Arbeitnehmer, Frist für Antragsveranlagung, Verfassungswidrigkeit: Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1998 maßgeblichen Fassung vom 16.4.1997 (BGBl 1997 I S. 821) mit dem GG insoweit unvereinbar ist, als der Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen ist. - Urt.; BFH 22.5.2006, VI R 49/04; SIS 06 37 18
A. Gegenstand der Vorlage
I. Sachverhalt
Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) gab am 29.12.2000 beim
Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) einen
Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung für das
Streitjahr 1998 sowie die Anlage N ab. Auf dem Mantelbogen hatte
die Klägerin das Kästchen
„Einkommensteuererklärung“
angekreuzt, ihre persönlichen Angaben eingetragen und ihre
Unterschrift geleistet. Bei den Sonderausgaben und Kirchensteuern
hatte sie „wird noch beziffert“
eingetragen. Auf der Anlage N hieß es beim Bruttoarbeitslohn
„OFD (wird noch beziffert)“. In Zeile 7
der Anlage N hatte die Klägerin bei den
Versorgungsbezügen eingetragen: „Halbwaisenrente OFD und
LVA wurde in 1998 keine gezahlt“. Dem
Mantelbogen und der Anlage N war ein Schreiben der Klägerin
beigefügt, in dem sie dem FA mitteilte, ihrer Mutter sei
für 1998 kein Kindergeld für sie gezahlt worden. Aus
diesem Grunde habe die Mutter der Oberfinanzdirektion (OFD) X die
gesamten Einkünfte der Klägerin nachweisen und die
entsprechenden Unterlagen vorlegen müssen. Diese Unterlagen
seien bisher noch nicht zurückgereicht worden, da noch nicht
endgültig entschieden worden sei.
Das FA setzte der Klägerin mit
Schreiben vom 3.1.2001 eine Frist bis zum 31.1.2001 zur
Vervollständigung der Einkommensteuererklärung. In diesem
Schreiben wies das FA darauf hin, der Antrag auf Veranlagung
müsse zurückgewiesen werden, wenn sich die Klägerin
bis zu dem genannten Termin nicht äußere. Nach
fruchtlosem Ablauf der Frist lehnte das FA die Veranlagung zur
Einkommensteuer für 1998 mit Bescheid vom 12.2.2001
ab.
Die Klägerin legte gegen diesen
Bescheid Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren gewährte das FA
der Klägerin Fristen bis zum 30.3.2001 und sodann bis zum
17.4.2001, um die Steuererklärung zu vervollständigen.
Schließlich wies das FA den Einspruch mit
Einspruchsentscheidung vom 24.4.2001 zurück.
II. Verfahren vor dem Finanzgericht
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin,
das Finanzgericht (FG) möge das FA verpflichten, sie unter
Aufhebung des Bescheids vom 12.2.2001 und der
Einspruchsentscheidung vom 24.4.2001 zur Einkommensteuer für
1998 zu veranlagen. Während des Klageverfahrens reichte die
Klägerin eine Fotokopie ihrer Lohnsteuerkarte für 1998,
Unterlagen über geltend gemachte Werbungskosten sowie
über Kranken- und Haftpflichtversicherung zur Gerichtsakte.
Das FG wies die Klage ab (vgl. SIS 05 02 48). Zur Begründung
führte es im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Voraussetzungen für eine
Antragsveranlagung seien nicht gegeben. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 8
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei der Antrag bis zum
Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten
Kalenderjahrs durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu
stellen. Die Klägerin hätte ihre
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1998 folglich
bis zum Ablauf des 31.12.2000 einreichen müssen. Dies habe die
Klägerin aber nicht getan. Die von ihr am 29.12.2000
eingereichten Unterlagen seien nicht als
Einkommensteuererklärung anzusehen. Das EStG enthalte keine
eigene Definition des Begriffs
„Einkommensteuererklärung“. Aus
diesem Grunde sei auf den allgemeinen, abgabenrechtlichen Begriff
abzustellen. Danach sei eine Einkommensteuererklärung eine
formalisierte, innerhalb einer bestimmten Frist abzugebende
Auskunft des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters, die dem FA
die Festsetzung der Steuer oder die Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen ermöglichen solle und in der Regel zum
Erlass eines Steuerbescheids führe. Die von der Klägerin
am 29.12.2000 eingereichten Unterlagen entsprächen diesen
Anforderungen nicht. In den Unterlagen seien zwar Angaben zur
Person gemacht worden. Weitere Angaben zu den Sonderausgaben, zum
Arbeitslohn und zu den Werbungskosten seien aber lediglich in
Aussicht gestellt worden. Die eingereichten Unterlagen seien damit
nicht geeignet, als Grundlage einer Steuerfestsetzung zu
dienen.
Ob die Klägerin die erforderlichen
Mindestangaben für eine Einkommensteuererklärung
nachgeholt habe, indem sie - eigenen Angaben zufolge - am 12.4.2001
nicht näher bezeichnete Unterlagen eingereicht habe,
könne dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall gewesen
wäre, würde sich am Ablauf der Antragsfrist nichts
ändern. Die vom FA eingeräumte Nachfrist zur
Vervollständigung der Steuererklärung entspreche nicht
der Rechtslage, da es sich bei der Antragsfrist um eine nicht
verlängerbare Ausschlussfrist handele.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei
der Klägerin nicht zu gewähren. Wiedereinsetzung wegen
unverschuldeter Zugangsschwierigkeiten in Bezug auf die nach
Angaben der Klägerin am 12.4.2001 eingereichten Unterlagen
komme nicht in Betracht. Auch wegen eines unverschuldeten
Rechtsirrtums sei keine Wiedereinsetzung zu gewähren. Soweit
die Klägerin der fehlerhaften Vorstellung erlegen gewesen sei,
ihre Steuererklärung habe trotz der unvollständigen
Angaben zur Wahrung der Antragsfrist ausgereicht, habe sie sich
insoweit zwar in einem Irrtum über eine gesetzliche
Ausschlussfrist befunden, der auch einen Wiedereinsetzungsgrund
darstelle. Allerdings sei dieser Wiedereinsetzungsgrund
weggefallen, als die Klägerin vom FA mit Schreiben vom
3.1.2001 dahin gehend belehrt worden sei, dass ihre
Steuererklärung der Vervollständigung bedürfe und
der Antrag auf Durchführung der Veranlagung anderenfalls
zurückgewiesen werden müsse. Da die Klägerin diesen
Hinweis des FA nicht beachtet und die erforderlichen Mindestangaben
nicht nacherklärt habe, habe sie die gebotene Sorgfalt
außer Acht gelassen und fahrlässig gehandelt.
Die Voraussetzungen für eine
Pflichtveranlagung seien ebenfalls nicht erfüllt. Eine
Pflichtveranlagung wegen mehrerer Arbeitsverhältnisse
hätte nur dann gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG
durchgeführt werden müssen, wenn der Klägerin neben
dem Arbeitslohn auch Versorgungsbezüge in Form einer
Halbwaisenrente im Streitjahr tatsächlich zugeflossen
wären.
III. Vortrag der Beteiligten im
Revisionsverfahren
Mit der vom Bundesfinanzhof (BFH) wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen
Revision rügt die Klägerin Verletzung formellen und
materiellen Rechts.
Die Klägerin trägt im
Wesentlichen vor, die Antragsfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2
EStG gelte nicht mehr, wenn die Finanzverwaltung ihrerseits die
Frist verlängert und damit beim Steuerpflichtigen ein
Vertrauen in die Durchführung der Veranlagung gesetzt habe.
Das von der Finanzverwaltung ausgelöste Vertrauen sei
höher zu bewerten und geeignet, die Frist des § 46 Abs. 2
Nr. 8 Satz 2 EStG außer Kraft zu setzen. Der in dieser
Vorschrift verwendete Begriff „Antrag“
könne nicht dahin verstanden werden, dass die
fristgemäß eingereichte Einkommensteuererklärung
sämtliche materiellen Bestandteile für die
Durchführung einer Veranlagung enthalten müsse. Auch
für den Fall, dass noch Unterlagen nachzureichen seien,
müsse für die Wahrung der Antragsfrist die Einreichung
formell ordnungsgemäßer Unterlagen ausreichen.
Das Urteil des FG leide darüber hinaus
an einem Verfahrensmangel. Die Klägerin habe im Verfahren vor
dem FG behauptet, im Jahr 1998 Halbwaisenrente bezogen zu haben. Da
das FA den tatsächlichen Zufluss der Halbwaisenrente
bestritten habe, hätte das FG hierüber Beweis erheben
müssen. Auf diesem Verfahrensmangel beruhe das angefochtene
Urteil. Hätte die Beweisaufnahme ergeben, dass die
Klägerin im Jahr 1998 Halbwaisenrente bezogen habe, sei eine
Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG
durchzuführen. Ein Verfahrensmangel liege auch darin, dass das
FG nicht weiter aufgeklärt habe, ob die Klägerin - wie
von ihr behauptet - mit Schreiben vom 12.4.2001 ergänzende
Unterlagen vorgelegt habe. Handele es sich bei der Frist des §
46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG jedenfalls dann nicht um eine
Ausschlussfrist, wenn die Finanzverwaltung durch Nachfristsetzung
einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, werde die Frage
entscheidungserheblich, ob die Nachfrist von der Klägerin
eingehalten worden sei.
Die Klägerin beantragt, das
angefochtene Urteil sowie den Bescheid vom 12.2.2001 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 24.4.2001 aufzuheben und das FA zu
verpflichten, sie für den Veranlagungszeitraum 1998 zur
Einkommensteuer zu veranlagen.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Indem das FA die Klägerin mit
Schreiben vom 3.1.2001 aufgefordert habe, die noch fehlenden
Unterlagen zur Vervollständigung der Steuererklärung bis
zum 31.1.2001 vorzulegen, sei bereits Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt worden. Die Klägerin habe die ihr
eingeräumte Frist jedoch ohne Angabe von Gründen nicht
eingehalten, obwohl ihr nach dem Schreiben vom 3.1.2001 bekannt
gewesen sei, dass ihr Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist
abgelehnt werde. Ein Vertrauenstatbestand in dem Sinne, dass auch
nach Ablauf der Frist ohne Vorlage der zur Durchführung der
Veranlagung benötigten Unterlagen noch eine
Einkommensteuerveranlagung erfolgen werde, sei daher nicht
geschaffen worden. Die von der Klägerin innerhalb der
Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG eingereichten
Unterlagen hätten die an einen wirksamen Antrag auf
Veranlagung zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt.
Verfahrensfehler seien dem FG nicht
unterlaufen. Bezüglich der Halbwaisenrente habe das FG keinen
Beweis erheben müssen, da bereits aus den von der
Klägerin im Klageverfahren eingereichten Schreiben eindeutig
hervorgegangen sei, dass der Klägerin im Streitjahr 1998 keine
Halbwaisenrente gezahlt worden sei. Das FG habe auch nicht weiter
aufklären müssen, ob die Behauptung der Klägerin,
sie habe mit Schreiben vom 12.4.2001 weitere Unterlagen
eingereicht, zutreffend sei. Denn dies hätte auf den Ablauf
der Antragsfrist keinen Einfluss gehabt.
B.
Entscheidung des Senats
Die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des
Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) geboten, weil der
Senat § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den
Veranlagungszeitraum 1998 maßgeblichen Fassung vom 16.4.1997
insoweit mit dem GG für unvereinbar hält, als der Antrag
auf Veranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum
folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen ist.
