Ausfuhranmeldung, Benennung des Ausführers, Auslegung: 1. Ist eine Erklärung ihrem buchstäblichen Sinne nach eindeutig, so kann sich der Erklärungsempfänger im Allgemeinen darauf verlassen und muss nicht prüfen, ob der Erklärende das, was er erklärt hat, wirklich gemeint hat. - 2. Der Grundsatz, dass von dem Empfänger einer Erklärung verlangt wird, diese unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände so zu verstehen, wie der Erklärende sie meint, gilt nicht ungeachtet der Umstände des Einzelfalls und bereichstypischer besonderer Gegebenheiten, insbesondere der für den Erklärenden erkennbaren Interessen des Erklärungsempfängers, dass die ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen klar und eindeutig sind und keiner Auslegung anhand außerhalb der Erklärung selbst liegender Umstände bedürfen. - 3. Das Abfertigungszollamt kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass derjenige Ausführer sein soll, der in Feld 2 der Ausfuhranmeldung mit Firmenbezeichnung und Anschrift angegeben ist. Ist die dabei vorgelegte Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung einem anderen erteilt, so ist nicht die Angabe in der Ausfuhranmeldung von Amts wegen zu korrigieren, sondern die Anmeldung zurückzuweisen. - Urt.; BFH 12.12.2006, VII R 25/05; SIS 07 08 85
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) begehrt vom Beklagten und Revisionskläger
(Hauptzollamt - HZA - ) die Gewährung von Ausfuhrerstattung
für eine Sendung Weißzucker. Für diese Sendung hat
die Fa. R im Mai 2001 eine Ausfuhranmeldung eingereicht. In dieser
Anmeldung war im Feld 2 „Versender/Ausführer“ die
Fa. S und im Feld 14 „Anmelder/Vertreter“ R
eingetragen. In der Anmeldung wurde ferner auf eine Ausfuhrlizenz
Bezug genommen; Inhaber dieser Lizenz ist die
Klägerin.
Das Ausfuhrzollamt (im Folgenden: ZA) nahm
die Anmeldung an und schrieb die Ware auf der vorgenannten Lizenz
ab. Später hat R dem HZA mitgeteilt, dass Feld 2 der
Ausfuhranmeldung richtig auf die Klägerin lauten müsse;
das für das ZA zuständige HZA hat diese Berichtigung
„bestätigt“.
Das beklagte HZA hat den
Ausfuhrerstattungsantrag der Klägerin abgelehnt, weil diese in
der Ausfuhranmeldung nicht als Ausführer bezeichnet worden
sei. Eine nachträgliche Änderung der Angaben in Feld 2
der Ausfuhranmeldung sei nach Art. 65 des Zollkodex (ZK) nicht
zulässig.
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg
(vgl. SIS 05 27 94). Das Finanzgericht (FG) urteilte, der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (VO Nr. 800/1999) der Kommission vom
15.4.1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften
für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 102/11) liege
ein materiell-rechtlicher Ausführerbegriff zugrunde. Anspruch
auf Ausfuhrerstattung habe nach Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 2
Abs. 1 Buchst. i dieser Verordnung der Inhaber der Ausfuhrlizenz,
sofern eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung
verwendet werde. Inhaber der Lizenz sei die Klägerin
gewesen.
Zwar sei in § 15 Ziff. 1 der
EWG-Ausfuhrerstattungsverordnung - AusfErstV 1996 - (BGBl I 1996,
766) bestimmt, dass einen Antrag auf Ausfuhrerstattung nur stellen
könne, wer in Fällen der §§ 3 und 5 AusfErstV
1996 im Feld 2 der Ausfuhranmeldung genannt ist. Die
diesbezügliche Angabe stelle jedoch eine Willenserklärung
dar, die auslegungsbedürftig sein könne, etwa wenn - wie
im Streitfall - die Angaben zur Person des Ausführers
widersprüchlich sind und bei einer Gesamtwürdigung aller
eingereichten Unterlagen kein Zweifel am tatsächlich Gewollten
bestehe. Vor diesem Hintergrund halte der Senat dafür, dass
§ 15 Ziff. 1 AusfErstV 1996 nicht die in Feld 2 namentlich
eingetragene Person, sondern die tatsächlich als
Ausführer erklärte Person meine, die ggf. durch Auslegung
zu ermitteln sei.
