Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 23/24 (BFH)
§§: GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 94, BGB § 95
Schlagwörter Grunderwerbsteuer, Forstwirtschaft, Bemessungsgrundlage, Scheinbestandteil, Feststellungslast
Rechtsfrage: Ist der Wert der auf einem Grundstück stehenden Bäume auch dann aus der Bemessungsgrundlage auszuschließen, wenn - anders als in den BFH-Urteilen vom 25.1.2022 II R 36/19 und vom 23.2.2022 II R 45/19 - keine Aufteilung des Kaufpreises im Grundstückskaufvertrag erfolgt ist? Wer trägt in diesem Fall die objektive Feststellungslast dafür, dass bereits im Zeitpunkt von Aussaat oder Pflanzung die Absicht bestand, die Gehölze (Forstpflanzen) später wieder zu entnehmen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern
Vorinstanz/Datum: 25.06.2024
Vorinstanz/AZ: 1 K 180/23
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 13 75