Ausfuhrerstattung, irrtümliche Erstattung, Verjährung: Ist Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO Nr. 2988/95 auf die Rückforderung einem Ausführer zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung anzuwenden, auch wenn dieser keine Unregelmäßigkeit begangen hat? - Urt.; BFH 27.3.2007, VII R 50/06; SIS 07 20 84
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) wird vom Beklagten und Revisionskläger
(Hauptzollamt - HZA - ) als infolge Zession Haftende für
Ausfuhrerstattung in Anspruch genommen, die das HZA der L für
die Ausfuhr eines Schlachtrindes in die Türkei gewährt
hat, welches auf dem Transport vor Verlassen des geographischen
Gebiets der Gemeinschaft verendet ist.
L hatte 1995 31 Rinder zur Ausfuhr in die
Türkei angemeldet. Mit Schreiben vom Januar 1996 hatte sie dem
HZA angezeigt, dass ein Tier vor Verlassen der Gemeinschaft
verendet sei, und um eine entsprechende Änderung ihres
Zahlungsantrages gebeten. Ohne dieses Schreiben und die
entsprechenden Eintragungen im Kontrollexemplar T5, das beim HZA
inzwischen eingegangen war, zu berücksichtigen, setzte das HZA
mit Bescheid vom April 1996 die Ausfuhrerstattung für alle 31
Rinder fest.
Als es diesen Fehler bemerkte, forderte es
mit Berichtigungsbescheid vom August 1999 die Ausfuhrerstattung
für das eine verendete Tier von L zurück. L, über
deren Vermögen im Juli 2000 ein Insolvenzverfahren
eröffnet wurde, hat den Betrag jedoch nicht
zurückgezahlt. Mit Bescheid vom August 2000 versuchte das HZA
daher den Rückforderungsbetrag bei der Zessionarin
durchzusetzen. Es hob diesen Bescheid jedoch aufgrund Einspruchs
alsbald wieder auf, weil es bemerkte, dass dieser Bescheid an eine
nicht (mehr) existierende juristische Person gerichtet war, die mit
der Klägerin verschmolzen war. Deshalb erließ es im
Dezember 2001 einen Haftungsbescheid gegen die Klägerin; die
Bekanntgabe dieses Bescheides lässt sich jedoch erst für
den Mai 2004 nachweisen.
Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid
erfolgreich Klage erhoben. Das Finanzgericht (FG) urteilte (vgl.
SIS 05 47 00), der auf Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 5 der hier noch
anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (VO Nr. 3665/87)
über gemeinsame Durchführungsvorschriften für
Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen
gestützte Rückforderungsanspruch bestehe nicht mehr, weil
er aufgrund des Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (VO
Nr. 2988/95) über den Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften - ABlEG - Nr. L 312/1) durch Verjährung
erloschen sei.
II. Der beschließende Senat setzt das
Verfahren aus und ersucht den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art. 234 des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) um eine
Auslegung der Vorschriften, von denen die Entscheidung des
Rechtsstreits abhängt.
1. Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO
Nr. 2988/95 beträgt die Verjährungsfrist für die
Verfolgung von Unregelmäßigkeiten bei einem
Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung vier Jahre ab
Begehung der Unregelmäßigkeit. Die Vorschrift
lautet:
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„Artikel 3
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(1) Die Verjährungsfrist für die
Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der
Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in
den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen
werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
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Bei andauernden oder wiederholten
Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an
dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei
den mehrjährigen Programmen läuft die
Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen
Abschluss des Programms.
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…
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(3) Die Mitgliedstaaten behalten die
Möglichkeit, eine längere Frist als die in Absatz 1 bzw.
Absatz 2 vorgesehene Frist anzuwenden.“
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Unregelmäßigkeiten sind nach Art. 1
Abs. 2 der genannten Verordnung alle Verstöße gegen eine
Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung
eines Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den
Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von
den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat oder haben
würde.