Im Streitfall ergebe die Auslegung, dass
die Klägerin Ausführer sei. Dies zeige sich insbesondere
an der Ausfuhrlizenz, die auf sie ausgestellt sei. Denn der Inhaber
der Ausfuhrlizenz gelte nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. i VO Nr.
800/1999 als Ausführer. Deshalb könne die
Ausfuhranmeldung nur dahin verstanden werden, dass die
Klägerin Ausführer sein sollte. Die Ausfuhrzollstelle
habe die Anmeldung auch in diesem Sinne verstanden; das zeige sich
an dem Umstand, dass sie die Sendung auf der der Klägerin
erteilten Lizenz abgeschrieben habe. Es beruhe also auf einem
Übertragungsfehler, wenn die Ausfuhranmeldung zum
Ausführer eine abweichende Angabe gemacht habe; es handele
sich um eine unschädliche Falschbezeichnung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die
Revision des HZA.
Die Klägerin verteidigt das
angefochtene Urteil und hebt die Bedeutung der Ausfuhrlizenz
hervor, die der Klägerin erteilt worden sei. Der zweifellos
vorliegende Fehler bei der Ausfüllung der Ausfuhranmeldung sei
ersichtlich gewesen. Er sei berichtungsfähig gewesen und auch
berichtigt worden. Es sprächen keine erheblichen Umstände
dagegen, dass die Ausfuhranmeldung für die Klägerin
erfolgen sollte. So habe sie auch die Ausfuhrzollstelle verstanden
und deshalb die Sendung auf der der Klägerin erteilten Lizenz
abgeschrieben und später die falsche Angabe in Feld 2 der
Ausfuhranmeldung berichtigt. Die Argumentation des HZA lasse Art.
65 ZK und Abs. 22 der Erstattungsdienstanweisung außer Acht.
Bei der Berufung auf § 15 AusfErstV 1996 übersehe das
HZA, dass vorliegend eine zulässige und von der
Finanzverwaltung bestätigte Berichtigung der Ausfuhranmeldung
stattgefunden habe.
II. Die Revision des HZA ist begründet
und führt zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das Urteil des FG
verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).
Der Anspruch auf Ausfuhrerstattung steht - wie
zwischen den Beteiligten nicht strittig ist und auch das FG nicht
verkannt hat - dem Ausführer zu. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. i
VO Nr. 800/1999 ist der Ausführer die Person, die Anspruch auf
die Erstattung hat. Dem entspricht die verfahrensrechtliche
Bestimmung, dass nur der Ausführer den Antrag auf Zahlung der
Erstattung stellen kann (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 800/1999,
§ 15 AusfErstV 1996).
Das FG sieht, gestützt auf Art. 2 Abs. 1
Buchst. i Satz 2 VO Nr. 800/1999, bei Verwendung einer Lizenz mit
Vorausfestsetzung der Erstattung - darum handelt es sich im
Streitfall -, ausgehend von einem „materiell-rechtlichen
Ausführerbegriff“, denjenigen als Ausführer an,
der Inhaber oder ggf. Übernehmer der Lizenz ist. Folgte man
dem und sähe als Ausführer nicht vielmehr, wie es der
Begriff nahe legt, denjenigen an, der die in Art. 5 VO Nr. 800/1999
im Einzelnen geregelte und vorgeschriebene Ausfuhranmeldung
abgegeben und damit erklärt hat, die betreffende Ware unter
Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung ausführen und die damit
zusammenhängenden Pflichten erfüllen zu wollen, so hinge
die Berechtigung des von der Klägerin geltend gemachten
Erstattungsanspruchs davon ab, ob diese Pflichten erfüllt
worden sind. Zu ihnen gehört, dass für die Ware von dem
Ausführer eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird. Denn nach Abs.
