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Anteile an Vorabgesellschaften, Veräußerung, KSt
Anteile an Vorabgesellschaften, Veräußerung, KSt: Ein Unternehmen, das von ihm gehaltene Anteile an Vorratsgesellschaften veräußert, die es zuvor selbst gegründet hat, hat diese Anteile nicht i.S. von § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 mit dem Ziel des kurzfristigen Eigenhandelserfolges erworben. - Urt.; BFH 3.5.2006, I R 100/05; SIS 06 37 74
Kapitel:
Unternehmensbereich > Körperschaftsteuer
Fundstellen
-
BFH 03.05.2006, I R 100/05
BStBl 2007 II S. 60
LEXinform 5003101
Anmerkungen:
St.B. in BB 39/2006 S. 2114
K.B. in INF 20/2006 S. 772
Normen
[KStG 2002] § 8 b Abs. 7 Satz 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
-
vor:
FG Köln,
07.09.2005,
SIS 06 09 89,
Steuerfreiheit, Veräußerung, Vorratsgesellschaften, Finanzunternehmen, Eigenhandelserfolg
Zitiert in... / geändert durch...
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FG Düsseldorf 20.9.2022, SIS 23 10 82, Steuerfreistellung bei Aktieneigenhandel: 1. Erwirbt ein Finanzunternehmen i.S.d. KWG eigene Aktien, um i...
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BFH 13.10.2021, SIS 22 03 23, Veräußerung von Anteilen aus einer Wandelanleihe: Hat ein Finanzunternehmen eine Wandelanleihe in der Abs...
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Sächsisches FG 21.10.2020, SIS 21 14 96, Stiftung, deren Haupttätigkeit in der Veräußerung und dem Halten von Beteiligungen besteht, als Finanzunt...
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BFH 15.6.2016, SIS 16 19 80, Veräußerungskosten nach § 8 b Abs. 2 Satz 2 KStG bei ausschließlich auf Anteilsveräußerungen ausgerichtet...
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FG Köln 1.10.2014, SIS 14 33 90, Veräußerungsgewinn nach § 8 b KStG, Veräußerungskosten, wenn alleiniger Gesellschaftszweck die Anteilsver...
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BFH 12.10.2010, SIS 10 39 97, Finanzunternehmen und Eigenhandelsabsicht (Objektgesellschaft): Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit ...
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FG Hamburg 26.2.2008, SIS 08 22 99, Anwendbarkeit des § 8 Abs. 7 KStG auf GmbH-Geschäftsanteile: 1. Holding- und Beteiligungsgesellschaften k...
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine GmbH, die Vorratsgesellschaften
verschiedenster Rechtsformen gründet und veräußert.
Im Streitjahr 2002 erzielte sie aus dem Verkauf selbst
gegründeter GmbH einen Gewinn in Höhe von 47.131 EUR, den
sie in ihrer Körperschaftsteuererklärung als steuerfreien
Veräußerungsgewinn i.S. des § 8b Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) behandelte. Der
Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) folgte
dem nicht und erließ entsprechende Bescheide über
Körperschaftsteuer 2002 sowie
Körperschaftsteuervorauszahlungen 2004 und ab 2005.
Die dagegen erhobene Klage war erfolgreich.
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 7.9.2005 13 K
6940/03 ist in EFG 2006, 366 = SIS 06 09 89 abgedruckt.
Seine Revision stützt das FA auf
Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das FG-Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet. Das FG
hat zu Recht entschieden, dass die Körperschaftsteuer und die
Körperschaftsteuervorauszahlungen (vgl. § 37 Abs. 3 Satz
2 und 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - i.V.m. § 31 Abs.
1 Satz 1 KStG 2002) ohne Berücksichtigung der Gewinne aus der
Veräußerung der Anteile an den Vorratsgesellschaften mbH
festzusetzen sind.
1. Nach § 8b Abs. 2 KStG 2002 bleiben bei
der Ermittlung des Einkommens u.a. Gewinne aus der
Veräußerung eines Anteils an einer anderen
Körperschaft, deren Leistungen beim Empfänger zu
Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören,
außer Ansatz.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall
erfüllt. Gewinnausschüttungen der von der Klägerin
veräußerten GmbH gehören zu den
Kapitaleinkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, auch
wenn sie nach § 8 Abs. 2 KStG 2002 bei der Klägerin
Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen (vgl. hierzu Gosch
KStG § 8b Rz. 102).
2. Die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG
2002 wird im Streitfall nicht durch Abs. 7 der Vorschrift
ausgeschlossen.
Nach dessen hier allein einschlägigem
Satz 2 ist § 8b Abs. 2 KStG 2002 (u.a.) nicht auf den Verkauf
von Anteilen anzuwenden, die von Finanzunternehmen im Sinne des
Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) mit dem Ziel der
kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden.
Unabhängig von der Streitfrage, ob ein Unternehmen wie das von
der Klägerin unterhaltene ein Finanzunternehmen im
vorstehenden Sinne sein kann, fehlt es an den tatbestandlichen
Voraussetzungen von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 deswegen,
weil die Klägerin die in Rede stehenden Anteile an den
Vorratsgesellschaften nicht zum Zwecke des kurzfristigen
Eigenhandelserwerbs „erworben“ hat. Erwerb von
Anteilen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 ist in erster
Linie ein solcher, der auf einen Veräußerungsvorgang
zurückzuführen ist. Möglicherweise sind - ohne dass
dies abschließend zu entscheiden wäre - auch Einlagen
oder Einbringungen einbezogen (Gosch, a.a.O., § 8b Rz. 586;
Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/UmwStG, § 8b KStG Rz. 111b;
Kröner in Ernst & Young, KStG, § 8b Rz. 280;
einschränkend Pyszka/Brauer, BB 2002, 1669, 1672). Nach den
den Senat bindenden (vgl. § 118 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ) tatrichterlichen Feststellungen
sind die Gegebenheiten des Streitfalles jedoch andere. Die
Klägerin hat die Vorratsgesellschafen selbst gegründet
und damit keine Anteile an diesen Gesellschaften (durch einen
Übertragungsakt von einem Dritten) erworben. Den
einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen der
Ausschlussregelung des § 8b Abs. 7 KStG 2002 ist deswegen
nicht genügt.
Der dem entgegenstehenden Auffassung des FA,
dass Gründungsvorgänge im Ertragsteuerrecht
gleichermaßen wie Erwerbsvorgänge als Anschaffungs- und
nicht als Herstellungsvorgänge zu beurteilen seien, ist
jedenfalls im Zusammenhang mit § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002
nicht beizupflichten. Der Gründung einer Kapitalgesellschaft
liegt kein (abgeleiteter) Erwerb zugrunde. Darüber, ob die
Rechtslage in anderen gesetzlichen Zusammenhängen
(beispielsweise - wie vom FA ins Feld geführt - der Spaltung
durch Neugründung gemäß §§ 11 bis 13
i.V.m. § 15 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes - UmwStG 1995
- oder des Ansatzes fiktiver Anschaffungskosten gemäß
§ 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 aus Sicht des Einbringenden)
hiervon abweichend zu beurteilen ist, ist vorliegend nicht zu
entscheiden.