DVD mit Film, Zollwert: 1. Wird der Zollwertermittlung gemäß Art. 29 ZK ein sog. Vorerwerberpreis zugrunde gelegt, ist bei der Frage, ob der Käufer Beistellungen erbracht hat, um deren Wert der Transaktionswert nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK zu berichtigen ist, auf diesen Käufer (Vorerwerber) abzustellen. - 2. Werden DVDs mit einem digital gespeicherten Film verkauft, für deren Herstellung der Käufer dem Verkäufer eine Spritzform unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, in der das Filmmaterial verkörpert ist, handelt es sich sowohl bezüglich dieser Spritzform als Sache als auch bezüglich des digital gespeicherten Films als immateriellem Wirtschaftsgut um Beistellungen, deren Wert dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen ist. - 3. Ob dem Käufer das beigestellte Filmmaterial vom Inhaber des Urheberrechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, ist unerheblich. - 4. Lässt sich der Wert der Beistellungen nicht ermitteln oder lässt sich nicht feststellen, ob diese unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen erbracht wurden, kann nicht der angemeldete Vorerwerberpreis, sondern muss der Preis aus dem zur Einfuhr in die Gemeinschaft führenden Kaufgeschäft zugrunde gelegt werden. Ist auch dies nicht möglich, kann der Zollwert nicht nach der Transaktionswert-Methode bestimmt werden. - Urt.; BFH 27.2.2007, VII R 25/06; SIS 07 12 97
I. Streitig ist der Zollwert
eingeführter DVDs, auf denen Filme gespeichert sind.
Zur Herstellung der DVDs haben
amerikanische Filmstudios, die die Urheberrechte an den Filmen
besitzen, der amerikanischen Fa. W, die Inhaber eines Patents zur
Herstellung von DVDs ist, die Filmkopien unentgeltlich zur
Verfügung gestellt. Die Fa. W beauftragte mit der Herstellung
der DVDs die Fa. I Taiwan, der sie die hierfür erforderlichen
Spritzformen (sog. Stamper) lieferte. Die Fa. I Taiwan stellte die
DVDs unter Verwendung der Stamper her. Die Klägerin und
Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Tochtergesellschaft der Fa.
I Taiwan, erwarb diese DVDs von der Fa. W und führte sie in
das Zollgebiet der Gemeinschaft ein, um sie hier zu prüfen,
fertig zu bearbeiten, zu verpacken und zu etikettieren und
anschließend an Distributionszentren der europäischen
Tochterunternehmen der amerikanischen Filmstudios zu liefern. Diese
Tochterunternehmen zahlten die Lizenzgebühren für die
Nutzung der DVDs an die amerikanischen Filmstudios, während
die Klägerin keine Verwertungs- oder Vertriebsrechte
erwarb.
Im Februar 2000 beantragte die Fa. D im
Namen der Klägerin die Abfertigung mehrerer Sendungen DVDs zum
freien Verkehr. In den mit der Zollwertanmeldung vorgelegten
Rechnungen, welche die Fa. I Taiwan der Fa. W gestellt hatte, wurde
der Kaufpreis der DVDs mit 1,35 US $ bzw. 1,45 US $ pro Stück
angegeben. Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt
- HZA - ) ermittelte anhand dieser Angaben den Zollwert der Waren
und setzte die sich daraus ergebenden Einfuhrabgaben mit mehreren
Steuerbescheiden gegen die Klägerin fest.
Aufgrund der Ergebnisse einer bei der
Klägerin durchgeführten Außenprüfung gelangte
das HZA zu der Auffassung, dass bei der Ermittlung des Zollwerts
der Waren zwar das Kaufgeschäft zwischen der Fa. I Taiwan und
der Fa. W als Verkauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugrunde zu
legen sei, dass aber dem für die DVDs zu zahlenden Kaufpreis
der Wert der von der Fa. W zur Verfügung gestellten Stamper
(sog. Masteringkosten) sowie der Wert des in den Stampern
enthaltenen Filmmaterials, der sich in den später an die
amerikanischen Filmstudios zu zahlenden Lizenzgebühren
ausdrücke, hinzuzurechnen sei. Auf der Grundlage eines in
dieser Weise erhöhten Zollwerts erhob das HZA für die
genannten Einfuhren mit Bescheid vom Februar 2003 Einfuhrabgaben
nach.
