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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 17/24 (BFH)
§§: FGO § 52 d Satz 2
Schlagwörter Klage, Einreichung, Elektronischer Rechtsverkehr, Steuerberater
Rechtsfrage: War ein Steuerberater im Juni beziehungsweise Juli 2023 zur elektronischen Einreichung einer Klage nach § 52 d FGO verpflichtet, wenn ihm die betreffende Einspruchsentscheidung im Juni 2023 vom Finanzamt zugestellt wurde? - Erstreckt sich die Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) auch auf die Anbringung der Klage beim Finanzamt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 20.03.2024
Vorinstanz/AZ: 9 K 9108/23
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 11 44