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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 29/19 (BFH)
§§: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 181 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 d Abs. 4 Satz 4, EStG § 10 d Abs. 4 Satz 5, EStG § 23 Abs. 3 Satz 8
Schlagwörter Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, Verjährung, Teilverjährung, Verlustfeststellung
Rechtsfrage: 1. Zur Frage, ob ein Steuerpflichtiger, der nachträglich weit nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist Einkünfte aus Kapitalvermögen nacherklärt, die vom Finanzamt insoweit gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO unter Zugrundelegung der zehnjährigen Festsetzungsfrist einkommenserhöhend in Bescheidform berücksichtigt wurden, zugleich auch die erstmalige Verlustfeststellung von in diesem Zusammenhang erstmals erklärten § 23 EStG-Verluste, die sich im Festsetzungsverfahren wegen der Verlustbeschränkung nach § 23 Abs. 3 EStG nicht auf die Besteuerungsgrundlagen auswirken, für sich nach § 10 d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG beanspruchen kann? - 2. Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO im konkreten Fall? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 12.09.2019
Vorinstanz/AZ: 10 K 3043/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 16 26
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.07.2021
Erledigungs-Az: IX R 29/19
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 17 82