GmbH-Auflösung, Sperrfrist des § 73 GmbHG, Verletzung als Rechtsmissbrauch: 1. Zur Vollbeendigung einer KG bei Insolvenz von Gesellschaft und ihrer Gesellschafter (sog. Simultaninsolvenz). - 2. Auch ein zu Unrecht zum Klageverfahren (Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheids) Beigeladener kann durch das finanzgerichtliche Urteil beschwert und deshalb befugt sein, Revision einzulegen. - 3. Gehört eine 100%-ige Beteiligung an einer GmbH zum Betriebsvermögen, kann ein Auflösungsgewinn nach dem Realisationsprinzip auch vor Ablauf der Sperrfrist nach § 73 GmbHG anzusetzen sein. Ob in der Verletzung der Sperrfrist ein Missbrauch i.S. von § 42 AO 1977 zu sehen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. - Urt.; BFH 4.10.2006, VIII R 7/03; SIS 06 45 72
A. Zwischen der Klägerin und
Revisionsklägerin zu 1. (Klägerin), einer GmbH & Co. KG
als Besitzgesellschaft, und der X-GmbH als Betriebsgesellschaft
bestand eine Betriebsaufspaltung. Die Klägerin war
Alleingesellschafterin der X-GmbH.
Nach Beendigung des der Betriebsaufspaltung
zugrunde liegenden Pachtvertrags beschloss die Klägerin im
August 1996, die X-GmbH mit Wirkung zum 30.6.1996 aufzulösen.
Die X-GmbH gab den gesamten Betrieb einschließlich der
Pachtgegenstände an die Klägerin zurück; diese
setzte deren Geschäftsbetrieb im eigenen Namen fort und
unterrichtete die Geschäftspartner von der Umstrukturierung.
Im Dezember 1996 beschloss die Klägerin, dass die Liquidation
beendet sei.
Gegenüber dem Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) erklärte die
Klägerin für 1996 einen tarifbegünstigten Gewinn aus
der Liquidation der GmbH. Sie habe 1996 sämtliche Aktiva und
Passiva der X-GmbH übernommen. Das FA berücksichtigte den
Auflösungsgewinn nicht, da er frühestens 1997 zu erfassen
sei. Die Liquidation sei 1996 noch nicht abgeschlossen gewesen. Das
FA versagte in diesem Zusammenhang auch die Anrechnung der von der
GmbH entrichteten Körperschaft- und Kapitalertragsteuer sowie
des Solidaritätszuschlags. Der Bescheid vom 12.8.1997 erging
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Den Antrag der Klägerin, den
Feststellungsbescheid erklärungsgemäß zu
ändern, lehnte das FA ab und wies den dagegen gerichteten
Einspruch als unbegründet zurück.
Während des Klageverfahrens ist am
31.12.2001 um 14.10 Uhr das Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Klägerin eröffnet worden. An der
Klägerin waren der Beigeladene und Revisionskläger zu 2.
(Revisionskläger zu 2.), W, und die Beigeladene und
Revisionsklägerin zu 3. (Revisionsklägerin zu 3.), N, als
Kommanditisten sowie die Y-GmbH als Komplementärin beteiligt.
Der Revisionskläger zu 2. hat seinen Kommanditanteil 1998 auf
eine neu gegründete X-AG & Co. KG übertragen und ist aus
der Klägerin ausgeschieden. Über das Vermögen der
Y-GmbH ist am 31.12.2001 um 14.20 Uhr das Insolvenzverfahren
eröffnet worden. Nach § 14 Nr. 1 des
Gesellschaftsvertrags der Klägerin scheidet ein Gesellschafter
aus der Gesellschaft aus, wenn über sein Vermögen das
Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird.
Mit Bescheid vom 18.11.2002 hat das FA den
Gewinnfeststellungsbescheid 1996 geändert und den Vorbehalt
der Nachprüfung aufgehoben.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage nach
Beiladung des Insolvenzverwalters der Y-GmbH, des ausgeschiedenen
Gesellschafters W sowie der Kommanditistin N abgewiesen (EFG 2003,
1543 = SIS 03 44 09).
Gegen das Urteil haben die Klägerin
sowie W und N Revision eingelegt. Die Revisionskläger
rügen die Verletzung sachlichen Rechts (§§ 16, 34
des Einkommensteuergesetzes - EStG - ).
