Baudenkmale, Sanierung, Sonderausgabenabzug bei Zuschuss, Eigennutzung: 1. Der Abzug von Aufwendungen, die steuerlich "wie Sonderausgaben" zu behandeln sind, setzt eine wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen voraus. - 2. Im öffentlichen Interesse geleistete Zuschüsse Privater mindern die Abzugsbeträge nach § 10 f EStG. - Urt.; BFH 20.6.2007, X R 13/06; SIS 07 31 49
I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) erhielten für die Sanierung eines unter
Denkmalschutz stehenden Hauses vom Landesdenkmalamt
Baden-Württemberg am 19.10.1995 einen Zuschuss in Höhe
von 241.400 DM. Daneben gewährte ihnen die Denkmalstiftung
Baden-Württemberg (Denkmalstiftung) - eine Stiftung des
bürgerlichen Rechts - aufgrund eines sog. Zuwendungsvertrages
vom März 1996 einen einmaligen und verlorenen Zuschuss in
Höhe von 80.000 DM.
Im Bescheid vom 9.3.2000 bescheinigte das
Landesdenkmalamt, dass die zur Sanierung des Gebäudes
durchgeführten Arbeiten mit Aufwendungen in Höhe von
742.964 DM i.S. der §§ 7i, 10f und 11b des
Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Art und Umfang zur Erhaltung
des Gebäudes als Baudenkmal oder seiner sinnvollen Nutzung
erforderlich gewesen seien. Die Bescheinigung enthielt auch einen
Hinweis auf die vom Landesdenkmalamt und von der Denkmalstiftung
bewilligten Zuschüsse.
Die Kläger beantragten in ihren
Einkommensteuererklärungen der Streitjahre 1997 bis 1999
für die aufgrund der Sanierung des denkmalgeschützten
Gebäudes angefallenen Kosten eine steuerliche Förderung
nach § 10f EStG. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen
für die steuerliche Förderung kürzte der Beklagte
und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die Aufwendungen der
Kläger auch um den von der Denkmalstiftung erhaltenen
Zuschuss.
Der dagegen gerichtete Einspruch der
Kläger blieb ohne Erfolg.
Im Klageverfahren beriefen sich die
Kläger auf den Wortlaut der §§ 7i und 7h EStG. Beide
Vorschriften schränkten die steuerliche Förderung nur
hinsichtlich solcher Zuschüsse ein, die aus öffentlichen
Kassen gewährt würden. Das sei bei dem von der
Denkmalstiftung gewährten Zuschuss nicht der Fall.
Mit dem in EFG 2006, 1320 = SIS 06 24 35
veröffentlichten Urteil wies das Finanzgericht (FG) die Klage
ab.
Das FG stellte darauf ab, dass die
Kläger im Umfang der erhaltenen Zuschüsse die
förderungsfähigen Kosten der Sanierung ihres
denkmalgeschützten Hauses nicht getragen hätten.
Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung des materiellen Rechts.
Sie sind der Auffassung, dass bei
Zuschüssen von privater Seite der Steuerpflichtige ein
Wahlrecht habe, die Herstellungskosten um den Zuschuss zu
kürzen oder diesen als Einnahme zu behandeln. Im konkreten
Fall hätte die Wahl, den Zuschuss der Denkmalstiftung als
Einnahme zu behandeln, die Folge nicht steuerpflichtiger Einnahmen,
weil das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde. Warum
FA und FG dieses Wahlrecht verneinten, sei nicht ersichtlich. Der
Gesetzgeber habe es jedenfalls nicht verneint, denn er habe die
Formulierung „aus öffentlichen Kassen“ in §
7i Abs. 1 Satz 7 EStG nicht weggelassen.
Die Kläger beantragen
sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und unter
Aufhebung der Einspruchsentscheidung die mit den
Einkommensteuerbescheiden vom 24.5.2000 festgesetzte
Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 auf die
Beträge herabzusetzen, die sich unter Berücksichtigung
von um jeweils 8.000 DM höheren Abzugsbeträgen nach
§ 10f EStG ergeben.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision wird als unbegründet
zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Das FG hat zu Recht den von der Denkmalstiftung den
Klägern gewährten Zuschuss bei der Bemessung der
Steuerbegünstigung nach § 10f EStG in der für die
Streitjahre maßgebenden Fassung berücksichtigt.
Nach § 10f Abs. 1 Satz 1 EStG kann der
Steuerpflichtige Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im
Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun
folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 % wie Sonderausgaben
abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h EStG oder des
§ 7i EStG vorliegen.
Fraglich ist im Streitfall nur, ob der von der
Denkmalstiftung gewährte Zuschuss - so wie ein Zuschuss aus
öffentlichen Kassen - zur Verringerung der in die
Bemessungsgrundlage eingehenden Aufwendungen führt, nachdem
die übrigen in § 7i EStG genannten Voraussetzungen
für die Begünstigung nach § 10f EStG unstreitig
sind.
a) Die Frage beantwortet sich bereits aus dem
Wortlaut des § 10f Abs. 1 Satz 1 EStG. Danach können die
Aufwendungen „wie Sonderausgaben“ abgezogen
werden. Die vom Gesetz angeordnete Behandlung der Aufwendungen
„wie Sonderausgaben“ rechtfertigt es, für
den Abzug der Aufwendungen wie bei den Sonderausgaben eine
wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen durch die
Aufwendungen vorauszusetzen (Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR
-, § 10 EStG Rz 35; Schmidt/Heinicke, EStG, 26. Aufl., §
10 Rz 4). Daran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige - wie hier die
Kläger - für die von ihm gezahlten Beträge einen
Ersatz erhält (HHR/Kulosa, § 10 EStG Rz 35). Dies gilt
schon dann, wenn bereits im Zeitpunkt der Zahlung ein nicht zu
versteuernder Ersatzanspruch besteht (Schmidt/ Heinicke, a.a.O.,
§ 10 Rz 6). So liegen die Verhältnisse im Streitfall, in
dem die Zahlung der Denkmalstiftung auf einem bereits im März
1996 geschlossenen Zuwendungsvertrag mit den Klägern beruht.
Aufgrund dieses Vertrages waren die Kläger von Beginn an in
Höhe des darin bewilligten Zuschusses wirtschaftlich nicht
belastet.
b) Diese Behandlung des Zuschusses der
Denkmalstiftung wird seinem Charakter gerecht. Mit dem Zuschuss
wird ein im öffentlichen Interesse liegender Zweck
verfolgt.
c) Auch im Rahmen des § 7i Abs. 1 Satz 7
EStG mindern die Zuschüsse privater Dritter die erhöhten
Absetzungen.
Das im Allgemeinen bei Zuschüssen aus
privaten Mitteln dem Empfänger nach den
Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - (z.B. R 34 Abs. 2 EStR 1998)
eingeräumte Wahlrecht, den Zuschuss als Einnahme zu behandeln
oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um den Zuschuss zu
kürzen, führt im Fall der Eigennutzung des Gebäudes
nicht zur ungeschmälerten Bemessungsgrundlage für die
Absetzungen, nur weil bei Eigennutzung keine Einnahmen anfallen.
Vielmehr ist in diesem Fall das Wahlrecht ausgeschlossen und die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind um den Zuschuss zu
kürzen. In Höhe des Zuschusses handelt es sich bei den
Aufwendungen nicht um eigene Anschaffungs- oder Herstellungskosten
des Steuerpflichtigen (so Kleeberg, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7i Rz B 25a, und
Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 7i Rz 3 a.E.).