Silizium-Importe aus der VR China, Antidumpingregelungen der EU, Vereinbarkeit mit WTO-Antidumpingkodex: 1. Es bestehen keine Zweifel an der Gültigkeit der Antidumpingverordnungen (EWG) Nr. 2200/90 und (EG) Nr. 2496/97 betreffend Einfuhren von Silizium-Metall mit Ursprung in der Volksrepublik China. - 2. Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich bezüglich der Gültigkeit einer Antidumpingverordnung nicht darauf berufen, dass deren Vorschriften gegen WTO-Übereinkommen (den WTO-Antidumpingkodex) verstoßen, wenn das Land, aus dem die gedumpten Einfuhren stammen, nicht WTO-Mitglied ist. - Urt.; BFH 12.7.2007, VII R 59/05; SIS 07 31 21
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine Spedition, ließ
in der Zeit von Juli 1996 bis April 1998 im Namen verschiedener
Unternehmen Silizium zum freien Verkehr abfertigen. Da als
Ursprungsland der Waren die Schweiz angegeben war und mit den
Zollanmeldungen entsprechende Präferenznachweise vorgelegt
wurden, erhob das Zollamt lediglich Einfuhrumsatzsteuer.
Spätere Ermittlungen ergaben jedoch, dass das Silizium
tatsächlich aus der Volksrepublik China stammte und die
Schweizer Präferenznachweise zu Unrecht ausgestellt worden
waren. Daraufhin erhob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Hauptzollamt - HZA - ) die bisher nicht erhobenen Einfuhrabgaben
(Zoll, Antidumpingzoll und Einfuhrumsatzsteuer) nach und setzte
diese gegen die Klägerin mit der Begründung fest, dass
diese keine Vollmachten der von ihr vertretenen Unternehmen habe
nachweisen können. Die weitaus meisten Einfuhranmeldungen
hatte die Klägerin für ein Unternehmen abgegeben, deren
damaliger Geschäftsführer der Beigeladene war, der
später hinsichtlich der vorliegend streitigen Einfuhren wegen
gewerbsmäßigen Schmuggels rechtskräftig verurteilt
wurde.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhobene Klage, die sich nur gegen die Erhebung des
Antidumpingzolls richtet und mit der sich die Klägerin u.a.
auf die Nichtigkeit der im Streitfall maßgeblichen
Antidumpingverordnungen berief, wies das Finanzgericht (FG) ab (SIS 07 31 21). Das FG urteilte, dass die streitigen
Antidumpingzölle auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr.
2200/90 (AntidumpingVO Nr. 2200/90) des Rates vom 27.7.1990 zur
Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die
Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in der Volksrepublik
China (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - Nr.
L 198/57) i.d.F. der (Änderungs-) Verordnung (EWG) Nr. 1607/92
(VO Nr. 1607/92) des Rates vom 22.6.1992 (ABlEG Nr. L 170/1) bzw.
auf der Grundlage der (Nachfolge-) Verordnung (EG) Nr. 2496/97
(AntidumpingVO Nr. 2496/97) des Rates vom 11.12.1997 (ABlEG Nr. L
345/1) zu Recht festgesetzt worden seien. Diese
Antidumpingverordnungen stünden im Einklang mit den jeweils
maßgeblichen Grund-Verordnungen, nämlich der Verordnung
(EWG) Nr. 2423/88 (GrundVO Nr. 2423/88) des Rates vom 11.7.1988
über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren
aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
gehörenden Ländern (ABlEG Nr. L 209/1), der
(Nachfolge-)Verordnung (EG) Nr. 3283/94 (GrundVO Nr. 3283/94) des
Rates vom 22.12.1994 (ABlEG Nr. L 349/1) und der
(Nachfolge-)Verordnung (EG) Nr. 384/96 (GrundVO Nr. 384/96) des
Rates vom 22.12.1995 (ABlEG Nr. L 56/1) sowie mit den Vorschriften
des Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) und
den dazu gehörigen Übereinkommen.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin
geltend, dass die Ansicht des FG, wonach das GATT und die dazu
gehörenden Abkommen das Antidumpingrecht nicht
abschließend regelten, insbesondere keine Regelungen zum
Dumping bei Ausfuhren aus Staatshandelsländern enthielten,
nicht zutreffend sei. Eine solche Regelung finde sich vielmehr in
Art. 15 Subventionskodex, der auf die Anlage I Art. VI Abs. 1 Punkt
2 zum GATT verweise. Entgegen der Ansicht des FG widersprächen
daher die im Streitfall maßgeblichen Antidumpingverordnungen
und die ihnen zugrunde liegenden Grundverordnungen
höherrangigem Recht, weil weder ein Dumping über einen
Preisvergleich noch eine Schädigung positiv festgestellt
worden sei. Die mit der VO Nr. 1607/92 vorgenommene Verdoppelung
des Antidumpingzolls, mit der Begründung, dass die
Hersteller/Ausführer den ursprünglichen Antidumpingzoll
übernommen hätten, finde in den GATT-Vorschriften keine
Stütze.