In Deutschland bestand in dem hier in Betracht
zu ziehenden Zeitraum keine Vorschrift, welche die Verjährung
eines Anspruches auf Rückforderung zu Unrecht gewährter
Ausfuhrerstattung oder - allgemeiner - zu Unrecht gewährter
verwaltungsrechtlicher Vergünstigungen speziell regelte. Von
der Verwaltung und der Rechtsprechung wurde insofern vielmehr das
Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) entsprechend angewandt, das bis
Ende des Jahres 2001 Folgendes regelte:
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„§ 194
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(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun
oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der
Verjährung.
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…
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§ 195
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Die regelmäßige
Verjährungsfrist beträgt dreißig
Jahre.“
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Inzwischen beträgt die in dieser
Vorschrift geregelte „regelmäßige“
Verjährungsfrist nur noch drei Jahre.
2. Im Streitfall kann dem Ausführer, in
dessen Rechtsposition die Klägerin durch Zession eingetreten
ist, nicht vorgeworfen werden, für eine
Unregelmäßigkeit verantwortlich zu sein. Der
beschließende Senat hält es insbesondere für
ausgeschlossen, i.S. des Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 2988/95 eine
Unregelmäßigkeit - in der Form eines Verstoßes
gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Unterlassung der
L - darin zu sehen, dass diese sich bei dem HZA nicht darüber
beschwert hat, dass ihr entgegen ihrem Zahlungsantrag und ihrer
ausdrücklichen Anzeige, dass eines der zur Ausfuhr
angemeldeten Tiere vor dem Verlassen der Gemeinschaft verendet ist,
sowie entgegen den diesbezüglichen Eintragungen in dem
Kontrollexemplar T5 Ausfuhrerstattung auch für dieses Tier
gewährt worden ist. Es besteht keine Rechtsgrundlage
dafür, von einem Ausführer zu verlangen, die ihm von der
Behörde gewährte Ausfuhrerstattung gleichsam
nachzurechnen und, wenn er dabei feststellt, dass ihm zu viel
gewährt worden ist, die Zahlung zurückzuweisen oder von
sich aus zurückzuerstatten. Das gilt insbesondere dann, wenn
der Ausführer eine zutreffende Ausfuhranmeldung abgegeben hat
und ihm ferner - wie im Streitfall - keineswegs auf den ersten
Blick ins Auge springen muss, dass die von der Behörde
gezahlte Ausfuhrerstattung zu Unrecht gewährt wird (was etwa
der Fall sein könnte, wenn einem Marktbeteiligten
Ausfuhrerstattung gewährt wird, obwohl er überhaupt
keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat oder die ihm
gewährte Erstattung zu der nach Lage der Dinge in Betracht
kommenden offenkundig außer Verhältnis steht).
Der beschließende Senat hält es
erst recht für ausgeschlossen, die vorgenannte Vorschrift
dahin zu verstehen, dass eine Unregelmäßigkeit auch dann
vorliegt, wenn ohne Verstoß des Marktbeteiligten gegen eine
Gemeinschaftsbestimmung ein Schaden für die Gemeinschaft
eintritt bzw. eintreten würde, wenn er nicht rechtzeitig -
hier: durch Rückforderung der gewährten Ausfuhrerstattung
- abgewendet wird.
3. Es stellt sich für den
beschließenden Senat daher die - von der Vorinstanz bejahte -
Frage, ob Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO Nr. 2988/95 auch in
solchen Fällen (analog) anwendbar ist, in denen eine
Unregelmäßigkeit i.S. des Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 2988/95
nicht vorliegt. Der beschließende Senat möchte diese
Frage verneinen, bittet jedoch den EuGH hierzu um eine
Vorabentscheidung, weil sich eine andere rechtliche Beurteilung
möglicherweise nicht völlig ausschließen
lässt.