Während des Revisionsverfahrens ist
das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Y-GmbH
mangels Masse eingestellt (§ 207 Abs. 1 der Insolvenzordnung -
InsO - ) und mit Beschluss des Amtsgerichts O. vom 9.8.2006 Frau N
zur Nachtragsliquidatorin bestellt worden.
Die Revisionskläger beantragen
sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und den Bescheid
für 1996 vom 18.11.2002 dahin zu ändern, dass die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Ansatz eines
Veräußerungsgewinns in Höhe von ... DM
(zuzüglich anzurechnender Körperschaftsteuer)
festgestellt werden.
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
B. Die Revisionen sind zulässig und
begründet.
I. Zulässigkeit der Revisionen
1. Die Revision der Klägerin ist
zulässig. Die Klägerin ist insbesondere nicht (ohne
Liquidation) beendet.
a) Die im Klageverfahren wegen einheitlicher
und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO gesetzlich angeordnete
Prozessführungsbefugnis der Personengesellschaft endet (erst)
mit deren Vollbeendigung (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
22.11.1988 VIII R 90/84, BFHE 155, 250, BStBl II 1989, 326 = SIS 89 15 57, und BFH-Beschluss vom 3.7.2000 VIII R 68/95, juris). Tritt
die Vollbeendigung der Personengesellschaft während des
Klageverfahrens ein, geht sowohl die Beteiligtenstellung als auch
die Prozessführungsbefugnis von der Personengesellschaft auf
die durch den angegriffenen Bescheid beschwerten Gesellschafter
über (BFH-Beschluss vom 16.1.1996 VIII B 128/95, BFHE 179,
239, BStBl II 1996, 426 = SIS 96 14 85; BFH-Urteile vom 28.3.2000
VIII R 6/99, BFH/NV 2000, 1074 = SIS 00 58 06, und vom 27.7.2005 II
R 35/04, BFH/NV 2006, 18 = SIS 06 02 31). Scheiden aus einer
Personengesellschaft sämtliche Gesellschafter bis auf einen
aus, geht das Gesellschaftsvermögen im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter
über; die Gesellschaft ist ohne Liquidation beendet (vgl.
Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 10.12.1990 II ZR 256/89, BGHZ
113, 132, NJW 1991, 844; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 131
Rn. 35, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFHE 179, 239, BStBl II 1996, 426
= SIS 96 14 85).
b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall
nicht vor. Zwar sieht § 14 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags der
Klägerin vor, dass jeder Gesellschafter, über dessen
Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet
wird, aus der Gesellschaft ausscheidet. Sowohl über das
Vermögen der Y-GmbH (Komplementärin) als auch über
das Vermögen der X-AG & Co. KG, die an Stelle des bereits 1998
ausgeschiedenen Revisionsklägers zu 2. (W) als Kommanditistin
in die Klägerin eingetreten war, sind Insolvenzverfahren
eröffnet worden. Damit wären bis auf einen sämtliche
Gesellschafter aus der Klägerin ausgeschieden, die
Klägerin wäre liquidationslos beendet. Der Senat legt
§ 14 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags jedoch ergänzend
dahin gehend aus, dass nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin
die Gesellschafter der Klägerin in Folge der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nicht mehr aus
der Gesellschaft ausscheiden sollten. Damit ist die Klägerin
noch nicht beendet. An die gegenteilige Auffassung des FG ist der
BFH nicht gebunden (vgl. zur eigenständigen Beurteilung von
Sachurteilsvoraussetzungen durch das Revisionsgericht
Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz.
45, m.w.N.).
aa) Die im Streitfall einschlägige
Bestimmung in § 14 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags der
Klägerin entspricht inhaltlich § 131 Abs. 3 Nr. 2 des
Handelsgesetzbuchs (HGB) in der seit dem 1.7.1998 geltenden Fassung
(Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur
Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher
Vorschriften vom 22.6.1998, BGBl I 1998, 1474). Während die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
eines Gesellschafters nach § 131 Nr. 5 HGB a.F. zur
Auflösung der Gesellschaft führte, hat sie hier
vertraglich - wie auch nach dem neuen Recht - im Regelfall zur
Folge, dass der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet.
