Differenzierte Ausfuhrerstattung, Nachweiserfordernisse: Die Zahlung differenzierter Ausfuhrerstattung setzt den Nachweis der Überführung der Erzeugnisse in den freien Verkehr des betreffenden Drittlandes voraus. Eine Verzollungsbescheinigung, aus der sich ergibt, dass die Erzeugnisse zu einem verminderten Zollsatz unter der Bedingung ihrer werterhöhenden Bearbeitung im Drittland und ihrer anschließenden Wiederausfuhr abgefertigt worden sind, erbringt diesen Nachweis nicht. - Urt.; BFH 31.7.2007, VII R 59/06; SIS 07 31 81
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) meldete im Februar 1995 eine Sendung Rindfleisch
zur Ausfuhr nach Kroatien an und beantragte die Zahlung von
Ausfuhrerstattung. Die von der Klägerin vorgelegte kroatische
Verzollungsbescheinigung trug links oben den Code cl. 54 CZ und im
Feld 35 die Zahl 9; außerdem ergab sich aus ihr, dass ein
Wertzoll von 1 % erhoben worden war. Der Beklagte und
Revisionskläger (das Hauptzollamt - HZA - ) schloss aus diesen
Angaben, dass die Waren im Einfuhrland für eine spätere
Wiederausfuhr verarbeitet worden waren, und forderte weitere
Einfuhrnachweise. Die Klägerin reichte daraufhin eine
Entladungsbescheinigung einer Kontroll- und
Überwachungsgesellschaft (KÜG) ein, die das HZA als
Sekundärnachweis anerkannte, woraufhin die beantragte
Ausfuhrerstattung gewährt wurde. Nachdem eine spätere
Überprüfung ergeben hatte, dass diese KÜG in der
Gemeinschaft nicht zugelassen war, forderte das HZA die
gewährte Ausfuhrerstattung mit Berichtigungsbescheid
zurück; außerdem forderte es mit einem gesonderten
Bescheid Zinsen an.
Auf die nach erfolglosem
Einspruchsverfahren erhobene Klage hob das Finanzgericht (FG) die
Bescheide auf (vgl. SIS 07 01 66). Das FG urteilte, dass die
Klägerin den Einfuhrnachweis erbracht habe. Die im
Erstattungsverfahren vorgelegte kroatische Verzollungsbescheinigung
hätte als Primärnachweis anerkannt werden müssen.
Aus dieser Verzollungsbescheinigung ergebe sich, dass das
Rindfleisch zum Zweck der Weiterverarbeitung nach Kroatien
eingeführt worden sei. Für diese Einfuhr sei eine
Zollvergünstigung gewährt worden, da die
Überführung in ein Verfahren gemäß Art. 54 des
kroatischen Zollgesetzes (ZG) erfolgt sei, in dem Waren zu einem
verminderten Zollsatz von 1 % eingeführt werden könnten,
sofern sich ihr Wert durch die im Inland zusätzlich
entstandenen Bearbeitungskosten um 30 % erhöhe und die Waren
in Jahresfrist wieder ausgeführt würden. Anderenfalls
werde von der kroatischen Zollverwaltung der ungekürzte
Zollsatz erhoben. Die Überführung in dieses Zollverfahren
sei als Abfertigung zum freien Verkehr anzusehen. Es sei nicht
erheblich, ob das Rindfleisch nach einer Verarbeitung wieder aus
Kroatien ausgeführt worden sei. Entscheidend sei vielmehr,
dass der weitere Verbleib der Ware in Kroatien verfahrensrechtlich
nicht vorgeschrieben gewesen sei. Denn nach der Verarbeitung
könnten die Waren binnen Jahresfrist wieder ausgeführt
werden, sie könnten aber ebenso gut unter Nacherhebung von
Einfuhrabgaben auf den kroatischen Markt gelangen, ohne dass sie in
ein weiteres Zollverfahren übergeführt werden
müssten. Wenn - wovon auszugehen sei - die Waren nach Kroatien
gelangt und dort weiterverarbeitet worden seien, dann seien sie
dort verwertet worden und hätten tatsächlich Zugang zum
Markt dieses Bestimmungslandes gehabt.