Auf die hiergegen nach nicht beschiedenem
Einspruch erhobene Untätigkeitsklage hob das Finanzgericht
(FG) den Nacherhebungsbescheid auf (vgl. SIS 06 01 46). Das FG
urteilte, dass die Lizenzgebühren, die von den in der
Gemeinschaft ansässigen Töchtern der amerikanischen
Filmstudios an diese für die Verwertungsrechte gezahlt werden
müssten, dem für die eingeführten DVDs zu zahlenden
Kaufpreis nicht hinzugerechnet werden könnten. Eine
Hinzurechnung gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des
Zollkodex (ZK) sei nicht möglich, weil die Klägerin die
Lizenzgebühren nicht gezahlt habe, und komme auch nicht
gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK in Betracht, weil die
Klägerin hinsichtlich des auf den DVDs enthaltenen
Filmmaterials keine Beistellungen erbracht habe. Gegen die
Einbeziehung des an der geschätzten Höhe der
Lizenzgebühren orientierten Werts der Beistellungen spreche
zudem, dass Lizenzgebühren im Zeitpunkt der Zollanmeldung noch
nicht zu zahlen gewesen seien, denn in diesem Zeitpunkt hätten
die DVDs noch gar nicht verwertet werden dürfen und seien
somit auch nicht entsprechend „wertvoll“ gewesen. Der
künftige Wert der DVDs sei überdies ungewiss, weil nicht
jede von der Fa. I Taiwan verkaufte DVD tatsächlich verwertbar
sei, sondern bei der von der Klägerin durchgeführten
Qualitätskontrolle auch DVDs wegen qualitativer Mängel
aussortiert würden, für die dann auch keine
Lizenzgebühren gezahlt werden müssten. Darüber
hinaus bestünden Bedenken hinsichtlich der Höhe der in
Ansatz gebrachten Lizenzgebühren, deren tatsächliche
Höhe nicht habe ermittelt werden können, sondern die nach
dem auf den Angaben des Filmstudios X beruhenden Durchschnittswert
von 16,96 DM pro DVD angesetzt worden seien. Unklar sei geblieben,
ob das Filmstudio X die Höhe der Lizenzgebühren
möglicherweise z.B. nach Einfuhrländern, nach dem
Kinoerfolg eines Films oder nach sonstigen Kriterien differenziere,
so dass für die streitgegenständlichen DVDs evtl. ganz
andere als die durchschnittlichen Lizenzgebühren erhoben
worden seien.
Bei den von der Fa. W an die Fa. I Taiwan
gelieferten Stampern handele es sich zwar um Beistellungen. Dass
deren angenommene Herstellungskosten von 0,0076 DM pro DVD den
Kaufpreis beeinflusst hätten, ergebe sich aus dem
Prüfbericht jedoch nicht. Entsprechende Feststellungen des HZA
fehlten. Außerdem stehe nicht fest, dass die Stamper
unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden seien. Vielmehr
finde sich im Prüfbericht der Hinweis, dass der Rechnungspreis
die bei der Fa. W im Zusammenhang mit der Herstellung der Stamper
entstandenen Kosten sowie einen Gewinn abdecken
dürfte.
Bei den Lizenzgebühren handele es sich
auch nicht um Bedingungen i.S. von Art. 29 Abs. 1 Buchst. b ZK.
Bedingung in diesem Sinne könnten nur solche Umstände
sein, die Auswirkungen auf den für die
Transaktionswertbestimmung maßgeblichen Kaufpreis
hätten. Ein derartiger Zusammenhang sei vorliegend jedoch
nicht ersichtlich. Für den mit der Fa. I Taiwan geschlossenen
Vertrag seien die Lizenzgebühren unerheblich.
Es bedürfe daher keiner Entscheidung,
ob die Klägerin die Einfuhrabgaben schulde oder ob die Fa. D
bei der Einfuhrabfertigung als Vertreterin ohne Vertretungsmacht
gehandelt habe und daher gemäß Art. 5 Abs. 4 ZK selbst
Abgabenschuldner geworden sei.