Die AntidumpingVO Nr. 2496/97 sei nichtig,
weil die Volksrepublik China ermessenfehlerhaft als ein Land ohne
Marktwirtschaft angesehen worden sei, obwohl nur vier Monate nach
Erlass dieser Verordnung die GrundVO Nr. 384/96 dahin geändert
worden sei, dass China aus der Liste der Länder ohne
Marktwirtschaft gestrichen worden sei. Ermessensfehlerhaft sei es
auch gewesen, bei der Ermittlung des Normalwerts Norwegen als
Vergleichsland zu wählen, denn dies gehe auf den Antragsteller
des Überprüfungsverfahrens zurück. Die Ermittlung
des Normalwerts auf der Grundlage des in Norwegen zu zahlenden
Preises verstoße zudem gegen Art. 2 Abs. 2 Antidumpingkodex
1994. Auch genügten die Feststellungen zum Merkmal der
Schädigung, die mit der AntidumpingVO Nr. 2496/97 getroffen
worden seien, nicht den Anforderungen, die Art. 3 Abs. 3 GrundVO
Nr. 384/96 insoweit stelle. Schließlich habe zwischen dem
Ende des Untersuchungszeitraums und dem Inkrafttreten der
AntidumpingVO Nr. 2496/97 ein Zeitraum von mehr als 29 Monaten
gelegen. Damit seien die in Art. 6 Abs. 9 GrundVO Nr. 384/96 und
Art. 5 Abs. 10 Antidumpingkodex 1994 festgelegten Fristen weit
überschritten worden; auch aus diesem Grund sei die
AntidumpingVO Nr. 2496/97 nichtig.
Schließlich rügt die
Klägerin als Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör, dass das FG nicht in einer prozessleitenden
Verfügung, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung
darauf hingewiesen habe, dass die GATT-Regelungen
möglicherweise keine Regelungen zum Dumping bei Ausfuhren aus
Staatshandelsländern enthielten.
Im Übrigen verweist die Klägerin
auf von ihr sowohl in der Vorinstanz als auch im Revisionsverfahren
vorgelegte Rechtsgutachten.
Das HZA schließt sich den
Ausführungen des FG an.
II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die Klage zu Recht
abgewiesen; der angefochtene Steueränderungsbescheid ist,
soweit Antidumpingzoll gegen die Klägerin festgesetzt worden
ist, rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Die Erhebung von Antidumpingzoll für den
Zeitraum, in dem die streitigen Siliziumeinfuhren stattfanden,
beruht auf der am 28.7.1990 in Kraft getretenen AntidumpingVO Nr.
2200/90 sowie der am 17.12.1997 in Kraft getretenen AntidumpingVO
Nr. 2496/97. Dass nach diesen Verordnungen Antidumpingzoll für
die streitigen Siliziumeinfuhren in zutreffender Höhe vom HZA
festgesetzt worden ist, bezweifelt die Klägerin nicht.
Unstreitig ist auch, dass - wie das FG ausgeführt hat - die
Klägerin Schuldnerin der Einfuhrabgaben ist.
Streitig ist allein, ob die genannten
Antidumpingverordnungen gültig sind. Entgegen der Ansicht der
Klägerin ist dies jedoch der Fall.
1. Die AntidumpingVO Nr. 2200/90 stützt
sich auf die am 5.8.1988 in Kraft getretene GrundVO Nr. 2423/88.
Sie steht im Einklang mit dieser Verordnung.
a) Dass Silizium aus der Volksrepublik China
Gegenstand eines Dumpings war, ist mit der AntidumpingVO Nr.
2200/90 zutreffend festgestellt worden. Nach Art. 2 Abs. 2 GrundVO
Nr. 2423/88 gilt eine Ware als Gegenstand eines Dumpings, wenn ihr
Ausfuhrpreis nach der Gemeinschaft geringer ist als der Normalwert
der gleichartigen Ware. Wie sich aus Nr. 3 ff. der
Erwägungsgründe zur AntidumpingVO Nr. 2200/90 ergibt,
sind diese Voraussetzungen vom Rat festgestellt worden. Da die
Volksrepublik China als ein Land ohne Marktwirtschaft angesehen
wurde und da sich Preise oder Kosten der Hersteller gleichartiger
Waren in einem Drittland mit Marktwirtschaft in Ermangelung einer
zufriedenstellenden Zusammenarbeit der insoweit kontaktierten
Unternehmen nicht bestimmen ließen, ist der Normalwert
gemäß Art. 2 Abs. 5 Buchst. c GrundVO Nr. 2423/88 auf
der Grundlage des in der Gemeinschaft für die gleichartige
Ware zu zahlenden Preises, berichtigt um eine angemessene
Gewinnspanne, ermittelt worden (Nr. 3, 4 der
Erwägungsgründe zur AntidumpingVO Nr. 2200/90). Der
Vergleich dieses Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen führte zu
der Feststellung, dass Dumping vorlag (Nr. 10 der
Erwägungsgründe zur AntidumpingVO Nr. 2200/90).
b) Der mit der AntidumpingVO Nr. 2200/90
eingeführte Antidumpingzoll ist mit der am 26.6.1992 in Kraft
getretenen VO Nr. 1607/92 verdoppelt worden. Der Grund hierfür
war die Feststellung des Rates, dass der Antidumpingzoll durch die
Hersteller/Ausführer übernommen worden war (Nr. 12, 13
der Erwägungsgründe zur VO Nr. 1607/92). Auch die
Erhöhung des Antidumpingzolls lässt sich auf die GrundVO
Nr. 2423/88 stützen, denn nach Art. 13 Abs. 11 GrundVO Nr.
2423/88 kann, falls der Ausführer den Antidumpingzoll
trägt, ein zusätzlicher Antidumpingzoll erhoben werden,
um den vom Ausführer getragenen Betrag auszugleichen.