Mit seiner Revision macht das HZA geltend,
dass die Kommission im Anschluss an eine Dienstreise festgestellt
habe, dass ein kroatisches Zolldokument - wie es im Streitfall
vorgelegt worden sei - sich auf den inländischen
Veredelungsverkehr beziehe und deshalb nicht als Beleg über
die Abfertigung zum Verbrauch in Kroatien angesehen werden
könne. Vielmehr werde der inländische Verbrauch durch die
Zahl 11 im Feld 35 des Zolldokuments nachgewiesen. Die für die
Gewährung der differenzierten Ausfuhrerstattung erforderliche
Einfuhr sei erst dann abgeschlossen, wenn die Waren in den freien
Verkehr übergeführt worden seien. Die im Streitfall
vorliegende Einfuhr, bei der die Waren unter der Zweckbindung der
Verarbeitung, der Erhöhung des Warenwertes um 30 % und der
Wiederausfuhr gestanden hätten, könne aber nicht als
freier Verkehr verstanden werden. Vielmehr glichen diese
Bedingungen dem Zollverfahren der aktiven Veredelung. Die
Nacherhebung des Unterschiedsbetrags zu dem vollen Abgabensatz sei
die rechtliche Folge der Nichteinhaltung der
Wiederausfuhrfrist.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass es
für die Gewährung der Ausfuhrerstattung nicht darauf
ankomme, ob die Waren unter Nacherhebung des vollen Zollsatzes in
Kroatien verblieben seien oder ob sie nach einer Verarbeitung aus
Kroatien wieder ausgeführt worden seien. In jedem Fall sei der
Klägerin die gewährte Ausfuhrerstattung zu belassen. Auch
mit dem im Streitfall erhobenen verminderten Zoll von 1 % sei die
Einfuhr der Ware nach Kroatien belegt. Sollte danach eine
Verarbeitung der Waren in Kroatien stattgefunden haben, bewiese
dies, dass die Erzeugnisse in Kroatien verwertet worden seien und
dort tatsächlich Zugang zum kroatischen Markt gefunden
hätten. Dies folge aus dem Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 21.7.2005 Rs. C-515/03
(EuGHE 2005, I-7355, ZfZ 2005, 306 = SIS 05 41 97).
II. Die Revision des HZA ist begründet;
sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Aufhebung der angefochtenen
Bescheide durch das FG verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz
1 FGO).
1. Anders als das FG meint, kommt als
Rechtsgrundlage für die Rückforderung der gewährten
Ausfuhrerstattung nicht Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr.
3665/87 (VO Nr. 3665/87) der Kommission vom 27.11.1987 über
gemeinsame Durchführungsvorschriften für
Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - Nr. L
351/1) in Betracht. Art. 11 VO Nr. 3665/87 ist mit der
Änderungs-Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom
2.12.1994 (ABlEG Nr. L 310/57) eingefügt worden und betrifft
nach deren Art. 2 Ausfuhren, für welche die
Ausfuhrförmlichkeiten ab dem 1.4.1995 erfüllt werden. Die
streitige Ausfuhrsendung der Klägerin ist indes bereits am
17.2.1995 zur Ausfuhr angemeldet worden.
Rückforderungsgrundlage ist daher § 10 Abs. 1 des
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
(MOG) i.V.m. § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach sind
rechtswidrige begünstigende Bescheide in Fällen
besonderer Vergünstigungen i.S. des § 6 MOG - wozu
Ausfuhrerstattungen gehören - zurückzunehmen; die bereits
erbrachten Leistungen sind zu erstatten. Es kommt daher darauf an,
ob der zurückgenommene Bescheid, mit dem der Klägerin
Ausfuhrerstattung gewährt worden ist, rechtswidrig war.
Wie das FG ausgeführt hat, ist insoweit
zwischen den Beteiligten nur streitig, ob die Klägerin die
Einfuhr der Erzeugnisse nach Kroatien nachgewiesen hat.
2. Bei differenzierter Ausfuhrerstattung, um
die es im Streitfall geht, ist die Zahlung der Erstattung
gemäß Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 und 3 VO Nr.
3665/87 von der Bedingung abhängig, dass das Erzeugnis in das
Drittland, für welches die Erstattung vorgesehen ist,
eingeführt worden ist; dabei gilt das Erzeugnis als
eingeführt, wenn die Zollförmlichkeiten für die
Überführung in den freien Verkehr in dem betreffenden
Drittland erfüllt sind. Diese Voraussetzung kann jedoch im
Streitfall anhand der Feststellungen des FG nicht als erfüllt
angesehen werden.
Ausgehend von den entsprechenden
gemeinschaftsrechtlichen Regelungen in Art. 24 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Art. 79 des
Zollkodex (ZK) erhält eine Ware durch die
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Wege
der Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen,
Erfüllung der vorgesehenen Einfuhrförmlichkeiten und
Erhebung der vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher
Wirkung den Status einer Ware des betreffenden Einfuhrlandes; sie
geht damit in den Wirtschaftskreislauf des Einfuhrlandes ein und
ist dort frei verwendbar (vgl. Witte/Alexander, Zollkodex, 4.
Aufl., Art. 79 Rz 1).