I. Rechtsentwicklung der im Streitfall
maßgeblichen Vorschrift
Die Rechtsentwicklung der im Streitfall
maßgeblichen Vorschrift stellt sich - bis zum Streitjahr 1998
- wie folgt dar:
§ 46 EStG regelt seit dem EStG 1934 vom
16.10.1934 (RGBl I 1934, 1005, RStBl 1934, 1261) die Veranlagung
von Arbeitnehmern. Bestand das Einkommen ganz oder teilweise aus
Einkünften, von denen ein Steuerabzug - insbesondere ein
Lohnsteuerabzug nach § 38 EStG 1934 - vorgenommen worden war,
wurde der Steuerpflichtige nur veranlagt, wenn (1.) das Einkommen
den Betrag von 8.000 Reichsmark (RM) überstieg oder (2.) die
Einkünfte, von denen der Steuerabzug nicht vorgenommen worden
war, mehr als 300 RM betrugen oder (3.) der Steuerpflichtige ledig
war und in seinem Einkommen kapitalertragsteuerpflichtige
Einkünfte von mehr als 1.000 RM vorhanden waren. Wurden diese
Grenzen nicht überschritten, fand nach § 46 Abs. 2 EStG
1934 keine Veranlagung statt. Die auf die steuerabzugspflichtigen
Einkünfte entfallende Einkommensteuer galt in diesem Fall
für den Bezieher dieser Einkünfte als getilgt.
Nach Gründung der Bundesrepublik
Deutschland sah das EStG 1950 i.d.F. vom 28.12.1950 (BGBl I 1951,
1; BStBl I 1951, 5) in § 46 EStG vier
Veranlagungstatbestände vor. Eine Veranlagung war hiernach
durchzuführen (1.) bei Einkommen ab 24.000 DM, (2.) wenn die
nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfenen Einkünfte mehr als 600
DM betrugen, (3.) wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus
mehreren Dienstverhältnissen bezogen hat und der Gesamtbetrag
dieser Einkünfte 3.600 DM überstieg, oder (4.) wenn der
Steuerpflichtige die Veranlagung beantragte und ein berechtigtes
Interesse nachwies. Nach § 57 Abs. 1 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) 1950 musste
der Steuerpflichtige im Fall des § 46 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1950
bis zum Ablauf der Steuererklärungsfrist die Veranlagung
beantragen und das berechtigte Interesse nachweisen.
Durch das Gesetz zur Neuordnung von Steuern
vom 16.12.1954 (BGBl I 1954, 373; BStBl I 1954, 575) wurde §
46 EStG neu gefasst. Die Einkunftsgrenze bei mehreren
Dienstverhältnissen wurde auf 4.800 DM angehoben. In § 46
Abs. 1 Nr. 4 EStG wurde ein neuer Veranlagungstatbestand für
Ehegatten eingeführt. Die Voraussetzungen, unter denen eine
Veranlagung beantragt werden konnte, wurden nunmehr in § 46
Abs. 1 Nr. 5 EStG enumerativ aufgezählt.
Das Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher
Vorschriften vom 26.7.1957 (BGBl I 1957, 848; BStBl I 1957, 352)
hob die Einkunftsgrenze bei mehreren Dienstverhältnissen
erneut auf diesmal 7.200 DM an. Die Vorschriften über die
Veranlagung von Ehegatten wurden entsprechend der Neugestaltung der
Ehegattenbesteuerung angepasst. In § 46 Abs. 1 Nr. 5 EStG
wurde ein weiterer Antragsgrund eingefügt. Die Veranlagung
konnte nunmehr auch zum Zweck der Zusammenveranlagung von Ehegatten
beantragt werden. Wurde der Ehegatte des Arbeitnehmers getrennt
veranlagt, erfolgte nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 EStG eine
Amtsveranlagung.
§ 46 EStG wurde durch das Gesetz zur
Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts vom 18.7.1958
(BGBl I 1958, 473; BStBl I 1958, 412) wiederum neu gefasst. §
46 Abs. 1 EStG enthielt nunmehr den zuvor in Abs. 1 Nr. 1
geregelten Tatbestand der Amtsveranlagung bei einem Einkommen von
mehr als 24.000 DM. § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 EStG
beinhaltete die Veranlagungstatbestände für Einkommen bis
zu 24.000 DM. Die Antragsveranlagung war unter den in § 46
Abs. 2 Nr. 5 EStG genannten Voraussetzungen weiterhin
möglich.
Das Steueränderungsgesetz 1965 vom
14.5.1965 (BGBl I 1965, 377; BStBl I 1965, 217) fügte den in
§ 46 Abs. 2 EStG geregelten Veranlagungstatbeständen
einen weiteren hinzu. Die Veranlagung war nach Nr. 3 der Vorschrift
nunmehr auch dann von Amts wegen durchzuführen, wenn in den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Versorgungsbezüge aus mehreren Dienstverhältnissen von
über 9.600 DM enthalten waren.
Das Steueränderungsgesetz 1968 vom
20.2.1969 (BGBl I 1969, 141; BStBl I 1969, 116) führte zu
einer weiteren Vermehrung der Veranlagungstatbestände. Es
wurde eine Pflichtveranlagung im Fall der besonderen Veranlagung
für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§
46 Abs. 2 Nr. 5 EStG) und für den Fall der Eheauflösung
und Wiederheirat im selben Kalenderjahr (§ 46 Abs. 2 Nr. 6
EStG) eingeführt.
Nachdem das Steueränderungsgesetz 1971
vom 23.12.1970 (BGBl I 1970, 1856; BStBl I 1971, 8) nur
redaktionelle Änderungen in § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG
gebracht hatte, kam es durch das Zweite Steueränderungsgesetz
1973 vom 18.7.1974 (BGBl I 1974, 1489; BStBl I 1974, 521) zu einer
Neufassung von § 46 Abs. 1 EStG. Für zusammen veranlagte
Ehegatten wurde die Grenze für eine Amtsveranlagung auf 48.000
DM angehoben. Außerdem wurde in § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG
eine Frist für den Antrag auf Veranlagung eingeführt. Der
Antrag war hiernach bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum
folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen. Die Frist war nach
§ 52 Abs. 20 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum
1972 anzuwenden.
Das Einkommensteuerreformgesetz vom 5.8.1974
(BGBl I 1974, 1769; BStBl I 1974, 530) bezog durch Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) freigestellte
ausländische Einkünfte in die Einkunftsgrenze von 800 DM
nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ein. Die Einkommensgrenzen
bei Einkünften aus mehreren Dienstverhältnissen wurden
bei zusammen veranlagten Ehegatten auf 32.000 DM und für
andere Steuerpflichtige auf 16.000 DM verdoppelt. § 46 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2a EStG wurde neu eingeführt. Die
Veranlagungsgrenze bei Versorgungsbezügen aus mehreren
Dienstverhältnissen in § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG
wurde auf 12.000 DM angehoben. Mit § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a
EStG wurde die Amtsveranlagung von Steuerpflichtigen über 64
Jahre mit Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen von
insgesamt mehr als 7.500 DM geschaffen. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 und Nr. 5 EStG wurden neu gefasst. Die Antragsveranlagung nach
§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG wurde ergänzt um den Fall
der Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 34c
und § 35 EStG. Weitere Änderungen erfuhren § 46 Abs.
3 und Abs. 4 EStG. In Abs. 6 der Vorschrift wurde eine Regelung
über die örtliche Zuständigkeit für die
Durchführung der Veranlagung eingeführt.
Das Gesetz zur Änderung des
Einkommensteuergesetzes vom 20.4.1976 (BGBl I 1976, 1054; BStBl I
1976, 282) brachte die Einführung eines Satzes 3 in § 46
Abs. 2 EStG. Hiernach war im Falle des § 10d Satz 1 EStG der
Antrag für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum
Ablauf des diesem folgenden dritten Kalenderjahrs zu stellen.
Das Körperschaftsteuerreformgesetz vom
31.8.1976 (BGBl I 1976, 2597; BStBl I 1976, 445) erweiterte die
Antragsveranlagung um den Fall der
Körperschaftsteueranrechnung.
Durch das Steueränderungsgesetz 1979 vom
30.11.1978 (BGBl I 1978, 1849; BStBl I 1978, 479) wurde in §
46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a EStG ein weiterer Tatbestand für eine
Amtsveranlagung eingeführt. Hiernach war eine Veranlagung bei
einer von der hälftigen Aufteilung abweichenden Verteilung
eines Ausbildungsfreibetrags oder eines Pauschbetrags für
Körperbehinderte oder für Hinterbliebene
durchzuführen.
Das Steuerentlastungsgesetz 1981 vom 16.8.1980
(BGBl I 1980, 1381; BStBl I 1980, 534) führte zu einer
Anhebung der Veranlagungsgrenzen bei mehreren
Dienstverhältnissen in § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG auf
36.000 DM bzw. 18.000 DM. Entsprechend wurde auch die
Veranlagungsgrenze in § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a EStG auf
36.000 DM festgesetzt.
Durch das Zweite Haushaltsstrukturgesetz vom
22.12.1981 (BGBl I 1981, 1523; BStBl I 1982, 235) wurde als neue
Nr. 2a in § 46 Abs. 2 Satz 1 EStG eine Veranlagungsvorschrift
für die Anwendung des Progressionsvorbehalts bei Bezug von
Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld eingeführt. Die bisherige
Nr. 2a wurde Nr. 2b und um einen Veranlagungstatbestand
ergänzt bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
eines Ehegatten. Die Antragsveranlagung in § 46 Abs. 2 Satz 1
Nr. 8 EStG wurde durch den Verweis auf § 34f EStG erweitert.
In § 46 Abs. 2 Satz 3 EStG wurde die Antragsfrist im Fall des
§ 10d Satz 1 EStG neu gefasst.
Das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20.12.1982
(BGBl I 1982, 1857; BStBl I 1982, 972) ergänzte die
Amtsveranlagung um einen neuen Tatbestand in § 46 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2b EStG betreffend die Anwendung bei begrenzter
Vorsorgepauschale. Die bisherige Nr. 2b wurde Nr. 2c.
Das Steuersenkungsgesetz 1986/1988 vom
26.6.1985 (BGBl I 1985, 1153; BStBl I 1985, 391) brachte eine
Neufassung von § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a EStG. Neben
redaktionellen Verweisungsänderungen in § 46 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2b und Nr. 5 EStG berücksichtigte die Änderung der
Nr. 7 die wieder eingeführte besondere Veranlagung für
den Veranlagungszeitraum der Eheschließung.
Das Wohneigentumsförderungsgesetz vom
15.5.1986 (BGBl I 1986, 730; BStBl I 1986, 278) fasste § 46
Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchst. a EStG neu, um die Antragsveranlagung
auch im Rahmen der neu geregelten steuerrechtlichen Förderung
des selbst genutzten Wohneigentums zu ermöglichen.
Durch das Achte Gesetz zur Änderung des
Arbeitsförderungsgesetzes vom 14.12.1987 (BGBl I 1987, 2602;
BStBl I 1988, 6) wurde § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b EStG
geändert, damit die Amtsveranlagung bei Leistungen nach dem
Arbeitsförderungsgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz
sichergestellt war.
