Landwirtschaftlicher Betrieb, Eröffnung, Ansparrücklage: 1. Eine Ansparrücklage kann außerhalb des Anwendungsbereichs des § 7 g Abs. 7 EStG n.F. vor Vollendung der Betriebseröffnung bei herzustellenden Wirtschaftsgütern nur gebildet werden, wenn für die Herstellung des Wirtschaftsgutes eine Genehmigung verbindlich beantragt oder - falls eine Genehmigung nicht erforderlich ist - mit der Herstellung begonnen worden ist. - 2. Die Aufteilung des Gewinns des Normalwirtschaftsjahres bei Land- und Forstwirten auf die Kalenderjahre, in denen das Wirtschaftsjahr beginnt und endet, kann es nicht rechtfertigen, eine Ansparrücklage zur Hälfte bereits im ersten Kalenderjahr zu berücksichtigen, wenn die Betriebseröffnung in die erste Hälfte des zweiten Kalenderjahres fällt. - Urt.; BFH 19.4.2007, IV R 28/05; SIS 07 25 19
I. Mit Vertrag vom 6.2.1996 gründeten
die Landwirte B. und L. mit Wirkung zum 1.7.1996 eine GbR (die
Klägerin und Revisionsklägerin; s. hierzu näher
nachfolgend II.1. - Klägerin - ) mit dem Zweck, einen neuen
Milchviehstall zu errichten und gemeinsam zu
bewirtschaften.
Am 27.2.1996 beantragten B. und L. jeweils
Zuwendungen nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm -
kombinierte Investitionsförderung - beim zuständigen
Landwirtschaftsamt. Gegenstand war der Neubau eines Boxenlaufstalls
im Rahmen der geplanten Teilfusion zur GbR mit einem
Investitionsvolumen von brutto 440.000 DM. Beigefügt waren
u.a. eine Berechnung der veranschlagten Kosten für die
Maßnahmen sowie ein Betriebsverbesserungsplan. Den
Anträgen entsprechend erließ die Landwirtschaftskammer
am 9.5.1996 Zuwendungsbescheide über jeweils 165.605
DM.
Am 20.5.1996 schlossen B. und L. im Namen
der Klägerin einen Architekten- und Ingenieurvertrag über
die Betreuung des Neubaus eines Boxenlaufstalls und diverser
Pflasterungen mit einer GmbH. Die notwendigen Unterlagen für
den Bauantrag wurden von der GmbH am 27.6.1996 zur Unterschrift an
B. und L. weitergeleitet, die den Bauantrag am 8.7.1996 beim Bauamt
der Stadt einreichten. Am 30.6.1996 bestanden gegenüber der
GmbH finanzielle Verpflichtungen in Höhe von 10.374 DM, die
sich aus einer Architektengebühr in Höhe von 7.875 DM und
einer Statikgebühr in Höhe von 2.500 DM
zusammensetzten.
Die Klägerin, die ihren Gewinn
für das Normalwirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni) durch
Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -
EStG - ) ermittelt, reichte beim Beklagten und Revisionsbeklagten
(Finanzamt - FA - ) eine Feststellungserklärung für das
Streitjahr (1995) ein, die einen Verlust bei den Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 40.926 DM auswies.
Dieser beruhte auf der hälftigen Erfassung eines Verlustes in
Höhe von 81.850,50 DM, den die Klägerin für das
Wirtschaftsjahr 1995/96 ermittelt hatte. Einziger Passivposten in
der Bilanz per 30.6.1996 und einziger Aufwandsposten in der Gewinn-
und Verlustrechnung 1995/96 war eine Ansparrücklage nach
§ 7g Abs. 3 EStG in gleicher Höhe, die die Klägerin
wie folgt ermittelt hatte:
Wirtschaftsgut
|
Voraussichtliche
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
|
Ansparrücklage
|
Futtermischwagen
|
35.750,00 DM
|
17.875,00 DM
|
Güllemixer
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4.340,00 DM
|
2.170,00 DM
|
Melkanlage
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105.336,00 DM
|
52.668,00 DM
|
Rindviehaufstallung
|
18.275,00 DM
|
9.137,50 DM
|
Summe
|
|
81.850,50 DM
|
Nachdem das FA zunächst der
Erklärung gefolgt war, versagte es im Jahr 2000 nach einer
Außenprüfung für den Zeitraum 1995 bis 1997 die
Anerkennung der Ansparrücklage für die Melkanlage und die
Rindviehaufstallung im Wirtschaftsjahr 1995/96, weil die
Baugenehmigung für den Boxenlaufstall nicht bis zum 1.7.1996
vorgelegen habe.