2. Die AntidumpingVO Nr. 2496/97 stützt
sich auf die am 6.3.1996 in Kraft getretene GrundVO Nr. 384/96. Sie
steht im Einklang mit dieser Verordnung.
a) Da die Volksrepublik China als ein Land
ohne Marktwirtschaft angesehen wurde, ist der Normalwert
gemäß Art. 2 Abs. 7 GrundVO Nr. 384/96 anhand der
Angaben von Herstellern in einem Vergleichsland mit Marktwirtschaft
ermittelt worden, wobei als Vergleichsland Norwegen gewählt
wurde (Nr. 13 bis 17 der Erwägungsgründe zur
AntidumpingVO Nr. 2496/97). Die insoweit vorgebrachten
Einwände der Revision sind nicht begründet.
aa) Anders als die Revision meint, ist die
Volksrepublik China zu Recht als ein Land ohne Marktwirtschaft
behandelt worden. Zwar ist Art. 2 Abs. 7 GrundVO Nr. 384/96 durch
die am 1.7.1998 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 905/98 (VO
Nr. 905/98) des Rates vom 27.4.1998 (ABlEG Nr. L 128/18) dahin
geändert worden, dass für (u.a.) Einfuhren aus der
Volksrepublik China die Ermittlung des Normalwerts unter bestimmten
Voraussetzungen gemäß Art. 2 Abs. 1 bis 6 GrundVO Nr.
384/96 erfolgen konnte. Im Zeitpunkt des Erlasses der AntidumpingVO
Nr. 2496/97 galt diese Änderung jedoch noch nicht. Vielmehr
war durch den Verweis in Art. 2 Abs. 7 GrundVO Nr. 384/96 auf die
Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7.3.1994 (ABlEG Nr. L
67/89) die Volksrepublik China zwingend als ein Land ohne
Marktwirtschaft anzusehen. Ein Ermessen des Verordnungsgebers beim
Erlass der AntidumpingVO Nr. 2496/97, bereits im Vorgriff auf die
bevorstehende Änderung des Art. 2 Abs. 7 GrundVO Nr. 384/96
den Normalwert anhand der für ein Land mit Marktwirtschaft
geltenden Vorschriften zu ermitteln, bestand daher nicht; die VO
Nr. 905/98 galt nach ihrem Art. 2 nur für
Antidumpinguntersuchungen, die nach ihrem Inkrafttreten eingeleitet
wurden. Ob die Voraussetzungen der mit Wirkung vom 1.7.1998
geltenden Vorschriften des Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c GrundVO
Nr. 384/96, die eine Ausnahme von der bei Ländern ohne
Marktwirtschaft grundsätzlich anzuwendenden Methode
gemäß Buchst. a darstellen (Urteil des Gerichts erster
Instanz der Europäischen Gemeinschaften - EuG - vom 14.11.2006
Rs. T-138/02, Amtsblatt der Europäischen Union - ABlEU - Nr. C
326/54), in Anbetracht der unzulänglichen Mitwirkung der
chinesischen Ausführer (vgl. Nr. 20 der
Erwägungsgründe zur AntidumpingVO Nr. 2496/97)
überhaupt hätten erfüllt werden können,
erscheint ohnehin zweifelhaft.
bb) Die Wahl Norwegens als Vergleichsland ist
rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Art. 2 Abs. 7 Unterabs. 2
GrundVO Nr. 384/96 wird ein geeignetes Land mit Marktwirtschaft auf
nicht unvertretbare Weise unter gebührender
Berücksichtigung aller zuverlässiger Informationen, die
zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehen,
ausgewählt. Bei der Auswahl des geeigneten Vergleichslandes
handelt es sich somit um eine Ermessensentscheidung. Im Bereich
handelspolitischer Schutzmaßnahmen verfügen die
Gemeinschaftsorgane wegen der Komplexität der von ihnen zu
prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen
Situationen über ein weites Ermessen, weshalb die richterliche
Nachprüfung der von den Gemeinschaftsorganen insoweit
vorgenommenen Beurteilungen auf die Prüfung der Frage
beschränkt ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten
worden sind, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend
festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte
Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensfehlgebrauch
vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom
7.5.1991 Rs. C-69/89, EuGHE 1991, I-2069, ZfZ 1992, 381; vom
29.5.1997 Rs. C-26/96, EuGHE 1997, I-2817, ZfZ 1997, 377;
EuG-Urteile vom 24.10.2006 Rs. T-274/02, ABlEU Nr. C 310/11, und
vom 14.3.2007 Rs. T-107/04, ABlEU Nr. C 95/37). Solche
Ermessensfehler sind im Streitfall nicht ersichtlich.
Die Gründe, weshalb die Wahl auf Norwegen
als Vergleichsland fiel, sind in den Erwägungsgründen zur
AntidumpingVO Nr. 2496/97 dargelegt. Anders als die Revision meint,
kann aus dem Umstand, dass diese Wahl auf die Angaben im
Überprüfungsantrag zurückging, kein Ermessenfehler
hergeleitet werden. Es ist zum einen lediglich eine Vermutung der
Klägerin, dass die Antragsteller im
Überprüfungsverfahren bewusst ein Land mit hohen
Siliziumpreisen benannten; den Feststellungen des FG lässt
sich nicht entnehmen, dass die norwegischen Preise höher waren
als diejenigen in den anderen vorgeschlagenen Ländern Estland,
Brasilien oder Rumänien. Zum anderen ist der Vorschlag
Norwegen von der Kommission und vom Rat nicht ungeprüft
übernommen worden. Vielmehr hatte die Untersuchung der
Kommission bestätigt, dass Norwegen als wichtiger und
effizienter Hersteller von Silizium wegen niedriger Energiepreise,
gutem Zugang zum Rohstoff und wegen eines ähnlichen
Fertigungsverfahrens wie in China als Vergleichsland gut geeignet
war, während für Estland keine Beweise für die
Repräsentativität der Produktion vorgelegt worden waren
und auch für Brasilien und Rumänien nicht nachgewiesen
worden war, dass diese als Vergleichsland jeweils besser geeignet
waren als Norwegen (Nr. 15, 16 der Erwägungsgründe zur
AntidumpingVO Nr. 2496/97).