Das Steuerreformgesetz 1990 vom 25.7.1988
(BGBl I 1988, 1093; BStBl I 1988, 224) brachte weit reichende
Änderungen des § 46 EStG, von denen hier nur die
Wesentlichen genannt werden können. In Abs. 1 wurde die
Veranlagungsgrenze für die Amtsveranlagung auf 54.000 DM bei
zusammen veranlagten Ehegatten und auf 27.000 DM bei den
übrigen Steuerpflichtigen angehoben. Die Einkommensgrenze bei
mehreren Dienstverhältnissen in Nr. 2 wurde gestrichen. In
§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG wurde neben einer redaktionellen
Verweisungsänderung unter Buchst. a eine Änderung bei
Buchst. b durchgeführt. Hiernach konnte bei der
Antragsveranlagung zur Berücksichtigung von Verlusten aus
anderen Einkunftsarten als derjenigen aus nichtselbständiger
Arbeit der Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs.
3 EStG) bereits bei der Prüfung des Antragsgrundes
berücksichtigt werden. Nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG
musste der Antrag auf Veranlagung nunmehr durch Abgabe einer
Einkommensteuererklärung gestellt werden. Die
Zuständigkeitsregelung in Abs. 6 wurde aufgehoben.
Durch das Einigungsvertragsgesetz vom
23.9.1990 (BGBl II 1990, 885; BStBl I 1990, 654) wurde § 46
Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchst. a EStG ergänzt um die
Möglichkeit eines Antrags zur Berücksichtigung der
Steuerbegünstigung nach § 10f EStG.
Das Steueränderungsgesetz 1991 vom
24.6.1991 (BGBl I 1991, 1322; BStBl I 1991, 665) brachte durch den
neu eingefügten Verweis auf § 7 des
Fördergebietsgesetzes eine weitere Ausweitung der Gründe
für eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8
EStG.
Durch das Steueränderungsgesetz 1992 vom
25.2.1992 (BGBl I 1992, 297; BStBl I 1992, 146) wurden abermals
zahlreiche Änderungen in § 46 EStG vorgenommen. § 46
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG wurde neu gefasst. Die Amtsveranlagung
wurde auf Fälle ausgedehnt, in denen auf der Lohnsteuerkarte
ein Kinderfreibetrag nach § 39 Abs. 3a EStG oder ein
Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 EStG eingetragen
worden war. Dafür wurde § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG
aufgehoben. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG (Amtsveranlagung bei
getrennter oder besonderer Veranlagung von Ehegatten) wurde
ebenfalls als entbehrlich angesehen und gestrichen. Im Zusammenhang
mit der Aufhebung der Vorschriften über den
Lohnsteuer-Jahresausgleich in §§ 42 und 42a EStG wurde
§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG neu gefasst. Die einzelnen
Antragsgründe wurden gestrichen und durch eine generelle
Antragsveranlagung ersetzt. Die bisher in § 46 Abs. 2 Satz 2
EStG geregelte Frist für den Antrag auf Veranlagung wurde in
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG eingefügt. Dasselbe galt für
die zuvor in § 46 Abs. 2 Satz 3 EStG geregelte Antragsfrist.
Als Folge hiervon wurden die Sätze 2 und 3 in § 46 Abs. 2
EStG gestrichen. § 46 Abs. 3 Satz 1 EStG wurde an die
Änderungen in Abs. 2 angepasst. In § 46 Abs. 4 Satz 2
EStG wurde der Aufhebung der §§ 42, 42a EStG Rechnung
getragen. § 46 Abs. 5 EStG verwies nur noch auf § 46 Abs.
2 Nr. 1 EStG.
Das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen
Konsolidierungsprogramms vom 23.6.1993 (BGBl I 1993, 944; BStBl I
1993, 510) führte die Nr. 7 in § 46 Abs. 2 EStG wieder
ein. Eine Amtsveranlagung war hiernach durchzuführen, wenn der
Arbeitgeber die Lohnsteuer nach einer der in § 61 EStG
bezeichneten Lohnsteuertabellen ermittelt hatte.
Durch das Missbrauchsbekämpfungs- und
Steuerbereinigungsgesetz vom 21.12.1993 (BGBl I 1993, 2310; BStBl I
1994, 50) wurde die Veranlagungspflicht in § 46 Abs. 2 Nr. 4
EStG auf Fälle ausgedehnt, in denen Kinderfreibeträge
für nicht unbeschränkt steuerpflichtige Kinder auf der
Lohnsteuerkarte eingetragen worden waren. In § 46 Abs. 2 Nr.
4a EStG wurde im Einleitungssatz klargestellt, dass die folgenden
Tatbestände nur für Elternpaare gelten, bei denen die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht
vorliegen.
Das Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995
(BGBl I 1995, 1250; BStBl I 1995, 438) brachte eine wesentliche
Änderung in der Struktur des § 46 EStG, indem die
Amtsveranlagung bei Überschreitung der Einkommensgrenzen von
zuletzt 54.000 DM bei zusammen veranlagten Ehegatten bzw. 27.000 DM
bei den übrigen Steuerpflichtigen in § 46 Abs. 1 EStG
ersatzlos aufgehoben wurde. Außer einer redaktionellen
Änderung in § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG wurde Nr. 7 der
Vorschrift neu gefasst.
Das Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996
(BGBl I 1996, 2049; BStBl I 1996, 1523) änderte § 46 Abs.
2 Nr. 4 EStG und hob § 46 Abs. 2 Nr. 4a Buchst a und b EStG
auf.
Diesem Stand der Gesetzgebung entspricht auch
die Neufassung von § 46 durch das EStG vom 16.4.1997 (BGBl I
1997, 821; BStBl I 1997, 415). Die weitere Rechtsentwicklung hat
zwar zu neuerlichen Änderungen von § 46 EStG
geführt. Der Wortlaut des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG
wurde von diesen Änderungen aber nicht mehr berührt.
II. Verfassungsrechtliche Beurteilung in
Rechtsprechung und Schrifttum
1. Die im Streitfall maßgebliche Fassung
des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG war bisher nicht Gegenstand
verfassungsgerichtlicher Prüfung.
Das BVerfG hat allerdings mit Beschluss vom
22.10.1981 1 BvR 172/81 (StRK EStG 1974, § 46 Rechtsspruch 2)
§ 46 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des Zweiten
Steueränderungsgesetzes 1973 vom 18.7.1974 mit Art. 3 Abs. 1
GG für vereinbar gehalten. Das BVerfG hat ausgeführt, es
sei nicht evident sachwidrig und nicht willkürlich, für
die Einkommensteuerveranlagung, die zu einer Erstattung führt,
eine Antragsfrist von zwei Jahren vorzusehen, Veranlagungen zur
Nachforderung von Steuern dagegen bis zum Ablauf der
Festsetzungsfrist (§ 169 der Abgabenordnung - AO 1977 - )
zuzulassen. Während die Festsetzungsverjährung allein der
Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden diene, berücksichtige
die Frist des § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG auch das Interesse der
Allgemeinheit an einer funktionsfähigen und möglichst
sparsam arbeitenden Finanzverwaltung sowie Gründe der
Budgetsicherheit. Außerdem sei das FA zur Realisierung von
Steuerforderungen auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen oder auf
Ermittlungen angewiesen, die längere Zeit in Anspruch nehmen
könnten. Dagegen verfüge der Lohnsteuerpflichtige in der
Regel über alle erforderlichen Unterlagen, so dass es ihm
möglich und zumutbar sei, die Veranlagung zum Zweck der
Steuererstattung innerhalb von zwei Jahren zu beantragen.
Mit Beschluss vom 15.8.1996 2 BvR 709/96 (StE
1996, 730) hat das BVerfG außerdem die Verfassungsbeschwerde
gegen den BFH-Beschluss vom 3.1.1996 VI B 186/95 und gegen das
Urteil des FG Berlin vom 16.8.1995 II 66/93, das die in § 46
Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. normierte Ausschlussfrist als
verfassungsgemäß angesehen hatte, gemäß
§ 93d BVerfGG ohne Begründung nicht zur Entscheidung
angenommen.
Des Weiteren ist auf den BVerfG-Beschluss vom
8.10.1985 1 BvL 17, 19/83 (BVerfGE 70, 278 = SIS 86 06 43)
hinzuweisen. Dieser Beschluss betraf zwar nicht die hier
interessierende Frist für den Antrag auf Veranlagung, sondern
die Ausschlussfrist für den Antrag auf
Lohnsteuer-Jahresausgleich gemäß § 42 Abs. 2 Satz 3
EStG i.d.F. des Einkommensteuerreformgesetzes vom 5.8.1974 (BGBl I
1974, 1769) und des Gesetzes zur Änderung des
Lohnsteuer-Jahresausgleichs vom 27.9.1978 (BGBl I 1978, 1597). Das
BVerfG sah § 42 Abs. 2 Satz 3 EStG als mit dem GG vereinbar
an. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14
Abs. 1 GG) liege nicht vor. Die Ausschlussfrist des § 42 Abs.
2 Satz 3 EStG sei durch die Ermächtigung zur gesetzlichen
Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1
Satz 2 GG) gedeckt. Es sei eine verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandende Erwägung des Gesetzgebers, dass das
„Massengeschäft“ des
Lohnsteuer-Jahresausgleichs binnen einer bestimmten Frist
abgeschlossen sein solle. Dieser gesetzgeberische Zweck
rechtfertige die Anordnung einer Ausschlussfrist. Auch im
Übrigen verstoße § 42 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht
gegen Verfassungsrecht. Die Regelung sei mit dem Gleichheitssatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Die Ungleichbehandlung der
verspätet eingehenden Anträge gegenüber den
rechtzeitig eingegangenen Anträgen rechtfertige sich ebenso
wie die Ungleichbehandlung der lohnsteuerpflichtigen im
Verhältnis zu den einkommensteuerpflichtigen Personen aus dem
vom Gesetzgeber verfolgten, verfassungsrechtlich unbedenklichen
Zweck.
2. Der BFH hat ebenfalls verschiedentlich zur
Antragsfrist in § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. Stellung
genommen.
In den BFH-Urteilen vom 8.4.1986 IX R 212/84
(BFHE 147, 122, BStBl II 1986, 790 = SIS 86 19 42) und IX R 214/84
(BFH/NV 1987, 157) äußerte der BFH gegen die in §
46 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. vorgesehene Antragsfrist keine
verfassungsrechtlichen Bedenken. Der BFH bezog sich zur
Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen des
BVerfG in den bereits genannten Beschlüssen in StRK EStG 1974,
§ 46 Rechtsspruch 2 und in BVerfGE 70, 238 = SIS 86 06 43.
Der IV. Senat des BFH hat sich mit Urteil vom
29.9.1988 IV R 217/85 (BFHE 155, 94, BStBl II 1989, 196 = SIS 89 04 56) der vorgenannten Rechtsprechung des IX. Senats angeschlossen.
Ebenso hat der I. Senat des BFH entschieden (BFH-Urteil vom
14.3.1989 I R 77/85, BFH/NV 1991, 311).
In dem Beschluss vom 21.1.1998 IV B 34/97
(BFH/NV 1998, 846 = SIS 98 10 46) hat der BFH die unterschiedlichen
Fristen für die Abgabe einer Steuererklärung einerseits
und für einen Antrag auf Veranlagung gemäß §
46 Abs. 2 Nr. 8 EStG andererseits als offensichtlich nicht
gleichheitswidrig beurteilt.
