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Arbeitnehmer mit variablen Bezügen, Bewirtungskosten für Betriebsangehörige

Arbeitnehmer mit variablen Bezügen, Bewirtungskosten für Betriebsangehörige: Bewirtungsaufwendungen eines angestellten Geschäftsführers mit variablen Bezügen anlässlich einer ausschließlich für Betriebsangehörige im eigenen Garten veranstalteten Feier zum 25-jährigen Dienstjubiläum können Werbungskosten sein. - Urt.; BFH 1.2.2007, VI R 25/03; SIS 07 10 42

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Sonstige Werbungskosten / Lohnsteuer
Fundstellen
  1. BFH 01.02.2007, VI R 25/03
    BStBl 2007 II S. 459
    LEXinform 5004242

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 24.5.2007
    W.B. in FR 9/2007 S. 438
    M.I.T. in INF 8/2007 S. 285
    R.P.in NWB 27/2007 F. 6 S. 4825
    T.K. in DStZ 9/2007 S. 263
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 20.11.2002, SIS 03 28 04, Dienstjubiläum, Geschäftsführer, Bewirtungskosten, Kosten der Lebensführung
Zitiert in... / geändert durch...
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  • FG Köln 11.11.2014, SIS 15 07 55, Bewirtungskosten eines Mandatsträgers anlässlich seines Geburtstags und seiner Hochzeit nicht abziehbar: ...
  • FG Baden-Württemberg 19.3.2014, SIS 14 34 05, Kein Werbungskostenabzug für Feier anlässlich eines runden Geburtstags sowie des Bestehens der Steuerbera...
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  • BFH 24.9.2013, SIS 14 07 03, Kosten aus Anlass eines Priesterjubiläums als Werbungskosten: 1. Dienstjubiläen werden als herausgehobene...
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I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für das Streitjahr (1993) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr für den kaufmännischen Bereich angestellter Geschäftsführer der X GmbH & Co KG (Firma). Er bezog ein festes Gehalt und Tantieme. Die Tantieme machte etwa 2/3 seiner gesamten Bezüge aus.

 

Anlässlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums bei der Firma richtete der Kläger im Streitjahr bei sich zu Hause ein Gartenfest ausschließlich für die Betriebsangehörigen der Firma ohne Ehegatten aus. An dem Fest nahmen von den eingeladenen 500 Betriebsangehörigen etwa 320 Personen teil. Die zunächst von der Firma getragenen Aufwendungen für das Fest wurden im Streitjahr in Höhe des Nettobetrags von 7.614,20 DM mit der Tantieme des Klägers verrechnet. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr setzten die Kläger diesen Betrag weder als Einnahme an, noch machten sie die Aufwendungen für das Fest als Werbungskosten geltend.

 

Im Anschluss an eine Außenprüfung in der Firma rechnete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) mit geändertem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 31.8.1998 die Aufwendungen für das Gartenfest mit dem Bruttobetrag in Höhe von 8.756,33 DM (7.614,20 DM + 15 % Umsatzsteuer) dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers hinzu.

 

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage mit den in EFG 2003, 838 = SIS 03 28 04 veröffentlichten Gründen statt. Die von der Firma verrechneten Aufwendungen seien als Werbungskosten abziehbar, da sie durch den Beruf des Klägers veranlasst seien. Der Kläger habe das Gartenfest zum Zwecke der Sicherung und Erhaltung seiner variablen Bezüge veranstaltet. Er habe die Mitarbeiter durch das Gartenfest zu weiterer Leistungsbereitschaft motivieren wollen, nachdem die Firma selbst das Dienstjubiläum des Klägers ohne die Mitarbeiter gefeiert habe. Das Gartenfest habe ausschließlich mit Betriebsangehörigen stattgefunden und sich im finanziellen Rahmen betrieblicher Veranstaltungen bewegt. Das 25-jährige Dienstjubiläum des Klägers stehe dem nicht entgegen, da es nur äußerer Anknüpfungspunkt für den Termin der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gewesen sei.