Das einzige für den beschließenden
Senat erkennbare tragfähige Argument zugunsten vorgenannter
analoger Anwendung ergibt sich allerdings daraus, dass ohne eine
solche Anwendung ein Ausführer, der keine
Unregelmäßigkeit begangen hat, bis zum Inkrafttreten der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (VO Nr. 800/1999) der Kommission vom
15.4.1999 (ABlEG Nr. L 102/11) und der dort für einen solchen
Ausführer ausdrücklich getroffenen
Verjährungsregelung in Deutschland im Hinblick auf die
Verjährung wesentlich schlechter gestanden hätte als ein
Ausführer, dem eine Unregelmäßigkeit vorzuwerfen
ist und der in den Genuss der Regelungen der VO Nr. 2988/95
gekommen wäre. Dieser Befund ist ein Argument dafür, dass
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO Nr. 2988/95 aufgrund des Art. 3
Abs. 3 VO Nr. 2988/95 hinter nationale Vorschriften
zurücktreten soll, die - wie der im Streitfall noch
einschlägige § 195 des deutschen BGB a.F. - eine
längere Verjährungsfrist für den Anspruch der
Behörde auf Rückzahlung zu Unrecht gewährter
Vergünstigungen vorsehen, sofern die Vorschrift - woran bei
dem beschließenden Senat auch unter Berücksichtigung des
Urteils des EuGH vom 24.6.2004 Rs. C-278/02
(„Handlbauer“ - EuGHE 2004, I-6171 = SIS 04 28 50) Zweifel verblieben sind - nicht überhaupt lediglich die
Verfolgungsverjährung im buchstäblichen Sinne des
Begriffes (Verfolgung zur Verhängung von Kriminal- oder
Verwaltungsstrafen) regelt, nicht jedoch die Verjährung von
Rückforderungsansprüchen der Behörde.
Die bei Anwendung des Art. 3 Abs. 1 Unterabs.
1 Satz 1 VO Nr. 2988/95 auch auf die Rückforderung zu Unrecht
gewährter Leistungen der Behörde nach dem Wortlaut der
einschlägigen Vorschriften bestehende Ungleichbehandlung des
Ausführers, der eine Unregelmäßigkeit begangen hat,
und des „gutgläubigen“ Ausführers
durch eine analoge Anwendung der Vorschrift auch auf Letzteren zu
schließen, könnte nach Ansicht des Senats nur dann in
Betracht kommen, wenn anzunehmen wäre, dass der
Verordnungsgeber jene Ungleichbehandlung nicht bedacht, also in
Art. 3 VO Nr. 2988/95 eine „lückenhafte“
Regelung getroffen hat. Indes liegt die Möglichkeit von
Fällen, in denen Leistungen der Behörde nicht wegen einer
Unregelmäßigkeit des Leistungsempfängers, sondern
eines Versäumnisses der Behörde zu Unrecht gewährt
worden sind, so offenkundig auf der Hand, dass kaum ernstlich in
Betracht kommen dürfte, der Verordnungsgeber habe diese
Möglichkeit übersehen, als er Art. 3 VO Nr. 2988/95
schuf.
Ebenso wie mit der Annahme einer
„planwidrigen Regelungslücke“, von der das
FG und die Klägerin ausgehen möchten, lässt sich
jedoch die analoge Anwendung nach Auffassung des
beschließenden Senats damit rechtfertigen, dass es
„unbillig“ wäre, wenn der gutgläubige
Marktbeteiligte länger mit einer Rückforderung ihm zu
Unrecht gewährter Vorteile rechnen müsste als derjenige,
der infolge einer von ihm begangenen Unregelmäßigkeit in
deren Genuss gelangt ist. Es steht außer Frage, dass solche
unterschiedlichen Rechtsfolgen ungereimt wären. Diese
Ungereimtheit dadurch zu beseitigen, dass eine vom Verordnungsgeber
nur bei einer dieser Fallgruppen geschaffene Regelung - um die es
sich, wie ausgeführt, handelt - auch auf die andere
Fallgestaltung angewandt wird, überschritte indes die Grenzen
der Möglichkeiten richterlicher Rechtsfortbildung. Auch aus
den ungeschriebenen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vermag
der beschließende Senat (ebenso wie aus dem deutschen
Verfassungsrecht) nicht herzuleiten, dass Ansprüche auf
Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen der
Behörde in angemessener Frist verjähren müssen;
abgesehen davon würde sich daraus kein Gesichtspunkt für
die analoge Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 2988/95
gewinnen, sondern allenfalls die Folgerung ziehen lassen, dass die
Möglichkeit einer solchen Rückforderung einer
äußersten, richterrechtlich zu bestimmenden Grenze zu
unterwerfen ist, die möglicherweise enger als der -
übrigens unter dem Gesichtspunkt höherrangigen Rechts
kaum jemals angegriffene - § 195 des deutschen BGB a.F. zu
ziehen wäre, jedoch nach Auffassung des beschließenden
Senats nach den Gegebenheiten des Streitfalls zugunsten der
Klägerin nicht eingreifen könnte.
