Arbeitnehmer, Frist für Antragsveranlagung, Verfassungswidrigkeit: Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung vom 25.2.1992 (BGBl 1992 I, 297) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als der Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen ist. - Urt.; BFH 22.5.2006, VI R 46/05; SIS 06 37 17
A.
Gegenstand der Vorlage
I. Sachverhalt
Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist Diplom-Volkswirt und war im Streitjahr 1996 bei
einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
angestellt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. In den Jahren 1993 bis 1996 bereitete sich der Kläger
außerdem auf die Steuerberater-Prüfung vor, die er aber
nicht bestand.
Der Kläger gab am 30.12.2002 seine
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beim
Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) ab. Das FA
lehnte die Einkommensteuerveranlagung mit Bescheid vom 3.1.2003 ab,
da der Antrag auf Durchführung der Veranlagung nach Ablauf der
Antragsfrist gestellt worden sei und Gründe für eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen.
Mit dem Einspruch machte der Kläger im
Wesentlichen geltend, er habe seit Beginn seiner
Berufstätigkeit im Jahr 1991 mit einer Ausnahme noch nie eine
Einkommensteuerveranlagung beantragt. Vielmehr sei er für die
Veranlagungszeiträume bis 1995 immer durch das FA mittels
Erinnerung und Androhung von Zwangsgeld zur Abgabe der
Einkommensteuererklärung aufgefordert worden. Ihm sei erstmals
am 16.1.2003 von einer Bediensteten des FA fernmündlich
erläutert worden, was eine Antragsveranlagung sei und welche
Wirkung diese habe. Zuvor sei ihm nur die Sieben-Jahres-Frist
für die Festsetzungsverjährung bekannt gewesen. Er habe
nicht gewusst, dass § 46 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) ab dem Veranlagungszeitraum 1996 ersatzlos aufgehoben worden
sei. In dem „Kleinen Ratgeber 1996 für alle
Lohnsteuerzahler“ sei noch der den
Veranlagungszeitraum 1995 betreffende Gesetzestext abgedruckt
worden. In der Anleitung zur Einkommensteuererklärung für
1996 sei ebenfalls nicht auf die Streichung von § 46 Abs. 1
EStG hingewiesen worden.
Das FA wies den Einspruch als
unbegründet zurück.
II. Verfahren vor dem Finanzgericht
Mit seiner Klage begehrte der Kläger,
das Finanzgericht (FG) möge das FA verpflichten, ihn unter
Aufhebung des Bescheids vom 3.1.2003 und der Einspruchsentscheidung
vom 30.4.2003 zur Einkommensteuer für 1996 zu veranlagen. Das
FG wies die Klage mit den in EFG 2005, 1664 = SIS 05 35 04
veröffentlichten Gründen ab. Es führte im
Wesentlichen Folgendes aus:
Das FA habe die Durchführung der im
Streitfall allein in Betracht kommenden Antragsveranlagung
gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zu Recht abgelehnt.
Der Kläger habe die nicht verlängerbare Ausschlussfrist
für den Antrag auf Veranlagung, die im Streitfall am
31.12.1998 abgelaufen sei, versäumt. Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand sei dem Kläger nicht zu gewähren. Dies
ergebe sich schon aus § 110 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO
1977). Gemäß dieser Vorschrift könne nach einem
Jahr seit dem Ende der versäumten Frist Wiedereinsetzung nicht
mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr
nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist
infolge höherer Gewalt unmöglich war. Anhaltspunkte
für das Vorliegen höherer Gewalt seien weder vorgetragen
worden noch sonst ersichtlich. Der Kläger habe die
Einkommensteuererklärung folglich nicht innerhalb der am
31.12.1999 abgelaufenen Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO 1977
abgegeben.
Abgesehen davon treffe den Kläger an
der Versäumung der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8
EStG auch ein Verschulden. Der Kläger habe sich angesichts des
Umstandes, dass er vom FA - anders als in den Vorjahren - nicht an
die Abgabe der Erklärung für 1996 erinnert worden sei,
beim FA erkundigen können und müssen, ob sich
hinsichtlich seiner Abgabeverpflichtung etwas geändert habe.
Jedenfalls könne in einem solchen Fall vom Kläger auch
angesichts seiner Ausbildung erwartet werden, dass er durch einen
kurzen Blick in das geltende Gesetz prüfe, ob er unter die
Amtsveranlagung falle oder nicht.
III. Vortrag der Beteiligten im
Revisionsverfahren
Mit der vom Bundesfinanzhof (BFH)
zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung
materiellen Rechts.
Der Kläger trägt im Wesentlichen
vor, er sei nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 von Amts wegen
zur Einkommensteuer zu veranlagen. Die Vorschrift enthalte eine
eigenständige Regelung, die eine Pflicht zur Abgabe der
Steuererklärung im Falle einer entsprechenden Aufforderung
durch das FA begründe. Der Kläger sei durch
Übersendung der Erklärungsvordrucke, eines Anschreibens
und des „Kleinen Ratgeber für alle
Lohnsteuerzahler“ vom FA zur Abgabe der
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr aufgefordert
worden.
Der Kläger beantragt, das angefochtene
Urteil, die Nichtveranlagungsverfügung sowie die
Einspruchsentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, ihn
für den Veranlagungszeitraum 1996 zur Einkommensteuer zu
veranlagen.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
B.
Entscheidung des Senats
Die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des
Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) geboten, weil der
Senat § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den
Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung vom 25.2.1992
insoweit mit dem GG für unvereinbar hält, als der Antrag
auf Veranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum
folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen ist.
I. Rechtsentwicklung der im Streitfall
maßgeblichen Vorschrift
Die Rechtsentwicklung der im Streitfall
maßgeblichen Vorschrift stellt sich - bis zum Streitjahr 1996
- wie folgt dar:
§ 46 EStG regelt seit dem EStG 1934 vom
16.10.1934 (RGBl I 1934, 1005, RStBl 1934, 1261) die Veranlagung
von Arbeitnehmern. Bestand das Einkommen ganz oder teilweise aus
Einkünften, von denen ein Steuerabzug - insbesondere ein
Lohnsteuerabzug nach § 38 EStG 1934 - vorgenommen worden war,
wurde der Steuerpflichtige nur veranlagt, wenn (1.) das Einkommen
den Betrag von 8.000 Reichsmark (RM) überstieg oder (2.) die
Einkünfte, von denen der Steuerabzug nicht vorgenommen worden
war, mehr als 300 RM betrugen oder (3.) der Steuerpflichtige ledig
war und in seinem Einkommen kapitalertragsteuerpflichtige
Einkünfte von mehr als 1.000 RM vorhanden waren. Wurden diese
Grenzen nicht überschritten, fand nach § 46 Abs. 2 EStG
1934 keine Veranlagung statt. Die auf die steuerabzugspflichtigen
Einkünfte entfallende Einkommensteuer galt in diesem Fall
für den Bezieher dieser Einkünfte als getilgt.
Nach Gründung der Bundesrepublik
Deutschland sah das EStG 1950 i.d.F. vom 28.12.1950 (BGBl I 1951,
1; BStBl I 1951, 5) in § 46 EStG vier
Veranlagungstatbestände vor. Eine Veranlagung war hiernach
durchzuführen (1.) bei Einkommen ab 24.000 DM, (2.) wenn die
nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfenen Einkünfte mehr als 600
DM betrugen, (3.) wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus
mehreren Dienstverhältnissen bezogen hat und der Gesamtbetrag
dieser Einkünfte 3.600 DM überstieg, oder (4.) wenn der
Steuerpflichtige die Veranlagung beantragte und ein berechtigtes
Interesse nachwies. Nach § 57 Abs. 1 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) 1950 musste
der Steuerpflichtige im Fall des § 46 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1950
bis zum Ablauf der Steuererklärungsfrist die Veranlagung
beantragen und das berechtigte Interesse nachweisen.
Durch das Gesetz zur Neuordnung von Steuern
vom 16.12.1954 (BGBl I 1954, 373; BStBl I 1954, 575) wurde §
46 EStG neu gefasst. Die Einkunftsgrenze bei mehreren
Dienstverhältnissen wurde auf 4.800 DM angehoben. In § 46
Abs. 1 Nr. 4 EStG wurde ein neuer Veranlagungstatbestand für
Ehegatten eingeführt. Die Voraussetzungen, unter denen eine
Veranlagung beantragt werden konnte, wurden nunmehr in § 46
Abs. 1 Nr. 5 EStG enumerativ aufgezählt.
Das Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher
Vorschriften vom 26.7.1957 (BGBl I 1957, 848; BStBl I 1957, 352)
hob die Einkunftsgrenze bei mehreren Dienstverhältnissen
erneut auf diesmal 7.200 DM an. Die Vorschriften über die
Veranlagung von Ehegatten wurden entsprechend der Neugestaltung der
Ehegattenbesteuerung angepasst. In § 46 Abs. 1 Nr. 5 EStG
wurde ein weiterer Antragsgrund eingefügt. Die Veranlagung
konnte nunmehr auch zum Zweck der Zusammenveranlagung von Ehegatten
beantragt werden. Wurde der Ehegatte des Arbeitnehmers getrennt
veranlagt, erfolgte nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 EStG eine
Amtsveranlagung.
