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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-406/20 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 98 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Freizeitpark, Regelsteuersatz, Jahrmärkte, Vergnügungspark, Schaustellerunternehmen, ermäßigter Steuersatz
Rechtsfrage: 1. Kann die in Anhang III Kategorie 7 i.V.m. Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL erfolgte Benennung von Jahrmärkten und Vergnügungsparks im Sinne einer Differenzierung für eine Besteuerung eines Freizeitparks zum Regelsteuersatz herangezogen werden, obwohl die Bezeichnung "Vergnügungspark" sowohl ortsgebundene als auch ortsungebundene Schaustellerunternehmen umfasst? - 2. Ist die Rechtsprechung des EuGH, nach der der Kontext von verschiedenen Leistungen dazu führen kann, dass sie ungleichartig sind, auf die Leistungserbringung von ortsungebundenen Schaustellern und ortsgebundenen Schaustellerunternehmen in Gestalt von Freizeitparks anwendbar? - 3. Sofern die Vorlagefrage zu 2. verneint wird: Ist die "Sicht des Durchschnittsverbrauchers", die entsprechend der EuGH-Rechtsprechung ein wesentliches Element des Grundsatzes der Neutralität der Umsatzsteuer darstellt, eine einer Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten nicht zugängliche "gedankliche Perspektive"?
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 25.08.2020
Vorinstanz/AZ: 8 K 1092/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 15 75
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.09.2021
Erledigungs-Az: Rs C-406/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 14 63