Der beschließende Senat selbst konnte in
zwei Entscheidungen, die in Verfahren wegen Nichtzulassung der
Revision ergangen waren (BFH-Beschlüsse vom 29.8.2003 VI B
26/02, BFH/NV 2004, 72 = SIS 03 52 97, und vom 28.7.2004 VI B
164/02, BFH/NV 2004, 1664 = SIS 04 40 76), die Frage der
Verfassungsmäßigkeit von § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2
EStG letztlich dahinstehen lassen.
Der XI. Senat des BFH hat in seinem Urteil vom
1.3.2006 XI R 33/04 (BFH/NV 2006, 1204 = SIS 06 19 99) ebenfalls
offen gelassen, ob der vom BVerfG in dem Beschluss in StRK EStG
1974, § 46 Rechtsspruch 2 zur Rechtfertigung der
Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F.
angeführte Grund der Budgetsicherheit wirklich tragfähig
ist.
3. In der Rechtsprechung der FG wurden -
insbesondere unter Hinweis auf die vorgenannten Entscheidungen des
BVerfG und des BFH - keine Bedenken gegen die
Verfassungsmäßigkeit von § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2
EStG erhoben (z.B. FG Köln, Urteil vom 30.1.2004 10 K 3897/03,
EFG 2005, 446 = SIS 05 10 62; Hessisches FG, Urteil vom 10.11.2004
13 K 1363/04, juris Nr.: STRE200570272 = SIS 05 09 06; FG des
Saarlandes, Urteil vom 25.9.2002 1 K 361/01, EFG 2002, 1610 = SIS 03 04 31; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 13.5.1998 II
979/96, EFG 1998, 1410).
4. Das Schrifttum hält § 46 Abs. 2
Nr. 8 Satz 2 EStG überwiegend für mit dem GG vereinbar,
ohne sich mit der Verfassungsmäßigkeit der Antragsfrist
allerdings näher auseinander zu setzen (z.B. Nolde in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 46 EStG Anm. 180;
Blümich/Heuermann, § 46 EStG Rz. 120; Barein in
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 46
Rn. 62; Tormöhlen in Korn, Einkommensteuergesetz, § 46
Rz. 37; Schmieszek in Bordewin/Brandt, § 46 EStG Rz. 95).
Teilweise wird aber auch bezweifelt, ob die gegenwärtige
Ausgestaltung des Antragsverfahrens den Anforderungen an ein
rechtsstaatliches Besteuerungsverfahren entspricht (z.B.
Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 46
Rdnr. B 43 und B 44). Andere Autoren vertreten die Auffassung, im
Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG müssten den Steuerpflichtigen,
die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, die gleichen
Möglichkeiten zur Geltendmachung von Steuerüberzahlungen
wie den übrigen Steuerpflichtigen eingeräumt werden (z.B.
Gänsler, FR 2006, 122).
III. Rechtsansicht des vorlegenden Senats zur
Verfassungsfrage
Nach der Überzeugung des vorlegenden
Senats ist § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den
Veranlagungszeitraum 1998 maßgeblichen Fassung insoweit mit
dem GG unvereinbar, als der Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf
des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu
stellen ist. Hierin liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1
GG.
1. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt die
Gleichbehandlung „aller Menschen“
vor dem Gesetz. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist
bereichsspezifisch anzuwenden (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom
8.4.1987 2 BvR 909, 934, 935, 936, 938, 941, 942, 947/82, 64/83 und
142/84, BVerfGE 75, 108, und vom 8.6.1988 2 BvL 9/85 und 2 BvL
3/86, BVerfGE 78, 249). Er verlangt für das Steuerrecht, dass
die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und
tatsächlich gleich belastet werden (BVerfG-Urteil vom
27.6.1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239 = SIS 91 14 01;
BVerfG-Beschluss vom 16.3.2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268 = SIS 05 30 25). Steuerrechtliche Regelungen sind so auszugestalten, dass
Gleichheit im Belastungserfolg für alle Steuerpflichtigen
hergestellt werden kann.
Der Einkommensteuergesetzgeber hat die
Steuerschuldner in den verschiedenen Einkunftsarten gleich zu
behandeln; die Verpflichtung zur Belastungsgleichheit
schließt aber nicht aus, dass das Erhebungsverfahren um der
Allgemeinheit und Verlässlichkeit der Besteuerung willen je
nach Einkunftsart entsprechend den typischen Lebensvorgängen -
auch mit messbaren Unterschieden für Gruppen von
Steuerpflichtigen - verschieden geregelt wird (BVerfG-Beschluss vom
10.4.1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1 = SIS 97 14 55). Soweit das
Einkommensteuerrecht mehrere Einkunftsarten unterscheidet und daran
auch unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft, müssen
Letztere ihre Rechtfertigung - wenn auch in typisierender und
generalisierender Weise - in sachlichen Gründen finden. Die
systematische Unterscheidung von Einkunftsarten durch den
Gesetzgeber kann für sich allein die Ungleichbehandlung nicht
rechtfertigen (BVerfG-Beschluss vom 8.10.1991 1 BvL 50/86, BVerfGE
84, 348 = SIS 91 24 36). Der Gesetzgeber hat demgemäß
die Besteuerungstatbestände und die ihnen entsprechenden
Erhebungsregelungen aufeinander abzustimmen (BVerfG-Urteil in
BVerfGE 84, 239 = SIS 91 14 01). Die verschiedene Behandlung von
Einkommensteuerzahlern und Lohnsteuerzahlern muss sich zur Wahrung
der Gleichheit vor dem Steuergesetz auf die Punkte
beschränken, in denen eine abweichende Regelung durch die
Besonderheiten des Veranlagungsverfahrens oder des
Lohnsteuerabzugsverfahrens hinreichend sachlich gerechtfertigt ist
(BVerfG-Beschlüsse vom 26.1.1977 1 BvL 7/76, BVerfGE 43, 231 =
SIS 77 01 73; vom 25.4.1972 1 BvL 38/69, 25/70 und 20/71, BVerfGE
33, 90, und vom 13.12.1967 1 BvR 679/64, BVerfGE 23, 1 = SIS 68 00 47). Allerdings hat der Gesetzgeber vor allem bei der Ordnung von
Massenerscheinungen, wie sie insbesondere im Steuerrecht und in der
Steuerverwaltung auftreten, einen - freilich nicht unbegrenzten -
Spielraum für generalisierende, typisierende und
pauschalierende Regelungen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 84,
348 = SIS 91 24 36). Die Typisierung setzt jedoch voraus, dass die
durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine
verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen
und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv
ist (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 84, 348 = SIS 91 24 36).
Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten
vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische
Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (vgl. BVerfG-Beschluss vom
8.2.1983 1 BvL 28/79, BVerfGE 63, 119, m.w.N.; ständige
Rechtsprechung). Der Gesetzgeber hat folglich die für den
Steuerpflichtigen sich ergebenden Vor- und Nachteile aus einer
unterschiedlichen Erhebung von Lohnsteuer und sonstiger
Einkommensteuer insgesamt in vertretbarer Weise zu gewichten (vgl.
BVerfG-Beschluss in BVerfGE 96, 1 = SIS 97 14 55). Ein dem Art. 3
Abs. 1 GG genügender Vergleich muss in einem Gesamtvergleich
die steuererheblichen Unterschiede zwischen den Lohneinkünften
und den übrigen Einkunftsarten analysieren und bewerten und
dabei die typischerweise zusammentreffenden Vor- und Nachteile
für die Belastung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit beachten (BVerfG-Beschlüsse vom
21.2.1961 1 BvL 29/57, 20/60, BVerfGE 12, 151; vom 14.10.1970 1 BvR
307/68, BVerfGE 29, 221; in BVerfGE 84, 348 = SIS 91 24 36; und in
BVerfGE 96, 1 = SIS 97 14 55).
2. Nach diesen Maßstäben hält
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG nach der Überzeugung des
vorlegenden Senats der verfassungsrechtlichen Überprüfung
insoweit nicht stand, als er bewirkt, dass Steuerpflichtige, die
nur auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt werden, die
Veranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum
folgenden zweiten Kalenderjahres beantragen müssen,
während Steuerpflichtige, die von Amts wegen zur
Einkommensteuer veranlagt werden, die Durchführung der
Veranlagung noch bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum
folgenden siebten Kalenderjahres erreichen können.
a) Nach § 25 Abs. 1 EStG wird die
Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahrs
(Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der
Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit
nicht nach § 46 EStG eine Veranlagung unterbleibt. § 25
Abs. 1 EStG normiert als Grundnorm des III. Abschnitts des EStG
„Veranlagung“ die
rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers für das
Veranlagungsprinzip (vgl. Dürr in Frotscher, EStG, § 25
Rz. 1, 2; Blümich/Heuermann, § 25 EStG Rz. 1, 2). Das
Veranlagungsprinzip dient der Verwirklichung des Grundsatzes der
steuerlichen Lastengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG,
indem es eine gleichmäßige Erhebung der Steuer im
Besteuerungsverfahren sicherstellen soll. Es soll
gewährleistet werden, dass jede Bemessungsgrundlage
möglichst vollständig festgestellt und verwirklicht wird
(Birkenfeld, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 25
Rdnr. A 22). Über die Veranlagung wird die Gleichheit zwischen
allen Steuerpflichtigen hergestellt (BVerfG-Beschluss in BVerfGE
23, 1 = SIS 68 00 47).
§ 46 EStG modifiziert das
Veranlagungsprinzip, wie sich aus § 25 Abs. 1 EStG ergibt.
§ 46 EStG gelangt nur zur Anwendung, wenn das Einkommen ganz
oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist
(§ 46 Abs. 2, erster Halbsatz EStG). Die Systematik des §
46 EStG unterscheidet ihrerseits wiederum zwischen den
Veranlagungstatbeständen in § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 7
EStG, bei denen die Veranlagung von Amts wegen vorzunehmen ist, und
der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Ziel auch
der nach § 46 Abs. 2 EStG durchzuführenden Veranlagung
ist die Herstellung steuerlicher Gleichheit zwischen allen
Steuerpflichtigen durch Festsetzung der materiell richtigen
Einkommensteuer (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 23, 1 = SIS 68 00 47). Dieses Ziel gilt sowohl für die Amts- als auch für
die Antragsveranlagung. Denn die Besonderheiten des
Lohnsteuerabzugsverfahrens bedingen es, dass die einbehaltenen
Lohnsteuerbeträge nicht stets der geschuldeten Einkommensteuer
entsprechen. Dasselbe gilt prinzipiell auch für die
Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37 EStG) bei der
veranlagten Einkommensteuer. Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen
werden regelmäßig schon deshalb nicht der materiell
richtigen Einkommensteuer entsprechen, weil sie sich
gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG grundsätzlich
nach der Einkommensteuer bemessen, die sich bei der letzten
Veranlagung ergeben hat. Mit der Veranlagung sollen also sowohl im
Lohnsteuerabzugsverfahren als auch im Vorauszahlungsverfahren
systembedingt auftretende Steuerübererhebungen und
Steueruntererhebungen ausgeglichen werden.
b) Steuerpflichtige mit ausschließlich
anderen Einkünften als solchen aus nichtselbständiger
Arbeit und Bezieher von Lohneinkünften, bei denen die
Voraussetzungen für eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr.
