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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 12/24 (BFH)
§§: StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, RL 96/2003/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. a, StromStV § 12 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Stromsteuer, Befreiung, Entnahme, Stromerzeugung, Umfang
Rechtsfrage: Zur Frage des Umfangs der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG bei der Stromerzeugung und Fernwärmeerzeugung in einer Müllverbrennungsanlage: 1. Sind Stromentnahmen in Neben- und Hilfsanlagen einer Müllverbrennungsanlage solche, die unmittelbar zum technologischen Prozess der Stromerzeugung beitragen und damit von der Stromsteuer zu befreien? Sind die in vorgelagerten Prozessen der Müllverbrennung entnommenen Strommengen steuerfrei oder der nicht begünstigten Brennstoffherstellung zuzuordnen? - 2. Dienen Stromentnahmen dem Zweck der Stromerzeugung unmittelbar, wenn der zentrale, mit der Stromentnahme verbundene Zweck nicht die Stromerzeugung selbst, sondern ein anderer - hier die Abfallbeseitigung - ist? Kommt es für die Beurteilung der Steuerbefreiung auf die Frage an, ob die Stromerzeugung als bloßer Nebenzweck zum Hauptzweck - hier die Müllverbrennung - anzusehen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Behörde
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 29.05.2024
Vorinstanz/AZ: 4 K 1192/22 VSt
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 14 02