Die Gesellschaft kann so mit den verbleibenden Gesellschaftern
fortgesetzt werden. Dadurch soll die Unternehmenskontinuität
gewährleistet werden (vgl. BTDrucks 13/8444 S. 41 ff.). Eine
solche vertragliche Regelung war auch unter dem alten Recht
zulässig.
bb) Im Streitfall lässt der Wortlaut des
Gesellschaftsvertrags zwar nicht erkennen, dass die Gesellschafter
die Anwendbarkeit der als Fortsetzungsklausel wirkenden
Ausscheidensklausel generell für den Fall beschränken
wollten, dass die Gesellschaft bereits aufgelöst ist und sich
in Abwicklung befindet (dazu: Schäfer in Großkomm. HGB,
4. Aufl., § 131 Rdn. 105). Der Zweck der Regelung, die
Fortsetzung des Unternehmens ohne dessen Auflösung zu
gewährleisten, wird unter solchen Umständen allerdings im
Regelfall verfehlt (so bereits Urteil des Reichsgerichts vom
21.2.1919 II. 310/18, RGZ 95, 32; Beschluss des Kammergerichts
Berlin vom 21.4.1969 1 W Umw 386/68,
Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und
Bankrecht - WM - 1969, 900). Der BGH hat gleichwohl in einem
Einzelfall die Fortsetzungsklausel angewandt, obwohl sich die
Gesellschaft bereits in Abwicklung befand. Er hat dabei
maßgeblich darauf abgestellt, dass der in Konkurs gefallene
Gesellschafter oder sein Konkursverwalter die im Abwicklungsstadium
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit zahlreichen
Gesellschaftern noch zu treffenden Beschlüsse wegen des
Interessengegensatzes nachteilig beeinflussen könnte (vgl.
Urteil des BGH vom 9.7.1964 VII ZR 257/62, WM 1964, 1086).
Derartige Bedenken greifen im Streitfall jedoch nicht durch. Die in
Insolvenz gefallenen Gesellschafter der Klägerin oder ihre
Insolvenzverwalter können das Insolvenzverfahren der
Klägerin nicht nachteilig beeinflussen. Es ist deshalb kein
Grund ersichtlich, weshalb die zeitlich nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin
ebenfalls in Insolvenz geratenen Gesellschafter aus der
Klägerin ausscheiden sollten. Lediglich ergänzend ist
demnach zu erwägen, dass die liquidationslose Vollbeendigung
der Klägerin möglicherweise zur Folge hätte, dass
das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen nicht
fortgesetzt werden könnte (a.A. Oberlandesgericht - OLG -
Hamm, Beschluss vom 3.7.2003 15 W 375/02, DB 2003, 2381; Liebs,
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - ZIP - 2002, 1716; für
teleologische Reduktion des § 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB bei sog.
Simultaninsolvenz von KG und ihrer Komplementär-GmbH: Karsten
Schmidt, GmbHR 2002, 1209; MünchKommHGB/ Karsten Schmidt,
§ 131 Rdnr. 76 und Anh. § 158 Rdnr. 67; Scholz/Karsten
Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., Vor § 64 Rdnr. 110; Schäfer in
Großkomm HGB, § 131 Rdn. 88a a.E., 91; Koller/Roth/
Morck, Handelsgesetzbuch, Kommentar, 5. Aufl., § 131 Rz. 23;
a.A.: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 131 Rn. 22; für
insolvenzrechtliche Lösungen: Gundlach/Frenzel/Schmidt, DStR
2004, 1658; Albertus/Fischer, Zeitschrift für das gesamte
Zinsrecht - ZInsO - 2005, 246). Eine solche Rechtsfolge haben die
Gesellschafter ersichtlich nicht gewollt.
c) Durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin
ist keine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten (§ 240 der
Zivilprozessordnung - ZPO -, § 155 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer
Personengesellschaft berührt das einheitliche
Gewinnfeststellungsverfahren nicht, da seine steuerlichen Folgen
die Gesellschafter persönlich betreffen (ständige
Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21.6.1994 VIII R 37/91,
BFH/NV 1994, 859 = SIS 94 20 25; zur Insolvenz über das
Vermögen eines Gesellschafters vgl. Senatsurteil vom 24.8.2004
VIII R 14/02, BFHE 207, 10, BStBl II 2005, 246 = SIS 05 01 83).