Dagegen erhob die Klägerin Einspruch,
den das FA als unbegründet zurückwies. Auch die Klage,
die B. unter Hinweis auf § 48 Abs. 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) erhob und in der daneben auch die GbR
unter Angabe der Steuernummer als Klägerin bezeichnet ist,
hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah B. als Kläger
an und lud den L. nach § 60 Abs. 3 FGO zu dem Verfahren bei.
Es entschied, das FA habe die Bildung einer Ansparrücklage
nach § 7g Abs. 3 EStG für die Anschaffung/ Herstellung
der Melkanlage und der Rindviehaufstallung zu Recht abgelehnt, weil
diese beiden Wirtschaftsgüter wesentliche Betriebsgrundlagen
der Klägerin bildeten und die Investitionsentscheidung zum
30.6.1996 insoweit noch nicht hinreichend konkretisiert gewesen
sei. Das Urteil des FG vom 5.4.2005 11 K 286/04 ist in EFG 2005,
1416 = SIS 05 42 70 veröffentlicht.
Mit der dagegen gerichteten Revision macht
die Klägerin geltend, bei der Herstellung der neuen
beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
hätten nicht erst die Bauantragstellung, sondern bereits die
Vorbereitungshandlungen, nämlich die Erstellung eines
Betriebsverbesserungsplanes, der Antrag nach dem
Agrarförderungsprogramm, der Abschluss des Architekten- und
Ingenieurvertrages sowie die Bewilligung der Zuschüsse durch
die Landwirtschaftskammer zu einer hinreichenden Konkretisierung
geführt. Das ergebe sich aus dem Förderungszweck der
Regelung. Wichtiges Kriterium für die Bewilligung des
Zuschusses sei die wirtschaftliche Rentabilität der
Investitionsentscheidung auf der Grundlage des
Betriebsverbesserungsplanes, der mit Beratung durch die
Landwirtschaftskammer erstellt worden sei. Zuschüsse
würden nur an bestehende Betriebe gewährt. Der
Zuwendungsbescheid sei eine behördliche Zustimmung zu der
beabsichtigten Investition. Zum Zeitpunkt der Aufstellung der
Bilanz für das Wirtschaftsjahr 1995/96 am 18.6.1997
hätten die Investitionen bereits 499.599 DM betragen.
Missbrauchsgesichtspunkte für die Bildung der
Ansparrücklage kämen daher nicht in Betracht.
Die Klägerin beantragt
sinngemäß, das Urteil des Niedersächsischen FG vom
5.4.2005 11 K 286/04 = SIS 05 42 70 aufzuheben und den
Feststellungsbescheid 1995 vom 3.7.2000 in Gestalt des
Einspruchsbescheids vom 19.4.2004 in der Weise zu ändern, dass
eine um 30.902,75 DM höhere Ansparabschreibung zugrunde gelegt
wird.
Das FA ist der Revision
entgegengetreten.
II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO), mit der
Maßgabe, dass als Klägerin die GbR selbst anzusehen
ist.