Mit seiner Revision macht das HZA geltend,
dass die Fa. W als Käuferin des maßgebenden
Kaufgeschäfts anzusehen sei und diese eine Beistellung
erbracht habe, deren Wert sich am ehesten durch die Höhe der
Lizenzgebühren ermitteln lasse. Es sei daher im Rahmen der
Zollwertermittlung eine Bewertung dieser Beistellung vorzunehmen,
wobei es unerheblich sei, wer Eigentümer oder Urheber oder
Inhaber der Verwertungsrechte für das in den DVDs
verkörperte Filmmaterial sei. Schon im Zeitpunkt der Einfuhr
habe festgestanden, dass die DVDs mit Zustimmung des Inhabers der
Urheberrechte zur Nutzung durch Endverbraucher vertrieben werden
sollten und dass dafür Lizenzgebühren anfallen
würden. Die Leistung des Lizenzgebers sei in den zu
bewertenden Einfuhrwaren bereits enthalten gewesen. Hinsichtlich
der sog. Masteringkosten habe das FG verkannt, dass jeweils das
Kaufgeschäft zwischen der Fa. I Taiwan und der Fa. W zugrunde
zu legen sei und dass diese die Stamper unentgeltlich beigestellt
habe.
Die Klägerin weist darauf hin, dass im
Rahmen der Außenprüfung die Höhe der pro Film
gezahlten Lizenzgebühren nicht habe ermittelt werden
können und dass sie selbst insoweit auch keine Kenntnisse
habe. Außerdem seien die DVDs von der Fa. I Taiwan über
die Fa. W an die Klägerin verkauft worden, ohne dass zwischen
den Handelspartnern die Zahlung von Lizenzgebühren vereinbart
worden sei. Eine Lizenzgebühr könne aber nur dann dem
Zollwert hinzugerechnet werden, wenn ihre Zahlung Bedingung des
Kaufgeschäfts sei.
II. Die Revision des HZA ist begründet;
sie führt Aufhebung des FG-Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung durch das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
Der Zollwert eingeführter Waren ist nach
Art. 29 Abs. 1 ZK der Transaktionswert, d.h. der für die Waren
bei einem Verkauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft tatsächlich
gezahlte oder zu zahlende Preis, ggf. nach Berichtigung
gemäß den Art. 32 und 33 ZK. Dieser tatsächlich
gezahlte oder zu zahlende Preis ist nach Art. 29 Abs. 3 Buchst. a
Satz 1 ZK die vollständige Zahlung, die der Käufer
für die eingeführten Waren an den Verkäufer oder zu
dessen Gunsten entrichtet oder zu entrichten hat, und
schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das
Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom
Käufer an den Verkäufer oder an einen Dritten zur
Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers
tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind.
1. Die für die Zollwertermittlung
maßgebliche Transaktion muss somit ein Verkauf der Ware zur
Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft sein. Haben vor der
Einfuhr mehrere solcher Transaktionen stattgefunden, hat der
Zollanmelder - wie sich aus Art. 147 Abs. 1 der
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) ergibt - ein
Wahlrecht hinsichtlich des der Zollwertermittlung zugrunde zu
legenden Kaufgeschäfts. Im Streitfall haben die Beteiligten
übereinstimmend angenommen, dass es sich bei dem Geschäft
zwischen der Fa. W und der Fa. I Taiwan über den Erwerb der
DVDs um ein Kaufgeschäft zur Ausfuhr der DVDs in das
Zollgebiet der Gemeinschaft gehandelt hat, und haben diese
Transaktion der Zollwertermittlung zugrunde gelegt. Dies ist -
vorbehaltlich nachstehender Ausführungen - rechtlich nicht zu
beanstanden, da das FG keine Feststellungen getroffen hat, die
gegen die Annahme sprechen, dass es sich insoweit um einen Verkauf
zur Ausfuhr der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft
handelte.
2. Geht man von dem Kaufgeschäft zwischen
der Fa. W und der Fa. I Taiwan und dem im Rahmen dieses
Geschäfts für die DVDs gezahlten Preis aus, so ist
bezüglich der Frage, ob der Transaktionswert ggf. nach Art. 32
Abs. 1 Buchst. b oder c ZK zu berichtigen ist, weil der Käufer
Beistellungen erbracht bzw. Lizenzgebühren gezahlt hat, auf
die Fa. W als Käufer abzustellen (vgl. Urteil des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 16.11.2006 Rs.
C-306/04, HFR 2007, 181 = SIS 07 03 00).