7 Unterabs. 1 vorgenannter Vorschrift ist jeder Ausführer von
Erzeugnissen, für die er eine Erstattung beantragt,
verpflichtet, die Ausfuhranmeldung (und zwar bei einer bestimmten
Zollstelle und innerhalb einer bestimmten Frist) abzugeben. Wenn
die Verordnung davon spricht, dass der Inhaber oder ggf. der
Übernehmer der (nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 800/1999
in der Regel bei der Ausfuhr vorzulegenden) Lizenz Anspruch auf die
Erstattung hat (Art. 2 Abs. 1 Buchst. i Satz 2 VO Nr. 800/1999),
macht sie damit also den Anspruch auf Ausfuhrerstattung nicht etwa
von der Abgabe einer Ausfuhranmeldung durch den Ausführer in
einer Weise unabhängig, dass der Anspruch ungeachtet der
Ausfuhranmeldung dem Inhaber oder Übernehmer der (bei der
Ausfuhr vorgelegten) Lizenz zustünde. Es kann schwerlich
angenommen werden, dass der Verordnungsgeber den
Erstattungsanspruch lediglich davon abhängig machen wollte,
dass die Ware, für die eine Ausfuhrlizenz mit
Vorausfestsetzung der Erstattung erteilt und verwendet worden ist,
tatsächlich die Gemeinschaft verlassen (und bei
differenzierten Erstattungssätzen das betreffende Drittland
erreicht) hat, die genauen Verfahrensregeln über die
Durchführung der Ausfuhr, welche die VO Nr. 800/1999
aufstellt, bei Verwendung einer solchen Lizenz also ohne Gefahr des
Verlustes des Erstattungsanspruchs missachtet werden
könnten.
Im Streitfall hat nach den tatsächlichen
Feststellungen des FG S, vertreten durch R, die Ausfuhranmeldung
abgegeben, nicht die Klägerin. Anders als das FG meint,
lässt sich nicht, auch nicht im Wege der Auslegung, das
Ergebnis gewinnen, dass entgegen dem ersten Anschein nicht S,
sondern der Klägerin die Ausfuhranmeldung zuzurechnen ist. Das
ergibt sich, selbst wenn man § 15 Satz 1 Nr. 1 AusfErstV 1996
nicht mit der Revision dahin versteht, dass die namentliche
Benennung des Ausführers in der Ausfuhranmeldung zwingend
erforderlich ist, aus folgenden Überlegungen:
1. In der für die strittigen Waren
vorschriftsmäßig abgegebenen Ausfuhranmeldung ist S von
R als Ausführer und damit als Zurechnungsobjekt der
Ausfuhranmeldung benannt worden. Die dazu im Feld 2 der
Ausfuhranmeldung enthaltene Eintragung ist - zunächst für
sich genommen - einer Auslegung nicht zugänglich, weil sie
nicht auslegungsbedürftig ist.
Die Ausfuhranmeldung ist eine Erklärung,
die einem anderen gegenüber - der Zollbehörde
gegenüber - abzugeben ist. Bei einer solchen Erklärung
ist grundsätzlich - auch im öffentlichen Recht - nicht an
dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Soweit der
Erklärungsempfänger unter zumutbaren Anstrengungen
erkennen kann, dass der Erklärende etwas anderes meint, als er
nach dem buchstäblichen Sinne des von ihm Erklärten
ausgesprochen hat, ist vielmehr von ihm grundsätzlich zu
verlangen, dass er die Erklärung so versteht, wie sie der
Erklärende meint. Ist eine Erklärung ihrem
buchstäblichen Sinne nach allerdings eindeutig, so kann sich
der Erklärungsempfänger im Allgemeinen darauf verlassen,
dass das gemeint ist, was gesagt wird; die Rechtsordnung, in
Sonderheit der Grundsatz von Treu und Glauben, muten es ihm in
diesem Falle nicht zu, zu prüfen oder gar bei dem
Erklärenden nachzufragen, ob dieser das, was er erklärt
hat, wirklich gemeint hat. Das Bemühen einer (den
buchstäblichen Sinn der Erklärung überschreitenden)
Auslegung der von ihm entgegengenommenen Erklärung wird dem
Empfänger grundsätzlich nur dann zugemutet, wenn und
insoweit die Erklärung ihrem buchstäblichen Ausdrucke
nach mehrere Deutungen des Gemeinten zulässt, deren
Auslegungsbedürftigkeit sich mithin aus dem Erklärten
selbst unmittelbar ergibt (wobei erst noch davon zu sprechen ist,
unter welchen Voraussetzungen sich ein Auslegungsbedürfnis aus
außerhalb der Erklärung liegenden Umständen ergeben
kann). Das kann auch bei der Benennung einer bestimmten Person bzw.
