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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 4/19 (BFH)
§§: UStG § 25 Abs. 1 Satz 5, UStG § 25 Abs. 4, UStG § 4 Nr. 8 Buchst. d, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 12 Abs. 1
Schlagwörter Margenbesteuerung, Reiseleistung, Vorsteuerabzug, Kreditkarte, Steuerfreiheit
Rechtsfrage: 1. Unterliegen Zubringerleistungen, die die Klägerin unter Inanspruchnahme von Reisevorleistungen Dritter an Privatpersonen erbringt, der Margenbesteuerung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG und ist damit der Vorsteuerabzug aus den Reisevorleistungen gemäß § 25 Abs. 4 UStG ausgeschlossen? - 2. Unterliegen Zubringerleistungen, die die Klägerin unter Inanspruchnahme von Reisevorleistungen Dritter an andere Unternehmer erbringt, der Regelbesteuerung und ist damit der Vorsteuerabzug aus den Reisevorleistungen zulässig? - 3. Sind sog. Processing-Leistungen für Kreditkartenumsätze einer Organgesellschaft der Klägerin im Rahmen des Zahlungsverkehrs mit Kreditkarten gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG umsatzsteuerbefreit? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 04.01.2019
Vorinstanz/AZ: 3 K 1250/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 14 12
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.12.2020
Erledigungs-Az: V R 4/19 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 05 33