Es kommt daher zunächst eine Berichtigung
des Transaktionswerts aus dem Kaufgeschäft zwischen der Fa. W
und der Fa. I Taiwan gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst. b
Ziff. ii ZK in Betracht, weil die Fa. W der Fa. I Taiwan die
für die Herstellung der DVDs erforderlichen Spritzformen (sog.
Stamper) geliefert hat. Nach dieser Vorschrift ist dem
tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis der entsprechend
aufgeteilte Wert der vom Käufer unentgeltlich oder zu
ermäßigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit
der Herstellung der zu bewertenden Waren gelieferten (u.a.)
Gussformen hinzuzurechnen, soweit dieser Wert nicht in dem
tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten
ist.
Der vom FG für das Absehen von einer
solchen Hinzurechnung gegebenen Begründung kann nicht gefolgt
werden. Insoweit reicht es nicht, darauf hinzuweisen, dass es an
Feststellungen des HZA fehle, dass der Materialwert der zur
Verfügung gestellten Stamper den Kaufpreis der DVDs
beeinflusst habe, denn das FG muss solche Feststellungen
erforderlichenfalls selbst treffen. Der vom FG festgestellte
anteilige Materialwert der Stamper von 0,0076 DM pro DVD ist zwar
sehr gering; inwieweit er den Zollwert der Einfuhrwaren
spürbar beeinflussen kann, hängt jedoch von der Menge der
unter Verwendung des jeweiligen Stampers hergestellten und
eingeführten DVDs ab. Feststellungen des FG, ob bei den hier
streitigen Einfuhrsendungen die anteilige Hinzurechnung des Werts
der beigestellten Stamper den Zollwert der Einfuhrwaren in einer
Weise zu beeinflussen vermag, die sich auf die Höhe der
festzusetzenden Einfuhrabgaben auswirkt, fehlen und werden ggf. im
zweiten Rechtsgang nachzuholen sein.
Das FG hat nicht festgestellt, dass die
Beistellungen in Gestalt der gelieferten Stamper unentgeltlich oder
zu ermäßigten Preisen geliefert worden sind. Es ist
vielmehr unter Hinweis auf den Prüfbericht davon ausgegangen,
dass es nicht feststehe, dass die Lieferung der Stamper
unentgeltlich erfolgt sei. Ob diese tatsächliche Feststellung
zutreffend oder mangels zulässiger und begründeter
Revisionsrügen des HZA jedenfalls für den Senat bindend
ist (§ 118 Abs. 2 FGO), kann offen bleiben. Wollte man
nämlich mit dem FG die Frage, ob die Fa. W die Stamper
unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen geliefert hat,
als ungeklärt ansehen, könnte die Rechtsfolge jedenfalls
nicht sein, dass - wie vom FG angenommen - die Hinzurechnung des
anteiligen Materialwerts der Stamper gemäß Art. 32 Abs.
1 Buchst. b Ziff. ii ZK zu unterbleiben hat.
Der Zollwert ist nach Art. 178 Abs. 1 Satz 2
ZKDVO auf dem Vordruck D.V.1 nach dem Muster gemäß
Anhang 28 ZKDVO anzumelden. Dieser fordert im Feld 14 Angaben des
Anmelders, ob vom Käufer Gegenstände oder Leistungen
für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung oder
dem Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Waren unentgeltlich
oder zu ermäßigten Preisen geliefert worden sind. Nach
Art. 178 Abs. 4 ZKDVO ist der Zollwertanmelder außerdem
verpflichtet, alle zusätzlichen Auskünfte zu erteilen und
alle weiteren Unterlagen vorzulegen, die für die Ermittlung
des Zollwerts der Waren erforderlich sind. Dies gilt
gemäß Art. 147 Abs. 1 Unterabs. 3 ZKDVO auch, wenn - wie
im Streitfall - bei aufeinander folgenden Verkäufen ein
Vorerwerberpreis als Zollwert angemeldet wird. Steht daher - wie im
Streitfall - fest, dass der Käufer des als maßgebliche
Transaktion angemeldeten Kaufgeschäfts dem Verkäufer
Beistellungen erbracht hat, will aber der Zollwertanmelder keine
Angaben dazu machen, ob dies unentgeltlich oder zu
ermäßigten Preisen erfolgt ist, oder kann er solche
Angaben nicht machen, kann der Zollwert nicht nach dem
Transaktionswert dieses Kaufgeschäfts ermittelt werden, da es
in diesem Fall nicht gesichert ist, dass der angemeldete Kaufpreis
dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis i.S. des
Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a ZK entspricht (vgl. Krüger
in Dorsch, Zollrecht, Art. 29 Rz 13; Müller-Eiselt,
EG-Zollrecht, Zollkodex/Zollwert, Fach 4229 Rz 348; Senatsbeschluss
vom 23.2.2004 VII B 303/03, BFH/NV 2004, 991 = SIS 04 23 25,
m.w.N.).