Im Streitfall kann - jedenfalls für den
Zeitpunkt Februar 1995, als das Rindfleisch nach Kroatien verbracht
wurde - von einer Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr im vorgenannten Sinne nicht ausgegangen werden. Nach den
Feststellungen des FG sind für das nach Kroatien verbrachte
Rindfleisch nicht die für in den freien Verkehr
übergeführte Waren dieser Art vorgesehenen
Einfuhrabgaben, sondern es ist ein verminderter Zoll nach einem
Zollsatz von 1 % erhoben worden, weil die Erzeugnisse für eine
Einfuhr zum Zweck ihrer Bearbeitung mit anschließender
Wiederausfuhr gemäß Art. 54 des kroatischen ZG
abgefertigt worden sind.
Soweit das FG aus den festgestellten
Einzelheiten der Abfertigung zu diesem Zollverfahren geschlossen
hat, dass diese als Abfertigung zum freien Verkehr anzusehen sei,
ist der Senat hieran nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO
gebunden, da diese Schlussfolgerung anhand der tatsächlichen
Feststellungen des FG nicht nachvollziehbar ist. Das zu diesem
kroatischen Zollverfahren abgefertigte Rindfleisch befand sich
danach nicht im zollrechtlich freien Verkehr, sondern in einem
aktiven Veredelungsverkehr. Es ist zu dem verminderten Zollsatz von
1 % unter der Voraussetzung abgefertigt worden, dass es in Kroatien
um 30 % werterhöhend bearbeitet und danach binnen Jahresfrist
wieder ausgeführt würde. Unter diesen Umständen kann
- anders als das FG meint - nicht angenommen werden, dass sich die
Einfuhrwaren in Kroatien im freien Verkehr befanden. Zum einen
waren nicht die regulären Einfuhrabgaben erhoben worden. Zum
anderen war das Rindfleisch auch nicht in den kroatischen
Wirtschaftskreislauf eingegangen und dort frei verwendbar; vielmehr
standen die Einfuhrwaren notwendigerweise unter zollamtlicher
Überwachung, weil nur so sichergestellt werden konnte, dass,
sollten die Einfuhrbedingungen der Bearbeitung und Wiederausfuhr
nicht erfüllt werden, die regulären Einfuhrabgaben
nacherhoben werden konnten. Der Importeur hatte somit unter den
Bedingungen der gewählten Zollabfertigung - anders als das FG
offenbar meint - keineswegs die Wahl, die Waren entweder zu
bearbeiten und wieder auszuführen oder sie auf den kroatischen
Markt zu bringen, vielmehr war die letztgenannte Alternative unter
den Bedingungen der Zollabfertigung nicht möglich, sondern
erforderte die Nachentrichtung der regulären Einfuhrabgaben.
Es verhält sich danach in diesem kroatischen Zollverfahren
nicht anders als im gemeinschaftsrechtlichen aktiven
Veredelungsverkehr in der Form des Nichterhebungsverfahrens, denn
auch in diesem Zollverfahren bleibt es dem Importeur unbenommen,
die Veredelungsfrist verstreichen zu lassen und die angemeldeten
Waren unveredelt auf den Markt zu bringen, was dann allerdings
gemäß Art. 204 ZK die Zollschuld entstehen lässt
(vgl. Beußel/Bürgermeister in Dorsch, Zollrecht, Art.
121 ZK Rz 1 ff.). Gleichwohl befinden sich die Waren zuvor im
Zollverfahren der aktiven Veredelung und nicht im freien
Verkehr.
Zu Unrecht hat das FG unter Berufung auf das
EuGH-Urteil in EuGHE 2005, I-7355, ZfZ 2005, 306 = SIS 05 41 97, die Ansicht vertreten, dass die Erzeugnisse mit ihrer
Weiterverarbeitung in Kroatien tatsächlich Zugang zum Markt
des Bestimmungslandes gefunden hätten. Der EuGH ist
nämlich in jenem Urteil davon ausgegangen, dass die fraglichen
Erzeugnisse, bevor sie im Bestimmungsland einer Be- oder
Verarbeitung i.S. von Art. 24 ZK unterzogen und wieder
ausgeführt wurden, in jenem Bestimmungsland durch
Erfüllung der entsprechenden Zollförmlichkeiten und
Zahlung der Einfuhrzölle zum freien Verkehr abgefertigt worden
waren (Rz. 33 und 36 des Urteils). Im Streitfall steht aber gerade
die Überführung der Einfuhrwaren in den zollrechtlich
freien Verkehr Kroatiens in Frage. Allein unter Hinweis auf eine in
Kroatien (evtl.) vorgenommene Bearbeitung kann diese Frage nicht
bejaht werden, denn die für den Fall der Abfertigung zum
freien Verkehr vorgeschriebenen Einfuhrabgaben sind nach den
Feststellungen des FG seinerzeit nicht erhoben worden.
