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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-596/19 P (EuGH)
§§: AEUV Art. 107 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Beihilfe, Werbesteuer, Ungarn, Steuersatz, Ermessen
Rechtsfrage: Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil vom 27.6.2019 Rs T-20/17: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das Urteil des Gerichts vom 27.6.2019 in der Rechtssache T-20/17, Ungarn/Kommission, aufzuheben, - den zweiten und dritten Klagegrund zurückzuweisen, die Ungarn in der beim Gericht eingereichten Klageschrift geltend gemacht hat und mit denen es eine Verletzung der Begründungspflicht und einen Ermessensmissbrauch rügt, sowie Ungarn sämtliche im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen, - hilfsweise die Sache zur Entscheidung über die noch nicht geprüften Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen und die Entscheidung über die Kosten im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren vorzubehalten.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 27.06.2019
Vorinstanz/AZ: Rs T-20/17
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 348 S. 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.03.2021
Erledigungs-Az: Rs C-596/19 P
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 04 41