§ 46 EStG wurde durch das Gesetz zur
Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts vom 18.7.1958
(BGBl I 1958, 473; BStBl I 1958, 412) wiederum neu gefasst. §
46 Abs. 1 EStG enthielt nunmehr den zuvor in Abs. 1 Nr. 1
geregelten Tatbestand der Amtsveranlagung bei einem Einkommen von
mehr als 24.000 DM. § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 EStG
beinhaltete die Veranlagungstatbestände für Einkommen bis
zu 24.000 DM. Die Antragsveranlagung war unter den in § 46
Abs. 2 Nr. 5 EStG genannten Voraussetzungen weiterhin
möglich.
Das Steueränderungsgesetz 1965 vom
14.5.1965 (BGBl I 1965, 377; BStBl I 1965, 217) fügte den in
§ 46 Abs. 2 EStG geregelten Veranlagungstatbeständen
einen weiteren hinzu. Die Veranlagung war nach Nr. 3 der Vorschrift
nunmehr auch dann von Amts wegen durchzuführen, wenn in den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Versorgungsbezüge aus mehreren Dienstverhältnissen von
über 9.600 DM enthalten waren.
Das Steueränderungsgesetz 1968 vom
20.2.1969 (BGBl I 1969, 141; BStBl I 1969, 116) führte zu
einer weiteren Vermehrung der Veranlagungstatbestände. Es
wurde eine Pflichtveranlagung im Fall der besonderen Veranlagung
für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§
46 Abs. 2 Nr. 5 EStG) und für den Fall der Eheauflösung
und Wiederheirat im selben Kalenderjahr (§ 46 Abs. 2 Nr. 6
EStG) eingeführt.
Nachdem das Steueränderungsgesetz 1971
vom 23.12.1970 (BGBl I 1970, 1856; BStBl I 1971, 8) nur
redaktionelle Änderungen in § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG
gebracht hatte, kam es durch das Zweite Steueränderungsgesetz
1973 vom 18.7.1974 (BGBl I 1974, 1489; BStBl I 1974, 521) zu einer
Neufassung von § 46 Abs. 1 EStG. Für zusammen veranlagte
Ehegatten wurde die Grenze für eine Amtsveranlagung auf 48.000
DM angehoben. Außerdem wurde in § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG
eine Frist für den Antrag auf Veranlagung eingeführt. Der
Antrag war hiernach bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum
folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen. Die Frist war nach
§ 52 Abs. 20 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum
1972 anzuwenden.
Das Einkommensteuerreformgesetz vom 5.8.1974
(BGBl I 1974, 1769; BStBl I 1974, 530) bezog durch Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) freigestellte
ausländische Einkünfte in die Einkunftsgrenze von 800 DM
nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ein. Die Einkommensgrenzen
bei Einkünften aus mehreren Dienstverhältnissen wurden
bei zusammen veranlagten Ehegatten auf 32.000 DM und für
andere Steuerpflichtige auf 16.000 DM verdoppelt. § 46 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2a EStG wurde neu eingeführt. Die
Veranlagungsgrenze bei Versorgungsbezügen aus mehreren
Dienstverhältnissen in § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG
wurde auf 12.000 DM angehoben. Mit § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a
EStG wurde die Amtsveranlagung von Steuerpflichtigen über 64
Jahre mit Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen von
insgesamt mehr als 7.500 DM geschaffen. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 und Nr. 5 EStG wurden neu gefasst. Die Antragsveranlagung nach
§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG wurde ergänzt um den Fall
der Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 34c
und § 35 EStG. Weitere Änderungen erfuhren § 46 Abs.
3 und Abs. 4 EStG. In Abs. 6 der Vorschrift wurde eine Regelung
über die örtliche Zuständigkeit für die
Durchführung der Veranlagung eingeführt.
Das Gesetz zur Änderung des
Einkommensteuergesetzes vom 20.4.1976 (BGBl I 1976, 1054; BStBl I
1976, 282) brachte die Einführung eines Satzes 3 in § 46
Abs. 2 EStG. Hiernach war im Falle des § 10d Satz 1 EStG der
Antrag für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum
Ablauf des diesem folgenden dritten Kalenderjahrs zu stellen.
Das Körperschaftsteuerreformgesetz vom
31.8.1976 (BGBl I 1976, 2597; BStBl I 1976, 445) erweiterte die
Antragsveranlagung um den Fall der
Körperschaftsteueranrechnung.
Durch das Steueränderungsgesetz 1979 vom
30.11.1978 (BGBl I 1978, 1849; BStBl I 1978, 479) wurde in §
46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a EStG ein weiterer Tatbestand für eine
Amtsveranlagung eingeführt. Hiernach war eine Veranlagung bei
einer von der hälftigen Aufteilung abweichenden Verteilung
eines Ausbildungsfreibetrags oder eines Pauschbetrags für
Körperbehinderte oder für Hinterbliebene
durchzuführen.
Das Steuerentlastungsgesetz 1981 vom 16.8.1980
(BGBl I 1980, 1381; BStBl I 1980, 534) führte zu einer
Anhebung der Veranlagungsgrenzen bei mehreren
Dienstverhältnissen in § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG auf
36.000 DM bzw. 18.000 DM. Entsprechend wurde auch die
Veranlagungsgrenze in § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a EStG auf
36.000 DM festgesetzt.
Durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom
22.12.1981 (BGBl I 1981, 1523; BStBl I 1982, 235) wurde als neue
Nr. 2a in § 46 Abs. 2 Satz 1 EStG eine Veranlagungsvorschrift
für die Anwendung des Progressionsvorbehalts bei Bezug von
Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld eingeführt. Die bisherige
Nr. 2a wurde Nr. 2b und um einen Veranlagungstatbestand
ergänzt bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
eines Ehegatten. Die Antragsveranlagung in § 46 Abs. 2 Satz 1
Nr. 8 EStG wurde durch den Verweis auf § 34f EStG erweitert.
In § 46 Abs. 2 Satz 3 EStG wurde die Antragsfrist im Fall des
§ 10d Satz 1 EStG neu gefasst.
Das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20.12.1982
(BGBl I 1982, 1857; BStBl I 1982, 972) ergänzte die
Amtsveranlagung um einen neuen Tatbestand in § 46 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2b EStG betreffend die Anwendung bei begrenzter
Vorsorgepauschale. Die bisherige Nr. 2b wurde Nr. 2c.
Das Steuersenkungsgesetz 1986/1988 vom
26.6.1985 (BGBl I 1985, 1153; BStBl I 1985, 391) brachte eine
Neufassung von § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a EStG. Neben
redaktionellen Verweisungsänderungen in § 46 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2b und Nr. 5 EStG berücksichtigte die Änderung der
Nr. 7 die wieder eingeführte besondere Veranlagung für
den Veranlagungszeitraum der Eheschließung.
Das Wohneigentumsförderungsgesetz vom
15.5.1986 (BGBl I 1986, 730; BStBl I 1986, 278) fasste § 46
Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchst. a EStG neu, um die Antragsveranlagung
auch im Rahmen der neu geregelten steuerrechtlichen Förderung
des selbst genutzten Wohneigentums zu ermöglichen.
Durch das Achte Gesetz zur Änderung des
Arbeitsförderungsgesetzes vom 14.12.1987 (BGBl I 1987, 2602;
BStBl I 1988, 6) wurde § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b EStG
geändert, damit die Amtsveranlagung bei Leistungen nach dem
Arbeitsförderungsgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz
sichergestellt war.
Das Steuerreformgesetz 1990 vom 25.7.1988
(BGBl I 1988, 1093; BStBl I 1988, 224) brachte weit reichende
Änderungen des § 46 EStG, von denen hier nur die
Wesentlichen genannt werden können. In Abs. 1 wurde die
Veranlagungsgrenze für die Amtsveranlagung auf 54.000 DM bei
zusammen veranlagten Ehegatten und auf 27.000 DM bei den
übrigen Steuerpflichtigen angehoben. Die Einkommensgrenze bei
mehreren Dienstverhältnissen in Nr. 2 wurde gestrichen. In
§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG wurde neben einer redaktionellen
Verweisungsänderung unter Buchst. a eine Änderung bei
Buchst. b durchgeführt. Hiernach konnte bei der
Antragsveranlagung zur Berücksichtigung von Verlusten aus
anderen Einkunftsarten als derjenigen aus nichtselbständiger
Arbeit der Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs.
3 EStG) bereits bei der Prüfung des Antragsgrundes
berücksichtigt werden. Nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG
musste der Antrag auf Veranlagung nunmehr durch Abgabe einer
Einkommensteuererklärung gestellt werden. Die
Zuständigkeitsregelung in Abs. 6 wurde aufgehoben.
Durch das Einigungsvertragsgesetz vom
23.9.1990 (BGBl II 1990, 885; BStBl I 1990, 654) wurde § 46
Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchst. a EStG ergänzt um die
Möglichkeit eines Antrags zur Berücksichtigung der
Steuerbegünstigung nach § 10f EStG.
Das Steueränderungsgesetz 1991 vom
24.6.1991 (BGBl I 1991, 1322; BStBl I 1991, 665) brachte durch den
neu eingefügten Verweis auf § 7 des
Fördergebietsgesetzes eine weitere Ausweitung der Gründe
für eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8
EStG.