 

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

 

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Kläger beantragen, die Revision des FA zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht die mit dem steuerpflichtigen Tantiemeanspruch verrechneten Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt und den verbleibenden, von der Firma getragenen Betrag nicht den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit hinzugerechnet.

 

1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden (zuletzt Urteile vom 22.6.2006 VI R 61/02, BStBl II 2006, 782 = SIS 06 31 52; vom 19.12.2005 VI R 65/04, BFH/NV 2006, 1075 = SIS 06 21 04, und VI R 63/01, BFH/NV 2006, 728 = SIS 06 15 09, jeweils m.w.N.).

 

Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, dürfen dagegen nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem Anlass tätigt oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2006, 782 = SIS 06 31 52; vom 10.4.2002 VI R 46/01, BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579 = SIS 02 09 93, m.w.N.; Beschlüsse vom 10.2.2005 VI B 33/04, BFH/NV 2005, 1056 = SIS 05 25 79; vom 8.6.2004 VI B 158/03, BFH/NV 2004, 1406 = SIS 04 35 99).

 

2. Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen (vgl. Urteile vom 14.7.2004 I R 57/03, BFHE 206, 431, BFH/NV 2004, 1603 = SIS 04 36 33; vom 12.12.1991 IV R 58/88, BFHE 167, 46, BStBl II 1992, 524 = SIS 92 11 13, jeweils m.w.N.; Beschlüsse vom 4.11.1998 IV B 30/98, BFH/NV 1999, 467 = SIS 98 52 03; vom 29.7.1994 VIII B 71/93, BFH/NV 1995, 118). Herausgehobene Geburtstage oder Dienstjubiläen können als persönliche Ereignisse der privaten Sphäre des betreffenden Steuerpflichtigen zugerechnet werden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 118; Urteile vom 23.9.1993 IV R 38/91, BFH/NV 1994, 616; vom 28.11.1991 I R 13/90, BFHE 166, 251, BStBl II 1992, 359 = SIS 92 08 23, unter II. 2. d der Gründe; vom 27.4.1990 VI R 54/88, BFH/NV 1991, 85). Bewirtungsaufwendungen, die im Zusammenhang mit einem solchen Ereignis anfallen, sind danach regelmäßig auch durch die gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen veranlasst und nicht als Werbungskosten anzuerkennen (vgl. BFH-Urteile vom 27.2.1997 IV R 60/96, BFH/NV 1997, 560 = SIS 97 17 22; vom 27.5.1993 VI R 57/90, BFH/NV 1993, 730; vom 4.12.1992 VI R 59/92, BFHE 170, 131, BStBl II 1993, 350 = SIS 93 07 39).

 

Der Anlass einer Feier ist zwar ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ist daher auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist. Diese Kriterien hat der BFH in seiner neueren Rechtsprechung zur Unterscheidung von Arbeitslohn und Zuwendungen im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers entwickelt (vgl. Urteil vom 28.1.2003 VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724 = SIS 03 18 70). Sie sind jedoch für die Abgrenzung der beruflich und privat veranlassten Aufwendungen des Arbeitnehmers entsprechend heranzuziehen (BFH-Urteil vom 11.1.2007 VI R 52/03 = SIS 07 06 43, zur Veröffentlichung vorgesehen).

 

3. Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des FG, die Aufwendungen des Klägers für das Gartenfest seien beruflich veranlasst, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Die Beurteilung, ob Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des FG (BFH-Urteil vom 26.1.2005 VI R 71/03, BFHE 208, 572, BStBl II 2005, 349 = SIS 05 16 32; Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1056 = SIS 05 25 79; in BFH/NV 2004, 1406 = SIS 04 35 99). Das FG hat die berufliche Veranlassung der Aufwendungen insbesondere daraus abgeleitet, dass der Kläger zum Gartenfest ausschließlich die Mitarbeiter der Firma eingeladen habe, nachdem die zuvor von der Firma veranstaltete Feier seines Dienstjubiläums ohne die Betriebsangehörigen stattgefunden habe. Der Kläger habe die Mitarbeiter durch das Gartenfest zu weiterer Leistungsbereitschaft motivieren wollen, da seine Tantieme nicht unwesentlich von deren Leistungen abhängig gewesen sei. Die Würdigung des FG ist möglich. Sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze, so dass der Senat hieran mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist.