Sollte es sich daher im zweiten Rechtsgang
nicht klären lassen, ob die Stamper von der Fa. W
unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen geliefert
worden sind, könnte nicht das Kaufgeschäft zwischen der
Fa. W und der Fa. I Taiwan, sondern müsste das
Kaufgeschäft zwischen der Fa. W und der Klägerin der
Zollwertermittlung zugrunde gelegt werden. Sollte auch dies nicht
möglich sein, könnte der Zollwert nicht nach der
Transaktionswert-Methode des Art. 29 ZK ermittelt werden; es
wäre dann nach den Methoden gemäß Art. 30 und 31 ZK
zu verfahren.
3. Jedenfalls steht aber fest, dass das in den
Stampern enthaltene digital gespeicherte Filmmaterial unentgeltlich
an die Fa. I Taiwan geliefert worden ist. Da auf einem
Datenträger gespeicherte Software als immaterielles
Wirtschaftsgut in dem Datenträger verkörpert ist (vgl.
EuGH-Urteile vom 18.4.1991 Rs. C-79/89, EuGHE 1991, I-1853, und in
HFR 2007, 181 = SIS 07 03 00; Senatsurteil vom 15.10.1991 VII R
167, 168/85, BFH/NV 1992, 352), ist somit im Streitfall davon
auszugehen, dass die Fa. W der Fa. I Taiwan mit der unentgeltlichen
Lieferung des in den Stampern verkörperten Filmmaterials
Beistellungen i.S. des Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK erbracht hat.
Dies hat das FG indes verkannt, indem es nicht auf das im
Streitfall zugrunde gelegte Kaufgeschäft zwischen der Fa. W
und der Fa. I Taiwan abgestellt, sondern geprüft hat, ob die
Klägerin hinsichtlich des Filmmaterials Beistellungen erbracht
hat.
Der Wert dieser in Gestalt der gespeicherten
Filme beigestellten immateriellen Wirtschaftsgüter ist
gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK dem gezahlten
Kaufpreis hinzuzurechnen. Er findet Ausdruck in den
Lizenzgebühren, welche die amerikanischen Filmstudios für
die Nutzung ihres Filmmaterials verlangten und welche infolge der
besonderen Konstruktion der nacheinander getätigten
Kaufgeschäfte und der Einhaltung eines bestimmten
Vertriebswegs nach der Einfuhr der DVDs dann auch an die
Filmstudios geflossen sind.
Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass auch der Fa. W für die von ihr unentgeltlich gelieferten
Beistellungen keine Kosten entstanden waren, weil ihr das
Filmmaterial von den Filmstudios unentgeltlich zur Verfügung
gestellt worden war. Zwar sind als Wert der Beistellung
grundsätzlich sämtliche Kosten zu berücksichtigen,
die der Käufer für ihren Erwerb oder ihre Herstellung
aufwenden muss (vgl. die Erläuternde Anmerkung Nr. 2 zu Art.
32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii ZK im Anhang 23 ZKDVO; ebenso Abs. 55
der Dienstvorschrift Zollwertrecht, Vorschriftensammlung der
Bundesfinanzverwaltung - VSF - Z 51 01). Da es indes für die
Zurechnungen gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK nach dem
klaren Wortlaut der Vorschrift auf den Wert der Beistellungen und
nicht - wie bei den Hinzurechnungen gemäß Art. 32 Abs. 1
Buchst. a ZK - auf die dem Käufer entstandenen Kosten ankommt,
findet die Hinzurechnung des Werts erbrachter Beistellungen auch
dann statt, wenn der Käufer die Beistellung unentgeltlich
erworben oder selbst hergestellt hat (vgl. Krüger in Dorsch,
a.a.O., Art. 32 Rz 22; Witte/Reiche, Zollkodex, 4. Aufl., Art. 32
Rz 23).