d) Die Klägerin ist bei Einlegung der
Revision auch wirksam durch die Y-GmbH vertreten worden. Eine durch
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr
Vermögen aufgelöste KG (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB) wird
im Rahmen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO bei der Wahrnehmung der
Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter durch die für
die insolvenzfreie Abwicklung der Gesellschaft vorgesehenen
Liquidatoren vertreten (ständige Rechtsprechung, vgl. nur
BFH-Urteil vom 26.8.2004 IV R 5/03, BFHE 207, 424, BStBl II 2005,
215 = SIS 05 04 72, m.w.N.). Gemäß § 17 Nr. 1 des
Gesellschaftsvertrags sollte im Streitfall abweichend von §
146 HGB die Liquidation durch die persönlich haftende
Gesellschafterin durchgeführt werden. Unerheblich ist, dass
die Y-GmbH selbst infolge der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst ist
(§ 60 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung - GmbHG - ). Bis zu ihrer
Vollbeendigung kann sie die Liquidation der KG noch wirksam
vornehmen; die Befugnisse der insolventen GmbH in der Liquidation
der KG werden vom Insolvenzverwalter der GmbH wahrgenommen (§
146 Abs. 3 HGB; MünchKommHGB/Karsten Schmidt, § 146 Rdnr.
45). Nichts anderes ergibt sich für die Wahrnehmung der
Prozessstandschaft im Gewinnfeststellungsverfahren
einschließlich des Klageverfahrens. Nach Beendigung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Y-GmbH ist
diese - vertreten durch die Nachtragsliquidatorin (Frau N) -
wiederum selbst zur Liquidation der Klägerin verpflichtet
(vgl. Habersack in Großkomm. HGB, a.a.O., § 146 Rdn. 46;
§§ 80 Abs. 1, 215 Abs. 2 InsO).
2. Die von W und N (Revisionskläger zu 2.
und 3.) eingelegten Revisionen sind gleichfalls zulässig.
a) Die Revision steht nur den Beteiligten zu
(§ 115 Abs. 1 FGO); als Beigeladene waren die
Revisionskläger zu 2. und 3. am Klageverfahren beteiligt
(§§ 57 Nr. 3, 60 FGO).
Der Revisionsbefugnis der
Revisionsklägerin zu 3. (Frau N) steht nicht entgegen, dass -
da die Klägerin fortbesteht (s.o. zu Abschn. B. I. 1. der
Gründe) und die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nrn. 3
bis 5 FGO nicht vorliegen - ihre Beiladung rechtswidrig war (§
60 Abs. 3 Satz 2 FGO). Für die Befugnis, selbst Rechtsmittel
einlegen zu können, kommt es auf die tatsächliche
Beteiligung an; deshalb kann grundsätzlich auch ein zu Unrecht
im Klageverfahren Beigeladener Revision einlegen (vgl.
BFH-Beschluss vom 31.8.2000 VIII R 33/00, BFH/NV 2001, 320 = SIS 01 54 29).
b) Die Revisionskläger zu 2. und 3. sind
durch die angefochtene Entscheidung auch beschwert.
aa) Zwar fehlt einem zu Unrecht Beigeladenen
(hier: Revisionsklägerin zu 3.) für die Einlegung der
Revision die Beschwer, wenn seine (ihre) rechtlichen Interessen vom
Ausgang des Verfahrens nicht berührt werden (vgl.
Gräber/Ruban, a.a.O., Vor § 115 Rz. 20, m.w.N.; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 31.1.1969 IV C 83.66,
BVerwGE 31, 233). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die
Beiladung deshalb rechtswidrig war, weil die eigene Klagebefugnis
des Gesellschafters im Gewinnfeststellungsverfahren durch § 48
Abs. 1 Nr. 1 FGO ausgeschlossen ist. Unter dieser Voraussetzung
kann sich die Beschwer aus dem Umstand ergeben, dass der
Beigeladene von den festgestellten Besteuerungsgrundlagen
unmittelbar selbst betroffen ist (vgl. Lange in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, Vor §§ 115 bis 134 FGO Rz.
