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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 18/24 (BFH)
§§: KStG § 14 Abs. 5, KStG § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, KStG § 8 Abs. 9
Schlagwörter Organschaft, Sparten, Besteuerungsgrundlage, Gesonderte Feststellung
Rechtsfrage: Ist dann, wenn Organträger eine Körperschaft ist, die eine Spartenrechnung durchzuführen hat, bei der Feststellung des Gewinns der Organgesellschaft und der "damit zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen" nach § 14 Abs. 5 KStG auch die Zuordnung des Gewinns zu einer bestimmten Sparte mit festzustellen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 06.06.2024
Vorinstanz/AZ: 13 K 780/22 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 13 63