Nichtberücksichtigung ausländischer Betriebsstättenverluste, EU-Recht: Dem EuGH wird die folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: - Ist es mit Art. 43 und Art. 56 EG vereinbar, wenn ein deutsches Unternehmen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb Verluste aus einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat (Luxemburg) bei der Gewinnermittlung nicht abziehen kann, weil nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende Betriebsstätteneinkünfte nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. - Urt.; BFH 28.6.2006, I R 84/04; SIS 06 41 13
I. Sach- und Streitstand
Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG,
betrieb ihre Geschäftstätigkeit - den Handel mit und den
Vertrieb von Waren - u.a. in Luxemburg über eine dort belegene
Betriebsstätte und erwirtschaftete hieraus im Streitjahr 1999
einen Verlust von 163.382 DM, den sie zunächst bei der
Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzog. Der Beklagte
und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) lehnte den
Verlustabzug ab und berücksichtigte den Verlust nur im Rahmen
des negativen Progressionsvorbehalts gemäß § 32b
des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997). Zur Begründung
verwies das FA auf die Freistellung der
Betriebsstätteneinkünfte gemäß Art. 5 Abs. 1
und Art. 20 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung
der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und
Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern
(DBA-Luxemburg) vom 23.8.1958 (BGBl II 1959, 1270) und auf die
Abschaffung von § 2a Abs. 3 EStG 1997 durch das
Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24.3.1999
(BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) mit erstmaliger Wirkung vom
Veranlagungszeitraum 1999 an (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 2 EStG
1997 i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen
Vorschriften - StBereinG 1999 - vom 22.12.1999, BGBl I 1999, 2601,
BStBl I 2000, 13). Es stellte dementsprechend den Gewinn der
Klägerin auf den 31.12.1999 gesondert und einheitlich fest.
Der Bescheid stand unter Vorbehalt der Nachprüfung
gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO
1977).
Die auf Änderung dieses Bescheides
gemäß § 164 Abs. 2 AO 1977 gerichtete
Verpflichtungsklage, die die Klägerin auf gemeinschafts- und
verfassungsrechtliche Einwendungen stützte, blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg wies sie mit Urteil
vom 30.6.2004 1 K 312/03 als unbegründet ab. Das Urteil ist in
EFG 2004, 1694 = SIS 04 36 45 abgedruckt.
Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, das
FG-Urteil aufzuheben und das FA zu verpflichten, den angefochtenen
Feststellungsbescheid 1999 dahin gehend zu ändern, dass die
Verluste aus der Betriebsstätte in Luxemburg sich
steuermindernd auswirken.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Rechtslage nach deutschem Recht
Die Entscheidung über die Revision ist
von der Beantwortung der im Leitsatz genannten Vorlagefrage
abhängig. Sofern diese Frage zu verneinen ist, muss das
erstinstanzliche Urteil aufgehoben und der Klage entsprochen
werden. Ist die Frage aber zu bejahen, ist die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
1. Die Klägerin bezieht im Inland
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG
1997). Sie unterhielt im Streitjahr eine Betriebsstätte in
Luxemburg und erwirtschaftete daraus Einkünfte aus einem
gewerblichen Unternehmen, für die nach Art. 5 Abs. 1
DBA-Luxemburg Luxemburg das Besteuerungsrecht hat. Einkünfte,
für die nach den vorstehenden Artikeln der andere Staat (hier:
Luxemburg) ein Besteuerungsrecht hat, werden nach Art. 20 Abs. 2
Satz 1 DBA-Luxemburg von der Bemessungsgrundlage für die
deutsche Steuer ausgenommen. Die Gewinnermittlung richtet sich
hierbei nach deutschem Recht (z.B. Senatsurteil vom 22.5.1991 I R
32/90, BFHE 165, 197, BStBl II 1992, 94 = SIS 92 01 46; Piltz in
Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 7 MA Rz. 73, 136
f.).