Firma als Erklärenden der Fall sein, etwa wenn dem
Erklärungsempfänger unter dem angegebenen Namen mehrere
Unternehmen bekannt sind, etwa das Einzelhandelsgeschäft des
als Ausführer Bezeichneten, aber auch eine unter dessen Namen
auftretende GmbH oder GbR. Andererseits sind der Auslegung von
Namen, Ortsangaben und dergleichen im Allgemeinen von vornherein
enge Grenzen gesetzt, weil es solche Angaben an sich haben,
meistens eindeutig und mithin - für sich gesehen - nicht
auslegungsbedürftig und folglich nicht auslegungsfähig zu
sein. Wird einem Erklärungsempfänger gegenüber eine
Erklärung abgegeben, als deren Urheber A angegeben ist, so
muss und kann der Erklärungsempfänger jedenfalls im
Allgemeinen nicht auf die Idee und im Wege der Auslegung zu dem
Ergebnis kommen, nicht A, sondern B solle Urheber dieser
Erklärung sein.
2. Wenn man dies berücksichtigt, bedarf
es keiner weiteren Ausführung mehr, dass im Streitfall das HZA
die Angabe im Feld 2 der Ausfuhranmeldung nicht auslegen musste,
sondern wortwörtlich nehmen konnte, und überdies die
dortige Angabe - für sich genommen - auch schwerlich dahin
verstehen konnte, nicht S, sondern die Klägerin solle von R
als Urheberin der Ausfuhranmeldung vertreten werden und wolle
dementsprechend Ausführer und Inhaber des Erstattungsanspruchs
sein. Das könnte selbst dann nicht in Betracht kommen, wenn
man entgegen der Ansicht des HZA § 15 AusfErstV 1996 und
ungeschriebenen allgemeinen Grundsätzen des
Ausfuhrerstattungsrechts nicht gleichsam ein (beschränktes)
Auslegungsverbot hinsichtlich der Angabe des Ausführers
entnehmen wollte und annehmen müsste, dass um der zügigen
und Verwaltungsressourcen schonenden Abfertigung von
Ausfuhrsendungen willen die Identität des Ausführers
ausschließlich anhand der buchstäblichen Eintragungen in
Feld 2 der Ausfuhranmeldung festzustellen ist.
3. Das HZA und der Abfertigungsbeamte des ZA
mussten auch nicht deshalb die Klägerin als Ausführer
ansehen, weil nur sie die Ware unter Inanspruchnahme von
Ausfuhrerstattung auszuführen berechtigt war, da sie Inhaberin
der Ausfuhrlizenz war und die Rechte aus dieser Lizenz auch nicht
auf die in Feld 2 der Ausfuhranmeldung benannte S in der dafür
verordnungsrechtlich vorgeschriebenen Weise übertragen worden
waren. Die Ausfuhranmeldung war zwar, so wie sie wortwörtlich
zu verstehen war, auf etwas rechtlich Unmögliches,
nämlich eine Erstattungsausfuhr ohne die erforderliche Lizenz,
gerichtet; sie hätte bei richtiger Sachbehandlung von dem ZA
nicht angenommen, sondern zurückgewiesen werden müssen.
Dass die nationale Zollbehörde dies zu Unrecht unterlassen
hat, kann jedoch nicht zu Lasten der Gemeinschaft einen der
Klägerin nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht
zustehenden Erstattungsanspruch begründen.
