Zurückweisung und Wiederausfuhr eingeführter Ware, Erstattung von Einfuhrabgaben: Wird eine eingeführte Ware vom Einführer wegen ihrer Schadhaftigkeit zurückgewiesen und wieder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt, steht ein vorheriger Weiterverkauf der Ware dem Anspruch des Einführers auf Erstattung der Einfuhrabgaben nur entgegen, wenn die Ware in Kenntnis ihrer Schadhaftigkeit verkauft worden ist. Es kommt weder darauf an, ob die Schadhaftigkeit der Ware im Zeitpunkt ihres Weiterverkaufs hätte erkannt werden können, noch darauf, ob die Ware an einen Abnehmer in der Gemeinschaft oder in einem Drittland weiterverkauft wurde. - Urt.; BFH 28.3.2006, VII R 23 und 24/05; SIS 06 25 20
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) führte im Jahr 2002 wiederholt
Apfelsaftkonzentrat aus China in das Zollgebiet der Gemeinschaft
ein, das sie beim Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt
- HZA - ) zum freien Verkehr abfertigen ließ und
anschließend an einen Abnehmer in Finnland
weiterveräußerte. Nachdem der finnische Abnehmer
gegenüber der Klägerin Qualitätsmängel der Ware
- nämlich zum Teil vergorenes Apfelsaftkonzentrat -
beanstandet hatte, ließ die Klägerin im Juni 2002 sechs
bereits zum freien Verkehr abgefertigte Container nicht nach
Finnland weitertransportieren, obwohl eine Prüfung durch einen
Sachverständigen im Juli 2002 keine Qualitätsmängel
ergeben hatte. Wegen der Beanstandung früherer Lieferungen
erklärte sich der chinesische Verkäufer zwar bereit, eine
Gutschrift auch für die sechs Container zu erteilen, bat aber
die Klägerin zugleich, einen anderen Käufer für
diese Warensendung zu finden, was der Klägerin gelang, indem
sie die Ware an einen Abnehmer in Norwegen verkaufte.
Auf ihren Antrag, die entrichteten
Einfuhrabgaben zu erstatten, da die Ware aus dem Zollgebiet der
Gemeinschaft wieder ausgeführt werde, erstattete das HZA mit
Bescheid vom August 2002 die Einfuhrabgaben unter dem Vorbehalt des
Nachweises, dass die Ware im maßgebenden Zeitpunkt schadhaft
gewesen und auf Veranlassung des chinesischen Verkäufers nach
Norwegen weiterverkauft worden sei.
Im September 2002 wurde die Warensendung an
den norwegischen Abnehmer geliefert, von dem sie jedoch ebenfalls
als vergoren beanstandet wurde. Die Ware wurde deshalb von der
Klägerin im November 2002 an den chinesischen Verkäufer,
der inzwischen einen Defekt an der Abfüllanlage des
Herstellers als Ursache des Mangels erkannt hatte,
zurückgesandt.
Mit Bescheid vom Dezember 2002 lehnte das
HZA nunmehr den Erstattungsantrag endgültig mit der
Begründung ab, dass die Erstattungsvoraussetzungen
gemäß Art. 238 des Zollkodex (ZK) nicht vorlägen,
weil die Klägerin die Ware nicht zurückgewiesen, sondern
nach Norwegen verkauft habe. Mit Bescheid vom August 2003 nahm das
HZA außerdem den Erstattungsbescheid vom August 2002
zurück. Die Einsprüche der Klägerin blieben ohne
Erfolg.
