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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 11/23 (BFH)
§§: FGO § 52 Abs. 2, FGO § 91 a, GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3
Schlagwörter Videokonferenz, Mündliche Verhandlung, Ausschluss, Öffentlichkeit, Grunderwerbsteuer, Anteilsübertragung, Vertrauensschutz
Rechtsfrage: 1. Ist bei Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 52 Abs. 2 FGO die Übertragung der mündlichen Verhandlung nach § 91 a FGO statthaft? - 2. Zurechnung einer zwischengeschalteten Personengesellschaft als sog. RETT-Blocker bei § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG: Durfte die Klägerin zum Zeitpunkt der Anteilsübertragungen (Jahr 2012) in die durch die Rechtsprechung und Finanzverwaltung gesicherte Auslegung des Anteils-Begriffs für die Ebene der zwischengeschalteten Personengesellschaft vertrauen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 17.02.2023
Vorinstanz/AZ: 5 K 1440/21
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 10 10
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision