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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-138/10 (EuGH)
§§: ZK Art. 63, ZK Art. 62, ZK Art. 68, ZK Art. 4 Nr. 5, ZK Art. 8 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Prüfung, Zollanmeldung, Ware, Zollbehörde, Stichprobe, Einreihung, Inhalt, Tolltarif, Gutachten
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 63 Zollkodex (ZK) unter den Umständen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass er die Zollbehörde verpflichtet, nur eine Prüfung der Übereinstimmung der Zollanmeldung mit den Voraussetzungen des Art. 62 ZK durchzuführen, indem sie lediglich eine Kontrolle von Unterlagen in dem in Art. 68 ZK genannten Umfang vornimmt, und allein auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen eine Entscheidung über die Annahme der Zollanmeldung zu treffen, wenn sich ein Zweifel an der Richtigkeit des Zolltarifcodes der Ware ergeben hat und ein Sachverständigengutachten zur Bestimmung dieses Codes notwendig ist? - 2. Ist die Entscheidung der Zollbehörde über die unverzügliche Annahme der Zollanmeldung nach Maßgabe von Art. 63 ZK unter den Umständen des Ausgangsverfahrens als Entscheidung einer Zollbehörde gemäß Art. 4 Nr. 5 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 erster Gedankenstrich des ZK anzusehen, und zwar bezüglich des gesamten Inhalts der abgegebenen Zollanmeldung, wenn gleichzeitig folgende Umstände vorliegen: a) die Entscheidung der Zollbehörde über die Annahme der Zollanmeldung wurde allein auf der Grundlage der zusammen mit der Zollanmeldung vorgelegten Unterlagen getroffen; b) bei der Durchführung der erforderlichen Prüfungen vor der Annahme der Zollanmeldung bestand der Verdacht, dass der angemeldete Zolltarifcode der Ware nicht richtig ist; c) bei der Durchführung der erforderlichen Prüfungen vor der Annahme der Zollanmeldung waren die Informationen zum Inhalt der angemeldeten Ware, die von Bedeutung für die richtige Bestimmung des Zolltarifcodes sind, unvollständig; d) bei der Prüfung vor der Annahme der Anmeldung wurde eine Probe zur Erstellung eines Gutachtens zum Zweck der richtigen Bestimmung des Zolltarifcodes der Ware entnommen? - 3. Ist Art. 63 ZK unter den Umständen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, a) dass er erlaubt, dass die Rechtmäßigkeit der Annahme der Zollanmeldung nach Überlassung der Ware vor Gericht bestritten wird, oder dahin, b) dass die Annahme der Zollanmeldung nicht anfechtbar ist, weil durch sie nur die Anmeldung der Waren bei den Zollbehörden festgehalten und der Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrzollschuld bestimmt wird und sie keine Entscheidung einer Zollbehörde zu den Fragen der richtigen tariflichen Einreihung und der Höhe der aufgrund dieser Anmeldung geschuldeten Zölle darstellt?
Vorinstanz: Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 148 S. 16
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.09.2011
Erledigungs-Az: Rs C-138/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 30 51