Durch das Steueränderungsgesetz 1992 vom
25.2.1992 (BGBl I 1992, 297; BStBl I 1992, 146) wurden abermals
zahlreiche Änderungen in § 46 EStG vorgenommen. § 46
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG wurde neu gefasst. Die Amtsveranlagung
wurde auf Fälle ausgedehnt, in denen auf der Lohnsteuerkarte
ein Kinderfreibetrag nach § 39 Abs. 3a EStG oder ein
Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 EStG eingetragen
worden war. Dafür wurde § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG
aufgehoben. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG (Amtsveranlagung bei
getrennter oder besonderer Veranlagung von Ehegatten) wurde
ebenfalls als entbehrlich angesehen und gestrichen. Im Zusammenhang
mit der Aufhebung der Vorschriften über den
Lohnsteuer-Jahresausgleich in §§ 42 und 42a EStG wurde
§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG neu gefasst. Die einzelnen
Antragsgründe wurden gestrichen und durch eine generelle
Antragsveranlagung ersetzt. Die bisher in § 46 Abs. 2 Satz 2
EStG geregelte Frist für den Antrag auf Veranlagung wurde in
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG eingefügt. Dasselbe galt für
die zuvor in § 46 Abs. 2 Satz 3 EStG geregelte Antragsfrist.
Als Folge hiervon wurden die Sätze 2 und 3 in § 46 Abs. 2
EStG gestrichen. § 46 Abs. 3 Satz 1 EStG wurde an die
Änderungen in Abs. 2 angepasst. In § 46 Abs. 4 Satz 2
EStG wurde der Aufhebung der §§ 42, 42a EStG Rechnung
getragen. § 46 Abs. 5 EStG verwies nur noch auf § 46 Abs.
2 Nr. 1 EStG.
Das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen
Konsolidierungsprogramms vom 23.6.1993 (BGBl I 1993, 944; BStBl I
1993, 510) führte die Nr. 7 in § 46 Abs. 2 EStG wieder
ein. Eine Amtsveranlagung war hiernach durchzuführen, wenn der
Arbeitgeber die Lohnsteuer nach einer der in § 61 EStG
bezeichneten Lohnsteuertabellen ermittelt hatte.
Durch das Missbrauchsbekämpfungs- und
Steuerbereinigungsgesetz vom 21.12.1993 (BGBl I 1993, 2310; BStBl I
1994, 50) wurde die Veranlagungspflicht in § 46 Abs. 2 Nr. 4
EStG auf Fälle ausgedehnt, in denen Kinderfreibeträge
für nicht unbeschränkt steuerpflichtige Kinder auf der
Lohnsteuerkarte eingetragen worden waren. In § 46 Abs. 2 Nr.
4a EStG wurde im Einleitungssatz klargestellt, dass die folgenden
Tatbestände nur für Elternpaare gelten, bei denen die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht
vorliegen.
Das Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995
(BGBl I 1995, 1250; BStBl I 1995, 438) brachte eine - auch für
den Streitfall - wesentliche Änderung in der Struktur des
§ 46 EStG, indem die Amtsveranlagung bei Überschreitung
der Einkommensgrenzen von zuletzt 54.000 DM bei zusammen
veranlagten Ehegatten bzw. 27.000 DM bei den übrigen
Steuerpflichtigen in § 46 Abs. 1 EStG ersatzlos aufgehoben
wurde. Außer einer redaktionellen Änderung in § 46
Abs. 2 Nr. 4 EStG wurde Nr. 7 der Vorschrift neu gefasst.
Das Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996
(BGBl I 1996, 2049; BStBl I 1996, 1523) änderte § 46 Abs.
2 Nr. 4 EStG und hob § 46 Abs. 2 Nr. 4a Buchst a und b EStG
auf (zur Anwendbarkeit ab dem Veranlagungszeitraum 1996 vgl. §
52 Abs. 29b EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997).
Diesem Stand der Gesetzgebung entspricht der
für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgebliche Wortlaut
des § 46 EStG. Die weitere Rechtsentwicklung hat zwar zu
neuerlichen Änderungen der Vorschrift geführt. § 46
Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG wurde von diesen Änderungen aber
nicht mehr berührt.
II. Verfassungsrechtliche Beurteilung in
Rechtsprechung und Schrifttum
1. Die im Streitfall maßgebliche Fassung
des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG war bisher nicht Gegenstand
verfassungsgerichtlicher Prüfung.
Das BVerfG hat allerdings mit Beschluss vom
22.10.1981 1 BvR 172/81 (StRK EStG 1974, § 46 Rechtsspruch 2)
§ 46 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des Zweiten
Steueränderungsgesetzes 1973 vom 18.7.1974 mit Art. 3 Abs. 1
GG für vereinbar gehalten. Das BVerfG hat ausgeführt, es
sei nicht evident sachwidrig und nicht willkürlich, für
die Einkommensteuerveranlagung, die zu einer Erstattung führt,
eine Antragsfrist von zwei Jahren vorzusehen, Veranlagungen zur
Nachforderung von Steuern dagegen bis zum Ablauf der
Festsetzungsfrist (§ 169 AO 1977) zuzulassen. Während die
Festsetzungsverjährung allein der Rechtssicherheit und dem
Rechtsfrieden diene, berücksichtige die Frist des § 46
Abs. 2 Satz 2 EStG auch das Interesse der Allgemeinheit an einer
funktionsfähigen und möglichst sparsam arbeitenden
Finanzverwaltung sowie Gründe der Budgetsicherheit.
Außerdem sei das FA zur Realisierung von Steuerforderungen
auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen oder auf Ermittlungen
angewiesen, die längere Zeit in Anspruch nehmen könnten.
Dagegen verfüge der Lohnsteuerpflichtige in der Regel
über alle erforderlichen Unterlagen, so dass es ihm
möglich und zumutbar sei, die Veranlagung zum Zweck der
Steuererstattung innerhalb von zwei Jahren zu beantragen.
Mit Beschluss vom 15.8.1996 2 BvR 709/96 (StE
1996, 730) hat das BVerfG außerdem die Verfassungsbeschwerde
gegen den BFH-Beschluss vom 3.1.1996 VI B 186/95, und gegen das
Urteil des FG Berlin vom 16.8.1995 II 66/93, das die in § 46
Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. normierte Ausschlussfrist als
verfassungsgemäß angesehen hatte, gemäß
§ 93d BVerfGG ohne Begründung nicht zur Entscheidung
angenommen.
Des Weiteren ist auf den BVerfG-Beschluss vom
8.10.1985 1 BvL 17, 19/83 (BVerfGE 70, 278 = SIS 86 06 43)
hinzuweisen. Dieser Beschluss betraf zwar nicht die hier
interessierende Frist für den Antrag auf Veranlagung, sondern
die Ausschlussfrist für den Antrag auf
Lohnsteuer-Jahresausgleich gemäß § 42 Abs. 2 Satz 3
EStG i.d.F. des Einkommensteuerreformgesetzes vom 5.8.1974 (BGBl I
1974, 1769) und des Gesetzes zur Änderung des
Lohnsteuer-Jahresausgleichs vom 27.9.1978 (BGBl I 1978, 1597). Das
BVerfG sah § 42 Abs. 2 Satz 3 EStG als mit dem GG vereinbar
an. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14
Abs. 1 GG) liege nicht vor. Die Ausschlussfrist des § 42 Abs.
2 Satz 3 EStG sei durch die Ermächtigung zur gesetzlichen
Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1
Satz 2 GG) gedeckt. Es sei eine verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandende Erwägung des Gesetzgebers, dass das
„Massengeschäft“ des
Lohnsteuer-Jahresausgleichs binnen einer bestimmten Frist
abgeschlossen sein solle. Dieser gesetzgeberische Zweck
rechtfertige die Anordnung einer Ausschlussfrist. Auch im
Übrigen verstoße § 42 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht
gegen Verfassungsrecht. Die Regelung sei mit dem Gleichheitssatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Die Ungleichbehandlung der
verspätet eingehenden Anträge gegenüber den
rechtzeitig eingegangenen Anträgen rechtfertige sich ebenso
wie die Ungleichbehandlung der lohnsteuerpflichtigen im
Verhältnis zu den einkommensteuerpflichtigen Personen aus dem
vom Gesetzgeber verfolgten, verfassungsrechtlich unbedenklichen
Zweck.
2. Der BFH hat ebenfalls verschiedentlich zur
Antragsfrist in § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. Stellung
genommen.
In den BFH-Urteilen vom 8.4.1986 IX R 212/84
(BFHE 147, 122, BStBl II 1986, 790 = SIS 86 19 42) und IX R 214/84
(BFH/NV 1987, 157) äußerte der BFH gegen die in §
46 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. vorgesehene Antragsfrist keine
verfassungsrechtlichen Bedenken. Der BFH bezog sich zur
Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen des
BVerfG in den bereits genannten Beschlüssen in StRK EStG 1974,
§ 46 Rechtsspruch 2 und in BVerfGE 70, 238 = SIS 86 06 43.
Der IV. Senat des BFH hat sich mit Urteil vom
29.9.1988 IV R 217/85 (BFHE 155, 94, BStBl II 1989, 196 = SIS 89 04 56) der vorgenannten Rechtsprechung des IX. Senats angeschlossen.