Soweit die Revision bemängelt, dass
Norwegen trotz eines dort bestehenden „kooperierenden
Duopols“ von Herstellern ausgewählt
worden sei, verkennt sie, dass die Formulierung der
„beiden kooperierenden norwegischen
Hersteller“ im Erwägungsgrund Nr. 16
zur AntidumpingVO Nr. 2496/97 nicht bedeutet, dass diese beiden
Hersteller miteinander wirtschaftlich kooperierten, sondern dass
diese mit den die Untersuchung führenden Gemeinschaftsorganen
kooperierten (vgl. die entsprechenden Formulierungen in Nr. 25, 31
und 83 der Erwägungsgründe zur AntidumpingVO Nr.
2496/97). Im Übrigen hat die Untersuchung der Kommission
ergeben, dass die Präsenz dieser beiden großen
norwegischen Hersteller, die mit Einfuhren konkurrieren mussten,
einen normalen Wettbewerb garantierte (Nr. 16 der
Erwägungsgründe zur AntidumpingVO Nr. 2496/97).
Nach alledem setzt die Revision mit ihren
gegen die Entscheidung für Norwegen gerichteten Einwendungen
den Ermessenserwägungen der Gemeinschaftsorgane nur ihre
eigenen Erwägungen entgegen, zeigt jedoch keine
Ermessensfehler der vorstehend beschriebenen Art auf.
b) Der Normalwert unter Zugrundelegung des
Vergleichslandes Norwegen wurde nach Nr. 18, 19 der
Erwägungsgründe zur AntidumpingVO Nr. 2496/97 anhand der
gewogenen Durchschnittspreise der gewinnbringenden Verkäufe an
unabhängige Kunden auf dem norwegischen Inlandsmarkt
ermittelt. Dies entspricht der Regelung in Art. 2 Abs. 7 Unterabs.
1 GrundVO Nr. 384/96, wonach im Fall von Einfuhren aus Ländern
ohne Marktwirtschaft der Normalwert in erster Linie (u.a.) auf der
Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in
einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt wird. Im Fall der
AntidumpingVO Nr. 2496/97 hat die Kommission dabei - wie sich aus
den vorstehend genannten Erwägungsgründen ergibt - Art. 2
Abs. 2 und 4 GrundVO Nr. 384/96 entsprechend berücksichtigt.
Rechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht.
c) Weshalb - wie es die Revision geltend macht
- die sich aus den Erwägungsgründen Nr. 26 bis 52 zur
AntidumpingVO Nr. 2496/97 ergebenden Feststellungen und
Untersuchungsergebnisse nicht den Schluss aus Nr. 53 der
Erwägungsgründe rechtfertigen, dass die gedumpten
Einfuhren aus China eindeutig Druck auf den Marktpreis der
Gemeinschaft ausübten, einen Einfluss auf die schlechte
wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten
und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende
Schädigung i.S. des Art. 3 Abs. 1 GrundVO Nr. 384/96
verursachten (Nr. 44 der Erwägungsgründe), ist nicht
ersichtlich. Auch insoweit handelt es sich um eine nur
beschränkt gerichtlich überprüfbare
Ermessensentscheidung der Gemeinschaftsorgane im Bereich
handelspolitischer Schutzmaßnahmen. Die Revision zeigt
bezüglich der Feststellung einer Schädigung keine
Ermessensfehler der Gemeinschaftsorgane auf, sondern greift aus der
Vielzahl der unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art.
3 GrundVO Nr. 384/96 gefundenen Untersuchungsergebnisse einige
wenige heraus, die ihrer Ansicht nach die Schlussfolgerung der
Kommission zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der
Gemeinschaft nicht rechtfertigen. Dabei verkennt sie, dass die
gemäß Art. 3 GrundVO Nr. 384/96 zu prüfenden
Kriterien einer Gesamtbewertung zu unterziehen sind und dass - wie
es in dieser Vorschrift an mehreren Stellen ausdrücklich
heißt - weder eines noch mehrere dieser Kriterien
notwendigerweise ausschlaggebend sind (Art. 3 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5
Satz 2, Abs. 9 Satz 4 GrundVO Nr. 384/96).
Die Kommission hat insbesondere auch
geprüft, ob die Schädigung des Wirtschaftszweigs der
Gemeinschaft andere Ursachen als die Einfuhren aus der
Volksrepublik China hatte (Nr. 54 ff. der Erwägungsgründe
zur AntidumpingVO Nr. 2496/97). Dass sich die Einfuhren aus
Norwegen im Untersuchungszeitraum erhöht hatten, hat die
Kommission dabei berücksichtigt. Die Revision nimmt insoweit
mit ihrem Verweis auf das Gutachten des Prof. ... vom ... nur eine
andere Bewertung der festgestellten Tatsachen vor, als es die
Kommission und der Rat mit ihrer Schlussfolgerung (Nr. 59 der
Erwägungsgründe zur AntidumpingVO Nr. 2496/97) getan
haben.
Außerdem ist zu berücksichtigen,
dass ein Antidumpingzoll auf Einfuhren von chinesischem Silizium
bereits bestand und die Untersuchung der Gemeinschaftsorgane sich
somit auf die Frage zu richten hatte, ob das Dumping und die
Schädigung bei einem Auslaufen dieser Maßnahme
wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde (Art. 11
Abs. 2 GrundVO Nr. 384/96). Diese Schlussfolgerung hat die
Kommission aber auf der Grundlage der Feststellung in Nr. 31 der
Erwägungsgründe zur AntidumpingVO Nr. 2496/97, wonach
sich bei einem Auslaufen des Antidumpingzolls eine
Preisunterbietungsspanne für chinesisches Silizium von 30 %
ergeben würde, ermessensfehlerfrei getroffen.
d) Anders als die Revision meint, ist mit dem
Erlass der AntidumpingVO Nr. 2496/97 nicht gegen Art. 6 Abs. 9
GrundVO Nr. 384/96 und die dort vorgeschriebenen
Untersuchungsfristen verstoßen worden. Diese Vorschrift gilt
nur für das Untersuchungsverfahren gemäß Art. 5
Abs. 9 GrundVO Nr. 384/96, um das es im Streitfall aber nicht geht.
