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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 4/22 (BFH)
§§: EStG § 3 Nr. 28, EStG § 32 b Satz 1 Nr. 1 Buchst. g, AltTZG § 2, AltTZG § 3, AltTZG § 5
Schlagwörter Aufstockungsbetrag, Altersteilzeit, Altersteilzeitgesetz, Steuerfreiheit, Progressionsvorbehalt
Rechtsfrage: Schließt die Auszahlung des Aufstockungsbetrages nach dem Altersteilzeitgesetz erst nach Eintritt des Steuerpflichtigen in den Ruhestand die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 28 EStG aus? - (Im Streitfall handelt es sich um eine Konzernvereinbarung, nach der teilnehmende Arbeitnehmer an der Entwicklung des Aktienkurses der X AG in einem mehrere Jahre umfassenden Zeitraum in Form einer Einmalzahlung profitieren sollten. Erst zum Ende des Zeitraums erfolgte die Ermittlung des Auszahlungsbetrages einschließlich des Aufstockungsbetrages nach dem Altersteilzeitgesetz, die den Arbeitnehmern anschließend zufloss. Die Altersteilzeit des Klägers endete ca. nach der Hälfte des Zeitraums.) - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 22.11.2021
Vorinstanz/AZ: 6 K 1902/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 02 54
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.10.2024
Erledigungs-Az: VI R 4/22
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 18 79