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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-289/14 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 10 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Fluggesellschaft, Verfall, Flugschein, Entschädigung, Umsatz, Franchise, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer
Rechtsfrage: 1. Sind die Bestimmungen der Art. 2 Nr. 1 und 10 Abs. 2 RL 77/388/EWG dahin auszulegen, dass der Pauschalbetrag, der als prozentualer Anteil des auf den im Franchiseverfahren betriebenen Linien erzielten Jahresumsatzes berechnet wird und der von einer Fluggesellschaft, die für Rechnung einer anderen Fluggesellschaft Flugscheine ausgegeben hat, die verfallen sind, gezahlt wird, eine an Letztere geleistete nicht steuerbare Entschädigung darstellt, mit der der ihr aufgrund der vergeblichen Bereitstellung von Transportmitteln entstandene ersatzfähige Schaden ersetzt wird, oder aber einen Betrag, der dem Preis der ausgegebenen und verfallenen Flugscheinen entspricht? - 2. Sind diese Bestimmungen in dem Fall, dass dieser Betrag als dem Preis der ausgegebenen und verfallenen Flugscheinen entsprechend angesehen wird, dahin auszulegen, dass die Aushändigung des Flugscheins mit der tatsächlichen Ausführung der Beförderungsleistung gleichgesetzt werden kann und dass die Beträge, die eine Fluggesellschaft einbehält, wenn der Inhaber des Flugscheins diesen nicht benutzt hat und er somit verfallen ist, der Mehrwertsteuer unterliegen? - 3. Ist in diesem Fall davon auszugehen, dass die eingenommene Steuer von Air France oder von Brit Air mit der Vereinnahmung des Preises an die Staatskasse abgeführt werden muss, obwohl die Reise durch Zutun des Kunden nicht durchgeführt werden kann?
Vorinstanz: Conseil d'Etat (Frankreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 261 S. 16
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 23.12.2015
Erledigungs-Az: Rs C-250/14 und C-289/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 02 97