Auf die hiergegen jeweils erhobene Klage
verpflichtete das Finanzgericht (FG) das HZA, die Einfuhrabgaben
antragsgemäß zu erstatten (IV 152/03 = SIS 05 27 96),
und hob den Rücknahmebescheid vom August 2003 auf (IV 42/04 =
SIS 05 33 77). Das FG urteilte, dass die Klägerin einen
Anspruch auf Erstattung der Einfuhrabgaben nach Art. 238 Abs. 1 ZK
habe. Es sei wegen des ermittelten Defekts an der Abfüllanlage
beim chinesischen Hersteller und des Umstandes, dass das
Apfelsaftkonzentrat sich nach seinem Weiterverkauf nach Norwegen
als vergoren erwiesen habe, davon auszugehen, dass die
Schadhaftigkeit der Ware bereits im maßgebenden Zeitpunkt der
Zollanmeldung angelegt gewesen sei. Die Ware sei auch wegen der
Schadhaftigkeit vom Einführer zurückgewiesen worden, denn
auch der finnische Abnehmer sei als Einführer anzusehen, da
die Ware nach der Handelsrechnung des chinesischen Verkäufers
für ihn bestimmt gewesen sei. Weder Art. 238 Abs. 2 Buchst. a
ZK noch Art. 892 Anstrich 2 der
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) stehe der Erstattung
entgegen, da der Weiterverkauf an den Abnehmer in Norwegen nicht
als eine „Verwendung“ im Sinne jener Vorschrift
angesehen werden könne und mit einem „Verkauf“
i.S. des Art. 892 Anstrich 2 ZKDVO nur ein Verkauf innerhalb der
Gemeinschaft, nicht aber ein Verkauf in ein Drittland gemeint sei.
Dies folge aus dem Sinn und Zweck der Regelungen, die verhindern
sollten, dass die schadhaften Waren trotz Abgabenerstattung in den
Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft gelangten und in der
Gemeinschaft genutzt würden, womit im Ergebnis die
Einfuhrabgaben umgangen würden. Im Streitfall sei aber wegen
der Ausfuhr der Ware nach Norwegen ein Umgehen der Einfuhrabgaben
ausgeschlossen; die Ware sei zu keinem Zeitpunkt in den
Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft gelangt. Da somit die
Erstattungsvoraussetzungen vorlägen, sei auch der den
Erstattungsbescheid aufhebende Bescheid des HZA vom August 2003
aufzuheben.
Hiergegen richten sich die Revisionen des
HZA. Das HZA rügt die Verletzung von Bundesrecht und macht
geltend, dass Art. 892 Anstrich 2 ZKDVO ohne Anwendungsbereich
wäre, wenn er - wie vom FG vertreten - nur Verkäufe im
Zollgebiet der Gemeinschaft erfasste, weil nach Art. 238 Abs. 2
Buchst. b ZK die Waren ausgeführt werden müssten, um
einen Erstattungsanspruch zu erlangen. Voraussetzung für eine
Erstattung nach Art. 238 ZK sei eine vollständige
Rückabwicklung des Einfuhrgeschäfts, die aber nicht
vorliege, wenn die eingeführte Ware verwendet oder verkauft
werde, denn durch die Verwendung oder den Verkauf nehme die Ware am
Wirtschaftsleben der Gemeinschaft teil. Allein der Umstand, dass in
das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführte Waren wieder
ausgeführt worden seien, begründe keinen
Erstattungsanspruch. Das Gemeinschaftsrecht sehe eine
Erstattungsmöglichkeit nur unter besonderen, im Streitfall
allerdings nicht vorliegenden Voraussetzungen vor.
Die Klägerin schließt sich der
Auffassung des FG an, und macht geltend, dass die Ware schon im
Zeitpunkt ihrer Einfuhr mangelhaft gewesen und - nachdem auch der
norwegische Abnehmer die Qualität beanstandet habe - von ihr
zurückgewiesen worden sei, was der chinesische Verkäufer
auch akzeptiert habe, indem er die Ware auf seine Kosten nach China
habe zurücktransportieren lassen. Die Ware sei entgegen der
Ansicht des HZA auch nicht nach Feststellung ihrer Schadhaftigkeit
verkauft worden; vielmehr seien vor dem Export nach Norwegen keine
Mängel festgestellt worden. Außerdem sei der mit dem
norwegischen Abnehmer geschlossene Kaufvertrag wegen der
Mangelhaftigkeit der Ware rückgängig gemacht worden.