Vielmehr betraf die Untersuchung, die zur AntidumpingVO Nr. 2496/97
führte, die Überprüfung der AntidumpingVO Nr.
2200/90 im Zusammenhang mit dem Auslaufen des darin
vorgeschriebenen Antidumpingzolls auf Einfuhren von chinesischem
Silizium gemäß Art. 11 Abs. 2 GrundVO Nr. 384/96 bzw.
des gleichlautenden Art. 11 Abs. 2 der (Vorgänger-) GrundVO
Nr. 3283/94. Für Untersuchungen dieser Art gelten aber
gemäß Art. 11 Abs. 5 GrundVO Nr. 384/96 bzw. Art. 11
Abs. 5 GrundVO Nr. 3283/94 die Bestimmungen über die Fristen,
also auch Art. 6 Abs. 9 GrundVO Nr. 384/96 bzw. Art. 6 Abs. 9
GrundVO Nr. 3283/94, nicht. Vorgeschrieben ist danach lediglich,
dass die Überprüfungen ohne Verzögerungen
durchgeführt und normalerweise innerhalb von zwölf
Monaten nach der Einleitung der Überprüfungen
abgeschlossen werden. Dieser Regelung ist aber nicht zu entnehmen,
dass die Überschreitung der zwölfmonatigen
Untersuchungsfrist zur Nichtigkeit der nach Abschluss der
Untersuchung erlassenen Antidumpingverordnung führt. Vielmehr
belässt die Regelung
(„normalerweise“) die
Möglichkeit einer länger andauernden Untersuchung, wenn
hierfür im Einzelfall anerkennenswerte Gründe bestehen
(vgl. zum Begriff „normalerweise“
in Art. 6 Abs. 1 GrundVO Nr. 384/96: EuG-Urteil in ABlEU Nr. C
326/54 Rz. 61).
Hinsichtlich der AntidumpingVO Nr. 2496/97
sind in Nr. 10 der Erwägungsgründe die Ursachen für
das Überschreiten der für den Normalfall vorgesehenen
Untersuchungsfrist genannt. Danach hatte sich das
Untersuchungsverfahren schwierig gestaltet, weil die Lage der
Hersteller in dem Vergleichsland Norwegen genau ermittelt werden
musste. Dass dieser Grund nicht stichhaltig ist oder dass nach dem
Ablauf der normalen zwölfmonatigen Untersuchungsfrist bis zum
Erlass der AntidumpingVO Nr. 2496/97 Umstände eingetreten
waren, die das Untersuchungsergebnis der Kommission als in
wesentlichen Punkten unzutreffend erscheinen ließen, legt die
Revision nicht dar. Auch fehlen entsprechende Feststellungen des
FG, auf die sich eine solche Annahme stützen ließe.
3. Die im Streitfall einschlägigen
GrundVO Nr. 2423/88 und Nr. 384/96, auf die sich die AntidumpingVO
Nr. 2200/90 bzw. die AntidumpingVO Nr. 2496/97 stützen, sind
schließlich auch nicht wegen Verstoßes gegen
Vorschriften der zur Auslegung des Art. VI GATT bestehenden
Übereinkommen nichtig. Bei den insoweit für den im
Streitfall maßgeblichen Zeitraum in Betracht kommenden
Übereinkommen, welche regeln, inwieweit nach dem GATT
handelspolitische Schutzmaßnahmen gegen gedumpte Einfuhren
völkerrechtlich zulässig sind, handelt es sich um das
Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens - Antidumpingkodex 1979 -
(ABlEG 1980 Nr. L 71/90) und das (Nachfolge-) Übereinkommen
zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens 1994 - Antidumpingkodex 1994 - (ABlEG 1994 Nr. L
336/103) sowie um das Übereinkommen zur Auslegung und
Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens - Subventionskodex - (ABlEG 1980 Nr. L 71/72).
Diese Übereinkommen bilden indes keine
rechtliche Grundlage zur Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der im Streitfall maßgeblichen