Ebenso hat der I. Senat des BFH entschieden (BFH-Urteil vom
14.3.1989 I R 77/85, BFH/NV 1991, 311).
In dem Beschluss vom 21.1.1998 IV B 34/97
(BFH/NV 1998, 846 = SIS 98 10 46) hat der BFH die unterschiedlichen
Fristen für die Abgabe einer Steuererklärung einerseits
und für einen Antrag auf Veranlagung gemäß §
46 Abs. 2 Nr. 8 EStG andererseits als offensichtlich nicht
gleichheitswidrig beurteilt.
Der beschließende Senat selbst konnte in
zwei Entscheidungen, die in Verfahren wegen Nichtzulassung der
Revision ergangen waren (BFH-Beschlüsse vom 29.8.2003 VI B
26/02, BFH/NV 2004, 72 = SIS 03 52 97; und vom 28.7.2004 VI B
164/02, BFH/NV 2004, 1664 = SIS 04 40 76), die Frage der
Verfassungsmäßigkeit von § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2
EStG letztlich dahinstehen lassen.
Der XI. Senat des BFH hat in seinem Urteil vom
1.3.2006 XI R 33/04 (BFH/NV 2006, 1204 = SIS 06 19 99) ebenfalls
offen gelassen, ob der vom BVerfG in dem Beschluss in StRK EStG
1974, § 46 Rechtsspruch 2 zur Rechtfertigung der
Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F.
angeführte Grund der Budgetsicherheit wirklich tragfähig
ist.
3. In der Rechtsprechung der FG wurden -
insbesondere unter Hinweis auf die vorgenannten Entscheidungen des
BVerfG und des BFH - keine Bedenken gegen die
Verfassungsmäßigkeit von § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2
EStG erhoben (z.B. FG Köln, Urteil vom 30.1.2004 10 K 3897/03,
EFG 2005, 446 = SIS 05 10 62; Hessisches FG, Urteil vom 10.11.2004
13 K 1363/04, juris Nr.: STRE200570272 = SIS 05 09 06; FG des
Saarlandes, Urteil vom 25.9.2002 1 K 361/01, EFG 2002, 1610 = SIS 03 04 31; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 13.5.1998 II
979/96, EFG 1998, 1410).
4. Das Schrifttum hält § 46 Abs. 2
Nr. 8 Satz 2 EStG überwiegend für mit dem GG vereinbar,
ohne sich mit der Verfassungsmäßigkeit der Antragsfrist
allerdings näher auseinander zu setzen (z.B. Nolde in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 46 EStG Anm. 180;
Blümich/Heuermann, § 46 EStG Rz. 120; Barein in
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 46
Rn. 62; Tormöhlen in Korn, § 46 EStG Rz. 37; Schmieszek
in Bordewin/Brandt, § 46 EStG Rz. 95). Teilweise wird aber
auch bezweifelt, ob die gegenwärtige Ausgestaltung des
Antragsverfahrens den Anforderungen an ein rechtsstaatliches
Besteuerungsverfahren entspricht (z.B. Trzaskalik, in: Kirchhof/
Söhn/Mellinghoff, EStG, § 46 Rdnr. B 43 und B 44). Andere
Autoren vertreten die Auffassung, im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG
müssten den Steuerpflichtigen, die dem Lohnsteuerabzug
unterliegen, die gleichen Möglichkeiten zur Geltendmachung von
Steuerüberzahlungen wie den übrigen Steuerpflichtigen
eingeräumt werden (z.B. Gänsler, FR 2006, 122).
III. Rechtsansicht des vorlegenden Senats
zur Verfassungsfrage
Nach der Überzeugung des vorlegenden
Senats ist § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den
Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung insoweit mit
dem GG unvereinbar, als der Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf
des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu
stellen ist. Hierin liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1
GG.
1. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt die
Gleichbehandlung „aller Menschen“
vor dem Gesetz. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist
bereichsspezifisch anzuwenden (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom
8.4.1987 2 BvR 909, 934, 935, 936, 938, 941, 942, 947/82, 64/83 und
142/84, BVerfGE 75, 108; und vom 8.6.1988 2 BvL 9/85 und 2 BvL
3/86, BVerfGE 78, 249). Er verlangt für das Steuerrecht, dass
die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und
tatsächlich gleich belastet werden (BVerfG-Urteil vom
27.6.1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239 = SIS 91 14 01;
BVerfG-Beschluss vom 16.3.2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268 = SIS 05 30 25). Steuerrechtliche Regelungen sind so auszugestalten, dass
Gleichheit im Belastungserfolg für alle Steuerpflichtigen
hergestellt werden kann.
Der Einkommensteuergesetzgeber hat die
Steuerschuldner in den verschiedenen Einkunftsarten gleich zu
behandeln; die Verpflichtung zur Belastungsgleichheit
schließt aber nicht aus, dass das Erhebungsverfahren um der
Allgemeinheit und Verlässlichkeit der Besteuerung willen je
nach Einkunftsart entsprechend den typischen Lebensvorgängen -
auch mit messbaren Unterschieden für Gruppen von
Steuerpflichtigen - verschieden geregelt wird (BVerfG-Beschluss vom
10.4.1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1 = SIS 97 14 55). Soweit das
Einkommensteuerrecht mehrere Einkunftsarten unterscheidet und daran
auch unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft, müssen
letztere ihre Rechtfertigung - wenn auch in typisierender und
generalisierender Weise - in sachlichen Gründen finden. Die
systematische Unterscheidung von Einkunftsarten durch den
Gesetzgeber kann für sich allein die Ungleichbehandlung nicht
rechtfertigen (BVerfG-Beschluss vom 8.10.1991 1 BvL 50/86, BVerfGE
84, 348 = SIS 91 24 36). Der Gesetzgeber hat demgemäß
die Besteuerungstatbestände und die ihnen entsprechenden
Erhebungsregelungen aufeinander abzustimmen (BVerfG-Urteil in
BVerfGE 84, 239 = SIS 91 14 01). Die verschiedene Behandlung von
Einkommensteuerzahlern und Lohnsteuerzahlern muss sich zur Wahrung
der Gleichheit vor dem Steuergesetz auf die Punkte
beschränken, in denen eine abweichende Regelung durch die
Besonderheiten des Veranlagungsverfahrens oder des
Lohnsteuerabzugsverfahrens hinreichend sachlich gerechtfertigt ist
(BVerfG-Beschlüsse vom 26.1.1977 1 BvL 7/76, BVerfGE 43, 231 =
SIS 77 01 73; vom 25.4.1972 1 BvL 38/69, 25/70 und 20/71, BVerfGE
33, 90, und vom 13.12.1967 1 BvR 679/64, BVerfGE 23, 1 = SIS 68 00 47). Allerdings hat der Gesetzgeber vor allem bei der Ordnung von
Massenerscheinungen, wie sie insbesondere im Steuerrecht und in der
Steuerverwaltung auftreten, einen - freilich nicht unbegrenzten -
Spielraum für generalisierende, typisierende und
pauschalierende Regelungen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 84,
348 = SIS 91 24 36). Die Typisierung setzt jedoch voraus, dass die
durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine
verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen
und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv
ist (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 84, 348 = SIS 91 24 36).
Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten
vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische
Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (vgl. BVerfG-Beschluss vom
8.2.1983 1 BvL 28/79, BVerfGE 63, 119, m.w.N.; ständige
Rechtsprechung). Der Gesetzgeber hat folglich die für den
Steuerpflichtigen sich ergebenden Vor- und Nachteile aus einer
unterschiedlichen Erhebung von Lohnsteuer und sonstiger
Einkommensteuer insgesamt in vertretbarer Weise zu gewichten (vgl.
BVerfG-Beschluss in BVerfGE 96, 1 = SIS 97 14 55). Ein dem Art. 3
Abs. 1 GG genügender Vergleich muss in einem Gesamtvergleich
die steuererheblichen Unterschiede zwischen den Lohneinkünften
und den übrigen Einkunftsarten analysieren und bewerten und
dabei die typischerweise zusammentreffenden Vor- und Nachteile
für die Belastung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit beachten (BVerfG-Beschlüsse vom
21.2.1961 1 BvL 29/57, 20/60, BVerfGE 12, 151; vom 14.10.1970 1 BvR
307/68, BVerfGE 29, 221; in BVerfGE 84, 348 = SIS 91 24 36, und in
BVerfGE 96, 1 = SIS 97 14 55).
