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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-619/24 (EuGH)
§§: VO (EU) Nr. 833/2014 Art. 3 i Abs. 1, VO (EU) Nr. 833/2014 Art. 3 i Abs. 3 ad, VO (EU) Nr. 833/2014 Art. 3 i Abs. 3 ab, VO (EU) Nr. 833/2014 Art. 3 i Abs. 3 ac
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Einfuhr, Verbringen, Russland, Ukraine, Kraftfahrzeug
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 3 i Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31.7.2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. EU L 229/1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8.4.2022 (ABl. EU L 111/1) dahingehend auszulegen, dass das Verbot der Einfuhr oder des Verbringens der in Anhang XXI aufgeführten Güter nur dann gilt, wenn festgestellt werden kann, dass die betreffende Ware Russland erhebliche Einnahmen erbringt und dadurch Handlungen Russlands ermöglicht, welche die Lage in der Ukraine destabilisieren? - 2. Für den Fall, dass die erste Vorlagefrage zu verneinen ist: Ist Art. 3 i Abs. 3 ad der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31.7.2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. EU L 229/1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18.12.2023 (ABl. L, 2023/2878, 18.12.2023) dahingehend auszulegen, dass die danach gestattete Zulassung eines Fahrzeugs, das sich am 19.12.2023 im Gebiet der Union befunden hat, auch für ein Kraftfahrzeug gilt, das nicht unter Art. 3 i Abs. 3 ab oder 3 ac der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fällt und dessen Einfuhr oder dessen Verbringen in die Union nach Art. 3 i Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten ist und die zuständige Zollbehörde trotz dieses Verbots die Sicherstellung des betreffenden Fahrzeugs aufheben muss?
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 04.09.2024
Vorinstanz/AZ: 4 K 783/24 EU
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 17 02