1 bis Nr. 7 EStG vorliegen, können die Durchführung einer
Veranlagung noch bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum
folgenden siebten Kalenderjahres erreichen. Der Zeitraum von sieben
Jahren ergibt sich bei den vorgenannten Steuerpflichtigen
einerseits aus der regelmäßigen Festsetzungsfrist
gemäß § 169 AO 1977, die für die
Einkommensteuer vier Jahre beträgt (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO
1977). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die
Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977
spätestens erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs beginnt,
das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden
ist.
Demgegenüber können
Steuerpflichtige, die nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nur auf
Antrag zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, die Festsetzung der
materiell richtigen Einkommensteuer nur dann erreichen, wenn sie
den Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf des auf den
Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs stellen.
Beide Gruppen von Steuerpflichtigen befinden
sich im Hinblick auf die Frage, innerhalb welcher Frist eine
Veranlagung durch die Finanzverwaltung durchzuführen ist, in
einer vergleichbaren Lage. Zwar bestehen bei einer Veranlagung von
Amts wegen einerseits und einer Antragsveranlagung gemäß
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG andererseits Unterschiede (vgl. dazu
BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 846 = SIS 98 10 46). So sind von Amts
wegen zur Einkommensteuer zu veranlagende Steuerpflichtige
verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben (vgl. § 25
Abs. 3 EStG i.V.m. § 56 EStDV). Die Nichtabgabe einer
Steuererklärung oder ihre verspätete Abgabe ist in
mehrfacher Hinsicht sanktioniert. Die Finanzbehörde kann zur
Abgabe der Steuererklärung Zwangsmittel verhängen (§
328 ff. AO 1977) und gemäß § 152 AO 1977 einen
Verspätungszuschlag festsetzen. Die Nichtabgabe der
Steuererklärung kann zudem den Tatbestand der
Steuerhinterziehung erfüllen (§ 370 Abs. 1 und 4 AO
1977). Soweit Bezieher von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr.
7 EStG von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt werden, liegt
den Veranlagungstatbeständen häufig die Vorstellung des
Gesetzgebers zugrunde, die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge
könnten möglicherweise nicht ausreichen, um die
tatsächlich entstandene Steuerschuld zu decken. Sind die
Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen dagegen
nicht gegeben, steht es dem Steuerpflichtigen grundsätzlich
frei, die Veranlagung im vorrangig eigenen Interesse
durchführen zu lassen oder darauf zu verzichten.
Die Unterschiede zwischen den
Vergleichsgruppen der auf Antrag und der von Amts wegen zu
veranlagenden Steuerpflichtigen ändern aber nichts daran, dass
hinsichtlich der zeitlichen Grenze für die Durchführung
einer Veranlagung vergleichbare Sachverhalte vorliegen. Denn
für beide Vergleichsgruppen geht es jeweils darum, innerhalb
welcher Frist sie die Festsetzung der materiell richtigen
Einkommensteuer durch eine Veranlagung erreichen können und
damit die Gleichheit zwischen allen Steuerpflichtigen hergestellt
werden kann. Der Landwirt, Gewerbetreibende oder Freiberufler, der
Einkommensteuer-Vorauszahlungen geleistet hat, befindet sich
insoweit in keiner anderen Lage als der Arbeitnehmer, der dem
Steuerabzug unterliegt.
c) Die Ungleichbehandlung der auf Antrag und
der von Amts wegen zu veranlagenden Steuerpflichtigen durch die
Antragsfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ist
verfassungsrechtlich nach der Überzeugung des vorlegenden
Senats nicht gerechtfertigt.
Die Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8
Satz 2 EStG ist nicht deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich,
weil sie sich allein auf Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit bezieht und daher von vornherein andere Grundsätze
enthalten durfte als die Vorschriften zur Erhebung der
Einkommensteuer aus anderen Einkunftsarten. Zwar ist es, nicht
zuletzt wegen der unbestreitbaren Typisierungsbedürfnisse des
Steuerrechts, verfassungsrechtlich zulässig, dass das EStG
mehrere Einkunftsarten unterscheidet und daran auch
unterschiedliche Regelungen knüpft. Aber diese müssen
ihre Rechtfertigung in zumindest typisierender und
generalisierender Weise doch in sachlichen Gründen haben.
Solche Gründe liegen hinsichtlich der Ausschlussfrist in
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG jedoch nicht vor.
aa) Ein ausreichender Grund für die
Ungleichbehandlung lässt sich zunächst nicht daraus
ableiten, dass das Lohnsteuerabzugsverfahren bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für sich
gesehen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Denn
daraus ergibt sich nicht, dass auch seine Ausgestaltung in jeder
einzelnen Beziehung unbedenklich wäre (BVerfG-Beschluss in
BVerfGE 84, 348 = SIS 91 24 36).
Die Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8
Satz 2 EStG ist zudem keine notwendige Folge der Besonderheiten des
Lohnsteuerabzugsverfahrens. Durch den Wegfall der Antragsfrist
würde die Systematik des Lohnsteuerabzugsverfahrens ebenso
wenig wie die vom Gesetzgeber vorgenommene Unterscheidung zwischen
Amts- und Antragsveranlagung beeinträchtigt. Vielmehr ist ohne
die Antragsfrist bei Wahrung der gebotenen Gleichbehandlung aller
Steuerpflichtigen gerade gewährleistet, dass sowohl für
die amts- als auch für die antragsveranlagten
Steuerpflichtigen mit Eintritt der Festsetzungsverjährung
gleichermaßen Rechtssicherheit und Rechtsfriede eintritt.
bb) Das Interesse der Allgemeinheit an einer
funktionsfähigen und möglichst sparsam arbeitenden
Finanzverwaltung stellt ebenfalls keine hinreichende Rechtfertigung
für die Antragsfrist dar. Zwar sind auch praktische
Erfordernisse der Verwaltung grundsätzlich geeignet, die
Verschiedenbehandlung an sich vergleichbarer Sachverhalte zu
rechtfertigen. Das setzt aber voraus, dass bei einer
Gleichbehandlung erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten
entstünden, die nicht durch einfachere, die Betroffenen
weniger belastende Regelungen behoben werden könnten
(BVerfG-Beschluss in BVerfGE 84, 348 = SIS 91 24 36).
Der vorlegende Senat kann dahinstehen lassen,
ob die vom BVerfG in dem Beschluss in StRK EStG 1974, § 46
Rechtsspruch 2 angeführten verwaltungstechnischen Gründe
zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung seinerzeit wirklich
tragfähig waren. Denn jedenfalls unter den heute gegebenen,
wesentlich geänderten Umständen, können solche
Gesichtspunkte die hier fragliche Ungleichbehandlung nicht mehr
rechtfertigen.
Zum einen hat die Zahl der
Veranlagungstatbestände in § 46 EStG gegenüber der
Fassung des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1973 vom
18.7.1974, zu der der BVerfG-Beschluss in StRK EStG 1974, § 46
Rechtsspruch 2 ergangen war, erheblich zugenommen. § 46 EStG
in der Fassung des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1973 vom
18.7.1974 enthielt neben der Antragsveranlagung 17
Tatbestände, in denen eine Amtsveranlagung durchzuführen
war. Wie die oben dargelegte Rechtsentwicklung zeigt, hat der
Gesetzgeber in der Folgezeit die Tatbestände für eine
Amtsveranlagung erheblich ausgeweitet. § 46 EStG in der
für den Veranlagungszeitraum 1998 maßgeblichen Fassung
kannte außer der Antragsveranlagung 27 Fälle einer
Amtsveranlagung. Die Ausweitung der Zahl der Amtsveranlagungen
führt für den insoweit maßgeblichen Regelfall des
Besteuerungsverfahrens strukturell zu einer Verringerung der Zahl
der Antragsveranlagungen. Damit treten etwaige
verwaltungstechnische Schwierigkeiten bei der Durchführung
einer Antragsveranlagung in Bezug auf den von der Finanzverwaltung
insgesamt zu leistenden Gesetzesvollzug zurück. Folglich wird
auch das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionsfähigen
und möglichst sparsam arbeitenden Finanzverwaltung weniger
tangiert, wenn Antragsveranlagungen ebenso wie Amtsveranlagungen in
zeitlicher Hinsicht nur durch die Festsetzungsfrist beschränkt
werden.
Amtsveranlagungen sind in heutiger Zeit ebenso
„Massengeschäft“ wie
Antragsveranlagungen. Mit der Erwägung, das
„Massengeschäft“ der
Antragsveranlagungen müsse innerhalb einer kürzeren Frist
abgeschlossen sein als die Amtsveranlagungen, lässt sich die
Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG deshalb
ebenfalls nicht (mehr) rechtfertigen. Nach den Angaben in Abschnitt
22.9.3 des Statistischen Jahrbuchs 2004 für die Bundesrepublik
Deutschland zur Lohn- und Einkommensteuer 1998 wurden im Streitjahr
15.526.528 maschinelle Einkommensteuerveranlagungen mit
Einkünften ausschließlich aus nichtselbständiger
Arbeit und 8.367.571 maschinelle Einkommensteuerveranlagungen mit
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und anderen
Einkünften durchgeführt. Zwar wird statistisch nicht
zwischen Amts- und Antragsveranlagungen differenziert. Allerdings
kann schon aus den Angaben zu den Lohnsteuerklassen darauf
geschlossen werden, dass in 4.876.500 Fällen Amtsveranlagungen
nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a und Nr. 4a Buchst. c EStG
durchzuführen waren. Bei den 8.367.571 Veranlagungen mit
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und anderen
Einkünften wird in einer Vielzahl von Fällen eine
Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durchgeführt
worden sein. Zusätzlich zu den Veranlagungen gemäß
§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 7 EStG sind die Amtsveranlagungen
nach § 25 Abs. 1 EStG in den Fällen zu
berücksichtigen, in denen die Steuerpflichtigen nur
Einkünfte aus anderen Einkunftsarten als aus
nichtselbständiger Arbeit bezogen haben. Nach Abschnitt 20.9
des Statistischen Jahrbuchs 2003 für die Bundesrepublik
Deutschland gab es ausweislich der Lohn- und
Einkommensteuerstatistik 1995 ohne Verlustfälle 2.429.417
unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen mit
Einkünften ausschließlich aus anderen Einkunftsarten als
aus nichtselbständiger Arbeit.
Darüber hinaus bestehen nach Auffassung
des vorlegenden Senats auch aufgrund der in der Finanzverwaltung
seit dem BVerfG-Beschluss in StRK EStG 1974, § 46 Rechtsspruch
2 verstärkt eingeführten elektronischen Datenverarbeitung
(EDV) bei einer Gleichbehandlung der Vergleichsgruppen keine
erheblichen verwaltungstechnischen Schwierigkeiten mehr. Die
Angaben der Steuerpflichtigen in den
Einkommensteuererklärungen werden mit Hilfe der EDV erfasst
und weiter bearbeitet. Da die Erklärungsvordrucke keine
Einkünfte- oder Einkommensberechnung durch den Sachbearbeiter
mehr vorsehen, müssen die vom Steuerpflichtigen erklärten
Besteuerungsgrundlagen - unabhängig davon, ob es sich
materiell-rechtlich letztlich um eine Amts- oder um eine
Antragsveranlagung handelt - regelmäßig ohnehin in der
EDV erfasst und bearbeitet werden. Denn ohne eine solche
Verfahrensweise wird sich - wie auch zahlreiche vom Senat
unlängst entschiedene Revisionsverfahren zu § 46 EStG
zeigen - angesichts der Vielzahl und der Komplexität der in
§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 7 EStG geregelten Fälle der
Amtsveranlagung überhaupt nicht feststellen lassen, ob im
Einzelfall eine Veranlagung von Amts wegen oder auf Antrag
durchzuführen ist. Mit der EDV-mäßigen Erfassung
und Bearbeitung der Erklärung ist der wesentliche
Verwaltungsaufwand aber bereits angefallen. Ein ins Gewicht
fallender zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der die
Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen rechtfertigen könnte,
entsteht nicht dadurch, dass das Ergebnis der Bearbeitung und
Berechnung innerhalb der durch die Festsetzungsfrist vorgegebenen
Grenzen noch in Form eines Einkommensteuerbescheids ausgefertigt
und versandt werden muss.
