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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 28/24 (BFH)
§§: EStG § 8 Abs. 2 Satz 11, EStG § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Gehalt, Umwandlung, Sachbezug, Kreditkarte, Rückwirkung, Verfassungsmäßigkeit
Rechtsfrage: Genügt die Gehaltsumwandlung nach dem sogenannten Geldkartenmodell zu einem gewährten Sachbezug (im Streitjahr monatlich 44 Euro) nicht dem Zusätzlichkeitserfordernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 11 i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, da es an einem "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" mangelt? Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des mit dem JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. 2023 I Nr. 65) neu eingeführten § 8 Abs. 4 EStG rückwirkend für den Lohnsteuerabzug ab Beginn des Jahres 2020. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 30.08.2024
Vorinstanz/AZ: 3 K 1285/22
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 16 12