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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 5/22 (BFH)
§§: EStG § 32 b Abs. 1 Satz 2, EStG § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, EStG § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, EStG § 49, EStG § 1 a Abs. 1 Nr. 2
Schlagwörter Progressionsvorbehalt, Besteuerungsrecht, Zusammenveranlagung, Beschränkte Steuerpflicht
Rechtsfrage: Schließt dem Wortlaut nach § 32 b Abs. 1 Satz 2 EStG für die dort genannten Einkünfte ausschließlich die Geltung des § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG aus, nicht jedoch die Geltung des § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 13.12.2021
Vorinstanz/AZ: 9 K 9061/21
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 04 83