Jedenfalls lasse sich der Erstattungsanspruch auf Art. 239 Abs. 1
ZK stützen.
II. Die Revisionen des HZA sind
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat das HZA im Ergebnis
zu Recht zur Erstattung der Einfuhrabgaben verpflichtet und den
Rücknahmebescheid aufgehoben.
Der Erstattungsanspruch der Klägerin
ergibt sich aus Art. 238 ZK. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift werden
Einfuhrabgaben insoweit erstattet oder erlassen, als nachgewiesen
wird, dass der buchmäßig erfasste Abgabenbetrag Waren
betrifft, die zu dem betreffenden Zollverfahren angemeldet, aber
vom Einführer zurückgewiesen wurden, weil sie im
Abfertigungszeitpunkt schadhaft waren oder nicht den
Vertragsbedingungen entsprachen.
Nach den im Revisionsverfahren bindenden
tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO)
sind diese Erstattungsvoraussetzungen im Streitfall
erfüllt.
1. Wie die Feststellungen des FG ergeben, war
das streitige Apfelsaftkonzentrat schadhaft i.S. des Art. 238 ZK,
weil es vergoren und zur Saftherstellung nicht geeignet war.
Schadhaft i.S. des Art. 238 ZK ist eine Ware, die - wie im
Streitfall - einen Mangel aufweist, der ihren Wert, ihre
bestimmungsgemäße Verwendung oder ihre Funktion mindert
oder beeinträchtigt (Gellert in Dorsch, Zollrecht, Art. 238 ZK
Rz. 10; Witte/ Huchatz, Zollkodex, 3. Aufl., Art. 238 Rz. 7).
Darüber hinaus hat das FG festgestellt, dass der Grund
für die Schadhaftigkeit der Ware auch schon in dem in Art. 67
ZK bezeichneten Zeitpunkt, d.h. im Zeitpunkt der Annahme der
Einfuhranmeldung, gelegt und die Ware daher bereits bei ihrer
Einfuhr schadhaft war. Es handelt sich hierbei um eine
Schlussfolgerung des FG aus dem Umstand, dass als Grund für
die Qualitätsbeeinträchtigungen ein Defekt an der
Abfüllanlage in China ermittelt und dass das
Apfelsaftkonzentrat später auch von dem norwegischen Abnehmer
als vergoren beanstandet worden ist. Bezüglich dieser
Feststellungen und der darauf gegründeten (möglichen)
Schlussfolgerung des FG hat das HZA keine zulässigen und
begründeten Revisionsrügen vorgebracht.
2. Die schadhafte Ware ist auch vom
Einführer zurückgewiesen worden.
Anders als das FG meint, kann im Streitfall
allerdings nicht der finnische Abnehmer, an den das
Apfelsaftkonzentrat ursprünglich geliefert werden sollte, als
Einführer angesehen werden. Die Abfertigung des
Apfelsaftkonzentrats zum freien Verkehr im Juni 2002 erfolgte zwar
in der Absicht der Weiterveräußerung nach Finnland,
jedoch allein im Namen und für Rechnung der Klägerin.
Dass die Ware letztlich an einen Abnehmer in Finnland
weiterverkauft werden sollte und dass Helsinki als Bestimmungsort
in der Handelsrechnung des chinesischen Verkäufers genannt
ist, macht den finnischen Käufer nicht zum Einführer.
Dieser war auch nicht in der Lage, die schadhafte Ware
gegenüber dem chinesischen Verkäufer zurückzuweisen.
Eine Zurückweisung i.S. des Art. 238 Abs. 1 ZK ist die an den
Vertragspartner gerichtete Erklärung, die Lieferung wegen
Schadhaftigkeit der Ware bzw. ihres nicht
vertragsgemäßen Zustandes rückgängig machen zu
wollen (Schwarz in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, Art. 238 Rn. 6).
Die Zurückweisung kann daher nur durch den Einführer
selbst erklärt werden, der Vertragspartner des der Einfuhr
zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts ist (Schwarz, a.a.O., Art.