Es ist auch nicht zu erwarten, dass bei
Wegfall der Ausschlussfrist die Zahl der von der Finanzverwaltung
insgesamt durchzuführenden Veranlagungen in signifikantem
Umfang zunehmen wird. Zwar müssten vor Ablauf der
Festsetzungsfrist eingehende Anträge von der Finanzverwaltung
noch bearbeitet werden. Steuerpflichtige, die mit einer Erstattung
rechnen, werden einen Antrag auf Veranlagung im Regelfall jedoch
zeitnah stellen. Die Fälle, in denen Anträge erst viele
Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums bei den
Finanzämtern eingehen, werden daher die Ausnahme bleiben. Es
kommt hinzu, dass sich Steuerpflichtige in heutiger Zeit zur
Erstellung der Steuererklärung in weitaus größerem
Umfang als früher der Hilfe von Steuerberatern und
Lohnsteuerhilfevereinen bedienen. Da Steuererklärungen, bei
denen der Steuerpflichtige mit einer Erstattung rechnet, von
Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen zeitlich bevorzugt
bearbeitet werden, trägt auch diese Entwicklung dazu bei,
etwaige verwaltungstechnische Schwierigkeiten aufgrund des Wegfalls
der Antragsfrist - sofern solche Schwierigkeiten überhaupt
bestehen sollten - auf ein Maß zu beschränken, welches
die Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen vermag.
cc) Fiskalische Erwägungen stellen
ebenfalls keine hinreichenden Sachgründe zur Rechtfertigung
der Antragsfrist dar. Zwar können auch finanzielle
Erwägungen sachgerecht und geeignet sein, den Vorwurf
verfassungswidriger Ungleichbehandlung zu entkräften (vgl.
bereits BVerfG-Urteil vom 24.7.1953 1 BvR 293/52, BVerfGE 3, 4).
Das fiskalische Bemühen, Ausgaben zu sparen, reicht für
sich genommen in aller Regel aber nicht aus, um eine
differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen zu
rechtfertigen (BVerfG-Beschlüsse vom 17.1.1957 1 BvL 4/54,
BVerfGE 6, 55 = SIS 57 08 21; vom 1.6.1965 2 BvR 616/63, BVerfGE
19, 76; vom 29.5.1990 1 BvL 20, 26/84 und 4/86, BVerfGE 82, 60 =
SIS 90 14 01; BVerfG-Urteil vom 8.4.1987 1 BvL 8, 16/84, BVerfGE
75, 40; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 5.2.2002 2 BvR 305, 348/93,
BVerfGE 105, 17 = SIS 02 09 34).
Ohne die Antragsfrist in § 46 Abs. 2 Nr.
8 Satz 2 EStG müssten die Finanzbehörden bis zum Ablauf
der Festsetzungsfrist damit rechnen, im Wege des Steuerabzugs
zuviel einbehaltene Lohnsteuer nach der Veranlagung erstatten zu
müssen. Zwar steht den öffentlichen Haushalten die
gegenüber der tatsächlich geschuldeten Einkommensteuer
zuviel einbehaltene Lohnsteuer länger zur Verfügung, wenn
der Steuerpflichtige den Antrag auf Veranlagung erst mehrere Jahre
nach Ablauf des Veranlagungszeitraums stellt. Belastungen für
die öffentlichen Haushalte können sich andererseits aber
dadurch ergeben, dass die Finanzbehörden einen innerhalb der
Festsetzungsfrist abgegebenen Antrag auf Veranlagung nicht mehr
wegen Ablaufs der Antragsfrist ablehnen dürfen und sie damit
die Festsetzung der materiell richtigen Einkommensteuer, die
gegebenenfalls zu einer Erstattung führt, nicht schon zwei
Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums unter Berufung auf die
Ausschlussfrist verhindern können. Allerdings sind keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Festsetzung der
materiell richtigen Einkommensteuer bis zum Ablauf der
Festsetzungsfrist für die öffentlichen Haushalte zu
untragbaren finanziellen Folgen führen würde. Vielmehr
ist davon auszugehen, dass bei der Aufstellung der
öffentlichen Haushalte nur die Einkommensteuer zur
Finanzierung des Budgets in Ansatz gebracht wird, die sich bei
zutreffender Steuerfestsetzung voraussichtlich ergeben wird. Der
vorlegende Senat geht nicht davon aus, dass die öffentlichen
Haushalte von vornherein auf der Annahme aufbauen, im
Lohnsteuerabzugsverfahren von den Arbeitnehmern zuviel einbehaltene
Lohnsteuer letztlich nicht erstatten zu müssen. Insofern kann
der Wegfall der Ausschlussfrist auch die Budget-Sicherheit nicht
tangieren.
Im Hinblick auf den Gesichtspunkt der
Budget-Sicherheit ist ferner darauf hinzuweisen, dass nicht nur
Antrags-, sondern auch Amtsveranlagungen gleichermaßen zu
Steuererstattungen führen können. Insoweit macht es
keinen Unterschied, ob aufgrund einer Veranlagung einem Landwirt,
Gewerbetreibenden oder Freiberufler Steuern erstattet werden
müssen, weil die Einkommensteuer-Vorauszahlungen die
tatsächlich geschuldete Einkommensteuer überstiegen, oder
ob ein Arbeitnehmer eine Erstattung erhält, weil mehr
Lohnsteuer einbehalten wurde, als Einkommensteuer tatsächlich
geschuldet ist. Die Belastung für das Budget ist in beiden
Fallkonstellationen gleich.
Es kommt hinzu, dass über das
Ausmaß etwaiger finanzieller Belastungen durch den Wegfall
der Ausschlussfrist bei Antragsveranlagungen allenfalls
Mutmaßungen angestellt werden können. Zwar gibt es
Schätzungen zum Umfang der zu Unrecht nicht gestellten
Anträge auf Veranlagung und der dadurch bedingten
Steuermehreinnahmen (vgl. Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/
Mellinghoff, EStG, § 46 Rdnr. B 44). Insoweit wurde die Zahl
von jährlich 3 Mio. nicht gestellten Anträgen genannt.
Hieraus sollen Steuermehreinnahmen von 350 bis 400 Mio. EUR pro
Jahr resultieren. Es lässt sich aber keine zuverlässige
Prognose darüber anstellen, wie viele Anträge auf
Veranlagung zusätzlich gestellt würden, wenn es die
Ausschlussfrist nicht gäbe und in welchem Umfang hieraus
zusätzliche Erstattungen resultieren würden. Allerdings
liegt die Annahme nahe, dass zusätzliche Erstattungen
allenfalls in geringem Ausmaß auftreten werden. Denn die
Mehrzahl der Steuerpflichtigen wird den Antrag auf Veranlagung
schon aus eigenem Interesse frühzeitig stellen, um die
erstrebte Erstattung auch möglichst kurzfristig zu
erhalten.
dd) Letztlich kann die durch die
Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG bewirkte
Ungleichbehandlung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer
verhältnismäßig kleinen Zahl betroffener Personen
und eines nicht sehr intensiven Verstoßes gegen den
Gleichheitssatz verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden.
Zum einen ist die Zahl der von der
Ausschlussfrist generell betroffenen Steuerpflichtigen - trotz der
Zunahme der von Amts wegen zu veranlagenden Personen - auch
weiterhin nicht klein. Zum anderen liegt eine intensive Verletzung
des Gleichheitssatzes vor. Denn der Ausschluss vom
Veranlagungsverfahren nach Ablauf der - im Vergleich zu den von
Amts wegen zu veranlagenden Steuerpflichtigen - kurzen
Ausschlussfrist kann die wirtschaftliche Lage der nur auf Antrag zu
veranlagenden Personen spürbar beeinträchtigen. So ist
die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen mit
hohen Erwerbsaufwendungen in gleicher Weise unabhängig davon
erheblich gemindert, ob er - bei im Übrigen gleicher
wirtschaftlicher Lage - Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit oder z.B. aus selbständiger Arbeit erzielt. Es kommt
hinzu, dass die Abgrenzung zwischen den verschiedenen
Einkunftsarten häufig schwierig ist (vgl. aus neuerer Zeit
z.B. BFH-Urteil vom 5.10.2005 VI R 152/01, BFHE 211, 249, BStBl II
2006, 94 = SIS 05 47 52). Die Berücksichtigung der durch die
Erwerbsaufwendungen geminderten finanziellen
Leistungsfähigkeit hängt aber sowohl bei dem
nichtselbständig als auch bei dem selbständig
tätigen Steuerpflichtigen regelmäßig
gleichermaßen von der Durchführung eines
Veranlagungsverfahrens ab.
Den Nachteil des Ausschlusses vom
Veranlagungsverfahren kann der Steuerpflichtige zwar durch einen
fristgemäßen Antrag auf Veranlagung vermeiden. Diese
Möglichkeit vermag die zuvor dargelegte verfassungsrechtliche
Beurteilung der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2
EStG allerdings nicht entscheidend zu beeinflussen. Denn sie
beseitigt nicht das Missverhältnis, in dem die - berechtigte -
Sorge des Gesetzgebers, Steueruntererhebungen durch eine lange
Festsetzungsfrist zu vermeiden, zu der Gleichgültigkeit des
Gesetzgebers gegen Steuerübererhebungen steht. Angesichts der
Vielzahl und der Komplexität der Tatbestände, unter denen
eine Amtsveranlagung durchzuführen ist, ist es für den
Steuerpflichtigen - auch unter Zuhilfenahme des Gesetzestextes, der
Anleitung zur Einkommensteuererklärung und des
„Kleinen Ratgebers für alle
Lohnsteuerzahler“ - oft schwer
möglich, sicher festzustellen, ob er zum Kreis der
Antragsveranlagten gehört oder ob er von Amts wegen zur
Einkommensteuer zu veranlagen ist. Der Steuerpflichtige kann daher
vielfach gar nicht überblicken, ob er die Veranlagung
innerhalb der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2
EStG beantragen muss, um die Festsetzung der Einkommensteuer zu
erreichen. Bei diesem Befund ist es nicht angemessen, mit der
Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG an die
Unterscheidung zwischen Amts- und Antragsveranlagung eine
Rechtsfolge zu knüpfen, die mit so gravierenden Nachteilen
für den Steuerpflichtigen verbunden sein kann.
IV. Entscheidungserheblichkeit der
Vorlagefrage
Der Senat hat das Verfahren auszusetzen und
eine Entscheidung des BVerfG zu der Vorlagefrage einzuholen, da es
für die Entscheidung des Streitfalls auf die Gültigkeit
der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ankommt
(Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG).