2. Da sich der Begriff der
Betriebsstättengewinne auf einen Nettobetrag bezieht,
entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass auch
Betriebsstättenverluste aus der Bemessungsgrundlage der
deutschen Steuer auszunehmen sind. Der Senat nimmt insoweit auf
diese Rechtsprechung Bezug (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom
13.11.2002 I R 13/02, BFHE 201, 73, BStBl II 2003, 795 = SIS 03 19 24; Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 23A Rz. 57,
jeweils m.w.N.), an der er jedenfalls für die mit Luxemburg
vereinbarte Abkommenslage festhält.
a) Denn indem nach Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art.
5 Abs. 1 DBA-Luxemburg ausdrücklich „von der
Bemessungsgrundlage der Steuer des Wohnsitzstaates ... die
Einkünfte ... ausgenommen (werden), für die nach den
vorhergehenden Artikeln der andere Staat ein Besteuerungsrecht hat
...“, ist letztlich zweifelsfrei, dass darin nicht nur
positive, sondern auch negative Einkünfte einbezogen sind
(sog. Symmetriethese). Darauf baute auch die - bisherige -
(innerstaatliche) Regelung des § 2a Abs. 3 EStG 1997 auf (vgl.
Senatsbeschluss in BFHE 201, 73, BStBl II 2003, 795 = SIS 03 19 24;
Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 23A Rz. 57):
Nach dessen Satz 1 ist auf Antrag des unbeschränkt
Steuerpflichtigen ein Verlust, der sich nach den Vorschriften des
inländischen Steuerrechts bei den nach einem
Doppelbesteuerungsabkommen von der Einkommensteuer zu befreienden,
aus einer in einem ausländischen Staat belegenen
Betriebsstätte stammenden Einkünften aus gewerblicher
Tätigkeit ergibt, bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der
Einkünfte abzuziehen, soweit er vom Steuerpflichtigen
ausgeglichen oder abgezogen werden könnte, wenn die
Einkünfte nicht von der Einkommensteuer zu befreien
wären, und soweit er nach dem Abkommen zu befreiende positive
Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit aus anderen in
diesem ausländischen Staat belegenen Betriebsstätten
übersteigt. Dieser Verlustabzug ist gemäß §
10d EStG 1997 vortragsfähig (§ 2a Abs. 3 Satz 2 EStG
1997); er steht allerdings nach § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG 1997
unter dem Vorbehalt einer Nachversteuerung, soweit sich in einem
der folgenden Veranlagungszeiträume bei den nach dem
Doppelbesteuerungsabkommen zu befreienden Einkünften aus
gewerblicher Tätigkeit aus in diesem Staat belegenen
Betriebsstätten insgesamt ein positiver Betrag ergibt.
b) Der Umstand, dass § 2a Abs. 3 EStG
1997 durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 mit
erstmaliger Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1999 an (vgl. §
52 Abs. 3 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes
1999) - und damit für das Streitjahr - ersatzlos gestrichen
worden ist, ändert an der sog. Symmetriethese schon in
Anbetracht der erwähnten zwischenstaatlichen Vereinbarung
nichts (vgl. zur prinzipiellen Ausgeglichenheitsvermutung von
Doppelbesteuerungsabkommen zuletzt Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteile vom 5.7.2005 Rs.
C-376/03 = SIS 05 36 21 „D.“, Amtsblatt der
Europäischen Union - ABlEU - 2005, Nr. C 271,4; vom 13.12.2005
Rs. C-446/03 = SIS 06 02 17 „Marks and Spencer“,
ABlEU 2006, Nr. C 36,5, dort Tz. 45 f.). Abgesehen davon ist nicht
zu erkennen, dass der (deutsche) Gesetzgeber mit der Streichung von
§ 2a Abs. 3 EStG 1997 die Grundlage für ein anderweitiges
Abkommensverständnis schaffen wollte. Gründe für die
Streichung von § 2a Abs. 3 EStG 1997 waren ausweislich der
Gesetzesmaterialien (vgl. BTDrucks 14/23, S. 167) vielmehr - allein
- die Schwierigkeiten, die geltend gemachten Verluste zu
dokumentieren und über viele Zeiträume zu
„kontrollieren“, systematische Bedenken
gegenüber dem erwähnten Umstand, dass abkommensbefreite
Gewinne unberücksichtigt bleiben, Verluste aber angesetzt
werden können, sowie die Überlegung, dass die Verluste
bereits über den Progressionsvorbehalt (vgl. § 32b EStG
1997) hinreichend berücksichtigt seien.