23 a.E.).
bb) Von Letzterem ist vorliegend auszugehen,
da nicht nur Herr W, sondern auch die zu Unrecht beigeladene Frau N
als am Gewinn beteiligte Gesellschafterin der Klägerin vom
Ausgang des Verfahrens unmittelbar betroffen ist.
Zwar begehren sie - wie bereits die
Klägerin in erster Instanz (§ 60 Abs. 6 Satz 1 FGO) - im
Streitjahr den Ansatz eines vom FA nicht erfassten
zusätzlichen Gewinns aus der Auflösung der X-GmbH.
Gleichwohl hat das FG zu Recht die Klagebefugnis für dieses
Begehren bejaht. Angesichts der letztmals im Veranlagungszeitraum
1996 in Betracht kommenden Steuervergünstigung
gemäß den §§ 16, 34 EStG für den gesamten
Auflösungsgewinn liegt das schutzwürdige Interesse der
Revisionskläger zu 2. und 3. an der Erfassung des
Auflösungsgewinns im Streitjahr 1996 auf der Hand.
II. Begründetheit der Revisionen
Die Revisionen sind begründet. Das Urteil
der Vorinstanz ist mangels ausreichender Feststellungen aufzuheben
und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
1. Dabei geht der Senat davon aus, dass der
Revisionsantrag - ebenso wie der im erstinstanzlichen Verfahren in
der mündlichen Verhandlung (12.12.2002) gestellte Antrag -
nicht darauf gerichtet ist, das FA zur Änderung des
Erstbescheids vom 12.8.1997 gemäß § 164 Abs. 2 der
Abgabenordnung (AO 1977) zu verpflichten. Da dieser Verwaltungsakt
mit Bescheid vom 18.11.2002 geändert und hierbei der Vorbehalt
der Nachprüfung aufgehoben wurde, legt der Senat den
Revisionsantrag (ebenso wie den Klageantrag) vielmehr dahin aus,
dass hierdurch der Änderungsbescheid mit dem Ziel der
Feststellung eines Veräußerungsgewinns (Aufgabegewinns)
angefochten werden sollte. Eine solche Klageänderung (hier:
Auswechslung des Verfahrensgegenstands) war nach § 68 FGO
(hier: n.F.; dazu Gräber/v. Groll, a.a.O., § 68 Rz. 10)
zulässig (gl.A. BFH-Urteil vom 27.4.2004 X R 28/02, BFH/NV
2004, 1287 = SIS 04 33 09). Der Senat weicht mit dieser Beurteilung
nicht von den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 1.8.1984 V R
91/83 (BFHE 141, 492, BStBl II 1984, 788 = SIS 84 20 40) ab, da der
V. Senat für den von ihm zu entscheidenden Fall nicht
über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 FGO zu
entscheiden hatte.
2. Das FG hat im Wesentlichen angenommen, der
Auflösungsgewinn werde erst im Zeitpunkt des Abschlusses der
Liquidation realisiert. Dieser vom BFH zu § 17 EStG
entwickelte Grundsatz sei ebenso anwendbar auf die Liquidation
einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile im Betriebsvermögen
gehalten werden (mit Hinweis auf Neu, GmbHR 2000, 57, 61). Die
Liquidation der X-GmbH sei 1996 noch nicht abgeschlossen gewesen.
Die Gläubiger der X-GmbH seien weder befriedigt noch gesichert
gewesen. Die Klägerin habe unstreitig Verbindlichkeiten der
X-GmbH übernommen und Garantieleistungen für die X-GmbH
erbracht.
3. Diese Ausführungen halten einer
rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Vorinstanz hat
verkannt, dass der Auflösungsgewinn bereits im Jahre 1996
angefallen ist. Das vorinstanzliche Urteil ist deshalb aufzuheben.
