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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 8/24
§§: EStG § 4 Abs. 4 a, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3
Schlagwörter Überentnahmen, Schuldzinsen, Kürzung, Typisierung, Verfassung
Rechtsfrage: Verstößt die typisierte Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen mit 6 % der Überentnahmen angesichts des strukturellen Niedrigzinsniveaus gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot? Verstößt der Ausschluss von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen, nicht hingegen von Umlaufvermögen (Waren eines Handelsunternehmens) von der Hinzurechnung gegen den Gleichheitssatz? Ist im Streitfall von der Anwendung des § 4 Abs. 4 a EStG insgesamt abzusehen, weil bei dessen Einführung das positive Kapital der Gesellschafter in der Gesellschaft eingefroren wurde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 27.03.2024
Vorinstanz/AZ: 15 K 1131/19 G, F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 11 80