Da das DBA-Luxemburg in diesem Punkt ein
entgegenstehendes Regelungsverständnis nicht zwingend
einfordert und Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 DBA-Luxemburg
deswegen nach deutschem Recht auszulegen ist (vgl. Art. 2 Abs. 2
DBA-Luxemburg; s. auch Nr. 44 des Musterkommentars 2005 der OECD zu
Art. 23A des OECD-Musterabkommens), sieht der Senat nach wie vor
weder Veranlassung noch Notwendigkeit, sich der anderweitigen
Spruchpraxis des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs
(Erkenntnis vom 25.9.2001 99/14/0217 E, IStR 2001, 754) und
neuerdings wohl auch des luxemburgischen tribunal administratif
(Urteil vom 10.8.2005 No. 17.820, s. Winandy, IStR 2005, 594)
anzuschließen und den Verlust der luxemburgischen
Betriebsstätte in die inländische Besteuerung
einzubeziehen. Zumindest für das hier maßgebliche
deutsche Abkommensverständnis lässt sich eine solche
Spruchpraxis für den Bereich der Europäischen
Gemeinschaften angesichts der eindeutigen Rechtslage auch nicht im
Wege einer gemeinschaftsrechtskonformen Regelungsauslegung
herbeiführen (vgl. im Ergebnis ähnlich z.B. Gosch in
Kirchhof, EStG, 6. Aufl., § 2a Rn. 4; Paetsch,
Grenzüberschreitende Verlustberücksichtigung im
Europäischen Binnenmarkt, 2004, S. 67 ff., 69 f.; anders z.B.
Balmes/Grammel/Sedemund, BB 2006, 1474, 1477 f.).
III. Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht
Das FG-Urteil wäre danach zu
bestätigen. Der vorlegende Senat erachtet die unterschiedliche
Behandlung von Steuerpflichtigen mit ausländischen
Betriebsstättenverlusten einerseits und inländischen
Betriebsstättenverlusten andererseits bei der
Einkünfteermittlung (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1, §§
4 ff. EStG 1997) aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht jedoch nicht
als zweifelsfrei. Sie könnte gegen die in Art. 43 und 56 des
Vertrages von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über
die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaften - EG -, sowie einiger damit
zusammenhängender Rechtsakte (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften - ABlEG - 1997, Nr. C-340/1) garantierten
Grundfreiheiten verstoßen, deren Auslegung dem EuGH
vorbehalten ist (vgl. Art. 234 Abs. 1 Buchst. a EG).
1. Auch Doppelbesteuerungsabkommen müssen
sich an den gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverboten
messen lassen (s. zuletzt EuGH-Urteil vom 19.1.2006 Rs. C-265/04 =
SIS 06 10 93 „Bouanich“, ABlEU 2006, Nr. C 60,6
Tz. 49 f., m.w.N.). So gesehen könnte es sowohl gegen die
Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung (Art. 43 EG) als
auch gegen diejenige des freien Kapitalverkehrs (Art. 56 EG)
verstoßen, wenn Verluste, die ein Steuerpflichtiger in seiner
in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte
erwirtschaftet, in seinem Ansässigkeitsstaat im Verlustjahr
nicht verrechnen kann.
2. Allerdings hat der EuGH durch Urteil
„Marks and Spencer“ in ABlEU 2006, Nr. C 36,5
entschieden, dass die Art. 43 EG und Art. 48 EG - und damit das
Beschränkungsverbot des Rechts der freien Niederlassung von
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaates - beim derzeitigen Stand des
Gemeinschaftsrechts einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht
entgegenstehe, die es einer gebietsansässigen
Muttergesellschaft allgemein verwehrt, von ihrem steuerpflichtigen
Gewinn Verluste abzuziehen, die einer in einem anderen
Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft dort entstanden
sind, während sie einen solchen Abzug für Verluste einer
gebietsansässigen Tochtergesellschaft zulässt. Der EuGH
betont die grundsätzliche Ausgewogenheit einer
übereinstimmenden Behandlung von Gewinnen und Verlusten im
Ansässigkeitsstaat und macht lediglich für den Fall eine
Ausnahme, dass der Verlust im Quellenstaat unter keinen
Umständen steuerlich verwertbar ist, letztlich also nur im
Fall der Aufgabe des Quellenstaatsengagements. Die Nachweispflicht
dafür trägt der Steuerpflichtige.