Der beschließende Senat vermag im
Übrigen die Möglichkeit einer analogen Anwendung des Art.
3 Abs. 1 VO Nr. 2988/95 auf Fälle, in denen eine
Unregelmäßigkeit nicht vorliegt, auch deshalb nicht
anzuerkennen, weil es für eine solche analoge Anwendung an
einem Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Beginns der
Verjährungsfrist offenkundig fehlte. Zwar liegt auf der Hand,
dass es vernünftig oder zumindest naheliegend ist, insofern -
wie Art. 52 VO Nr. 800/1999 - auf das Ergehen des
begünstigenden Bescheides abzustellen, sofern der
Begünstigte dessen Unrechtmäßigkeit erkennen
konnte. Es kann jedoch schwerlich angenommen werden, dass damit im
Ergebnis der gutgläubige Marktteilnehmer „in
vergleichbarer Weise“ (analog) wie derjenige behandelt
wird, der i.S. der VO Nr. 2988/95 eine Unregelmäßigkeit
begangen hat, zumal eine solche Handhabung regelmäßig zu
einer wesentlich später eintretenden Verjährung des
Rückforderungsanspruches gegenüber dem
„gutgläubigen“ Marktteilnehmer führen
müsste; wenn diese auch sachlich gerechtfertigt erscheint,
wird sie nicht Ergebnis einer richterlichen Rechtsfortbildung auf
der Grundlage der VO Nr. 2988/95 sein können.
4. Sollte der EuGH Art. 3 Abs. 1 VO Nr.
2988/95 auf die Rückforderung einem Ausführer, der keine
Unregelmäßigkeit begangen hat, gewährter
Ausfuhrerstattung für anwendbar halten, so wird er um
Beantwortung auch der für den beschließenden Senat
ebenfalls nicht völlig zweifelsfreien Frage gebeten, ob die
Vorschrift - ungeachtet des nationalen Rechts, aus dem sich dies
ergeben könnte - auch auf den Haftungsanspruch nach Art. 11 VO
Nr. 3665/87 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass zu Unrecht
gewährte Vergünstigungen von einem Zessionar dann nicht
mehr zurückgefordert werden können, wenn sie auch von dem
Begünstigten nicht mehr zurückgefordert werden
könnten, oder wie die Verjährung des Haftungsanspruches
sonst nach Maßgabe der VO Nr. 2988/95 zu bestimmen ist.
Die Beantwortung dieser Frage würde sich
allerdings erübrigen, wenn der EuGH aufgrund der
diesbezüglichen heutigen Vorabentscheidungsersuchen des
beschließenden Senats in seinen Verfahren VII R 22-24/06 =
SIS 07 20 83, auf die der Senat Bezug nimmt, zu dem Ergebnis
gelangen sollte, dass Art. 3 VO Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist,
dass er der Anwendung einer bereits bei ihrem Erlass bestehenden,
allgemeinen (also nicht spezifisch die Rückforderung
öffentlich-rechtlicher Vergünstigungen oder von
Ausfuhrerstattungen betreffenden) nationalen Regelung nicht
entgegensteht, die eine längere Frist für die
Rückforderung solcher Vergünstigungen vorsieht.