1. Die von dem Gesellschafter B. eingelegte
Klage ist so auszulegen, dass sie für die GbR erhoben wurde;
diese ist daher Klägerin.
a) Eine GbR ist im Steuerprozess
beteiligtenfähig (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 18.5.2004 IX R 83/00, BFHE 206, 162, BStBl II 2004, 898 = SIS 04 27 55, unter II.1.a und b der Gründe, m.w.N., und vom
6.10.2004 IX R 68/01, BFHE 207, 24, BStBl II 2005, 324 = SIS 04 41 18, unter II.1.a der Gründe). Dem steht nicht entgegen, dass
die Klägerin im Streitjahr (1995) noch nicht bestanden hat
(BFH-Urteil in BFHE 206, 162, BStBl II 2004, 898 = SIS 04 27 55,
unter II.1.c der Gründe). Denn sowohl der angefochtene
Bescheid als auch die Einspruchsentscheidung wurden ihr
gegenüber erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin
als GbR bereits entstanden; sie wurde vor Durchführung des
Besteuerungsverfahrens - am 6.2.1996 mit Wirkung zum 1.7.1996 -
gegründet.
b) Klagebefugt ist die GbR, nicht der
Gesellschafter B. persönlich.
aa) Feststellungsbescheide, in denen der
Gewinn der Gesellschafter aus ihrer Beteiligung als Grundlage
für die Veranlagung zur Einkommensteuer festgestellt wird,
richten sich zwar ihrem Inhalt und ihren beabsichtigten Wirkungen
nach gegen die Gesellschafter; deren Klagebefugnis wird jedoch
durch § 48 Abs. 1 FGO eingeschränkt (vgl. Senatsurteil
vom 26.10.1989 IV R 23/89, BFHE 159, 15, BStBl II 1990, 333 = SIS 90 06 45, unter 1.a der Gründe zu § 48 Abs. 1 FGO a.F.).
Diese Regelung ist dahin zu verstehen, dass die
Personengesellschaft als Prozessstandschafterin für ihre
Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre(n)
Geschäftsführer Klage gegen den
Gewinnfeststellungsbescheid erheben kann, der sich inhaltlich nicht
an die Gesellschaft, sondern an die einzelnen Gesellschafter als
Subjekte der Einkommensteuer richtet (vgl. Senatsbeschluss vom
30.12.2003 IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239 = SIS 04 05 70, m.w.N.). Den Gesellschaftern steht daneben eine eigene
Klagebefugnis nur zu, soweit in ihrer Person die Voraussetzungen
des § 48 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 FGO erfüllt sind.
bb) Davon abgesehen haben Gesellschafter eine
eigene Klagebefugnis, wenn Personen nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO
- zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder
Klagebevollmächtigte - nicht vorhanden sind (§ 48 Abs. 1
Nr. 2 FGO). Vertretungsberechtigter Geschäftsführer i.S.
des § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist der Gesellschafter einer GbR
auch dann, wenn er (nur) gemeinschaftlich vertretungsberechtigt ist
(BFH-Urteile vom 29.6.2004 IX R 39/03, BFH/NV 2004, 1371 = SIS 04 35 71, und in BFHE 207, 24, BStBl II 2005, 324 = SIS 04 41 18,
unter II.1.b der Gründe, m.w.N. zum Meinungsstand). Vorliegend
war B. danach vertretungsberechtigter Geschäftsführer; L.
hat im Übrigen auf entsprechende Nachfrage der Klage- und
Revisionseinlegung zugestimmt. § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO greift
daher nicht ein. Auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr.
3 bis 5 FGO sind nicht erfüllt.
c) Klage und Revision sind dahingehend
auszulegen, dass sie für die GbR eingelegt worden sind. Nach
dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung (s. u.a.
Senatsurteil vom 27.5.2004 IV R 48/02, BFHE 206, 211, BStBl II
2004, 964 = SIS 04 36 37, unter 2.b der Gründe, mit Hinweis
auf Steinhauff in Hübschmann/Hepp/ Spitaler - HHSp -, §
48 FGO Rz 44, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 19.7.2005 XI B 206/04,
BFH/NV 2006, 68 = SIS 06 02 69) ist im Zweifelsfall anzunehmen,
dass das Rechtsmittel eingelegt werden sollte, das zulässig
ist. Im Streitfall war B. persönlich nicht klagebefugt; nur
als vertretungsberechtigter Geschäftsführer der
Klägerin konnte er eine zulässige Klage erheben (s. oben
unter 1.b).