Das EuGH-Urteil in ABlEU 2006, Nr. C 36,5, auf
dessen Gründe im Einzelnen verwiesen wird, ist zu den
Regelungen des britischen „group relief“ und
damit der britischen Konzernbesteuerung im Verhältnis der
(britischen) Muttergesellschaft zu deren (ausländischen)
Tochtergesellschaften und den von diesen erzielten Verlusten
ergangen. Es ist sonach für die Besteuerung
unselbständiger Betriebsstätten und deren Verlusttransfer
auf das Stammhaus nicht unmittelbar einschlägig (vgl. auch Rz.
52 des vorgenannten Urteils). Es spricht nach Auffassung des
erkennenden Senats dennoch manches dafür, dass die
Grundsätze jenes Urteils sich hier wie dort nicht
unterscheiden können. Denn die tragenden Erwägungen, die
der EuGH anstellt und die prinzipiell den Abzugsausschluss
ausländischer Verluste rechtfertigen, liegen in beiden
Sachverhaltskonstellationen jedenfalls weitgehend gleich (vgl.
ebenso Englisch, IStR 2006, 22; Herzig/ Wagner, Der Konzern 2006,
176, 178 f.; dieselben, DStR 2006, 1, 10 Fn. 103; s. auch Hey,
GmbHR 2006, 113, 122; Sutter, Europäische Zeitschrift für
Wirtschaftsrecht - EuZW - 2006, 87, 88; PricewaterhouseCoopers,
Verlustberücksichtigung über Grenzen hinweg, 2006, S. 34;
Balmes/Grammel/Sedemund, BB 2006, 1474, 1477 f.; Gosch in Kirchhof,
a.a.O., § 2a Rn. 4; derselbe, Entscheidungen des
Bundesfinanzhofs für die Praxis der Steuerberatung 2006, 112;
Saß, DB 2006, 123, 124). Es sind dies: Die ausgewogene
Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten
bezogen auf Gewinne ebenso wie auf Verluste (Rz. 45 f. des
Urteils), die Vermeidung eines doppelten Verlustabzugs (Rz. 47 f.
des Urteils), die Befürchtung der Steuerflucht dergestalt,
dass Verlustübertragungen in jene Mitgliedstaaten geleitet
werden, die den höchsten Steuersätzen unterliegen und bei
denen folglich die Verluste am wertvollsten sind (Rz. 49 des
Urteils). Der pauschale Ausschluss der Verlustverrechnung geht nach
Auffassung des EuGH lediglich dann über jenes Maß
hinaus, das zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist,
wenn im Quellenstaat alle Möglichkeiten zur Verlustverrechnung
ausgeschöpft wurden und zudem keine Möglichkeit besteht,
die Verluste dort zukünftig zu nutzen (Rz. 55 des Urteils). Es
verstoße dann gegen die Niederlassungsfreiheit, den
Verlustabzug zu verwehren, sofern der Steuerpflichtige nachweisen
kann, dass eben diese Voraussetzungen erfüllt sind (Rz. 56 des
Urteils).