Da das FG - von seinem Standpunkt aus zu Recht - keine
Feststellungen zur Höhe des begünstigten Gewinns
getroffen hat, ist die Sache zurückzuverweisen. Hierbei wird
die Vorinstanz auch der Frage des Gestaltungsmissbrauchs i.S. von
§ 42 AO 1977 nachzugehen haben.
a) Wird eine Kapitalgesellschaft in der Weise
aufgelöst und beendet, dass ihr Vermögen auf den
Alleingesellschafter übertragen wird, der die Beteiligung im
Betriebsvermögen hält, liegt darin die nach § 16
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz i.V.m. Abs. 3 EStG
begünstigte Aufgabe eines - fingierten - Teilbetriebs. Der
Fall ist genauso zu behandeln, als ob die Kapitalgesellschaft ihr
gesamtes Vermögen an den Alleingesellschafter oder an Dritte
veräußern und anschließend den Erlös
auskehren würde (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz,
Abs. 3 EStG; BFH-Urteile vom 15.9.1988 IV R 75/87, BFHE 155, 511,
BStBl II 1991, 624 = SIS 89 08 16, und vom 19.4.1994 VIII R 2/93,
BFHE 175, 243, BStBl II 1995, 705 = SIS 94 22 13). Der
Begünstigung steht nach der Rechtsprechung auch nicht
entgegen, dass die untergehende Kapitalgesellschaft
Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung war und
ihre Aktiva und Passiva vom Besitzunternehmen übernommen
werden (BFH-Urteil in BFHE 175, 243, BStBl II 1995, 705 = SIS 94 22 13).
b) Werden die Anteile an der
Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen gehalten, bestimmt
sich der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung nach den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung - GoB - (§ 243
Abs. 1 HGB) und damit nach dem Realisationsprinzip des § 252
Abs. 1 Nr. 4 HGB.
aa) Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung,
ob hiernach bereits die Auskehrung von Teilen des
Liquidationsvermögens zu einer (Teil-)Gewinnrealisierung
führt. Letzteres ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn - wie im
Streitfall - das gesamte Aktivvermögen der Kapitalgesellschaft
ausgekehrt wird (so bereits - zu § 17 EStG - Senatsurteil vom
2.10.1984 VIII R 20/84, BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428, 430 =
SIS 85 15 15) und der Alleingesellschafter die (interne)
Verpflichtung (Freistellungsvereinbarung) eingeht, die
verbleibenden Verbindlichkeiten zu tilgen. Unerheblich hierfür
ist auch, ob das Vermögen vor Ablauf des Sperrjahres (§
73 GmbHG) verteilt wird und demgemäß der von dem
Alleingesellschafter erzielte Aufgabegewinn (hier: Gewinn aus der
Aufgabe eines fingierten Teilbetriebs) bereits vor dem Zeitpunkt
des Abschlusses der Liquidation bei der Kapitalgesellschaft
angesetzt wird (Senatsurteil vom 27.11.2001 VIII R 36/00, BFHE 197,
394, BStBl II 2002, 731 = SIS 02 06 22; zum Ende der
Körperschaftsteuerpflicht vgl. BFH-Urteil vom 5.4.1960 I
43/60, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Abgabenordnung,
§ 222, Rechtsspruch 39; R 51 Abs. 2 der
Körperschaftsteuer-Richtlinien - KStR - 2004). Hiervon ist der
Senat auch in seinem Urteil vom 19.8.2003 VIII R 44/01 (BFH/NV
2004, 925 = SIS 04 22 60) ausgegangen. Dem liegt die Auffassung
zugrunde, dass es für den Zeitpunkt der Gewinnrealisation
nicht darauf ankommt, ob der dingliche Übertragungsakt wirksam
ist (so die h.M.; vgl. Scholz/Karsten Schmidt, a.a.O., § 73
Rdnr. 19), da selbst dann, wenn dies zu verneinen sein sollte,
jedenfalls das wirtschaftliche Eigentum an den ausgekehrten
Wirtschaftsgütern auf den (oder die) Gesellschafter
übergehen würde. Die Rechtsprechung des Senats beruht
ferner auf der Annahme, dass allein die Missachtung der Sperrfrist
keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auslöst. Auch
hieran ist festzuhalten (ganz h.M.; vgl. zur
Körperschaftsteuer Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom
10.5.1938 I 266/37, RStBl 1938, 630; BFH-Urteil vom 14.12.1965 I
246/62 U, BFHE 84, 420, BStBl III 1966, 152 = SIS 66 00 86;
Blümich/ Hofmeister, § 11 KStG Rz. 50; Frotscher in
Frotscher, KStG/ UmwStG, § 11 KStG Rz. 45;
Dötsch/Geiger/Klingebiel/Lang/ Rupp/Wochinger, Verdeckte
Gewinnausschüttung/verdeckte Einlage, 2004, D 1830; Graffe in
Dötsch/Jost/Pung/Witt, Kommentar zum KStG und EStG, § 11
KStG n.F. Tz. 25; zur Besteuerung des Anteilseigners Wassermeyer in
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rdnr. D 14; Wrede
in Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Anm. 332).
