Grenzüberschreitender Anteilstausch, doppelte Buchwertfortführung, EU-Recht: Dem EuGH werden die folgenden Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: - 1. Steht Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23.7.1990 (ABlEG Nr. L 225 S. 1) der Steuerregelung eines Mitgliedstaates entgegen, nach welcher bei Einbringung der Anteile an einer EU-Kapitalgesellschaft in eine andere EU-Kapitalgesellschaft dem Einbringenden nur dann die Fortführung der Buchwerte der eingebrachten Anteile ermöglicht wird, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft die eingebrachten Anteile ihrerseits mit den Buchwerten angesetzt hat (sog. doppelte Buchwertverknüpfung)? - 2. Falls dies zu verneinen sein sollte: Widerspricht die vorstehende Regelungslage Art. 43 EG und Art. 56 EG, obwohl die sog. doppelte Buchwertverknüpfung auch bei der Einbringung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft verlangt wird? - Urt.; BFH 7.3.2007, I R 25/05; SIS 07 20 79
I. Sach- und Streitstand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine inländische AG, war im Streitjahr 2000 -
neben einer Schweizer AG - an einer inländischen GmbH (C-GmbH)
beteiligt; sie hielt 89,5 v.H. der Anteile. Am 28.4.2000 wurde
diese Beteiligung der Klägerin gegen Gewährung von
2.136.372 Stück neuer Aktien (= 1,47 v.H. des Grundkapitals)
im Wege der Kapitalerhöhung in eine französische
société anonyme, die C-S.A., eingebracht. Die
erworbenen Aktien, deren Börsenkurs in der Folgezeit stark
absank, mussten aufgrund börsenaufsichtsrechtlicher
Verpflichtungen binnen fünf Jahren veräußert
werden, davon zum 24.5.2000 25 v.H. und danach jährlich 15
v.H.
Da die Anteile der C-GmbH von der C-S.A. in
der Handels- und Steuerbilanz nicht mit dem Buchwert der Anteile,
sondern mit deren im Einbringungsvertrag angesetzten Verkehrswert
angesetzt wurden, verweigerte der Beklagte und Revisionskläger
(das Finanzamt - FA - ) unter Hinweis auf § 23 Abs. 4 Satz 1
und § 20 Abs. 4 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG
1995) und das dazu ergangene Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen (BMF) vom 25.3.1998 (BStBl I 1998, 268 = SIS 98 09 38,
dort Tz. 23.10) der Klägerin die Fortführung der
Buchwerte, sah den Einbringungsvorgang als steuerpflichtig an und
besteuerte dementsprechend einen Einbringungsgewinn in Höhe
des Unterschiedsbetrages zwischen den ursprünglichen
Anschaffungskosten und dem Verkehrswert.
Die Klage gegen die hiernach ergangenen
Steuerbescheide war erfolgreich. Das Urteil des Finanzgerichts (FG)
Baden-Württemberg vom 17.2.2005 6 K 209/02 ist in EFG 2005,
994 = SIS 05 27 36 abgedruckt.
Das FA stützt seine Revision auf
Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das FG-Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Das dem Revisionsverfahren beigetretene BMF
hat sich in der Sache dem FA angeschlossen, jedoch keine eigenen
Anträge gestellt.
Während des Revisionsverfahrens wurden
die angefochtenen Bescheide auf Antrag der Klägerin wegen
einer die Streitfrage dieses Verfahrens nicht betreffenden
Unrichtigkeit in der Steuererklärung durch Bescheide vom
15.12.2005 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung
geändert.
II. Rechtslage nach deutschem Recht
Die Entscheidung über die Revision ist
von der Beantwortung der im Tenor genannten Vorlagefragen
abhängig. Sofern jene Fragen zu verneinen sind, müsste
das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen
werden. Ist eine der Fragen aber zu bejahen, bliebe die Revision
des FA im Ergebnis erfolglos; der Klage wäre - nach formeller
Aufhebung des FG-Urteils infolge der zwischenzeitlich
geänderten Steuerbescheide - stattzugeben.
§ 23 Abs. 4 UmwStG 1995 regelt die
Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die die
Voraussetzungen des Art. 3 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates
über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen,
Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den
Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener
Mitgliedstaaten betreffen (Fusionsrichtlinie - FRL - ) vom
23.7.1990 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG -
Nr. L 225, 1) in der für das Streitjahr maßgeblichen
Fassung erfüllt (EU-Kapitalgesellschaft), in eine andere
EU-Kapitalgesellschaft. Hat die übernehmende
Kapitalgesellschaft bei einer solchen Einbringung aufgrund ihrer
Beteiligung einschließlich der übernommenen Anteile
nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der
Gesellschaft, deren Anteile eingebracht werden (vgl. § 20 Abs.