gemeinschaftsrechtlichen Antidumpingverordnungen. Zwar ist die
Gemeinschaft an die Bestimmungen des GATT und der
Übereinkommen zu ihrer Durchführung gebunden (EuGH-Urteil
in EuGHE 1991, I-2069, ZfZ 1992, 381); das heißt jedoch
nicht, dass diese unmittelbare Wirkung innerhalb der Gemeinschaft
in dem Sinne entfalten, dass der einzelne Marktbürger sich auf
sie berufen kann, wenn er die Rechtswidrigkeit von
Gemeinschaftshandlungen geltend macht. Nach ständiger
Rechtsprechung des EuGH gehören nämlich die im Rahmen der
Welthandelsorganisation geschlossenen völkerrechtlichen
Verträge (WTO-Übereinkünfte) wegen ihrer Natur und
ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen
Gerichte in der Gemeinschaft die Rechtmäßigkeit von
Handlungen der Gemeinschaftsorgane messen (EuGH-Urteile vom
23.11.1999 Rs. C-149/96, EuGHE 1999, I-8395, und vom 1.3.2005 Rs.
C-377/02, EuGHE 2005, I-1465, m.w.N.). Die
WTO-Übereinkünfte entfalten in der Gemeinschaft keine
unmittelbare Wirkung; ein einzelner Marktbürger kann sich
somit nicht auf sie berufen, um - wie die Klägerin - die
Rechtswidrigkeit gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen geltend zu
machen. Von diesem Grundsatz gibt es lediglich zwei Ausnahmen: Nur
wenn die Gemeinschaftsorgane eine bestimmte im Rahmen der WTO
übernommene Verpflichtung erfüllen wollten oder wenn die
Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen
der WTO-Übereinkünfte verweist, hat der - für die
Nichtigerklärung von Gemeinschaftshandlungen allein berufene -
EuGH die Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlung an den
WTO-Regeln zu messen (vgl. EuGH-Urteile in EuGHE 1991, I-2069, ZfZ
1992, 381; in EuGHE 1999, I-8395, und in EuGHE 2005, I-1465,
m.w.N.). In einem solchen Fall werden nämlich die
völkerrechtlichen Bestimmungen durch einen ausdrücklichen
Akt des Gemeinschaftsgesetzgebers in das Gemeinschaftsrecht
implementiert und stehen dann im Rang über dem sekundären
Gemeinschaftsrecht (vgl. Gabler, Das Streitbeilegungssystem der WTO
und seine Auswirkungen auf das Antidumping-Recht der
Europäischen Gemeinschaft, Frankfurt am Main 1997, S. 99).
Auf spezielle Bestimmungen der
WTO-Übereinkünfte verweisen die im Streitfall
maßgeblichen Antidumpingverordnungen und ihre
Grundverordnungen nicht. Aus den Erwägungsgründen der
Grundverordnungen ergibt sich jedoch, dass der Rat mit diesen
Verordnungen seine im Rahmen des GATT bzw. der WTO
übernommenen Verpflichtungen erfüllen wollte. So
heißt es in Abs. 2 der Erwägungsgründe sowohl zur
GrundVO Nr. 2423/88 als auch zur GrundVO Nr. 3283/94 und in Nr. 2
zur GrundVO Nr. 384/96, dass die Regelungen der Grundverordnung in
Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen aus
Art. VI GATT, dem Antidumpingkodex 1979 und dem Subventionskodex
festgelegt worden seien. Zum Antidumpingkodex 1994 heißt es
in Nr. 5 der Erwägungsgründe zur GrundVO Nr. 384/96, dass
seine Formulierungen so weit wie möglich in das
Gemeinschaftsrecht übertragen werden sollten; der EuGH hat
daraus geschlossen, dass die Gemeinschaft die GrundVO Nr. 384/96
erlassen hat, um ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen aus
dem Antidumping-Übereinkommen nachzukommen (EuGH-Urteil vom
9.1.2003 Rs. C-76/00 P, EuGHE 2003, I-79).
Somit kann zwar davon ausgegangen werden, dass
die zu Fragen der Maßnahmen gegen Dumping bestehenden
WTO-Übereinkünfte in das Gemeinschaftsrecht implementiert
werden sollten. Wollte aber der Rat mit den Grundverordnungen - wie
es sich aus den vorstehend genannten Erwägungen ergibt - den
sich aus diesen WTO-Übereinkünften ergebenden
internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft nachkommen, so
kann hinsichtlich der Frage, ob die Rechtmäßigkeit der
im Streitfall maßgeblichen Antidumpingverordnungen anhand des
Antidumpingkodex 1979 bzw. des Antidumpingkodex 1994 oder des
Subventionskodex zu überprüfen ist, nicht
unberücksichtigt bleiben, dass bei Erlass dieser
Antidumpingverordnungen und zur Zeit der hier streitigen
Siliziumeinfuhren die Volksrepublik China noch nicht Mitglied der
WTO war, denn die Mitgliedschaft der Volksrepublik China besteht
erst seit dem 11.12.2001. Eine über die Grundverordnungen
vermittelte „internationale
Verpflichtung“ der Gemeinschaft, beim
Erlass von Antidumpingverordnungen die Regelungen des
Antidumpingkodex 1979 bzw. des Antidumpingkodex 1994 oder des
Subventionskodex zu beachten, bestand somit seinerzeit in Bezug auf
gedumpte Einfuhren aus der Volksrepublik China nicht, denn es gibt
keinen Grund zu der Annahme, dass der Verordnungsgeber eine
Verpflichtung übernehmen wollte, die gar nicht bestand, und
die Regelungen der WTO-Übereinkünfte - Antidumpingkodex
1979 bzw. Antidumpingkodex 1994 und Subventionskodex - für
sämtliche künftigen Antidumpingverordnungen, auch
bezüglich Einfuhren aus Ländern, die nicht WTO-Mitglied
waren bzw. sind, implementieren und als Maßstab ihrer
Rechtmäßigkeit ansehen wollte (vgl. dazu auch:
EuGH-Urteil vom 10.3.1998 Rs. C-364/95, EuGHE 1998, I-1023, ZfZ
1998, 229, in dem es ebenfalls um die Frage ging, ob ein einzelner
Marktbürger die Ungültigkeit von
Gemeinschaftsverordnungen wegen Unvereinbarkeit mit dem GATT
geltend machen kann). Die mit den Grundverordnungen
übernommenen internationalen Verpflichtungen haben somit keine
Auswirkungen auf einzelne Antidumpingverordnungen, welche Einfuhren
aus Drittländern betreffen, die nicht WTO-Mitglied sind.