2. Nach diesen Maßstäben hält
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG nach der Überzeugung des
vorlegenden Senats der verfassungsrechtlichen Überprüfung
insoweit nicht stand, als er bewirkt, dass Steuerpflichtige, die
nur auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt werden, die
Veranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum
folgenden zweiten Kalenderjahres beantragen müssen,
während Steuerpflichtige, die von Amts wegen zur
Einkommensteuer veranlagt werden, die Durchführung der
Veranlagung noch bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum
folgenden siebten Kalenderjahres erreichen können.
a) Nach § 25 Abs. 1 EStG wird die
Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahrs
(Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der
Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit
nicht nach § 46 EStG eine Veranlagung unterbleibt. § 25
Abs. 1 EStG normiert als Grundnorm des III. Abschnitts des EStG
„Veranlagung“ die
rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers für das
Veranlagungsprinzip (vgl. Dürr in Frotscher, EStG, § 25
Rz. 1, 2; Blümich/Heuermann, § 25 EStG Rz. 1, 2). Das
Veranlagungsprinzip dient der Verwirklichung des Grundsatzes der
steuerlichen Lastengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG,
indem es eine gleichmäßige Erhebung der Steuer im
Besteuerungsverfahren sicherstellen soll. Es soll
gewährleistet werden, dass jede Bemessungsgrundlage
möglichst vollständig festgestellt und verwirklicht wird
(Birkenfeld, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 25
Rdnr. A 22). Über die Veranlagung wird die Gleichheit zwischen
allen Steuerpflichtigen hergestellt (BVerfG-Beschluss in BVerfGE
23, 1 = SIS 68 00 47).
§ 46 EStG modifiziert das
Veranlagungsprinzip, wie sich aus § 25 Abs. 1 EStG ergibt.
§ 46 EStG gelangt nur zur Anwendung, wenn das Einkommen ganz
oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist
(§ 46 Abs. 2, erster Halbsatz EStG). Die Systematik des §
46 EStG unterscheidet ihrerseits wiederum zwischen den
Veranlagungstatbeständen in § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 7
EStG, bei denen die Veranlagung von Amts wegen vorzunehmen ist, und
der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Ziel auch
der nach § 46 Abs. 2 EStG durchzuführenden Veranlagung
ist die Herstellung steuerlicher Gleichheit zwischen allen
Steuerpflichtigen durch Festsetzung der materiell richtigen
Einkommensteuer (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 23, 1 = SIS 68 00 47). Dieses Ziel gilt sowohl für die Amts- als auch für
die Antragsveranlagung. Denn die Besonderheiten des
Lohnsteuerabzugsverfahrens bedingen es, dass die einbehaltenen
Lohnsteuerbeträge nicht stets der geschuldeten Einkommensteuer
entsprechen. Dasselbe gilt prinzipiell auch für die
Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37 EStG) bei der
veranlagten Einkommensteuer. Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen
werden regelmäßig schon deshalb nicht der materiell
richtigen Einkommensteuer entsprechen, weil sie sich
gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG grundsätzlich
nach der Einkommensteuer bemessen, die sich bei der letzten
Veranlagung ergeben hat. Mit der Veranlagung sollen also sowohl im
Lohnsteuerabzugsverfahren als auch im Vorauszahlungsverfahren
systembedingt auftretende Steuerübererhebungen und
Steueruntererhebungen ausgeglichen werden.
b) Steuerpflichtige mit ausschließlich
anderen Einkünften als solchen aus nichtselbständiger
Arbeit und Bezieher von Lohneinkünften, bei denen die
Voraussetzungen für eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr.
1 bis Nr. 7 EStG vorliegen, können die Durchführung einer
Veranlagung noch bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum
folgenden siebten Kalenderjahres erreichen. Der Zeitraum von sieben
Jahren ergibt sich bei den vorgenannten Steuerpflichtigen
einerseits aus der regelmäßigen Festsetzungsfrist
gemäß § 169 AO 1977, die für die
Einkommensteuer vier Jahre beträgt (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO
1977). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die
Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977
spätestens erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs beginnt,
das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden
ist.
Demgegenüber können
Steuerpflichtige, die nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nur auf
Antrag zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, die Festsetzung der
materiell richtigen Einkommensteuer nur dann erreichen, wenn sie
den Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf des auf den
Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs stellen.
Beide Gruppen von Steuerpflichtigen befinden
sich im Hinblick auf die Frage, innerhalb welcher Frist eine
Veranlagung durch die Finanzverwaltung durchzuführen ist, in
einer vergleichbaren Lage. Zwar bestehen bei einer Veranlagung von
Amts wegen einerseits und einer Antragsveranlagung gemäß
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG andererseits Unterschiede (vgl. dazu
BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 846 = SIS 98 10 46). So sind von Amts
wegen zur Einkommensteuer zu veranlagende Steuerpflichtige
verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben (vgl. § 25
Abs. 3 EStG i.V.m. § 56 EStDV). Die Nichtabgabe einer
Steuererklärung oder ihre verspätete Abgabe ist in
mehrfacher Hinsicht sanktioniert. Die Finanzbehörde kann zur
Abgabe der Steuererklärung Zwangsmittel verhängen (§
328 ff. AO 1977) und gemäß § 152 AO 1977 einen
Verspätungszuschlag festsetzen. Die Nichtabgabe der
Steuererklärung kann zudem den Tatbestand der
Steuerhinterziehung erfüllen (§ 370 Abs. 1 und 4 AO
1977). Soweit Bezieher von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr.
7 EStG von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt werden, liegt
den Veranlagungstatbeständen häufig die Vorstellung des
Gesetzgebers zu Grunde, die einbehaltenen Steuerabzugbeträge
könnten möglicherweise nicht ausreichen, um die
tatsächlich entstandene Steuerschuld zu decken. Sind die
Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen dagegen
nicht gegeben, steht es dem Steuerpflichtigen grundsätzlich
frei, die Veranlagung im vorrangig eigenen Interesse
durchführen zu lassen oder darauf zu verzichten.
Die Unterschiede zwischen den
Vergleichsgruppen der auf Antrag und der von Amts wegen zu
veranlagenden Steuerpflichtigen ändern aber nichts daran, dass
hinsichtlich der zeitlichen Grenze für die Durchführung
einer Veranlagung vergleichbare Sachverhalte vorliegen. Denn
für beide Vergleichsgruppen geht es jeweils darum, innerhalb
welcher Frist sie die Festsetzung der materiell richtigen
Einkommensteuer durch eine Veranlagung erreichen können und
damit die Gleichheit zwischen allen Steuerpflichtigen hergestellt
werden kann. Der Landwirt, Gewerbetreibende oder Freiberufler, der
Einkommensteuer-Vorauszahlungen geleistet hat, befindet sich
insoweit in keiner anderen Lage als der Arbeitnehmer, der dem
Steuerabzug unterliegt.
c) Die Ungleichbehandlung der auf Antrag und
der von Amts wegen zu veranlagenden Steuerpflichtigen durch die
Antragsfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ist
verfassungsrechtlich nach der Überzeugung des vorlegenden
Senats nicht gerechtfertigt.
Die Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8
Satz 2 EStG ist nicht deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich,
weil sie sich allein auf Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit bezieht und daher von vornherein andere Grundsätze
enthalten durfte als die Vorschriften zur Erhebung der
Einkommensteuer aus anderen Einkunftsarten. Zwar ist es, nicht
zuletzt wegen der unbestreitbaren Typisierungsbedürfnisse des
Steuerrechts, verfassungsrechtlich zulässig, dass das EStG
mehrere Einkunftsarten unterscheidet und daran auch
unterschiedliche Regelungen knüpft. Aber diese müssen
ihre Rechtfertigung in zumindest typisierender und
generalisierender Weise doch in sachlichen Gründen haben.
Solche Gründe liegen hinsichtlich der Ausschlussfrist in
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG jedoch nicht vor.
aa) Ein ausreichender Grund für die
Ungleichbehandlung lässt sich zunächst nicht daraus
ableiten, dass das Lohnsteuerabzugsverfahren bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für sich
gesehen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Denn
daraus ergibt sich nicht, dass auch seine Ausgestaltung in jeder
einzelnen Beziehung unbedenklich wäre (BVerfG-Beschluss in
BVerfGE 84, 348 = SIS 91 24 36).
Die Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8
Satz 2 EStG ist zudem keine notwendige Folge der Besonderheiten des
Lohnsteuerabzugsverfahrens. Durch den Wegfall der Antragsfrist
würde die Systematik des Lohnsteuerabzugsverfahrens ebenso
wenig wie die vom Gesetzgeber vorgenommene Unterscheidung zwischen
Amts- und Antragsveranlagung beeinträchtigt. Vielmehr ist ohne
die Antragsfrist bei Wahrung der gebotenen Gleichbehandlung aller
Steuerpflichtigen gerade gewährleistet, dass sowohl für
die amts- als auch für die antragsveranlagten
Steuerpflichtigen mit Eintritt der Festsetzungsverjährung
gleichermaßen Rechtssicherheit und Rechtsfriede eintritt.
bb) Das Interesse der Allgemeinheit an einer
funktionsfähigen und möglichst sparsam arbeitenden
Finanzverwaltung stellt ebenfalls keine hinreichende Rechtfertigung
für die Antragsfrist dar. Zwar sind auch praktische
Erfordernisse der Verwaltung grundsätzlich geeignet, die
Verschiedenbehandlung an sich vergleichbarer Sachverhalte zu
rechtfertigen. Das setzt aber voraus, dass bei einer
Gleichbehandlung erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten
entstünden, die nicht durch einfachere, die Betroffenen
weniger belastende Regelungen behoben werden könnten
(BVerfG-Beschluss in BVerfGE 84, 348 = SIS 91 24 36).
Der vorlegende Senat kann dahinstehen lassen,
ob die vom BVerfG in dem Beschluss in StRK EStG 1974, § 46
Rechtsspruch 2 angeführten verwaltungstechnischen Gründe
zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung seinerzeit wirklich
tragfähig waren. Denn jedenfalls unter den heute gegebenen,
wesentlich geänderten Umständen, können solche
Gesichtspunkte die hier fragliche Ungleichbehandlung nicht mehr
rechtfertigen.