1 Satz 2 UmwStG 1995), so gelten für die Bewertung der
Anteile, die die übernehmende Kapitalgesellschaft erhält,
§ 20 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 und 6 UmwStG 1995 und für
die Bewertung der neuen Anteile, die der Einbringende von der
übernehmenden Kapitalgesellschaft erhält, § 20 Abs.
4 Satz 1 UmwStG 1995 entsprechend.
Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 darf
die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit
seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen. Nach
Satz 2 der Vorschrift ist der Buchwertansatz auch zulässig,
wenn in der Handelsbilanz das eingebrachte Betriebsvermögen
nach handelsrechtlichen Vorschriften mit einem höheren Wert
angesetzt werden muss. § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995
bestimmt, dass der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das
eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, für den
Einbringenden als Veräußerungspreis und als
Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile gilt. Mit dieser
letzteren Regelung verlangt das Gesetz die sog. doppelte
Buchwertverknüpfung. Eine Unterscheidung zwischen Inlands- und
Auslandseinbringungen trifft das Gesetz insoweit nicht; beide
Sachverhalte werden gleich behandelt.
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund wäre
die Klage im Streitfall abzuweisen. Denn es fehlt an dem hiernach
erforderlichen Buchwertansatz der eingebrachten Anteile an der
C-GmbH bei der C-S.A.
III. Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht
Der vorlegende Senat erachtet das Erfordernis
der sog. doppelten Buchwertverknüpfung bei
grenzüberschreitenden Einbringungen aus
gemeinschaftsrechtlicher Sicht jedoch nicht als zweifelsfrei. Es
könnte gegen Art. 8 Abs. 2 Satz 1 FRL sowie auch gegen die in
Art. 43 und Art. 56 des Vertrages von Amsterdam zur Änderung
des Vertrages über die Europäische Union, der
Verträge zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaften (EG) sowie einiger damit zusammenhängender
Rechtsakte (ABlEG 1997 Nr. C-340/1) verbürgten Grundfreiheiten
der freien Wahl der Niederlassung sowie des Kapitalverkehrs
verstoßen, deren Auslegung dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vorbehalten ist (vgl. Art.
234 Abs. 1 Buchst. a EG).
1. § 23 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 20
Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 und die darin angeordnete sog. doppelte
Buchwertverknüpfung werden im Schrifttum ganz überwiegend
als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen (vgl. z.B. Albrecht in
Haritz/Benkert, UmwStG, 2. Aufl., § 23 Rz 73; Schmitt in
Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, UmwStG, 4. Aufl., § 23
UmwStG Rz 93; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 23
UmwStG Rz 214; Schoss in Bordewin/ Brandt, EStG, § 23 UmwStG
Rz 65 ff.; Thömmes in Flick/ Wassermeyer/Baumhoff,
Außensteuerrecht, Vor § 23 UmwStG Rz 86 ff., § 23
UmwStG Rz 183 ff.; Bogenschütz, IStR 2000, 609; Benecke, IStR
2005, 283; Herzig, DB 2000, 2236; Patt in Dötsch/Jost/
Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 23 UmwStG nF Rz 114,
jew. m.w.N., auch zu der - zumeist älteren - Gegenmeinung);
die Vorinstanz hat sich dem angeschlossen. Diese Auffassung
stützt sich im Wesentlichen auf die folgenden
Erwägungen:
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§ 23 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs.
4 Satz 1 UmwStG 1995 sei nicht mit Art. 8 Abs. 2 FRL vereinbar.
Denn nach Art. 8 Abs. 1 FRL dürfe die Zuteilung von Anteilen
am Gesellschaftskapital der übernehmenden oder erwerbenden
Gesellschaft an die Gesellschafter der einbringenden oder
erworbenen Gesellschaft gegen Anteile an deren Gesellschaftskapital
u.a. aufgrund des Austausches von Anteilen für sich allein
keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns auslösen.
Abs. 4 der Vorschrift mache die Anwendung von Abs. 1 (nur) von der
Voraussetzung abhängig, dass „der
Gesellschafter“ den erworbenen Anteilen
keinen höheren steuerlichen Wert beimisst als den Anteilen an
der einbringenden oder erworbenen Gesellschaft unmittelbar vor dem
Austausch von Anteilen. Es werde dort also nur gefordert, dass die
erworbene Beteiligung von dem Einbringenden als
„demselben“ Gesellschafter mit
dem Buch- oder Teilwert der hingegebenen Beteiligung für
steuerliche Zwecke bewertet werde. Es fehle hingegen eine Aussage
zum Wertansatz bei der aufnehmenden Gesellschaft. Das
„Schweigen“ der Richtlinie in
diesem Punkt sei dahin zu verstehen, dass für die Ebene der
aufnehmenden Gesellschaft keine (zusätzlichen)
Einbringungserfordernisse aufgestellt werden dürften.
