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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 11/24 (BFH)
§§: TabStG § 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, GG Art. 3 Abs. 1, RL 2008/118/EG Art. 1 Abs. 2
Schlagwörter Tabaksteuer, Tabak, Unionsrecht, Grundgesetz
Rechtsfrage: Tabaksteuer - Zusatzsteuer ab 1.1.2022 auf erhitzten Tabak gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 TabStG i.d.F. des Tabaksteuermodernisierungsgesetzes vom 10.8.2021 - Vereinbarkeit mit Unionsrecht und Verfassungsrecht: Handelt es sich bei der Zusatzsteuer auf erhitzten Tabak um eine "andere indirekte Steuer" im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG, bei der ein "besonderer Zweck" angenommen werden kann? Ist die Zusatzsteuer auf erhitzten Tabak mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 15.05.2024
Vorinstanz/AZ: 4 K 2661/21 VTa
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 11 83