238 Rn. 17). Zwischen dem finnischen Abnehmer und dem chinesischen
Verkäufer bestand aber keine vertragliche Beziehung, weshalb
jener die Mangelhaftigkeit der Ware in der Vergangenheit auch
allein gegenüber der Klägerin beanstandet hatte. Dass aus
diesem Grund die Abnahme der hier streitigen sechs Container vom
finnischen Käufer abgelehnt wurde, stellt keine
Zurückweisung i.S. des Art. 238 Abs. 1 ZK dar.
Die Ware ist aber letztlich von der
Klägerin - und damit vom Einführer - wegen ihrer
Schadhaftigkeit, welche sich nach der Lieferung des
Apfelsaftkonzentrats nach Norwegen manifestiert hatte,
zurückgewiesen und an den chinesischen Verkäufer
zurückgesandt worden. Den Feststellungen des FG zufolge
handelte es sich hierbei um die nämlichen, im Juni 2002 zum
freien Verkehr abgefertigten Container; damit ist auch die
Erstattungsvoraussetzung des Art. 238 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1
ZK, wonach die Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
ausgeführt werden muss, erfüllt. Auch hinsichtlich dieser
tatsächlichen Feststellungen hat das HZA keine zulässigen
und begründeten Revisionsrügen vorgebracht.
3. Die Voraussetzungen des Art. 238 Abs. 2
Buchst. a ZK, dem zufolge die Einfuhrabgaben nicht erstattet oder
erlassen werden, wenn die wegen Schadhaftigkeit oder
Vertragswidrigkeit zurückgewiesenen Waren zuvor vom
Einführer verwendet oder gebraucht worden sind, liegen im
Streitfall nicht vor. Nach den Feststellungen des FG hat die
Klägerin das Apfelsaftkonzentrat lediglich an einen
Käufer in Norwegen weiterverkauft, bevor sie es
schließlich wegen der dort zu Tage getretenen Schadhaftigkeit
gegenüber dem chinesischen Verkäufer zurückwies und
nach China zurücksandte. Ein solcher Handel mit einer
eingeführten Ware stellt keine „Verwendung“
i.S. des Art. 238 Abs. 2 Buchst. a ZK dar (vgl. auch die englische
und französische Sprachfassung der Vorschrift).
Der Fall, dass eine eingeführte
schadhafte bzw. vertragswidrige Ware vor ihrer Zurückweisung
durch den Einführer weiterverkauft wird, ist nicht in Art. 238
Abs. 2 Buchst. a ZK, sondern - in Ergänzung der
Versagungsgründe dieser Vorschrift - in Art. 892 Anstrich 2
ZKDVO geregelt. Danach ist die Erstattung gemäß Art. 238
ZK ausgeschlossen für Waren, die vom Einführer nach der
Feststellung ihrer Schadhaftigkeit oder der
Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen verkauft
worden sind. Diese den Erstattungsanspruch ausschließenden
Voraussetzungen liegen im Streitfall ebenfalls nicht vor.
Für die Auffassung des FG, dass nur ein
Verkauf innerhalb der Gemeinschaft, nicht aber ein Verkauf in ein
Drittland den Erstattungsanspruch ausschließt (ebenso:
Witte/Huchatz, a.a.O., Art. 238 Rz. 16, 25), gibt der Wortlaut
dieser Vorschrift allerdings nichts her. Allein der vom FG
herangezogene Umstand, dass die eingeführte Ware nicht in den
Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft gelangt sei, rechtfertigt
nicht die Erstattung der Einfuhrabgaben, denn die
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sehen einen Erlass bzw. eine
Erstattung der Einfuhrabgaben für Waren, die nach ihrer
Einfuhr wieder ausgeführt worden sind, nur in bestimmten
Fällen vor. Der Einführer muss nach den
Erstattungs-Vorschriften der Art. 238 ZK und Art. 892 ZKDVO die
festgestellte Schadhaftigkeit bzw. Vertragswidrigkeit der Ware
unmittelbar zum Anlass genommen haben, die Ware zurückzuweisen
und wieder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft auszuführen.