Jedenfalls lasse sich aus diesem
„Schweigen“ nicht das Gegenteil
ablesen.
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Dem entspreche es, dass der Wertansatz bei der
aufnehmenden EU-Kapitalgesellschaft nicht dem deutschen, sondern
dem jeweiligen ausländischen Besteuerungszugriff
unterliege.
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Art. 11 Abs. 1 Buchst. a FRL, der der
Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen diene, sei durch
§ 26 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 umgesetzt worden. An beiden
Vorschriften erweise sich, dass es auf den Wertansatz bei der
aufnehmenden Gesellschaft nicht ankomme. Denn Art. 11 Abs. 1
Buchst. a FRL sehe einen Grund für die Versagung oder
Rückgängigmachung der Anwendung u.a. von Art. 8 Abs. 4
FRL - nur - darin, dass der Anteilstausch als
„hauptsächlichen Beweggrund oder als einen der
hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung oder
-umgehung“ habe, wovon bei fehlenden
„vernünftigen wirtschaftlichen
Gründen“ ausgegangen werden
dürfe. § 26 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 sehe zur
Missbrauchsabwehr eine typisierte Vermeidungsregelung in Gestalt
einer zeitlich begrenzten Veräußerungssperre vor: §
23 Abs. 4 UmwStG 1995 sei danach im Grundsatz dann nicht
anzuwenden, wenn die eingebrachten Anteile innerhalb eines
Zeitraums von sieben Jahren nach der Einbringung unmittelbar oder
mittelbar veräußert oder auf einen Dritten
übertragen werden. Im Falle der Veräußerung der
eingebrachten Anteile durch die Übernehmerin sei der
zunächst steuerfreie Anteilstausch also nur dann
rückgängig zu machen, wenn eine steuerfreie
Veräußerung wegen des Ansatzes des tatsächlichen
Werts der erhaltenen Anteile erfolge. Der Gesetzgeber habe mit
§ 26 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 sein Regelungskonzept zur
Missbrauchsvermeidung abschließend abgesteckt. Das
zusätzliche Erfordernis des Buchwertansatzes bei der
aufnehmenden Gesellschaft stehe hiermit und auch mit dem
gemeinschaftsrechtlich Zulässigen nicht in Einklang.
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Die verlangte Buchwertverknüpfung
über die Grenze laufe faktisch leer, weil etliche
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)
Veräußerungsgewinne nicht besteuerten (so Belgien, die
Niederlande sowie Luxemburg und Österreich, aber auch
Deutschland, vgl. § 8b Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes 1999). In einigen
EU-Mitgliedstaaten sei ein besonderer Bilanzansatz für die
Ermittlung eines Veräußerungsgewinns überdies
unbekannt. Letztlich basiere das Prinzip der doppelten
Buchwertverknüpfung auf einem von der Fusions-Richtlinie
gänzlich abweichenden Besteuerungskonzept, bei dem innerhalb
eines in sich geschlossenen Besteuerungssystems alle beteiligten
Steuerobjekte den gleichen steuerlichen Vorschriften
unterlägen. In Deutschland sei dies der Grundsatz der
Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz,
der der steuerlichen Gewinnermittlung sowohl des Einbringenden als
auch der übernehmenden Gesellschaft zugrunde zu legen sei. Ein
solches geschlossenes Besteuerungssystem existiere
grenzüberschreitend jedoch nicht.
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2. Der erkennende Senat erachtet diese
Erwägungen zumindest als schwerwiegend. Sie geben ihm Anlass,
die Frage nach der Vereinbarkeit von § 23 Abs. 4 Satz 1 i.V.m.
§ 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 mit dem sekundären, ggf.
auch dem primären Gemeinschaftsrecht dem zu der Beantwortung
dieser Frage berufenen EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Er
hält die Gemeinschaftsrechtslage nicht für derart klar
und eindeutig, um selbst eine abschließende Antwort geben zu
können.
a) Insbesondere hält er Art. 8 Abs. 2
Satz 1 FRL nicht für unmittelbar anwendbar (anders z.B.