bb) Dem Ansatz des Auflösungsgewinns im
Jahre 1996 steht ferner nicht entgegen, dass Ansprüche auf
Gewinne (Dividenden) aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im
Allgemeinen erst dann zu aktivieren sind, wenn ein
Gewinnverwendungsbeschluss der Kapitalgesellschaft vorliegt und
hierdurch ein verfügbarer Rechtsanspruch auf einen
Gewinnanteil in bestimmter Höhe endgültig begründet
wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 8.3.1989 X
R 9/86, BFHE 156, 443, BStBl II 1989, 714 = SIS 89 13 25, m.w.N.;
Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 25. Aufl., § 5 Rz. 270
„Dividendenansprüche“ und
Rz. 676). Diese für die offene Ausschüttung des laufenden
Gewinns geltenden Grundsätze sind auf Ausschüttungen im
Rahmen der Liquidation einer Kapitalgesellschaft entsprechend
anzuwenden. Einen formellen Ausschüttungsbeschluss der X-GmbH
hat das FG zwar nicht festgestellt. Jedoch ist der Einstellung der
zu übertragenden Vermögensgegenstände in das
zwischen den Gesellschaften geführte Verrechnungskonto am
15.12.1996 zweifelsfrei zu entnehmen, dass die X-GmbH den
Ausschüttungsanspruch der Klägerin anerkannt und
erfüllt hat.
4. Im Rahmen seiner erneuten Entscheidung
über den Streitfall wird das FG - vorbehaltlich der
Ausführungen zu Abschn. B.II.5. der Gründe dieses Urteils
- die Höhe des erzielten und begünstigten
Auflösungsgewinns zu ermitteln haben. Dieser ist
grundsätzlich nach dem Wert des ausgekehrten
Aktivvermögens - einschließlich der anzurechnenden
Körperschaftsteuer - abzüglich der Teilwertabschreibung
auf die Beteiligung an der GmbH und der von der Kapitalgesellschaft
„übernommenen“
Verbindlichkeiten zu bestimmen. Im Senatsurteil in BFHE 175, 243,
BStBl II 1995, 705 = SIS 94 22 13 ist hierbei allerdings offen
geblieben, ob die Begünstigung des Aufgabegewinns nach §
16 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1, 2. Halbsatz EStG uneingeschränkt
gilt oder ob der ausgekehrte Betrag insoweit als laufender Gewinn
zu behandeln ist, als er eine Gewinnausschüttung für die
Zeit vor Beginn der Liquidation enthält. Der Senat sieht
angesichts des gegenwärtigen Sachstands keine Veranlassung zu
einer abschließenden Erörterung dieser Streitfrage, da
nach den Akten davon auszugehen ist, dass das FA im Hinblick auf
die Begünstigung der vor der Auflösung erzielten
Überschüsse am 19.2.1996 eine verbindliche Auskunft (dazu
z.B. Klein/Rüsken, AO, 8. Aufl., § 204 Rz. 17 ff., §
4 Rz. 22, m.w.N.) erteilt hat.
5. Vorrangig wird das FG allerdings zu
überprüfen haben, ob in der Missachtung der Regelungen
des § 73 GmbHG, nach denen im Falle der Liquidation einer GmbH
ihr Vermögen nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der
Gläubiger und nicht vor Ablauf eines Jahres seit der dritten
Bekanntgabe des Auflösungsbeschlusses (§ 65 Abs. 2 GmbHG)
verteilt werden darf (sog. Sperrfrist), unter den Gegebenheiten des
Streitfalls ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
(§ 42 AO 1977) zu sehen ist.