Der Wert der unentgeltlich erbrachten
Beistellungen, um den der Transaktionswert zu berichtigen ist, ist
nach Art. 32 Abs. 2 ZK aufgrund objektiver und bestimmbarer
Tatsachen zu bemessen. Bei den Lizenzgebühren, die an die
amerikanischen Filmstudios von ihren europäischen
Tochterunternehmen schließlich gezahlt wurden, handelt es
sich - soweit deren Höhe ermittelt werden kann - um eine
objektive und bestimmbare Größe, die für die
Bestimmung des Werts der auf den DVDs gespeicherten Filme geeignet
ist. Da der Zollwert den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert
einer eingeführten Ware widerspiegeln und deshalb alle
Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben,
berücksichtigen muss (EuGH-Urteil in HFR 2007, 181 = SIS 07 03 00), kann bei der Zollwertermittlung der Wert der auf den DVDs
gespeicherten Filme nicht unberücksichtigt bleiben. Dabei
kommt es auch nicht darauf an, dass die Fa. W selbst im Zeitpunkt
des Erwerbs der DVDs keinen Nutzen aus dem Wert des gespeicherten
Filmmaterials ziehen durfte. Denn es ist insoweit - entgegen der
Ansicht der Klägerin - geboten, das gesamte Geschäft zu
betrachten, das von Anfang an darauf angelegt war, die Filme der
amerikanischen Filmstudios in Form von DVDs an Endverbraucher im
Zollgebiet der Gemeinschaft zu verkaufen.
Mit dem Kaufpreis für eine bespielte DVD
wird vom Endverbraucher üblicherweise auch die
Lizenzgebühr für die gespeicherte Software entrichtet.
Wird dagegen die Lizenzgebühr vom Kaufpreis abgespalten, liegt
es im Interesse des Inhabers des Urheberrechts sicherzustellen,
dass die DVD nur von einem solchen Käufer erworben wird, der -
soweit er die Lizenzgebühr nicht selbst zahlt - diese nur an
einen Abnehmer weitergibt, der seinerseits zur Entrichtung der
Lizenzgebühr verpflichtet ist. Somit ist auch im Streitfall
nach der im FG-Urteil dargestellten Abwicklung des gesamten
Einfuhrgeschäfts und den Geschäftsinteressen der daran
beteiligten Unternehmen sowie dem Vorbringen der Klägerin in
der Klageschrift, auf die das FG-Urteil Bezug nimmt, davon
auszugehen, dass sämtliche an dem Verkauf der DVDs zur Ausfuhr
in die Gemeinschaft beteiligten Unternehmen verpflichtet waren,
einen bestimmten Vertriebsweg einzuhalten, der im Ergebnis zu den
europäischen Tochterunternehmen der amerikanischen Filmstudios
führte, welche dann die Lizenzgebühren entrichteten,
bevor die DVDs an den Endverbraucher gelangten. Wäre dies
nicht so gewesen, hätten die DVDs nicht zu einem allein ihrem
Materialwert entsprechenden Preis verkauft werden können,
sondern es hätten die amerikanischen Filmstudios bereits von
der Fa. W die Zahlung der Lizenzgebühren verlangen müssen
(vgl. dazu auch den Beispielsfall bei Müller-Eiselt, a.a.O.,
Fach 4229 Rz 372). Bei derart eng miteinander verbundenen
Verträgen, auf denen die Einfuhr in das Zollgebiet der
Gemeinschaft beruht, ist - entgegen der Ansicht der Klägerin -
nicht lediglich das der Zollwertermittlung zugrunde gelegte
Kaufgeschäft isoliert, sondern es ist der gesamte
wirtschaftliche Einfuhrvorgang zu betrachten (vgl. EuGH-Urteil vom
7.3.1991 Rs. C-116/89, EuGHE 1991, I-1095).
Der Senat hält die im Streitfall nach
Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK gebotene Hinzurechnung des Werts der in
Form des gespeicherten Filmmaterials erbrachten Beistellungen
für zweifelsfrei und sieht keine Verpflichtung, die Sache dem
EuGH zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen
(vgl. EuGH-Urteil vom 6.10.1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415,
3430).
