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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 37/18 (BFH)
§§: AO § 129, AO § 351
Schlagwörter Änderung, Steuerbescheid, Offenbare Unrichtigkeit, Verwaltungsakt
Rechtsfrage: Ist die Änderung eines rechtskräftigen Steuerbescheides ein tauglicher Anfechtungsgegenstand, da diese - ohne ein selbständiger Verwaltungsakt zu sein - lediglich die in der mündlichen Verhandlung vor dem FG abgegebene Zusage umsetzt? - (Geht man von einer Verwaltungsaktqualität der Änderung aus, wäre eine Anfechtung nach § 351 AO i.V.m. § 129 AO ausgeschlossen.) - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 14.09.2018
Vorinstanz/AZ: 1 K 542/17 U
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2019 S. 325
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 02 76
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.07.2020
Erledigungs-Az: V R 37/18
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 16 13