Eine Verletzung der Bestimmungen des § 73
GmbHG lässt zwar nach herrschender Meinung - von
Ausnahmefällen wie beispielsweise dem kollusiven
Zusammenwirken zum Nachteil der Gläubiger abgesehen - die
Wirksamkeit des dinglichen Rechtserwerbs der Gesellschafter
unberührt (vgl. Scholz/Karsten Schmidt, a.a.O., § 73
Rdnr. 19 und 21, m.w.N.). Dies ändert jedoch nichts daran,
dass § 73 GmbHG dem Schutz bekannter und unbekannter
Gläubiger i.S. einer gegenüber § 30 GmbHG
verschärften Ausschüttungssperre dient und damit die
Vermögensverteilung nur unter Wahrung seiner tatbestandlichen
Voraussetzungen gestattet (vgl. einschließlich der
Beurteilung einer Kreditgewährung an die Gesellschafter
Scholz/Karsten Schmidt, a.a.O., § 73 Rdnr. 1 bis 3;
Schulze-Osterloh/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., §
73 Rn. 1). Gegen dieses Thesaurierungsgebot, das selbst
Abschlagszahlungen verbietet (Schulze-Osterloh/Noack in Baumbach/
Hueck, a.a.O., § 73 Rn. 2), wurde mutmaßlich - d.h. mit
Rücksicht darauf, dass sich nach Aktenlage die
Verbindlichkeiten der X-GmbH jedenfalls zum 1.7.1996 auf mehr als 5
Mio. DM belaufen haben - in gravierender Weise verstoßen.
Der Senat kann aufgrund der tatsächlichen
Feststellungen des FG nicht ausschließen, dass die Verletzung
des § 73 GmbHG im Zusammenhang mit der ab 1.1.1997 zu
beachtenden Neuregelung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, 2.
Halbsatz EStG durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996
(BGBl I 1996, 2049, BStBl I 1996, 1523) stand (vgl. hierzu bereits
Empfehlung der Ausschüsse des Bundesrats vom 26.6.1996,
BRDrucks 390/1/96). Danach sind - ebenso wie zuvor für Anteile
im Privatvermögen (§ 17 Abs. 4 Satz 3 EStG 1997) - auch
für betriebliche Auflösungsgewinne - abweichend von der
Rechtsprechung des Senats (BFH-Urteil in BFHE 175, 243, BStBl II
1995, 705 = SIS 94 22 13) - die Bezüge nach § 20 Abs. 1
Nr. 1 oder Nr. 2 EStG (also auch die Auskehrung des
Abwicklungsgewinns) als laufender Gewinn zu qualifizieren. Sollte
sich demnach im zweiten Rechtsgang ergeben, dass die von der
Klägerin gewählte rechtliche Gestaltung (vgl. hierzu
Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 42 AO Rz. 88 ff.)
- dinglich wirksame Vermögensverteilung unter Missachtung der
gesetzlich zwingend zu beachtenden Sperrfrist nach § 73 GmbHG
i.V.m. dem Ansatz eines Aufgabegewinns nach dem Realisationsprinzip
noch im Jahre 1996 - vor allem dem Ziel diente, den Folgen dieser
geänderten steuerlichen Rechtslage zu entgehen, so wäre
hierin ein Missbrauch i.S. von § 42 AO 1977 zu sehen (ebenso
zur vergleichbaren Regelung des § 58 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG im
Falle einer Kapitalherabsetzung BFH-Urteil vom 6.4.1976 VIII R
72/70, BFHE 118, 230, BStBl II 1976, 341 = SIS 76 01 75). Das FG
wird deshalb im zweiten Rechtsgang zu untersuchen haben, ob im
Streitfall das Vorziehen der Vermögensauskehrung für
einen Zeitraum von ca. 9 Monaten - trotz Bestehens der
Betriebsaufspaltung über einen Zeitraum von 8 Jahren und trotz
Übernahme der bisherigen Geschäftstätigkeit der GmbH
durch die Klägerin ab dem 1.7.1996 - zumindest auch von
außersteuerlichen Gründen von anzuerkennendem Gewicht
bestimmt gewesen ist (vgl. hierzu allgemein Klein/Brockmeyer,
a.a.O., § 42 Rz. 10 ff.). Lassen sich Gründe dieser Art
nicht feststellen, ist der Aufgabegewinn dem Jahr 1997 zuzuordnen.
Unerheblich wäre unter dieser Voraussetzung auch, dass das
ausgekehrte Vermögen auf Dauer bei der Klägerin
verblieben ist bzw. verbleiben sollte (vgl. BFH-Urteil vom 7.7.1998
VIII R 10/96, BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729 = SIS 98 23 25).