Die Schadhaftigkeit bzw. Vertragswidrigkeit der Ware darf nicht
dadurch gleichsam akzeptiert worden sein, dass sie sich
preismindernd ausgewirkt hat oder dass die Ware nach ihrer Einfuhr
ungeachtet ihrer Mangelhaftigkeit in Gebrauch genommen oder
verkauft worden ist. Ob dieser Verkauf an einen Käufer in der
Gemeinschaft oder in einem Drittland erfolgt, ist insoweit ohne
Bedeutung (ebenso: Gellert in Dorsch, a.a.O., Art. 238 ZK Rz. 42).
Die eingeführte Ware kann auf dem Gemeinschaftsmarkt mehrfach
zum Verkauf angeboten worden sein, bevor sie in ein Drittland
weiterverkauft wird; dass sie in einem solchen Fall gleichwohl
nicht am Marktgeschehen in der Gemeinschaft teilgenommen hat, kann
nicht angenommen werden.
Gleichwohl steht Art. 892 Anstrich 2 ZKDVO dem
Erstattungsanspruch der Klägerin nicht entgegen, denn das
Apfelsaftkonzentrat ist nicht nach Feststellung seiner
Schadhaftigkeit nach Norwegen verkauft worden. Vielmehr hatte die
Klägerin die Ware vor dem Verkauf nach Norwegen durch einen
Sachverständigen prüfen lassen, ohne dass diese
Prüfung Qualitätsmängel ergeben hatte. Die
Schadhaftigkeit des Apfelsaftkonzentrats hatte sich erst nach
seiner Ankunft in Norwegen manifestiert.
Ob die Klägerin zu einem früheren
Zeitpunkt - wie es das HZA in der Vorinstanz behauptet hat - den
Mangel mittels einer lebensmittelhygienischen Untersuchung
hätte feststellen lassen können, ist insoweit nicht
erheblich. Nach dem Wortlaut des Art. 892 Anstrich 2 ZKDVO kann ein
erstattungsschädlicher Verkauf nur angenommen werden, wenn er
in Kenntnis des Einführers von der Schadhaftigkeit bzw.
vertragswidrigen Beschaffenheit der Ware getätigt wird.
Hiervon kann aber im Streitfall nach den Feststellungen des FG
nicht ausgegangen werden. Dass die Klägerin - wie es das HZA
behauptet - im Zeitpunkt des Weiterverkaufs der Ware nach Norwegen
von der Schadhaftigkeit der Ware ausging, weil sie bereits den
Erstattungsantrag gemäß Art. 238 ZK gestellt hatte, ist
zwar eine mögliche Folgerung, die allerdings nicht zwingend
ist und vom FG auch nicht in dieser Weise getroffen worden ist.
Vielmehr hat das FG angenommen, dass die Klägerin im Zeitpunkt
des Weiterverkaufs nach Norwegen lediglich Bedenken hinsichtlich
der Qualität der Ware gehabt habe. Dass diese
Tatsachenwürdigung durch das FG gegen Denkgesetze oder
allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ist nicht
ersichtlich. Vielmehr erscheint die Annahme möglich, dass die
Klägerin schon wegen der Annahmeverweigerung seitens des
finnischen Abnehmers und der Ausfuhr der Ware nach Norwegen einen
Erstattungsantrag meinte stellen zu können.
4. Da die übrigen
Erstattungsvoraussetzungen des Art. 238 ZK unstreitig gegeben sind
und weitere Ausschlussgründe gemäß Art. 892 ZKDVO
nicht vorliegen, hat das FG im Ergebnis zu Recht das HZA
verpflichtet, die Einfuhrabgaben zu erstatten. Dementsprechend
lagen auch weder die Voraussetzungen für eine Rücknahme
noch für einen Widerruf des Erstattungsbescheids vom August
2002 vor, weshalb das FG auch den Rücknahmebescheid des HZA
vom August 2003 im Ergebnis zu Recht aufgehoben hat.