Im Rahmen des anhängigen
Revisionsverfahrens ist eine abschließende Sachentscheidung
darüber zu treffen, ob die Klägerin für den
Veranlagungszeitraum 1998 zur Einkommensteuer zu veranlagen
ist.
1. Die Entscheidungserheblichkeit der
Vorlagefrage wird im Streitfall nicht dadurch berührt, dass
die Klägerin Verfahrensfehler des FG rügt. Denn die
Verfahrensrügen greifen nicht durch. Sie genügen nicht
den Anforderungen, die § 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) an die Begründung von Verfahrensrügen stellt.
Die Klägerin hat vor dem FG keinen
Beweisantrag zu der Frage des Zuflusses der Halbwaisenrente und des
Zugangs der nach ihrem Vortrag mit Schreiben vom 12.4.2001
übersandten Unterlagen gestellt. Wird ein Verstoß gegen
die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung
gerügt, das FG habe auch ohne entsprechenden Beweisantrag von
Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so
sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH insbesondere
Ausführungen dazu erforderlich, welche Tatsachen das FG auch
ohne besonderen Antrag hätte aufklären oder welche
Beweise zu welchem Beweisthema es von Amts wegen hätte erheben
müssen; aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit
einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer
Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte
aufdrängen müssen; welche entscheidungserheblichen
Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder
Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern
eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des
materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen
Entscheidung hätte führen können (vgl. Gräber/
Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz. 70, m.w.N.).
Dies ist in der Revisionsbegründung der Klägerin nicht in
ausreichender Weise geschehen.
a) Hinsichtlich des Zuflusses der
Halbwaisenrente hat die Klägerin schon nicht dargelegt, aus
welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren
Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen oder
welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen.
Die Klägerin hatte in ihrer Einkommensteuererklärung
selbst angegeben, ihr sei im Streitjahr keine Halbwaisenrente
gezahlt worden. In ihrem Einspruchsschreiben vom 9.3.2001 hatte die
Klägerin nochmals dargelegt, die OFD X habe noch nicht
entschieden, ob sie (die Klägerin) für 1998
Halbwaisenrente erhalte. Auch im Klageverfahren hat die
Klägerin nicht behauptet, im Veranlagungszeitraum 1998
Halbwaisenrente bezogen zu haben. Vielmehr hat sie mit Schriftsatz
vom 28.10.2001 vorgetragen, über die für 1998 zu zahlende
Halbwaisenrente sei noch nicht rechtskräftig entschieden.
Warum sich dem FG bei dieser Sachlage weitere
Aufklärungsmaßnahmen oder eine Beweiserhebung
hätten aufdrängen müssen, hat die Klägerin im
Revisionsverfahren nicht vorgetragen. Darüber hinaus hat die
Klägerin auch nicht hinreichend dargelegt, welche
entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren
Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben
hätten.
b) Hinsichtlich der Frage des Zugangs der nach
dem Vortrag der Klägerin mit Schreiben vom 12.4.2001
übersandten Unterlagen fehlt es ebenfalls an der hinreichenden
Darlegung der oben genannten Voraussetzungen für eine
Rüge mangelnder Sachaufklärung. Die Klägerin hat
nicht vorgetragen, aus welchen Gründen sich dem FG insoweit
die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung hätte
aufdrängen müssen. Nach der - für die Prüfung
der Aufklärungsrüge - maßgeblichen Rechtsauffassung
des FG kam es nicht darauf an, ob die Klägerin die Unterlagen
mit Schreiben vom 12.4.2001 beim FA eingereicht hatte oder
nicht.
2. Ist die Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2
Nr. 8 Satz 2 EStG mit dem GG vereinbar, kann die Revision auch mit
der Sachrüge keinen Erfolg haben. Denn im Streitfall liegen
nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (§
118 Abs. 2 FGO) weder die Voraussetzungen für eine Amts- noch
für eine Antragsveranlagung der Klägerin vor.
a) Die Voraussetzungen für eine - im
Streitfall allein in Betracht kommende - Amtsveranlagung nach
§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind nicht erfüllt.
Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG wird die Veranlagung
durchgeführt, wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von
mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat. Dies setzt voraus,
dass der Steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 19
EStG aus mehreren gegenwärtigen oder früheren
Dienstverhältnissen von mehreren Arbeitgebern erhält, die
getrennt lohnversteuert werden (vgl. Schmidt/Glanegger, a.a.O.,
§ 46 Rz. 64; Blümich/ Heuermann, § 46 EStG Rz. 68;
Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 46
Rdnr. B 18; Nolde in HHR, § 46 EStG Anm. 81). Diese
Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Denn nach den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, gegen die die
Klägerin - wie dargelegt - keine begründeten
Verfahrensrügen erhoben hat, erhielt sie im Streitjahr keine
Halbwaisenrente. Arbeitslohn hat die Klägerin mithin nur von
einem Arbeitgeber bezogen.
b) Eine Veranlagung auf Antrag der
Klägerin ist nicht durchzuführen, da die Klägerin
innerhalb der Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG keinen
wirksamen Antrag gestellt hat.
Die Frist für den Antrag auf Veranlagung
nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG endete im Streitfall mit
Ablauf des 31.12.2000. Die von der Klägerin beim FA am
29.12.2000 eingereichten Unterlagen stellen keinen wirksamen Antrag
auf Veranlagung dar.
aa) Das Erfordernis, den Antrag
„durch Abgabe einer
Einkommensteuererklärung“ zu stellen,
wurde durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25.7.1988 (BGBl I 1988,
1093; BStBl I 1988, 224) in das EStG eingefügt. Das
Formerfordernis hat den Zweck, den Antrag auf Veranlagung eindeutig
zum Ausdruck zu bringen, um den zuvor erforderlichen
Überlegungen, was noch als Antrag zu werten ist und was nicht,
ein Ende zu bereiten (vgl. Nolde in HHR, § 46 EStG Anm. 175;
Schmidt/Glanegger, a.a.O., § 46 Rz. 86).
Das EStG enthält keine Definition des
Begriffs der Einkommensteuererklärung. Im Schrifttum wird
einhellig die Meinung vertreten, der durch Abgabe einer
Einkommensteuererklärung zu stellende Veranlagungsantrag
müsse den für die Einkommensteuererklärung
maßgeblichen Formvorschriften des § 150 AO 1977 und des
§ 25 Abs. 3 EStG genügen; ansonsten sei der Antrag nicht
wirksam gestellt (Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
EStG, § 46 Rdnr. B 49; Schmidt/Glanegger, a.a.O., § 46
Rz. 86; Blümich/Heuermann, § 46 EStG Rz. 114; Frotscher,
EStG, § 46 Rz. 32, 32a; Eisgruber in Kirchhof, EStG, 5. Aufl.,
§ 46 Rn. 50; Schmieszek in Bordewin/Brandt, § 46 EStG Rz.
94; Tormöhlen in Korn, § 46 EStG Rn. 31). Auch nach der
Rechtsprechung des BFH verknüpft § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2
EStG die Wirksamkeit des Antrags auf Veranlagung mit den
Anforderungen an eine formal wirksame
Einkommensteuererklärung. Liegt eine ordnungsgemäße
Einkommensteuererklärung vor, ist die Finanzbehörde
verpflichtet, die Einkommensteuerveranlagung durchzuführen.
Fehlt es daran, so ist der Antrag nicht wirksam gestellt
(BFH-Urteile vom 7.11.1997 VI R 45/97, BFHE 184, 381, BStBl II
1998, 54 = SIS 98 02 77; vom 18.8.1998 VII R 114/97, BFHE 187, 1,
BStBl II 1999, 84 = SIS 99 01 35; vom 29.2.2000 VII R 109/98, BFHE
191, 311, BStBl II 2000, 573 = SIS 00 07 26; vom 10.4.2002 VI R
66/98, BFHE 198, 62, BStBl II 2002, 455 = SIS 02 08 98, und vom
22.5.2006 VI R 15/02, zur Veröffentlichung bestimmt). Die FG
sind dieser Rechtsprechung des BFH gefolgt (z.B. FG München,
Urteil vom 21.4.1998 2 K 3415/96, EFG 1998, 1102; FG Nürnberg,
Urteil vom 16.1.2002 III 12/98 = SIS 02 66 18, DStR/E 2002, 713; FG
des Saarlandes, Urteil vom 30.6.2005 1 K 259/01, FGReport 2005, 62
= SIS 05 35 79).
Die Steuererklärung ist eine
formalisierte Auskunft des Steuerpflichtigen oder seines
Vertreters, die dem FA die Festsetzung der Steuer oder die
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ermöglichen soll und
in der Regel zum Erlass eines Steuerbescheides führt
(BFH-Urteile vom 2.7.1986 I R 70/83, BFH/NV 1987, 704, und vom
14.1.1998 X R 84/95, BFHE 185, 111, BStBl II 1999, 203 = SIS 98 10 48). Ein Steuerpflichtiger hat eine Steuererklärung
ordnungsgemäß abgegeben, wenn er dem FA die gesetzlich
formalisierte Auskunft über den Besteuerungstatbestand und
seine Bemessungsgrundlage in einer Weise erteilt, dass dieses die
Steuer festsetzen bzw. die Besteuerungsgrundlagen feststellen kann.
Durch die Abgabe der Steuererklärung wirkt der
Steuerpflichtige bei der Ermittlung des Sachverhalts mit (vgl.
§ 90 Abs. 1 Satz 1 AO 1977), indem er der Finanzbehörde
die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen offen legt und
auf diese Weise die Sachverhaltsbasis für das
Veranlagungsverfahren schafft. Nur wenn der Steuerpflichtige dieser
Mitwirkungspflicht nachkommt, kann die Finanzbehörde das
reguläre Veranlagungsverfahren einleiten, indem sie die ihr
vom Steuerpflichtigen mitgeteilten Tatsachen auf ihre
Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft. Die
Rechtsprechung des BFH hat bereits für einen wirksamen Antrag
auf Lohnsteuer-Jahresausgleich verlangt, dass der Arbeitnehmer dem
FA nach amtlichem Vordruck innerhalb der Antragsfrist nicht nur die
erforderlichen Personalangaben macht, sondern auch zumindest den
Bruttoarbeitslohn und die einbehaltene Lohnsteuer mitteilt
(BFH-Urteile vom 15.3.1974 VI R 108/71, BFHE 112, 345, BStBl II
1974, 590 = SIS 74 03 32, und vom 10.7.1987 VI R 160/86, BFHE 150,
543, BStBl II 1987, 827 = SIS 87 21 38).
bb) Der von der Klägerin am 29.12.2000
eingereichte Mantelbogen nebst Anlage N ist keine wirksame
Einkommensteuererklärung. Denn mit den dort gemachten Angaben
hat die Klägerin dem FA keine Auskunft über die
Besteuerungsgrundlagen in einer Weise erteilt, die es dem FA
ermöglicht hätte, die Einkommensteuer festzusetzen.
