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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 3/22 (BFH)
§§: AStG § 1 Abs. 5 Satz 3, HGB § 341 h
Schlagwörter Versicherung, Betriebsstätte, Eigenkapital, Ermittlung
Rechtsfrage: Berechnung des Dotationskapitals bei einer inländischen Versicherungsbetriebsstätte: 1. Sind für die Bestimmung des Dotationskapitals einer inländischen Versicherungsbetriebsstätte grundsätzlich die Werte der Bilanzposten zum Beginn des Wirtschaftsjahrs heranzuziehen und ist die Berücksichtigung von Jahresdurchschnittswerten unzulässig? - 2. Sind in die nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) zu verteilenden Vermögenswerte Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft nicht einzubeziehen? - 3. Ist für inländische Versicherungsbetriebsstätten die Mindestkapitalausstattungsmethode nach § 25 Abs. 3 Satz 2 BsGaV auch dann anzuwenden, wenn die Öffnungsklausel nach § 25 Abs. 3 Satz 1 BsGaV nicht zur Anwendung kommt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 13.12.2021
Vorinstanz/AZ: 7 K 2379/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 02 20
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.06.2024
Erledigungs-Az: I R 3/22
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 15 12