Zum einen hat die Zahl der
Veranlagungstatbestände in § 46 EStG gegenüber der
Fassung des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1973 vom
18.7.1974, zu der der BVerfG-Beschluss in StRK EStG 1974, § 46
Rechtsspruch 2 ergangen war, erheblich zugenommen. § 46 EStG
in der Fassung des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1973 vom
18.7.1974 enthielt neben der Antragsveranlagung 17
Tatbestände, in denen eine Amtsveranlagung durchzuführen
war. Wie die oben dargelegte Rechtsentwicklung zeigt, hat der
Gesetzgeber in der Folgezeit die Tatbestände für eine
Amtsveranlagung erheblich ausgeweitet. § 46 EStG in der
für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung
kannte außer der Antragsveranlagung 27 Fälle einer
Amtsveranlagung. Die Ausweitung der Zahl der Amtsveranlagungen
führt für den insoweit maßgeblichen Regelfall des
Besteuerungsverfahrens strukturell zu einer Verringerung der Zahl
der Antragsveranlagungen. Damit treten etwaige
verwaltungstechnische Schwierigkeiten bei der Durchführung
einer Antragsveranlagung in Bezug auf den von der Finanzverwaltung
insgesamt zu leistenden Gesetzesvollzug zurück. Folglich wird
auch das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionsfähigen
und möglichst sparsam arbeitenden Finanzverwaltung weniger
tangiert, wenn Antragsveranlagungen ebenso wie Amtsveranlagungen in
zeitlicher Hinsicht nur durch die Festsetzungsfrist beschränkt
werden.
Amtsveranlagungen sind in heutiger Zeit ebenso
„Massengeschäft“ wie
Antragsveranlagungen. Mit der Erwägung, das
„Massengeschäft“ der
Antragsveranlagungen müsse innerhalb einer kürzeren Frist
abgeschlossen sein als die Amtsveranlagungen, lässt sich die
Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG deshalb
ebenfalls nicht (mehr) rechtfertigen. Nach den Angaben in Abschnitt
22.9.3 des Statistischen Jahrbuchs 2004 für die Bundesrepublik
Deutschland zur Lohn- und Einkommensteuer wurden im Jahr 1998
15.526.528 maschinelle Einkommensteuerveranlagungen mit
Einkünften ausschließlich aus nichtselbständiger
Arbeit und 8.367.571 maschinelle Einkommensteuerveranlagungen mit
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und anderen
Einkünften durchgeführt. Für das Streitjahr 1996
wird von ähnlichen Zahlen bei den Veranlagungen auszugehen
sein. Zwar wird statistisch nicht zwischen Amts- und
Antragsveranlagungen differenziert. Allerdings kann schon aus den
Angaben zu den Lohnsteuerklassen darauf geschlossen werden, dass
1998 in 4.876.500 Fällen Amtsveranlagungen nach § 46 Abs.
2 Nr. 3a und Nr. 4a Buchst. c EStG durchzuführen waren. Bei
den 8.367.571 Veranlagungen mit Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit und anderen Einkünften wird in
einer Vielzahl von Fällen eine Amtsveranlagung nach § 46
Abs. 2 Nr. 1 EStG durchgeführt worden sein. Zusätzlich zu
den Veranlagungen gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 7
EStG sind die Amtsveranlagungen nach § 25 Abs. 1 EStG in den
Fällen zu berücksichtigen, in denen die Steuerpflichtigen
nur Einkünfte aus anderen Einkunftsarten als aus
nichtselbständiger Arbeit bezogen haben. Nach Abschnitt 20.9
des Statistischen Jahrbuchs 2003 für die Bundesrepublik
Deutschland gab es ausweislich der Lohn- und
Einkommensteuerstatistik 1995 ohne Verlustfälle 2.429.417
unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen mit
Einkünften ausschließlich aus anderen Einkunftsarten als
aus nichtselbständiger Arbeit.
Darüber hinaus bestehen nach Auffassung
des vorlegenden Senats auch aufgrund der in der Finanzverwaltung
seit dem BVerfG-Beschluss in StRK EStG 1974, § 46 Rechtsspruch
2 verstärkt eingeführten elektronischen Datenverarbeitung
(EDV) bei einer Gleichbehandlung der Vergleichsgruppen keine
erheblichen verwaltungstechnischen Schwierigkeiten mehr. Die
Angaben der Steuerpflichtigen in den
Einkommensteuererklärungen werden mit Hilfe der EDV erfasst
und weiter bearbeitet. Da die Erklärungsvordrucke keine
Einkünfte- oder Einkommensberechnung durch den Sachbearbeiter
mehr vorsehen, müssen die vom Steuerpflichtigen erklärten
Besteuerungsgrundlagen - unabhängig davon, ob es sich
materiell-rechtlich letztlich um eine Amts- oder um eine
Antragsveranlagung handelt - regelmäßig ohnehin in der
EDV erfasst und bearbeitet werden. Denn ohne eine solche
Verfahrensweise wird sich - wie auch zahlreiche vom Senat
unlängst entschiedene Revisionsverfahren zu § 46 EStG
zeigen - angesichts der Vielzahl und der Komplexität der in
§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 7 EStG geregelten Fälle der
Amtsveranlagung überhaupt nicht feststellen lassen, ob im
Einzelfall eine Veranlagung von Amts wegen oder auf Antrag
durchzuführen ist. Mit der EDV-mäßigen Erfassung
und Bearbeitung der Erklärung ist der wesentliche
Verwaltungsaufwand aber bereits angefallen. Ein ins Gewicht
fallender zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der die
Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen rechtfertigen könnte,
entsteht nicht dadurch, dass das Ergebnis der Bearbeitung und
Berechnung innerhalb der durch die Festsetzungsfrist vorgegebenen
Grenzen noch in Form eines Einkommensteuerbescheids ausgefertigt
und versandt werden muss.
Es ist auch nicht zu erwarten, dass bei
Wegfall der Ausschlussfrist die Zahl der von der Finanzverwaltung
insgesamt durchzuführenden Veranlagungen in signifikantem
Umfang zunehmen wird. Zwar müssten vor Ablauf der
Festsetzungsfrist eingehende Anträge von der Finanzverwaltung
noch bearbeitet werden. Steuerpflichtige, die mit einer Erstattung
rechnen, werden einen Antrag auf Veranlagung im Regelfall jedoch
zeitnah stellen. Die Fälle, in denen Anträge erst viele
Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums bei den
Finanzämtern eingehen, werden daher die Ausnahme bleiben. Es
kommt hinzu, dass sich Steuerpflichtige in heutiger Zeit zur
Erstellung der Steuererklärung in weitaus größerem
Umfang als früher der Hilfe von Steuerberatern und
Lohnsteuerhilfevereinen bedienen. Da Steuererklärungen, bei
denen der Steuerpflichtige mit einer Erstattung rechnet, von
Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen zeitlich bevorzugt
bearbeitet werden, trägt auch diese Entwicklung dazu bei,
etwaige verwaltungstechnische Schwierigkeiten aufgrund des Wegfalls
der Antragsfrist - sofern solche Schwierigkeiten überhaupt
bestehen sollten - auf ein Maß zu beschränken, welches
die Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen vermag.
cc) Fiskalische Erwägungen stellen
ebenfalls keine hinreichenden Sachgründe zur Rechtfertigung
der Antragsfrist dar. Zwar können auch finanzielle
Erwägungen sachgerecht und geeignet sein, den Vorwurf
verfassungswidriger Ungleichbehandlung zu entkräften (vgl.
bereits BVerfG-Urteil vom 24.7.1953 1 BvR 293/52, BVerfGE 3, 4).
Das fiskalische Bemühen, Ausgaben zu sparen, reicht für
sich genommen in aller Regel aber nicht aus, um eine
differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen zu
rechtfertigen (BVerfG-Beschlüsse vom 17.1.1957 1 BvL 4/54,
BVerfGE 6, 55 = SIS 57 08 21; vom 1.6.1965 2 BvR 616/63, BVerfGE
19, 76; vom 29.5.1990 1 BvL 20, 26/84 und 4/86, BVerfGE 82, 60 =
SIS 90 14 01; BVerfG-Urteil vom 8.4.1987 1 BvL 8, 16/84, BVerfGE
75, 40; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 5.2.2002 2 BvR 305, 348/93,
BVerfGE 105, 17 = SIS 02 09 34).
Ohne die Antragsfrist in § 46 Abs. 2 Nr.