Ebenso war in dem Fall, der dem Beschluss des
erkennenden Senats vom 17.7.2006 VII R 7/05 (BFH/NV 2006, 2141 =
SIS 06 42 26) zugrunde lag, davon auszugehen, dass die bei
Überführung in den freien Verkehr vorgeschriebenen
Einfuhrabgaben für die Waren vollständig entrichtet und -
entsprechend dem gemeinschaftsrechtlichen Zollverfahren der aktiven
Veredelung in der Form des Zollrückvergütungsverfahrens,
das gemäß Art. 125 ZK eine Anmeldung der Waren zum
freien Verkehr voraussetzt - später nach der Ausfuhr der
Veredelungserzeugnisse erlassen oder erstatten worden waren. So
verhält es sich im Streitfall jedoch nicht. Vielmehr
entspricht das kroatische Zollverfahren, in das die Erzeugnisse zum
ermäßigten Zollsatz von nahezu null zum Zweck der
aktiven Veredelung übergeführt worden sind, dem
gemeinschaftsrechtlichen Zollverfahren der aktiven Veredelung in
der Form des Nichterhebungsverfahrens. Der EuGH hat aber bereits
entschieden, dass die Verarbeitung eines Gemeinschaftserzeugnisses
im Bestimmungsland im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs, um
es anschließend wieder auszuführen, keinen Anspruch auf
Zahlung der Ausfuhrerstattung eröffnet, denn es ist im
Hinblick auf den Zweck des Systems der differenzierten
Ausfuhrerstattung wesentlich, dass die subventionierten Waren
tatsächlich den Bestimmungsmarkt erreichen und auf diesem in
den Verkehr gebracht werden, weshalb ein Erzeugnis, welches vor der
Abfertigung zum freien Verkehr im Bestimmungsland wieder
ausgeführt worden ist, nicht als im Bestimmungsland
eingeführt angesehen werden kann (EuGH-Urteil vom 16.12.1999
Rs. C-74/98, EuGHE 1999, I-8759 Rz. 28 bis 30, 40, ZfZ 2000,
86).
Entgegen der Ansicht des FG ist somit nicht
bereits mit der im März 1995 vorgelegten kroatischen
Verzollungsbescheinigung der erforderliche Einfuhrnachweis erbracht
worden.
3. Die Klägerin müsste daher
nachweisen, dass entweder die aus der Bearbeitung in Kroatien
hervorgegangenen Erzeugnisse oder die unveränderten
Erzeugnisse dort verblieben und auf den kroatischen Markt gelangt
sind. Sie hat insoweit im Einspruchsverfahren erneut das kroatische
Zollpapier vorgelegt, welches nunmehr zwei Vermerke der kroatischen
Zollverwaltung vom ... bzw. vom ... trägt, denen zufolge die
Einfuhrwaren in Kroatien verblieben sind und die Differenz zum
regulären Zollsatz nacherhoben worden ist.
Diese Vermerke sind - was auch das HZA in
seiner Einspruchsentscheidung anerkannt hat - grundsätzlich
geeignet, den fehlenden Einfuhrnachweis zu erbringen. Zu Unrecht
hat das HZA allerdings angenommen, dass der sich aus diesen
Vermerken ergebende Einfuhrnachweis gleichwohl nicht akzeptiert
werden könne, weil er dem HZA erst nach Ablauf der
Vorlagefrist des Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 vorgelegt worden
sei. Nach dem EuGH-Urteil vom 21.6.2007 Rs. C-428/05 (ZfZ 2007, 192
= SIS 07 28 62), dem der erkennende Senat folgt, gelten die
Vorlagefristen der Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 2 Buchst. a VO
Nr. 3665/87 im Rückforderungsverfahren nicht.
Gleichwohl ist die Sache nicht spruchreif und
daher an das FG zurückzuverweisen, denn im finanzgerichtlichen
Verfahren ist die Richtigkeit der nachträglichen Vermerke der
kroatischen Zollverwaltung wieder zweifelhaft geworden, weil dem
Zollkriminalamt im März 2006 ein Schreiben der kroatischen
Zollverwaltung zugegangen ist, demzufolge die streitigen
Erzeugnisse nach Umwandlung komplett ins Ausland ausgeführt
worden sein sollen. Ob hiernach die fragliche Einfuhr der
Erzeugnisse wieder offen ist, ist eine dem FG obliegende Frage der
Tatsachen- und Beweiswürdigung, wobei - sollte dies nach
Ansicht des FG der Fall sein - die Feststellungslast allerdings bei
der Klägerin läge (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 der
Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24.5.1996, BGBl I 1996, 766).
Außerdem wären vom FG - sollte sich die Erstattung als
zu Unrecht gewährt erweisen - die Rücknahme- und
Rückforderungsvoraussetzungen des § 48 Abs. 2 und 4 sowie
des § 49a Abs. 2 VwVfG zu prüfen, was bisher wegen des
unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunktes des FG unterblieben
ist.