 

Im Streitfall hat das FG auch zutreffend festgestellt, dass der Anlass des 25-jährigen Dienstjubiläums dem Werbungskostenabzug der Bewirtungsaufwendungen nicht entgegenstehe. Eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen für gesellschaftliche Veranstaltungen hat der BFH zwar bislang nur für den Fall angenommen, dass die Teilnahme daran eine besondere Belohnung für den Teil der Mitarbeiter darstellt, der sich durch besondere Leistungen ausgezeichnet hat (BFH-Urteil vom 23.3.1984 VI R 182/81, BFHE 141, 18, BStBl II 1984, 557 = SIS 84 13 29, unter 3. c der Gründe). Demgegenüber hat er bei Veranstaltungen von Geschäftsführern bzw. leitenden Angestellten eines Unternehmens zu herausgehobenen persönlichen Ereignissen einen Abzug der Bewirtungsaufwendungen auch dann abgelehnt, wenn ausschließlich Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des Unternehmens geladen wurden (BFH-Urteile vom 15.7.1994 VI R 70/93, BFHE 175, 88, BStBl II 1994, 896 = SIS 94 19 39, m.w.N.; in BFHE 167, 46, BStBl II 1992, 524 = SIS 92 11 13; Beschluss in BFH/NV 1995, 118). Hierzu hat er als Begründung ausgeführt, dass derartige Veranstaltungen infolge der herausgehobenen beruflichen Position der betreffenden Personen auch deren persönlicher Ehrung und der Erfüllung gewisser Repräsentationspflichten dienten und somit Ausdruck gesellschaftlicher Gepflogenheit seien (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 560 = SIS 97 17 22; in BFHE 175, 88, BStBl II 1994, 896 = SIS 94 19 39; in BFHE 170, 131, BStBl II 1993, 350 = SIS 93 07 39; vom 8.3.1990 IV R 108/88, BFH/NV 1991, 436 = SIS 90 19 45; in BFHE 141, 18, BStBl II 1984, 557 = SIS 84 13 29, unter 3. b der Gründe).

 

Anders als in den zitierten Entscheidungen hatte der Kläger im Streitfall bereits auf der von der Firma veranstalteten Jubiläumsfeier Gelegenheit, seinen gesellschaftlichen Repräsentationspflichten gegenüber gleichrangigen Personen nachzukommen. Mit dem im Anschluss an diese Feier veranstalteten Gartenfest für die Betriebsangehörigen kam es dem Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des FG allein darauf an, seine zum überwiegenden Teil variablen und somit von der Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter abhängigen Bezüge zu sichern. Das FG konnte daher in rechtsfehlerfreier Weise zu dem Schluss gelangen, dass das Gartenfest nicht durch die gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers, sondern ausschließlich durch dessen Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma veranlasst war (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 560 = SIS 97 17 22, unter 2. d der Gründe).

 

Die berufliche Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen wird schließlich entgegen der Auffassung des FA nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Feier im eigenen Garten des Klägers stattgefunden hat. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG hat das Gartenfest dadurch nicht den Charakter einer privaten Feier erhalten. Die finanziellen Aufwendungen haben sich im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegt. Angesichts der großen Anzahl der Mitarbeiter sei die persönliche Einladung zu einer derartigen Massenfeier von den Mitarbeitern nicht als Ausfluss der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung des Klägers gewertet worden. Der Kläger hat zudem unwidersprochen vorgetragen, dass er die meisten der eingeladenen Mitarbeiter nicht persönlich gekannt habe. Auch diese tatrichterliche Würdigung konnte das FG ohne revisionsrechtlich durchgreifende Bedenken vornehmen.

 

4. Den von der Firma getragenen Restbetrag der Aufwendungen für das Gartenfest hat das FG zu Recht nicht den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit hinzugerechnet. Denn dieser Betrag wäre bei einer Einstufung als Arbeitslohn des Klägers in gleicher Weise wie die vom Kläger getragenen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.

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