8 Satz 2 EStG müssten die Finanzbehörden bis zum Ablauf
der Festsetzungsfrist damit rechnen, im Wege des Steuerabzugs
zuviel einbehaltene Lohnsteuer nach der Veranlagung erstatten zu
müssen. Zwar steht den öffentlichen Haushalten die
gegenüber der tatsächlich geschuldeten Einkommensteuer
zuviel einbehaltene Lohnsteuer länger zur Verfügung, wenn
der Steuerpflichtige den Antrag auf Veranlagung erst mehrere Jahre
nach Ablauf des Veranlagungszeitraums stellt. Belastungen für
die öffentlichen Haushalte können sich andererseits aber
dadurch ergeben, dass die Finanzbehörden einen innerhalb der
Festsetzungsfrist abgegebenen Antrag auf Veranlagung nicht mehr
wegen Ablaufs der Antragsfrist ablehnen dürfen und sie damit
die Festsetzung der materiell richtigen Einkommensteuer, die
gegebenenfalls zu einer Erstattung führt, nicht schon zwei
Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums unter Berufung auf die
Ausschlussfrist verhindern können. Allerdings sind keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Festsetzung der
materiell richtigen Einkommensteuer bis zum Ablauf der
Festsetzungsfrist für die öffentlichen Haushalte zu
untragbaren finanziellen Folgen führen würde. Vielmehr
ist davon auszugehen, dass bei der Aufstellung der
öffentlichen Haushalte nur die Einkommensteuer zur
Finanzierung des Budgets in Ansatz gebracht wird, die sich bei
zutreffender Steuerfestsetzung voraussichtlich ergeben wird. Der
vorlegende Senat geht nicht davon aus, dass die öffentlichen
Haushalte von vornherein auf der Annahme aufbauen, im
Lohnsteuerabzugsverfahren von den Arbeitnehmern zuviel einbehaltene
Lohnsteuer letztlich nicht erstatten zu müssen. Insofern kann
der Wegfall der Ausschlussfrist auch die Budget-Sicherheit nicht
tangieren.
Im Hinblick auf den Gesichtspunkt der
Budget-Sicherheit ist ferner darauf hinzuweisen, dass nicht nur
Antrags-, sondern auch Amtsveranlagungen gleichermaßen zu
Steuererstattungen führen können. Insoweit macht es
keinen Unterschied, ob aufgrund einer Veranlagung einem Landwirt,
Gewerbetreibenden oder Freiberufler Steuern erstattet werden
müssen, weil die Einkommensteuer-Vorauszahlungen die
tatsächlich geschuldete Einkommensteuer überstiegen, oder
ob ein Arbeitnehmer eine Erstattung erhält, weil mehr
Lohnsteuer einbehalten wurde, als Einkommensteuer tatsächlich
geschuldet ist. Die Belastung für das Budget ist in beiden
Fallkonstellationen gleich.
Es kommt hinzu, dass über das
Ausmaß etwaiger finanzieller Belastungen durch den Wegfall
der Ausschlussfrist bei Antragsveranlagungen allenfalls
Mutmaßungen angestellt werden können. Zwar gibt es
Schätzungen zum Umfang der zu Unrecht nicht gestellten
Anträge auf Veranlagung und der dadurch bedingten
Steuermehreinnahmen (vgl. Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/
Mellinghoff, EStG, § 46 Rdnr. B 44). Insoweit wurde die Zahl
von jährlich 3 Mio. nicht gestellten Anträgen genannt.
Hieraus sollen Steuermehreinnahmen von 350 bis 400 Mio. EUR pro
Jahr resultieren. Es lässt sich aber keine zuverlässige
Prognose darüber anstellen, wie viele Anträge auf
Veranlagung zusätzlich gestellt würden, wenn es die
Ausschlussfrist nicht gäbe und in welchem Umfang hieraus
zusätzliche Erstattungen resultieren würden. Allerdings
liegt die Annahme nahe, dass zusätzliche Erstattungen
allenfalls in geringem Ausmaß auftreten werden. Denn die
Mehrzahl der Steuerpflichtigen wird den Antrag auf Veranlagung
schon aus eigenem Interesse frühzeitig stellen, um die
erstrebte Erstattung auch möglichst kurzfristig zu
erhalten.
dd) Letztlich kann die durch die
Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG bewirkte
Ungleichbehandlung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer
verhältnismäßig kleinen Zahl betroffener Personen
und eines nicht sehr intensiven Verstoßes gegen den
Gleichheitssatz verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden.
Zum einen ist die Zahl der von der
Ausschlussfrist generell betroffenen Steuerpflichtigen - trotz der
Zunahme der von Amts wegen zu veranlagenden Personen - auch
weiterhin nicht klein. Zum anderen liegt eine intensive Verletzung
des Gleichheitssatzes vor. Denn der Ausschluss vom
Veranlagungsverfahren nach Ablauf der - im Vergleich zu den von
Amts wegen zu veranlagenden Steuerpflichtigen - kurzen
Ausschlussfrist kann die wirtschaftliche Lage der nur auf Antrag zu
veranlagenden Personen spürbar beeinträchtigen. So ist
die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen mit
hohen Erwerbsaufwendungen in gleicher Weise unabhängig davon
erheblich gemindert, ob er - bei im Übrigen gleicher
wirtschaftlicher Lage - Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit oder z.B. aus selbständiger Arbeit erzielt. Es kommt
hinzu, dass die Abgrenzung zwischen den verschiedenen
Einkunftsarten häufig schwierig ist (vgl. aus neuerer Zeit
z.B. BFH-Urteil vom 5.10.2005 VI R 152/01, BFHE 211, 249, BStBl II
2006, 94 = SIS 05 47 52). Die Berücksichtigung der durch die
Erwerbsaufwendungen geminderten finanziellen
Leistungsfähigkeit hängt aber sowohl bei dem
nichtselbständig als auch bei dem selbständig
tätigen Steuerpflichtigen regelmäßig
gleichermaßen von der Durchführung eines
Veranlagungsverfahrens ab.
Den Nachteil des Ausschlusses vom
Veranlagungsverfahren kann der Steuerpflichtige zwar durch einen
fristgemäßen Antrag auf Veranlagung vermeiden. Diese
Möglichkeit vermag die zuvor dargelegte verfassungsrechtliche
Beurteilung der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2
EStG allerdings nicht entscheidend zu beeinflussen. Denn sie
beseitigt nicht das Missverhältnis, in dem die - berechtigte -
Sorge des Gesetzgebers, Steueruntererhebungen durch eine lange
Festsetzungsfrist zu vermeiden, zu der Gleichgültigkeit des
Gesetzgebers gegen Steuerübererhebungen steht. Angesichts der
Vielzahl und der Komplexität der Tatbestände, unter denen
eine Amtsveranlagung durchzuführen ist, ist es für den
Steuerpflichtigen - auch unter Zuhilfenahme des Gesetzestextes, der
Anleitung zur Einkommensteuererklärung und des
„Kleinen Ratgebers für alle
Lohnsteuerzahler“ - oft schwer
möglich, sicher festzustellen, ob er zum Kreis der
Antragsveranlagten gehört oder ob er von Amts wegen zur
Einkommensteuer zu veranlagen ist. Der Steuerpflichtige kann daher
vielfach gar nicht überblicken, ob er die Veranlagung
innerhalb der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2
EStG beantragen muss, um die Festsetzung der Einkommensteuer zu
erreichen. Bei diesem Befund ist es nicht angemessen, mit der
Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG an die
Unterscheidung zwischen Amts- und Antragsveranlagung eine
Rechtsfolge zu knüpfen, die mit so gravierenden Nachteilen
für den Steuerpflichtigen verbunden sein kann.
IV. Entscheidungserheblichkeit der
Vorlagefrage
Der Senat hat das Verfahren auszusetzen und
eine Entscheidung des BVerfG zu der Vorlagefrage einzuholen, da es
für die Entscheidung des Streitfalls auf die Gültigkeit
der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ankommt
(Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG).
Im Rahmen des anhängigen
Revisionsverfahrens ist eine abschließende Sachentscheidung
darüber zu treffen, ob der Kläger für den
Veranlagungszeitraum 1996 zur Einkommensteuer zu veranlagen
ist.
1. Ist die Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2
Nr. 8 Satz 2 EStG mit dem GG vereinbar, muss der Senat die Revision
des Klägers als unbegründet zurückweisen. Denn im
Streitfall liegen nach den nicht mit zulässigen und
begründeten Verfahrensrügen angefochtenen, und den Senat
damit gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG weder die
Voraussetzungen für eine Amts- noch für eine
Antragsveranlagung des Klägers vor.
a) Die Voraussetzungen für eine
Veranlagung von Amts wegen gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1
bis Nr. 7 EStG liegen im Streitfall nicht vor. Hierüber
besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.
b) Eine Veranlagung ist im Streitfall des
Weiteren nicht deshalb von Amts wegen durchzuführen, weil der
Kläger - wie er meint - durch das FA zur Abgabe der
Einkommensteuererklärung aufgefordert worden sei.
Der beschließende Senat kann dahinstehen
lassen, ob der Vortrag des Klägers, er sei zur Abgabe der
Einkommensteuererklärung durch die - vom FA nicht bestrittene
- Zusendung der Steuererklärungsvordrucke, eines Anschreibens
und eines Ratgebers aufgefordert worden, revisionsrechtlich
überhaupt berücksichtigt werden kann. Das FG hat hierzu
keine Feststellungen getroffen (vgl. Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz. 51, m.w.N.). Die
Revision kann nämlich selbst unter Berücksichtigung des
fraglichen Vortrags des Klägers keinen Erfolg haben. Denn die
Tatbestände, in denen eine Einkommensteuerveranlagung
durchgeführt wird, wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von
denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, sind in § 46
Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 8 EStG abschließend aufgezählt.
Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift durch die
Verwendung des Wortes „nur“ als
auch aus § 25 EStG (Nolde in Herrmann/Heuer/Raupach, § 46
EStG Anm. 60; Blümich/Heuermann, § 46 EStG Rz. 5; Barein
in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, §
46 Rn. 5; Frotscher, EStG, § 46 Rz. 1). Demgegenüber
betrifft § 149 Abs. 1 AO 1977 die Verpflichtung des
Steuerpflichtigen zur Abgabe von Steuererklärungen. Die
Vorschrift gibt damit keine Rechtsgrundlage für die
Durchführung einer Veranlagung durch die Finanzbehörde,
selbst wenn der Steuerpflichtige von der Finanzbehörde zur
Abgabe der Steuererklärung aufgefordert wurde.
c) Die Veranlagung ist im Streitfall auch
nicht auf Antrag des Klägers nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
durchzuführen. Denn der Kläger hat innerhalb der
Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG, die hier mit
Ablauf des Jahres 1998 endete, keinen Antrag auf Veranlagung
gestellt. Die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr
ging dem FA erst am 30.12.2002 zu.
Eine Verlängerung der Antragsfrist durch
die vom Kläger geltend gemachte Aufforderung zur Abgabe der
Einkommensteuererklärung kommt - auch wenn der entsprechende
Vortrag des Klägers im Revisionsverfahren noch
berücksichtigt werden könnte und eine Aufforderung des FA
zur Abgabe der Steuererklärung tatsächlich vorliegen
sollte - nicht in Betracht. Denn die Frist für den Antrag auf
Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG
endet auch dann mit Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum
folgenden zweiten Kalenderjahrs, wenn das FA einem
Steuerpflichtigen Steuererklärungsvordrucke zugesandt und ihn
zur Abgabe der Erklärungen aufgefordert hat (vgl. zu § 46
Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 und Satz 2 EStG 1974 und 1979 bereits
BFH-Urteile vom 8.5.1979 VIII R 78/77, BFHE 128, 210, BStBl II
1979, 676 = SIS 79 03 43; und vom 14.3.1989 I R 77/85, BFH/NV 1991,
311).
d) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß § 110 AO 1977 wegen Versäumung der
Antragsfrist kann dem Kläger nicht gewährt werden.
Zwar handelt es sich bei der Antragsfrist des
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG um eine Ausschlussfrist, bei
deren Versäumung nach § 110 AO 1977 Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. zu
§ 46 Abs. 2 Satz 2 EStG 1977 und 1979 bereits BFH-Urteile in
BFHE 155, 94, BStBl II 1989, 196 = SIS 89 04 56, und in BFH/NV
1991, 311, sowie zu § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG:
BFH-Beschluss vom 4.11.2004 VI B 104/04, BFH/NV 2005, 326 = SIS 05 12 19). Im Streitfall ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
allerdings gemäß § 110 Abs. 3 AO 1977 nicht zu
gewähren, wie das FG zutreffend erkannt hat.
aa) Nach § 110 Abs. 3 AO 1977 kann nach
einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist die
Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte
Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor
Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich
war. Höhere Gewalt ist ein Ereignis, das unter den gegebenen
Umständen auch durch die äußerste, nach Lage der
Sache von dem Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert
werden konnte (BFH-Beschluss vom 22.11.2004 III B 81/04, BFH/NV
2005, 327 = SIS 05 12 20; BFH-Urteil vom 20.9.1989 X R 8/86, BFHE
158, 205, BStBl II 1990, 177 = SIS 90 05 53; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 30.10.1997 3 C 35.96,
BVerwGE 105, 288). Hierzu gehört nach Auffassung des BVerfG
auch ein Umstand, der dem Beteiligten die rechtzeitige Vornahme
einer fristgebundenen Handlung unzumutbar macht und damit aus
verfassungsrechtlichen Gründen dem Bereich der höheren
Gewalt zuzuordnen ist (BVerfG-Beschluss vom 18.12.1985 2 BvR 1167,
1185, 1636/84, 308/85, und 2 BvQ 18/84, BVerfGE 71, 305, 347 = SIS 86 08 43; BFH-Urteil vom 8.2.2001 VII R 59/99, BFHE 194, 466, BStBl
II 2001, 506 = SIS 01 09 18). Der Begriff der höheren Gewalt
in § 110 Abs. 3 AO 1977 ist aber enger als der Begriff
„ohne Verschulden“ in § 110
Abs. 1 AO 1977. Mangelnde Rechtskenntnis des Beteiligten führt
grundsätzlich nicht zur Annahme höherer Gewalt, sofern es
der Beteiligte unterlassen hat, sich sachkundig zu machen und
gegebenenfalls juristischen Rat einzuholen (BFH-Urteil in BFHE 194,
466, BStBl II 2001, 506 = SIS 01 09 18).
bb) Im Streitfall endete die Ein-Jahres-Frist
des § 110 Abs. 3 AO 1977 für den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder für die Nachholung
der versäumten Handlung mit Ablauf des Jahres 1999. Innerhalb
dieser Frist hat der Kläger jedoch weder einen Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt noch die
versäumte Handlung nachgeholt. Hieran war der Kläger nach
den gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen
des FG nicht infolge höherer Gewalt gehindert. Gegen diese
Würdigung der Vorinstanz, die möglich ist und die weder
gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze
verstößt, hat die Revision keine Einwendungen erhoben.
Nach seinem eigenen Vortrag war der Kläger im Wesentlichen
aufgrund mangelnder Kenntnis der Antragsfrist an der Fristwahrung
gehindert. Dies rechtfertigt nicht die Annahme höherer
Gewalt.
2. Ist die Ausschlussfrist jedoch
verfassungswidrig - wovon der Senat überzeugt ist -, ist das
FA unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids, der
Einspruchsentscheidung und des finanzgerichtlichen Urteils zu
verpflichten, den Kläger für 1996 zur Einkommensteuer zu
veranlagen. Der Veranlagung stünde auch nicht der Eintritt der
Festsetzungsverjährung entgegen. Denn der Kläger hatte
die Einkommensteuererklärung vor Ablauf der
regelmäßigen Festsetzungsfrist (hier: 31.12.2003)
abgegeben. Zumindest ist im Falle der Verfassungswidrigkeit der
Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG das Verfahren
bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber auszusetzen. Dabei
spielt es für die Entscheidungserheblichkeit auch keine Rolle,
dass das BVerfG im Falle einer Unvereinbarkeitserklärung
gemäß § 35 BVerfGG die weitere Anwendung des
bisherigen Rechts anordnen kann (vgl. BVerfG-Beschluss vom
22.6.1995 1 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121 = SIS 95 17 08).
3. Eine verfassungskonforme Auslegung des
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG kann die festzustellende
Verfassungswidrigkeit nicht beseitigen. Seit Einführung der
maßgeblichen Norm (zur Rechtsentwicklung siehe oben B. I.)
wurden Zweifel am Wortsinn nicht geäußert. Es besteht
auch kein Anlass für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung,
da der mögliche Wortsinn des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2
EStG - als Grenze der Auslegung (vgl. BVerfG-Beschluss vom
11.6.1980 1 PBvU 1/79, BVerfGE 54, 277) - hinsichtlich der Frist
für die Veranlagung unmissverständlich ist.
V. Der Zulässigkeit der Vorlage stehen
die BVerfG-Beschlüsse vom 22.10.1981 1 BvR 172/81 und vom
15.8.1996 2 BvR 709/96 nicht entgegen
Diese BVerfG-Beschlüsse in StRK EStG
1974, § 46 Rechtsspruch 2 und in StE 1996, 730 schließen
die Zulässigkeit der Vorlage nicht aus. Ungeachtet der
Tatsache, dass die Kammerbeschlüsse die Rechtswirkungen des
§ 31 Abs. 2 BVerfGG nicht auslösen, stehen sie auch in
der Sache der Vorlage nicht entgegen. Denn sie beziehen sich nicht
auf die hier zur Prüfung gestellte Norm des § 46 Abs. 2
Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1996
maßgeblichen Fassung.
Zudem ist selbst eine erneute Vorlage
jedenfalls beim Auftreten neuer und erheblicher tatsächlicher
oder rechtlicher Gesichtspunkte zulässig (vgl.
BVerfG-Beschlüsse vom 30.5.1972 1 BvL 21/69 und 1 BvL 18/71,
BVerfGE 33, 199; in BVerfGE 84, 348 = SIS 91 24 36, und vom
29.6.2004 2 BvL 8/02, NJW 2004, 3620). Diese Voraussetzungen sind
hier erfüllt. Wie der Senat oben (B. I. und B. III. 2. c)
ausführlich dargelegt hat, haben sich gegenüber dem
Veranlagungszeitraum, auf den sich der BVerfG-Beschluss in StRK
EStG 1974, § 46 Rechtsspruch 2 bezog, die zur Prüfung
gestellte Norm, der normative Kontext, in dem die Antragsfrist
steht, und die tatsächlichen Gegebenheiten so erheblich
geändert, dass sich auch die verfassungsrechtliche Beurteilung
der Zwei-Jahres-Frist für den Antrag auf Veranlagung
geändert haben kann. Dann muss dem Gericht, das die Bestimmung
des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG anzuwenden hat, auch eine
Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG möglich sein.