4. Während all dies im Ergebnis der
Rechtsansicht auch des FG noch entsprechen dürfte, vermag der
Senat dem FG in der für sein Entscheidungsergebnis letztlich
verantwortlichen Überlegung nicht zu folgen, wem die
Ausfuhranmeldung zuzurechnen ist, dürfe die Zollbehörde
nicht ausschließlich anhand der Angaben in der
Ausfuhranmeldung ermitteln, sondern sie müsse auch bei einer
insoweit klaren und eindeutigen Benennung alle übrigen ihr bei
der Ausfuhrabfertigung vorgelegten Unterlagen, insbesondere eine
nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 800/1999 für den
Erstattungsanspruch erforderliche Ausfuhrlizenz mit
Vorausfestsetzung der Erstattung, berücksichtigen und bei
Unstimmigkeiten zwischen den Angaben in der Ausfuhranmeldung und
solchen Unterlagen - hier der Bezeichnung von S als Ausführer
trotz Erteilung der für die Ausfuhr erforderlichen,
vorgelegten Ausfuhrlizenz an die Klägerin - prüfen, ob
der in der Ausfuhranmeldung Bezeichnete oder ein aus solchen
begleitenden Unterlagen ersichtlicher Dritter als Ausführer
gemeint ist.
Mit Recht weist die Revision zunächst
darauf hin, dass Unstimmigkeiten solcher Art mehrerlei Gründe
haben können. So mag es nicht nahe liegend sein, ist aber
keineswegs auszuschließen, dass einer Ausfuhranmeldung von
deren Urheber bzw. erst recht - wie hier - seinem Vertreter bei der
Anmeldung versehentlich eine falsche Lizenz beigefügt wird,
nämlich nicht die, deren Inhaber derjenige ist, der die
Ausfuhranmeldung abgeben will, sondern die Lizenz eines Dritten.
Ebenso mag eine diesbezügliche Unstimmigkeit mitunter auf
Unkenntnis oder Übersehen der Vorschrift beruhen, dass die mit
der Ausfuhranmeldung vorgelegte Lizenz auf den Ausführer
ausgestellt sein muss, oder auf der irrigen Annahme, der
Lizenzinhaber habe seine Rechte aus der Lizenz rechtswirksam auf
den Ausführer übertragen. Dass Zweifel dieser Art im
Streitfall nicht bestehen konnten, lässt sich den
tatsächlichen Feststellungen des FG nicht entnehmen. Die
Rechtsansicht des FG, das ZA habe gleichwohl nicht S, sondern die
Klägerin als Ausführer bzw. Urheber der Ausfuhranmeldung
erkennen müssen, läuft damit im Ergebnis darauf hinaus,
dass sich das ZA entweder auf eine unsichere Deutung der
Ausfuhranmeldung entgegen ihrem buchstäblichen Ausdruck
hätte einlassen oder bei S, R oder der Klägerin
nachfragen müssen, wozu das ZA, wie keiner näheren
Darlegung bedarf, nicht verpflichtet ist. Das gilt unabhängig
davon, ob solche Unstimmigkeiten selten und
außergewöhnlich sind, ganz abgesehen davon, dass selbst
ein pflichtwidrig unterlassenes Nachfragen einen mangels
Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten (Abgabe einer
Ausfuhranmeldung durch den Ausführer) nicht gegebenen
Erstattungsanspruch nicht entstehen lassen könnte.
Das ZA musste oder durfte, anstatt die
Anmeldung zurückzuweisen, den Widerspruch zwischen der Angabe
des Ausführers und des Inhabers der Rechte aus der Lizenz
nicht dadurch ausräumen, dass es der Lizenz gleichsam das
größere Gewicht als der Ausfuhranmeldung beimaß.
Denn aus seiner Sicht sprachen zwar die Angaben in der Lizenz
dafür, dass die Klägerin als Ausführer der Waren
auftreten wolle; indes war aufgrund der Ausfuhranmeldung zu
vermuten, dass dies S tun wolle. Eine Rechtsregel, dass in einem
solchen Falle den Angaben in der Ausfuhrlizenz der Vorzug zu geben
und die Ausfuhranmeldung ggf. anhand derselben von Amts wegen zu
korrigieren ist, ist dem Gemeinschaftsrecht nicht zu entnehmen,
insbesondere auch nicht Art. 2 Abs. 1 Buchst. i Satz 2 VO Nr.