Die angeführten
Rechtfertigungsgründe sind auf unselbständige
Betriebsstätten eines Unternehmens nicht uneingeschränkt
übertragbar; das betrifft insbesondere den Aspekt der
Steuerflucht. Im Kern sind aber Unterschiede, die darin
gründen, dass die Verluste in einer selbständigen
Tochtergesellschaft oder aber in einer unselbständigen
Betriebsstätte erwirtschaftet werden, nicht auszumachen
(ebenso Balmes/Grammel/Sedemund, BB 2006, 1474, 1477 f.). Vor allem
der Gesichtspunkt der doppelten Verlustnutzung in beiden Staaten
trifft hier wie dort zu. Gleiches gilt für die Verschiebung
von Besteuerungssubstrat mittels Funktionsübertragung zwischen
Stammhaus und Betriebsstätte und für die im
Territorialitätsprinzip wurzelnde Ausgewogenheit des
Besteuerungszugriffs des Quellenstaates auf Gewinne ebenso wie auf
Verluste. Die prinzipielle Gleichbehandlung von
Tochtergesellschaften und Betriebsstätten wurde vom EuGH denn
auch erst kürzlich im Urteil vom 23.2.2006 Rs. C-253/03 = SIS 06 16 85 „CLT-UFA“ (ABlEU 2006, Nr. C 131,4)
für die Frage danach, ob für beide Organisationsformen
ein einheitlicher (nationaler) Steuersatz für den Fall der
Gewinnausschüttung vorzusehen ist, bejaht.
3. Der Senat erachtet die
Gemeinschaftsrechtslage zur Frage der Verlustnutzung gleichwohl
nicht als derart eindeutig, dass er von einer Vorlage an den EuGH
gemäß Art. 234 Abs. 3 EG absehen dürfte (vgl.
EuGH-Urteil vom 6.10.1982 Rs. 283/81
„C.I.L.F.I.T.“, EuGHE 1982, 3415). Ihm erscheint
derzeit insbesondere ungewiss, ob der EuGH die von ihm
aufgeführten Rechtfertigungsgründe für die
Ungleichbehandlung inländischer und ausländischer
Tochtergesellschaften in dem Urteil „Marks and
Spencer“ in ABlEU 2006, Nr. C 36,5 als kumulative,
gleichgewichtige Erfordernisse verstanden oder ob er diese
Gründe, wofür manches spricht, nur im Rahmen einer
allgemeinen Gesamtwürdigung berücksichtigt wissen will
(vgl. Tz. 51 des Urteils: „insgesamt“; s. dazu
auch die Schlussanträge des Generalanwalts M. Poiares Maduro
in der Rechtssache C-347/04 „Rewe
Zentralfinanz“, dort Tz. 34, abrufbar im Internet unter
http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de). Ungewiss
ist gleichermaßen, ob nicht jedenfalls bei
Betriebsstättenverlusten an die Stelle der prinzipiellen
Nichtabziehbarkeit der Verluste mit der Ausnahme ihrer
endgültigen Nichtberücksichtigung im Ausland die im
Verhältnis dazu (liquiditäts-)schonendere Methode einer
Nachversteuerung zunächst abziehbarer und später doppelt
genutzter Verluste, wie sie in § 2a Abs. 3 EStG 1997 a.F.
vorgesehen war, vorzuziehen ist und den gemeinschaftsrechtlichen
Freiheitsrechten eher entspricht (vgl. dazu z.B.
Kessler/Schmitt/Janson, IStR 2001, 729, 735 f.; IStR 2003, 307;
Tillmanns/Mössner in Mössner u.a., Steuerrecht
international tätiger Unternehmen, 3. Aufl., Rz. B 470 f.;
Paetsch, a.a.O., S. 83 ff., und - in Reaktion auf das Urteil in der
Rechtssache „Marks and Spencer“ in ABlEU 2006,
Nr. C 36,5 - z.B. Scheunemann, Recht der Internationalen Wirtschaft
2006, 79; Herzig/Wagner, Der Konzern 2006, 176, 179; dieselben,
DStR 2006, 1, 8; Saß, DB 2006, 123, 124, 126; Hey, GmbHR
2006, 113, 116; Wernsmann/Nippert, FR 2006, 153, 159; Müller,
GmbHR 2006, 301, 302; Thömmes, Internationale
Wirtschaftsbriefe Fach 11a, 933; vgl. auch Gosch in Kirchhof,
a.a.O., § 2a Rn. 2 und 4, m.w.N.).
IV. Vorlage an den EuGH
Der Senat setzt das Revisionsverfahren deshalb
gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung aus und legt
dem EuGH die im Leitsatz formulierte Rechtsfrage gemäß
Art. 234 Abs. 3 EG zur Vorabentscheidung vor.