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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 8/24 (BFH)
§§: UmwStG § 20 Abs. 2 Satz 2, UmwStG § 22 Abs. 6, UmwStG § 22 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Sacheinlage, Einbringung, Rechtsnachfolger, Gemeiner Wert
Rechtsfrage: Ist ein Einbringungsgewinn I, der dadurch entsteht, dass eine Stiftung als Erbin des Einbringenden die erhaltenen Anteile innerhalb der Sperrfrist veräußert, der Stiftung in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin des Einbringenden zuzurechnen (Folge: Besteuerung mit dem regulären Einkommensteuertarif) oder - entsprechend dem Wortlaut des § 22 Abs. 6 UmwStG 2006 - unmittelbar der Stiftung (Folge: Anwendung des niedrigeren Körperschaftsteuersatzes)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 09.02.2024
Vorinstanz/AZ: 8 K 602/23
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 06 73