800/1999. Das erscheint dem erkennenden Senat so wenig zweifelhaft,
dass dazu eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften (EuGH) nach Art. 234 des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht
eingeholt werden muss.
5. Es steht nach den tatsächlichen
Feststellungen des FG auch nicht fest, dass das ZA die
Unrichtigkeit der in Feld 2 der Ausfuhranmeldung enthaltenen Angabe
tatsächlich erkannt hat und dass deshalb ungeachtet der
Auslegungsbedürftigkeit und der Auslegungsfähigkeit der
im Ausfuhrverfahren abgegebenen Erklärungen die Klägerin
als Ausführer bzw. Urheber der Ausfuhranmeldung zu gelten
hätte, entsprechend dem zivilistischen Grundsatz, dass die
Rechtsordnung keinen Grund hat, dem Erklärenden und dem
Erklärungsempfänger die Bedeutung einer Erklärung
aufzudrängen, die keiner von ihnen gemeint hat (vgl. Larenz,
Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 299), mit
anderen Worten: einer von beiden übereinstimmend verstandenen
Erklärung eine hiervon abweichende Bedeutung beizulegen.
Die Revision hat mit Recht darauf hingewiesen,
dass die Abschreibung der Ausfuhrwaren auf der der Klägerin
erteilten Lizenz ebenso gut wie, dass der Abfertigungsbeamte die
Klägerin als Ausführerin entgegen dem buchstäblichen
Ausdruck der Ausfuhranmeldung angesehen hat, darauf beruhen kann,
dass er nicht bemerkt hat, dass die Lizenz nicht dem
Ausführer, sondern der Klägerin erteilt worden ist, wobei
in dem ersteren Falle ohnehin unerklärlich bliebe, warum er
die Eintragung im Feld 2 dann nicht von sich aus berichtigt hat.
Eine für den erkennenden Senat nach § 118 Abs. 2 FGO
bindende, nämlich nach den vorliegenden Beweismitteln
nachvollziehbare tatsächliche Feststellung des FG, dass
Ersteres der Fall war, lässt sich dem angefochtenen Urteil
jedenfalls nicht entnehmen, so dass die Frage unentschieden bleiben
kann, ob der vorgenannte zivilistische Rechtsgrundsatz im
Gemeinschaftsrecht und insbesondere bei einer Erklärung wie
der Ausfuhranmeldung überhaupt angewandt werden kann, deren
Bedeutung sich nicht im Verhältnis zwischen dem
Abfertigungsbeamten und dem Ausführer erschöpft, sondern
die für das gesamte weitere Verwaltungsverfahren bestimmend
ist.
6. Das Urteil des FG verletzt überdies
nach Ansicht des erkennenden Senats auch ungeachtet dieser
Überlegungen Bundesrecht, weil es dem Abfertigungsbeamten bzw.