4. Ist der Käufer der Einfuhrwaren
verpflichtet, diese an einen bestimmten Abnehmer zu liefern, der
dann seinerseits eine weitere Leistung an den (ersten)
Verkäufer erbringt oder bereits erbracht hat, kommt eine
Hinzurechnung dieser weiteren Leistung als mittelbare Zahlung auch
gemäß Art. 29 Abs. 1 Buchst. b ZK i.V.m. Art. 148 ZKDVO
in Betracht (vgl. die Beispielsfälle bei Grawunder/Vonderbank,
Zollwertrechtliche Beurteilung von Lizenzgebühren,
Außenwirtschaftliche Praxis 2005, 348; ebenso: Krüger in
Dorsch, a.a.O., Art. 29 Rz 23; vgl. auch Abs. 24 der
Dienstvorschrift Zollwertrecht, VSF Z 51 01). Diese Hinzurechnung
einer mittelbaren Zahlung zum tatsächlich gezahlten oder zu
zahlenden Preis steht nach Art. 148 Buchst. b ZKDVO jedoch unter
dem Vorbehalt, dass die weitere Leistung nicht bereits über
Art. 32 ZK dem Transaktionswert hinzuzurechnen ist. Nach den
vorstehenden Ausführungen sind aber im Streitfall die
Voraussetzungen für eine Hinzurechnung gemäß Art.
32 ZK gegeben.
5. Soweit das FG Bedenken geäußert
hat, ob im Streitfall die bei der Zollwertermittlung
berücksichtigten Lizenzgebühren mit dem Durchschnittswert
von 16,96 DM pro DVD zutreffend in Ansatz gebracht worden sind und
ob Lizenzgebühren für sämtliche von der
Klägerin eingeführten DVDs entrichtet worden sind,
handelt es sich um eine noch offene Tatsachenfrage, die im zweiten
Rechtsgang vom FG zu klären sein wird.
Sofern die Höhe der pro DVD entrichteten
Lizenzgebühr nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand ermittelt werden kann, spricht allerdings in rechtlicher
Hinsicht nichts dagegen, - wie im Streitfall bezüglich des
Filmstudios X geschehen - Durchschnittswerte anzusetzen. In
entsprechender Anwendung des Art. 32 Abs. 2 ZK dürfen die
Zuschläge zum Kaufpreis allerdings nur auf objektiven und
bestimmbaren Tatsachen beruhen, um eine Berechnung
willkürlicher oder fiktiver Werte (vgl. Art. 31 Abs. 2 Buchst.
g ZK) zu vermeiden. Gleiches gilt hinsichtlich der bei der
Prüfung durch die Klägerin als fehlerhaft aussortierten
und nicht weitergegebenen DVDs. Auch insoweit spricht nichts
dagegen, Durchschnittswerte anzusetzen, soweit diese auf objektiven
und bestimmbaren Tatsachen beruhen.
Sollte sich die Frage, in welcher Höhe
die europäischen Tochterunternehmen für die hier
streitigen DVDs Lizenzgebühren entrichtet haben, nicht auf
diese Weise klären lassen, bliebe als Ergebnis, dass zwar in
Gestalt der auf den Stampern gespeicherten Filme unentgeltliche
Beistellungen von der Fa. W erbracht worden sind, deren Wert sich
jedoch nicht bestimmen lässt. In diesem Fall könnte - wie
bereits ausgeführt - nicht das Kaufgeschäft zwischen der
Fa. W und der Fa. I Taiwan, sondern müsste das
Kaufgeschäft zwischen der Fa. W und der Klägerin der
Zollwertermittlung zugrunde gelegt werden. Sollte auch dies nicht
möglich sein, könnte der Zollwert der DVDs nicht nach der
Transaktionswert-Methode, sondern müsste nach einer der
Folgemethoden bestimmt werden. Soweit dabei gemäß Art.
30 Abs. 2 Buchst. a ZK Vergleichspreise anderer Kaufgeschäfte
herangezogen werden, muss es sich aber - anders als die
Klägerin offenbar meint - um solche handeln, die ohne die im
Streitfall vorgenommene Abspaltung der Lizenzgebühren vom
Materialwert der DVDs getätigt worden sind.
6. Außerdem ist im zweiten Rechtsgang
die vom FG offen gelassene Frage zu klären, ob die
Klägerin oder - wegen fehlender Vollmacht - die Fa. D
Abgabenschuldner geworden ist.