Zu berücksichtigen ist insoweit auch,
dass der EuGH - wie sich aus seinem Urteil in EuGHE 2005, I-1465
ergibt - dem Streitbeilegungssystem der WTO grundsätzlich
Vorrang vor einer Rechtmäßigkeitsprüfung von
Gemeinschaftshandlungen durch das Gericht einräumt, denn der
EuGH sieht die Gefahr, dass den Legislativ- und Exekutivorganen der
Vertragsparteien die Befugnis genommen würde, im Rahmen des
Streitbeilegungsverfahrens auf dem Verhandlungsweg Lösungen zu
erreichen, falls die Gerichte mit den WTO-Übereinkünften
unvereinbare innerstaatliche Rechtsvorschriften unangewendet
ließen. Wenn aber sogar die von der AntidumpingVO Nr. 2200/90
bzw. der AntidumpingVO Nr. 2496/97 seinerzeit betroffene
Volksrepublik China mangels Mitgliedschaft in der WTO keine
Möglichkeit hatte, die Einleitung eines gegen die Gemeinschaft
gerichteten Streitbeilegungsverfahrens zu beantragen, so kann erst
recht nicht einem einzelnen Marktbürger die rechtliche
Möglichkeit eingeräumt werden, eine gegen Einfuhren aus
der Volksrepublik China gerichtete Antidumpingverordnung auf ihre
Vereinbarkeit mit dem Antidumpingkodex 1979 bzw. dem
Antidumpingkodex 1994 gerichtlich prüfen zu lassen.
4. Darüber hinaus liegen die von der
Revision geltend gemachten Verstöße gegen den
Antidumpingkodex 1979 bzw. den Antidumpingkodex 1994 oder den
Subventionskodex auch nicht vor.
a) Die mit der VO Nr. 1607/92 vorgenommene
Verdoppelung des durch die AntidumpingVO Nr. 2200/90
eingeführten Antidumpingzolls verstößt nicht gegen
den Antidumpingkodex 1979, weil dieser zu der Frage von
handelspolitischen Maßnahmen im Fall einer Umgehung eines
bereits eingeführten Antidumpingzolls keine entgegenstehenden
Bestimmungen enthält. In Nr. 20 der Erwägungsgründe
zur GrundVO Nr. 384/96 hat der Rat ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass multilaterale Verhandlungen zur Lösung des
Problems, wie der Umgehung von Antidumpingmaßnahmen zu
begegnen sei, bisher gescheitert seien und dass er sich deshalb
nicht durch WTO-Bestimmungen gehindert sehe, in das
Gemeinschaftsrecht Vorschriften zur Verhinderung der Umgehung von
Antidumpingmaßnahmen einzuführen. Da nicht nur die
Gemeinschaft, sondern auch die USA davon ausgehen, dass die
Zulässigkeit von Maßnahmen gegen Antidumping-Umgehungen
implizit anerkannt worden ist (vgl. Gabler, a.a.O., S. 26), und da
der Rat sowohl nach dem 3. Erwägungsgrund zur GrundVO Nr.
2423/88 als auch nach dem Erwägungsgrund Nr. 4 zur GrundVO Nr.
384/96 der Auslegung der WTO-Bestimmungen durch die wichtigsten
Handelspartner der Gemeinschaft Rechnung tragen wollte, sind der in
Gestalt dieser Auslegung in das Gemeinschaftsrecht implementierte
Antidumpingkodex 1979 und der Antidumpingkodex 1994 nicht als
abschließend anzusehen und lassen Vorschriften gegen
Antidumping-Umgehungsmaßnahmen zu. Der einzelne
Marktbürger kann sich daher nicht auf eine Auslegung der
WTO-Bestimmungen berufen, die Maßnahmen gegen
Antidumping-Umgehungen ausschließt.
b) Die Ermittlung des Normalwertes
gleichartiger Waren gemäß Art. 2 Abs. 7 GrundVO Nr.
384/96 auf der Grundlage der Preise in einem Drittland mit
Marktwirtschaft verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 2
Antidumpingkodex 1994, weil diese Bestimmung keine Regelung
über die Ermittlung des Normalwertes von Einfuhrwaren aus
einem Land ohne Marktwirtschaft darstellt. Zu Recht hat das FG
ausgeführt, dass es im Antidumpingkodex 1994 an speziellen
Regelungen betreffend Ausfuhrländer ohne Marktwirtschaft fehlt
und dass der Gemeinschaftsgesetzgeber deshalb Vorschriften zur
Ermittlung des Normalwertes für Einfuhrwaren aus solchen
Ländern erlassen durfte, ohne dabei an den Antidumpingkodex
1994 gebunden zu sein.
Zutreffend weist die Revision allerdings
darauf hin, dass der Subventionskodex in seinem Art. 15 eine
Regelung betreffend Länder ohne Marktwirtschaft enthält,
mit dem er auf die in der Anlage I zum GATT (Anmerkungen und
ergänzende Bestimmungen) zu Art. VI Abs. 1 Nr. 2
aufgeführten Länder verweist, d.h. auf Länder, deren
Handel einem staatlichen Monopol unterliegt und in dem alle
Inlandspreise vom Staat festgesetzt werden. Diese Bestimmung gilt
nach Art. 2 Abs. 7 Antidumpingkodex 1994 auch bei der Feststellung
von Dumping. Eine Bestimmung zur Feststellung von Dumping bei
Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft enthält der
Antidumpingkodex 1994 gleichwohl nicht. Diese findet sich aber in
Art. 15 Abs. 2 Subventionskodex. Danach besteht Einvernehmen
darüber, dass bei auf den Antidumpingkodex gestützten
Maßnahmen gegen schädigende Einfuhren aus solchen
Ländern die Dumpingspanne durch einen Vergleich des
Ausfuhrpreises mit dem Verkaufspreis oder dem rechnerisch
ermittelten Wert einer gleichartigen Ware eines Landes mit
Marktwirtschaft berechnet werden kann. Die mit der AntidumpingVO
Nr. 2496/97 vorgenommene Festsetzung des Normalwertes auf der
Grundlage der Preise für eine gleichartige Ware in dem
Vergleichsland Norwegen auf der Stufe fob norwegische Grenze (Nr.