Die Klageschrift vom 18.5.2004 ist
auslegungsbedürftig und auch auslegbar. Darin wird einerseits
die GbR als Klägerin bezeichnet, andererseits angegeben, dass
die Klage nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO vom Gesellschafter B.
geführt werde. Der Klageantrag betrifft die vom Prüfer
für die GbR insgesamt ermittelte Gewinnänderung. Im
angefochtenen Urteil und in der Revision wird als Kläger
anknüpfend an die Klageschrift B. als Gesellschafter der GbR
bezeichnet. Die insoweit unklare Klageschrift und die späteren
Angaben sind nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen
so auszulegen, dass Klägerin die GbR ist. Dieser Auslegung
steht nicht entgegen, dass die Klageschrift von einem Steuerberater
verfasst worden ist. Auch Schreiben von fachkundigen
Bevollmächtigten sind der Auslegung zugänglich, soweit
sie nicht eindeutig formuliert sind (Senatsurteil in BFHE 206, 211,
BStBl II 2004, 964 = SIS 04 36 37).
2. Die Revision ist unbegründet. Das FG
hat zu Recht entschieden, dass ein Verlust wegen der begehrten
Ansparabschreibung im Streitjahr nicht zu berücksichtigen
war.
a) Nach § 7g Abs. 3 bis 5 EStG
können Steuerpflichtige, die den Gewinn durch
Bestandsvergleich ermitteln, für die künftige Anschaffung
oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsgutes des
Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage
(Ansparabschreibung) bilden. Die Bildung der Rücklage
hängt u.a. davon ab, dass „der Betrieb am Schluss des
Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr der Bildung der
Rücklage vorangeht, die in Abs. 2 genannten
Größenmerkmale erfüllt“
(§ 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG). § 7g Abs. 7 EStG i.d.F.
des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049,
BStBl I 1996, 1523) - n.F. - erweitert die Begünstigung
für Existenzgründer unter bestimmten Voraussetzungen, ist
jedoch erst in nach dem 31.12.1996 beginnenden Wirtschaftsjahren
anzuwenden (§ 52 Abs. 11 Satz 4 EStG n.F.).
aa) Die Bildung einer Ansparrücklage
gemäß § 7g Abs. 3 EStG ist auch außerhalb des
Anwendungsbereichs des § 7g Abs. 7 EStG n.F. bereits
möglich, bevor die Betriebseröffnung vollendet ist
(Senatsurteil vom 25.4.2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II
2004, 182 = SIS 02 09 52, unter 3.a der Gründe). Es reicht
für die Annahme eines Betriebs i.S. des § 7g Abs. 3 EStG
andererseits nicht aus, wenn lediglich die ersten
Vorbereitungshandlungen getroffen worden sind (Senatsurteil in BFHE
199, 170, BStBl II 2004, 182 = SIS 02 09 52, unter 3.b der
Gründe). Um in Fällen, in denen die
Betriebseröffnung noch nicht vollendet ist, eine
ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Förderung zu vermeiden,
hat der Senat verlangt, dass die Investitionsentscheidung
ausreichend konkretisiert sein muss; das setze in
Anschaffungsfällen die verbindliche Bestellung der
betreffenden wesentlichen Betriebsgrundlagen voraus. Dieser
Beurteilung haben sich weitere Senate des BFH angeschlossen
(BFH-Urteil vom 19.9.2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004,
184 = SIS 03 07 67; BFH-Beschlüsse vom 28.11.2003 III B 65/03,
BFH/NV 2004, 632 = SIS 04 17 63; vom 26.7.2005 VIII B 134/04,
BFH/NV 2005, 2186 = SIS 05 48 24; vom 7.10.2004 XI B 210/03, BFH/NV
2005, 204 = SIS 05 07 69, und vom 11.5.2005 XI B 49/04, BFH/NV
2005, 1551 = SIS 05 37 04).