Insbesondere hat die Klägerin keinerlei Angaben zur Höhe
der von ihr nur dem Grunde nach erklärten Einkünfte
gemacht. Damit hat die Klägerin keine hinreichende
Sachverhaltsbasis für die Durchführung eines
regulären Veranlagungsverfahrens geschaffen. Zwar muss eine
Einkommensteuererklärung nicht alle materiell-rechtlichen
Angaben enthalten, damit der Antrag auf Veranlagung wirksam
gestellt ist. Vielmehr ist die Abgabe einer Steuererklärung
losgelöst von ihrer inhaltlichen Richtigkeit oder
Vollständigkeit zu beurteilen (BFH-Urteil in BFH/NV 1987,
704). Fehlen jedoch - wie im Streitfall - sämtliche Angaben
zur Höhe der im Veranlagungszeitraum vom Steuerpflichtigen
bezogenen Einkünfte, liegt keine wirksame
Einkommensteuererklärung vor. Denn das FA könnte auf
einer solchen Grundlage die Steuer nur im Wege einer Schätzung
nach § 162 AO 1977 festsetzen. Dies entspricht jedoch nicht
dem vom Gesetzgeber mit der Abgabe einer Steuererklärung
verfolgten Zweck. Es würde auch dem Sinn der
Antragsveranlagung, Steuerübererhebungen durch den
Lohnsteuerabzug entgegenzuwirken, zuwiderlaufen.
c) Die Entscheidungserheblichkeit der zur
Prüfung gestellten Norm kann auch nicht deshalb in Frage
gestellt werden, weil der Klägerin unter den Voraussetzungen
des § 110 AO 1977 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewährt werden könnte (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom
28.1.1981 1 BvL 131/78, BVerfGE 56, 128 = SIS 82 25 45). Denn im
Streitfall kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nicht in Betracht, wie das FG jedenfalls im Ergebnis
zutreffend erkannt hat.
aa) Die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr.
8 Satz 2 EStG ist eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumung
nach § 110 AO 1977 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewährt werden kann (vgl. zu § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG 1977
und 1979 bereits BFH-Urteile in BFHE 155, 94, BStBl II 1989, 196 =
SIS 89 04 56; und in BFH/NV 1991, 311; sowie zu § 46 Abs. 2
Nr. 8 Satz 2 EStG: BFH-Beschluss vom 4.11.2004 VI B 104/04, BFH/NV
2005, 326 = SIS 05 12 19).
Nach § 110 Abs. 1 AO 1977 ist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand
ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist
einzuhalten. „Ohne Verschulden“
verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist jemand nur
dann, wenn er die für einen gewissenhaft und
sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und
ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat (vgl.
BFH-Urteile vom 9.8.2000 I R 33/99, BFH/NV 2001, 410 = SIS 01 58 02; vom 4.3.1998 XI R 44/97, BFH/NV 1998, 1056, und vom 11.8.1993
II R 6/91, BFH/NV 1994, 440). Zur Gewährleistung eines
effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG dürfen die
Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den
hierfür maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt
werden. Im Zweifel verdient diejenige Interpretation eines Gesetzes
den Vorzug, die eine Entscheidung über die materielle
Rechtslage ermöglicht und nicht erschwert (vgl.
BVerfG-Beschluss vom 2.9.2002 1 BvR 476/01, BStBl II 2002, 835 =
SIS 02 98 77, m.w.N.).
bb) Nach diesen Grundsätzen hat die
Klägerin die Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2
EStG nicht ohne Verschulden versäumt. Selbst wenn man
zugunsten der Klägerin davon ausgeht, sie habe im Sinne eines
subjektiv entschuldbaren Rechtsirrtums über die Form der
Fristwahrung angenommen, der am 29.12.1998 eingereichte Mantelbogen
nebst Anlage N sei für einen wirksamen Antrag auf
Durchführung der Veranlagung ausreichend, fiel dieses
Hindernis zur Fristwahrung spätestens mit Zugang des
Ablehnungsbescheids vom 12.2.2001 weg. Denn die Klägerin
konnte diesem Bescheid zweifelsfrei entnehmen, dass die von ihr
bisher eingereichten Unterlagen für einen wirksamen Antrag auf
Veranlagung nicht ausreichten.
Dasselbe gilt, wenn die Klägerin
irrtümlich angenommen haben sollte, sie sei gemäß
§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG von Amts wegen zur Einkommensteuer zu
veranlagen. Denn aus dem Ablehnungsbescheid ergab sich, dass eine
Einkommensteuerveranlagung nicht durchgeführt werde.
Die Klägerin hat innerhalb der hiernach
mit Zugang des Ablehnungsbescheids beginnenden einmonatigen
Antragsfrist des § 110 Abs. 2 AO 1977 die versäumte
Rechtshandlung allerdings nicht, wie es gemäß § 110
Abs. 2 Satz 3 AO 1977 erforderlich gewesen wäre, nachgeholt.
Eine Verlängerung der Antragsfrist des § 110 Abs. 2 AO
1977 ist nicht möglich (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 11.8.1983
II 350/82, EFG 1984, 156; Klein/Brockmeyer, AO, 9. Aufl., §
110 Rz. 44; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 110
AO Rz. 128).
cc) Der Klägerin kann im Streitfall auch
keine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des
§ 110 Abs. 2 AO 1977 gewährt werden. Zwar kommt auch bei
einer schuldlosen Versäumung der Antragsfrist des § 110
Abs. 2 AO 1977 grundsätzlich die Gewährung von
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (Pahlke in
Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, § 110 Rz. 72; Söhn in
Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 110 AO Rz. 128; zu § 56
FGO vgl. auch BFH-Beschluss vom 19.8.1992 V B 27/92, BFH/NV 1993,
480). Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für die
Gewährung der Wiedereinsetzung in diese Frist jedoch ebenfalls
nicht vor.
Die Klägerin konnte im Streitfall
insbesondere nicht in einer ein Verschulden ausschließenden
Weise darauf vertrauen, das FA werde trotz Versäumung der
Antragsfrist eine Veranlagung durchführen. Die Klägerin
mag zwar zunächst angenommen haben, das FA werde trotz
Versäumung der Antragsfrist eine Veranlagung durchführen,
wenn sie innerhalb der ihr mit den Schreiben vom 14.3.2001 und vom
4.4.2001 gesetzten Fristen eine wirksame Steuererklärung
einreichen würde. Nachdem das FA in seinem Schreiben vom
4.4.2001 allerdings darauf hingewiesen hatte, über den
Einspruch werde kurzfristig entschieden, falls „die zur
Veranlagung notwendigen Unterlagen“ bis
zum 17.4.2001 „nicht lückenlos
vorliegen“ und das FA mit der
Einspruchsentscheidung vom 24.4.2001 den Einspruch als
unbegründet zurückgewiesen hatte, ohne die mit Schreiben
vom 12.4.2001 von der Klägerin angeblich übersandten
Unterlagen zu erwähnen, musste die Klägerin davon
ausgehen, dass die Unterlagen dem FA jedenfalls nicht zugegangen
waren. Spätestens mit Zugang der Einspruchsentscheidung begann
deshalb die Ein-Monats-Frist zur Stellung eines
Wiedereinsetzungsantrags in die versäumte Antragsfrist des
§ 110 Abs. 2 AO 1977 und zur Nachholung der versäumten
Handlung. Die Klägerin hat innerhalb dieser Frist die
versäumte Handlung allerdings nicht nachgeholt. Sie hat
innerhalb der Antragsfrist auch keine Tatsachen zur Begründung
eines Wiedereinsetzungsgesuches vorgetragen. Wenn die Klägerin
sinngemäß geltend machen wollte, das Schreiben vom
12.4.2001 sei bei der Postbeförderung verloren gegangen,
hätte sie Tatsachen vortragen (und glaubhaft machen)
müssen, aus denen sich die Aufgabe des Schriftstücks zur
Post ergibt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.3.1994 IX R 43/90,
BFH/NV 1994, 813, und vom 17.2.1987 IV R 115/86, BFH/NV 1988, 780).
Hierzu fehlt aber jeglicher Vortrag. Darüber hinaus hat die
Klägerin auch nicht dargelegt, dass sie sich in einer ein
Verschulden ausschließenden Weise bemüht hätte, die
für einen wirksamen Veranlagungsantrag noch fehlenden
Unterlagen, die sich nach ihrem Vortrag bei der OFD X befunden
haben sollen, rechtzeitig innerhalb der Antragsfrist des § 110
Abs. 2 AO 1977 zu beschaffen.
3. Ist die Ausschlussfrist jedoch
verfassungswidrig - wovon der Senat überzeugt ist -, ist das
FA unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids, der
Einspruchsentscheidung und des finanzgerichtlichen Urteils zu
verpflichten, die Klägerin für 1998 zur Einkommensteuer
zu veranlagen. Zumindest ist im Falle der Verfassungswidrigkeit der
Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG das Verfahren
bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber auszusetzen. Dabei
spielt es für die Entscheidungserheblichkeit auch keine Rolle,
dass das BVerfG im Falle einer Unvereinbarkeitserklärung
gemäß § 35 BVerfGG die weitere Anwendung des
bisherigen Rechts anordnen kann (vgl. BVerfG-Beschluss vom
22.6.1995 1 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121 = SIS 95 17 08).
4. Eine verfassungskonforme Auslegung des
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG kann die festzustellende
Verfassungswidrigkeit nicht beseitigen. Seit Einführung der
maßgeblichen Norm (zur Rechtsentwicklung siehe oben B. I.)
wurden Zweifel am Wortsinn nicht geäußert. Es besteht
auch kein Anlass für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung,
da der mögliche Wortsinn des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2
EStG - als Grenze der Auslegung (vgl. BVerfG-Beschluss vom
11.6.1980 1 PBvU 1/79, BVerfGE 54, 277) - hinsichtlich der Frist
für die Veranlagung unmissverständlich ist.
V. Der Zulässigkeit der Vorlage stehen
die BVerfG-Beschlüsse vom 22.10.1981 1 BvR 172/81 und vom
15.8.1996 2 BvR 709/96 nicht entgegen
Diese BVerfG-Beschlüsse in StRK EStG
1974, § 46 Rechtsspruch 2 und in StE 1996, 730 schließen
die Zulässigkeit der Vorlage nicht aus. Ungeachtet der
Tatsache, dass die Kammerbeschlüsse die Rechtswirkungen des
§ 31 Abs. 2 BVerfGG nicht auslösen, stehen sie auch in
der Sache der Vorlage nicht entgegen. Denn sie beziehen sich nicht
auf die hier zur Prüfung gestellte Norm des § 46 Abs. 2
Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1998
maßgeblichen Fassung.
Zudem ist selbst eine erneute Vorlage
jedenfalls beim Auftreten neuer und erheblicher tatsächlicher
oder rechtlicher Gesichtspunkte zulässig (vgl.
BVerfG-Beschlüsse vom 30.5.1972 1 BvL 21/69 und 1 BvL 18/71,
BVerfGE 33, 199; in BVerfGE 84, 348 = SIS 91 24 36, und vom
29.6.2004 2 BvL 8/02, NJW 2004, 3620). Diese Voraussetzungen sind
hier erfüllt. Wie der Senat oben (B. I. und B. III. 2. c)
ausführlich dargelegt hat, haben sich gegenüber dem
Veranlagungszeitraum, auf den sich der BVerfG-Beschluss in StRK
EStG 1974, § 46 Rechtsspruch 2 bezog, die zur Prüfung
gestellte Norm, der normative Kontext, in dem die Antragsfrist
steht, und die tatsächlichen Gegebenheiten so erheblich
geändert, dass sich auch die verfassungsrechtliche Beurteilung
der Zwei-Jahres-Frist für den Antrag auf Veranlagung
geändert haben kann. Dann muss dem Gericht, das die Bestimmung
des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG anzuwenden hat, auch eine
Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG möglich sein.