19 der Erwägungsgründe zur AntidumpingVO Nr. 2496/97),
steht danach mit Art. 15 Abs. 2 Subventionskodex im Einklang.
Im Übrigen hat das EuG mit seinem Urteil
in ABlEU Nr. C 326/54 - auch noch nachdem die Volksrepublik China
WTO-Mitglied geworden war - Art. 2 Abs. 7 Buchst. a GrundVO Nr.
384/96 i.d.F. der VO Nr. 905/98 bei der Bestimmung des Normalwertes
einer aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft
eingeführten Ware angewendet, ohne die Vereinbarkeit dieser
Vorschrift mit dem Antidumpingkodex 1994 oder dem Subventionskodex
in Zweifel zu ziehen. Auch in jenem Fall ging es um eine
Antidumpingverordnung, für die der Normalwert der Einfuhrware
anhand der rechnerisch ermittelten Preise auf dem Inlandsmarkt
eines Landes mit Marktwirtschaft ermittelt worden war.
c) Anders als die Revision meint, ist mit der
Länge zwischen dem Ende des Untersuchungszeitraums und dem
Inkrafttreten der AntidumpingVO Nr. 2496/97 auch nicht gegen Art. 5
Abs. 10 Antidumpingkodex 1994 verstoßen worden. Diese
Bestimmung gilt nur für das Untersuchungsverfahren
gemäß Art. 5 Antidumpingkodex 1994 (vgl. die
entsprechenden Ausführungen unter II.2.d der
Entscheidungsgründe); ihr entspricht Art. 6 Abs. 9 GrundVO Nr.
384/96 mit der dort vorgeschriebenen - sogar kürzeren -
Höchstfrist. Für die Überprüfung von
Antidumpingzöllen, auf die die AntidumpingVO Nr. 2496/97
zurückzuführen ist, gilt dagegen die Fristenbestimmung
des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Antidumpingkodex 1994, mit der die
Vorschrift des Art. 11 Abs. 5 Satz 2 GrundVO Nr. 384/96 nahezu
wortgleich übereinstimmt.
5. Der nach Schluss der mündlichen
Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Klägerin vom ...
sowie das nachgereichte ergänzende Gutachten des Prof. ... vom
... geben dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung
wieder zu eröffnen. Die hierin vertretene Auffassung, dass das
EuGH-Urteil in EuGHE 1998, I-1023, ZfZ 1998, 229 auf den Streitfall
nicht übertragbar sei, teilt der Senat nicht, denn auch in
jenem Verfahren ging es darum, dass sich ein einzelner
Marktbürger bezüglich der geltend gemachten Unwirksamkeit
gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften auf das GATT berief, was der
EuGH allein mit dem Hinweis verwarf, dass das betroffene Drittland
seinerzeit nicht Vertragspartei des GATT gewesen sei. Der Aufsatz
von Eeckhout, European Anti-dumping Law and China, den die
Klägerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung
anführt, wurde am 24.4.1997 veröffentlicht, stammt also
aus einer Zeit vor dem Erlass des vorgenannten EuGH-Urteils und
setzt sich dementsprechend mit dieser Entscheidung nicht
auseinander. Auch das EuGH-Urteil in EuGHE 1991, I-2069, ZfZ 1992,
381, auf das sich die Klägerin erneut beruft, steht der
vorliegend vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung nicht
entgegen, denn jene Entscheidung geht von der Voraussetzung aus,
dass die Gemeinschaft an die Bestimmungen des GATT gebunden ist
(a.a.O., Rz 29), was in jenem vom EuGH entschiedenen Fall
hinsichtlich des betroffenen Drittlandes Japan (als Mitglied des
GATT) zutraf, was hingegen auf den Streitfall nicht zutrifft.
6. Der Senat hat nach alledem keine Zweifel an
der Gültigkeit der AntidumpingVO Nr. 2200/90 und der
AntidumpingVO Nr. 2496/97 und sieht daher keine Verpflichtung, die
Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
vorzulegen (vgl. EuGH-Urteil vom 6.10.1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982,
3415, 3430).
7. Der geltend gemachte Verfahrensmangel in
Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
ist nicht schlüssig dargelegt. Wie die Revision selbst
vorträgt, hat das FG in der mündlichen Verhandlung darauf
hingewiesen, dass dem Gemeinschaftsgesetzgeber ein gewisser
Regelungsspielraum eingeräumt sein könnte, weil die
WTO-Übereinkünfte möglicherweise nicht die
wirtschaftlichen Kontakte mit Staatshandelsländern erfassen.
Demgegenüber hat der Prozessbevollmächtigte der
Klägerin - wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt -
erklärt, dass seiner Ansicht nach die WTO-Bestimmungen diese
Problematik regelten. Dass der Prozessbevollmächtigte der
Klägerin die Äußerung des Gerichts anders
auffasste, ändert nichts daran, dass die FG-Entscheidung bei
objektiver Würdigung dieses richterlichen Hinweises keine
Überraschungsentscheidung darstellt. Eine Verpflichtung des
FG, auf dieses seiner Ansicht nach bestehende Problem vorab in
einer Verfügung hinzuweisen, bestand nicht. Die für den
Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen sind mit den Beteiligten
in erster Linie in der mündlichen Verhandlung zu erörtern
(§ 93 FGO).