bb) Die Finanzverwaltung ist dem gefolgt
(Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom
25.2.2004 IV A 6 - S 2183 b - 1/04, BStBl I 2004, 337 = SIS 04 09 22, Rdnr. 18; s. auch schon BMF-Schreiben vom 8.6.1999 IV C 2 - S
2139 b - 20/99, BStBl I 1999, 547 = SIS 99 13 19). Bei wesentlichen
Betriebsgrundlagen lässt sie die Inanspruchnahme der
Ansparrücklage bereits für eine Investition vor dem
Abschluss der Betriebseröffnung zu, wenn am Ende des
Veranlagungszeitraums, für den die Rücklage beantragt
wird, das Wirtschaftsgut verbindlich bestellt ist. Im Falle der
Herstellung eines Wirtschaftsgutes muss eine Genehmigung
verbindlich beantragt oder - falls eine Genehmigung nicht
erforderlich ist - mit dessen Herstellung tatsächlich begonnen
worden sein.
cc) Das FG hat sich für den Fall der
Herstellung eines Wirtschaftsgutes der Auffassung der
Finanzverwaltung angeschlossen und entschieden, dass es im
Streitfall vor Beginn des Wirtschaftsjahres 1996/97 an einer
ausreichenden Konkretisierung der Investitionsentscheidung fehlte,
weil der Bauantrag für den Boxenlaufstall, der wesentliche
Betriebsgrundlage der Klägerin ist, erst im Juli 1996 bei der
zuständigen Behörde eingereicht wurde.
dd) Der erkennende Senat teilt die Auffassung,
dass eine Ansparrücklage für Investitionen vor Vollendung
der Betriebseröffnung bei herzustellenden
Wirtschaftsgütern nur gebildet werden kann, wenn für die
Herstellung des Wirtschaftsgutes eine Genehmigung verbindlich
beantragt oder - falls eine Genehmigung nicht erforderlich ist -
mit dessen Herstellung begonnen worden ist (ebenso auch Meyer in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 7g EStG Rz 100; Lambrecht in
Kirchhof, EStG, 6. Aufl., § 7g Rz 42; Kratzsch in Frotscher,
EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 7g Rz 52; zum Beginn der
Herstellung s. auch die BFH-Urteile vom 13.7.1990 III R 54/86, BFHE
161, 247, BStBl II 1990, 923 = SIS 90 21 37, und vom 28.9.1979 III
R 95/77, BFHE 129, 104, BStBl II 1980, 56 = SIS 80 00 36). Nur dann
liegt eine der verbindlichen Bestellung eines Wirtschaftsgutes
vergleichbare Konkretisierung der Investitionsentscheidung vor. Die
von der Klägerin genannten Maßnahmen führen dagegen
noch nicht zu einer Entscheidung über die geplante
Investition; sie bereiten diese erst vor.
ee) Das FG hat danach zutreffend entschieden,
dass die Vorbereitungsmaßnahmen, die die Klägerin vor
Beginn des Wirtschaftsjahres 1996/97 vorgenommen hatte - die
Erstellung eines Betriebsverbesserungsplanes, der Antrag nach dem
Agrarförderungsprogramm, der Abschluss des Architekten- und
Ingenieurvertrages - sowie auch die Bewilligung der Zuschüsse
durch die Landwirtschaftskammer noch nicht zu einer ausreichenden
Konkretisierung des geplanten Investitionsvorhabens geführt
haben.
b) Hinzu kommt vorliegend, dass die Aufteilung
des Gewinns des Normalwirtschaftsjahres bei Land- und Forstwirten
auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf
das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, es nicht
rechtfertigen kann, eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3
EStG zur Hälfte bereits im vorhergehenden Kalenderjahr zu
berücksichtigen, wenn die Betriebseröffnung in die erste
Hälfte des folgenden Kalenderjahres fällt.
aa) Nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG
ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres bei Land- und Forstwirten auf
das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das
Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, aufzuteilen.
Wirtschaftsjahr ist bei Land- und Forstwirten vom Grundsatz her der
Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni (Normalwirtschaftsjahr
gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).