Albrecht in Haritz/Benkert, a.a.O., § 23 Rz 73; Krebs, BB
1997, 2078, 2083 sowie die Vorinstanz und die Klägerin). Denn
eine EG-Richtlinie entfaltet u.a. nur dann unmittelbare Wirkung,
wenn sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist und keinen
Raum für eine Entscheidung des Mitgliedstaates lässt
(vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 10.7.1964 Rs. 6/64, EuGHE 64, 1251; vom
19.1.1982 Rs. 8/81, EuGHE 82, 53 = SIS 82 04 19; vom 22.4.1984 Rs.
7/83, EuGHE 84, 1975; vom 26.2.1986 Rs. 152/84, EuGHE 86, 723).
Letzteres aber kann bei Art. 8 Abs. 2 Satz 1 FRL nicht ohne
weiteres angenommen werden. Indem diese Regelung nur die Person des
Einbringenden, nicht aber die der aufnehmenden Gesellschaft
anspricht, könnte sie bei engem Wortlautverständnis
Auslegungsfreiräume belassen und dadurch dem nationalen
Gesetzgeber Anwendungsvorbehalte für die
Buchwertfortführung ermöglichen, wie sie in § 23
Abs. 4 UmwStG 1995 vorgesehen sind (s. z.B. Thiel,
Steuerberater-Jahrbuch 1991/92, 43, 49; Saß, DB 1990, 2340,
2344; Kieschke, DStZ 1991, 289, 292; Patt in
Dötsch/Jost/Pung/Witt, a.a.O., § 23 UmwStG nF Rz 114;
Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 2. Aufl., Rz 3.68; anders
z.B. Widmann in Widmann/Mayer, a.a.O., § 23 UmwStG Rz 377;
Albrecht in Haritz/Benkert, a.a.O., § 23 Rz 73; Thömmes
in Flick/Wassermeyer/Baumhoff, a.a.O., § 23 UmwStG Rz 186,
jew. m.w.N.). Von Bedeutung könnte unter den Gegebenheiten des
Streitfalles überdies sein, dass nach Maßgabe des
französischen Körperschaftsteuerrechts eine
Buchwertfortführung durch die aufnehmende Kapitalgesellschaft
offenbar möglich und eine Besteuerung der stillen Reserven im
Inland so gesehen vermeidbar gewesen wäre.
b) Unterstellt man, Art. 8 Abs. 2 Satz 1 FRL
ließe sich ein gemeinschaftsrechtlich gebotener Ausschluss
der sog. doppelten Buchwertverknüpfung nicht zwingend
entnehmen oder eine solche Verknüpfung werde durch die
Regelung sogar ermöglicht, bliebe weiter zu prüfen, ob
sich ein solcher Befund mit primärem EG-Recht und hierbei mit
den erwähnten Grundfreiheiten der Art. 43 und 56 EG
vertrüge (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 9.8.2006 I R 95/05,
IStR 2006, 864 = SIS 06 44 43). In diesem Zusammenhang gibt der
Senat zu bedenken, dass der deutsche Gesetzgeber das Prinzip der
sog. doppelten Buchwertverknüpfung in § 20 Abs. 4 Satz 1
UmwStG 1995 auch (und vor allem) für vergleichbare rein
inländische Einbringungszusammenhänge umgesetzt hat.
Sähe man hiervon für grenzüberschreitende
Vorgänge innerhalb der EU ab, so ergäbe sich insofern
eine Ungleichbehandlung, die möglicherweise vor dem
Hintergrund der jedenfalls im Streitjahr noch ausstehenden
Harmonisierung des Körperschaftsteuer- und
Umwandlungssteuerrechts nicht ohne weiteres gerechtfertigt
wäre. Dem ließe sich entgegenhalten, dass die im
EG-Vertrag verbürgten Grundfreiheiten nach der Rechtsprechung
des EuGH nicht nur ein Diskriminierungs-, sondern
gleichermaßen ein Beschränkungsverbot enthalten. Der
Senat überantwortet es dem Gerichtshof zu prüfen, in
welchem Verhältnis diese beiden Verbote zueinander stehen, und
zwar einerseits - auch und gerade - unter den gegebenen
Umständen einer gemeinschaftsrechtlich an sich gebotenen
Gleichbehandlung in- und ausländischer Sachverhalte,
andererseits der Unterschiede, welche sich daraus ergeben, dass die
aufnehmende Kapitalgesellschaft in dem einen Fall dem deutschen, in
dem anderen Fall aber einem ausländischen Steuerrecht und sie
infolgedessen voneinander abweichenden Gewinnermittlungsregeln
unterfällt.
IV. Vorlage an den EuGH
Der Senat setzt das Revisionsverfahren deshalb
gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung aus und legt
dem EuGH die im Tenor gestellten Rechtsfragen gemäß Art.
234 Abs. 3 EG zur Vorabentscheidung vor.