dem beklagten HZA eine Prüfung der Ausfuhranmeldung
abverlangt, die diesen nach Sinn und Zweck der einschlägigen
Rechtsvorschriften nicht abverlangt werden darf. Die Ausfuhr von
Waren unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung ereignet sich
massenhaft und ist deshalb in verfahrensmäßiger Hinsicht
ins Einzelne gehend durch Rechtsvorschrift geregelt und durch die
vorgeschriebene Verwendung bestimmter Formulare ausgestaltet. Es
macht keinen Sinn, vorzuschreiben, dass bestimmte Angaben in
bestimmten Feldern eines bestimmten Formulars einzutragen sind,
wenn nicht grundsätzlich diese Eintragungen maßgeblich
sein sollen, sondern der Abfertigungsbeamte sich aus dem mehr oder
weniger großen Konvolut ihm vorgelegter sonstiger Unterlagen
- der Ausfuhranmeldung, der Lizenz oder z.B. dem bill of lading,
welches das HZA offenbar ergänzend herangezogen wissen will -
selbst zurechtlegen muss, wer als Ausführer der angemeldeten
Sendung zu gelten hat. Der eingangs erwähnte Grundsatz, dass
von dem Empfänger einer Erklärung verlangt wird, diese
unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände so zu
verstehen („auszulegen“), wie der
Erklärende sie meint, stellt eine Ausprägung des
Grundsatzes von Treu und Glauben dar; er gilt folglich nicht
ungeachtet der Umstände des Einzelfalls und bereichstypischer
besonderer Gegebenheiten, insbesondere des für den
Erklärenden erkennbaren Interesses des
Erklärungsempfängers, dass die ihm gegenüber
abgegebenen Erklärungen klar und eindeutig sind und keiner
Auslegung anhand außerhalb der Erklärung selbst
liegender Umstände bedürfen. Der Grundsatz gilt mit
anderen Worten nur in den Grenzen dessen, was dem
Erklärungsempfänger zumutbar ist und von ihm
billigerweise erwartet werden kann. Er verlangt deshalb nicht, dass
ein Zollbeamter die ihm bei einem Abfertigungsvorgang vorliegenden
Unterlagen mit den Methoden und subtilen Erwägungen
prüft, die das FG im Streitfall angewendet hat. Er muss sich
vielmehr grundsätzlich darauf verlassen können, dass
derjenige Ausführer sein soll, der in Feld 2 der
Ausfuhranmeldung mit Firmenbezeichnung und Anschrift angegeben
ist.
7. Sofern das Urteil des FG dahin zu verstehen
sein sollte, dass das FG weitergehende Auslegungsanstrengungen
nicht dem Abfertigungsbeamten, der die Ausfuhranmeldung
entgegennimmt, abverlangen will, sondern der Erstattungsstelle des
beklagten HZA, so könnte dem, wie auch die Revision
sinngemäß mit Recht geltend gemacht hat, erst recht
nicht gefolgt werden. Wer Ausführer einer Warensendung ist,
entscheidet sich bei der Annahme der Ausfuhranmeldung und kann
nicht gleichsam im Nachhinein von der Erstattungsbehörde oder
gar von dem FG anhand von Umständen ermittelt werden, die zu
berücksichtigen von dem Abfertigungsbeamten nicht verlangt
wird oder die ihm sogar nicht einmal bekannt waren.
8. Die Klägerin kann mithin einen
Anspruch auf Ausfuhrerstattung nicht mit Erfolg geltend machen. Die
nachträgliche Berichtigung der Eintragung in Feld 2 der
Ausfuhranmeldung durch R, deren
„Bestätigung“ durch die
Abfertigungszollbehörde und Art. 65 ZK, auf den sich die
Klägerin in diesem Zusammenhang beruft, ändern daran
nichts. Dabei kann offenbleiben, ob die Berichtigung einer
Zollanmeldung bzw. einer Ausfuhranmeldung gemäß Art. 65
ZK in dem Sinne Tatbestandswirkung haben kann, dass die
Berichtigung für die Erstattungsstelle bindend ist, so lange
sie nicht zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Denn die
Anwendung von Art. 65 ZK im Streitfall scheitert schon daran, dass
nach Satz 1 dieser Vorschrift zwar dem Anmelder auf Antrag
bewilligt wird, eine oder mehrere Angaben in seiner Anmeldung zu
berichtigen, der Anmelder seine Anmeldung aber nicht dahin
berichtigen kann, dass es nicht die seinige sei, sondern dass ein
bislang nicht als Anmelder aufgetretener Dritter Anmelder sein
solle.
Der erkennende Senat hält auch dies -
ebenso wie offenbar das FG, das auf diese Vorschrift in seinem
Urteil mit Recht nicht eingegangen ist - für eindeutig, so
dass es auch insofern einer Vorabentscheidung des EuGH nicht
bedarf. Dass die im Streitfall rechtsfehlerhaft vorgenommene
Abschreibung auf der der Klägerin erteilten Lizenz dieser
keinen Anspruch auf Erstattung verschafft, hat der EuGH bereits
entschieden (Urteil vom 26.4.1988 Rs. 316/86, EuGHE 1988,
2213).