Dementsprechend hat auch die Klägerin den Gewinn für
diesen Zeitraum ermittelt.
bb) Wird ein land- und forstwirtschaftlicher
Betrieb neu eröffnet, ist von Landwirten, die zur Führung
von Büchern verpflichtet sind oder solche freiwillig
führen, auf den Zeitpunkt der Betriebseröffnung eine
Eröffnungsbilanz aufzustellen (Märkle/ Hiller, Die
Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, 9. Aufl., Rz 127;
Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, B Rz
848). Fällt die Betriebseröffnung nicht mit dem Beginn
des Normalwirtschaftsjahres zusammen, erfordert der Übergang
zum Normalwirtschaftsjahr nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG
i.V.m. § 8b Satz 2 Nr. 1 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung die Bildung eines
Rumpfwirtschaftsjahres (vgl. Senatsurteil vom 26.5.1994 IV R 34/92,
BFHE 175, 105, BStBl II 1994, 891 = SIS 94 23 21, unter 4. der
Gründe, m.w.N.; Bauer in HHR, § 4a EStG Rz 29;
Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Kap. 21, Rz
11).
cc) Ein land- und forstwirtschaftlicher
Betrieb i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann schon mit
Maßnahmen beginnen, die der Vorbereitung der werbenden
Tätigkeit dienen und mit dieser in unmittelbarem
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; hierzu zählen alle
Maßnahmen, die objektiv erkennbar auf die Aufnahme der
betrieblichen Tätigkeit gerichtet sind (BFH-Urteil vom
17.6.1993 IV R 110/91, BFHE 171, 481, BStBl II 1993, 752 = SIS 93 20 36). Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige bereits
endgültig entschlossen ist, einen Betrieb zu eröffnen
(BFH-Urteil vom 26.11.1993 III R 58/89, BFHE 173, 115, BStBl II
1994, 293 = SIS 94 11 13, unter 2. der Gründe, m.w.N.;
Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 25. Aufl., § 15 Rz 129, m.w.N.).
Bereits der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags kann eine
Vorbereitungshandlung sein, die den Schluss auf eine endgültig
beabsichtigte gewerbliche oder landwirtschaftliche Tätigkeit
zulässt (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 21.9.1995 IV R 117/94,
BFH/NV 1996, 461 = SIS 96 09 25; BFH-Beschluss vom 12.6.2001 VIII B
33/01, BFH/NV 2001, 1398 = SIS 01 77 32). Die gemeinsame
Betätigung muss jedoch alle Merkmale einer
Mitunternehmerschaft erfüllen (vgl. Schmidt/Wacker, a.a.O.,
§ 15 Rz 195 zum Gewerbebetrieb).
dd) Danach hat das erste Wirtschaftsjahr der
Klägerin jedenfalls nicht bereits im Streitjahr (1995)
begonnen. Denn sie wurde erst im folgenden Jahr gegründet. Der
Gesellschaftsvertrag wurde im Februar 1996 abgeschlossen; auch die
maßgeblichen weiteren Vorbereitungshandlungen (Erstellung
eines Betriebsverbesserungsplanes, Antrag nach dem
Agrarförderungsprogramm, Abschluss des Architekten- und
Ingenieurvertrages) sowie die Bewilligung der Zuschüsse durch
die Landwirtschaftskammer fielen nach den Feststellungen im
angefochtenen Urteil in das Jahr 1996. Dem entspricht es, dass die
Ansparabschreibung in dem von der Klägerin eingereichten
steuerlichen Abschluss 1995/96 der einzige Aufwands- und
Passivposten ist.
Selbst wenn die Gesellschafter der
Klägerin bereits im Streitjahr mit den Vorbereitungen für
den Antrag nach dem Agrarförderungsprogramm begonnen haben
sollten, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zum einen
fehlt es dabei an einem unmittelbaren Zusammenhang mit der
werbenden Tätigkeit. Zum anderen handelt es sich auch nicht um
Maßnahmen, die objektiv erkennbar auf die Aufnahme der
betrieblichen Tätigkeit gerichtet sind. Eine derartige
gemeinsame Betätigung erfüllt auch noch nicht alle
Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebs.
ee) Eine anteilige, gewinnmindernde
Berücksichtigung der Ansparrücklage im Streitjahr kommt
danach vorliegend auch deshalb nicht in Betracht, weil das erste
Wirtschaftsjahr der Klägerin nicht vor dem Jahr 1996 begonnen
hat.