Unterkunft, Bewertung des Sachbezugs: Bei der Bemessung der verbilligten Überlassung einer Unterkunft, die als Sachbezug dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen ist, sind die amtlichen Werte der Sachbezugsverordnung in ihrer in den Jahren 1995 bis 1997 jeweils gültigen Fassung im Festsetzungsverfahren zwingend anzusetzen. - Urt.; BFH 23.8.2007, VI R 74/04; SIS 07 34 58
I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) betreibt ein Landeskrankenhaus. In den Jahren 1993
bis 1997 stellte er verschiedenen, der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht unterliegenden Arbeitnehmern u.a. in
einem Schwesternwohnheim Unterkünfte zur Verfügung. Die
Arbeitnehmer leisteten dafür in der im
Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) zugrunde gelegten Höhe
Zahlungen, die nach Meinung der Verfahrensbeteiligten der
ortsüblichen Miete entsprachen.
Im Rahmen einer auf den
Prüfungszeitraum 1.11.1993 bis 30.9.1997 bezogenen
Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) fest, dass die Zahlungen
der Arbeitnehmer unter den ab dem Jahr 1995 in § 3 der
Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der
Sozialversicherung (Sachbezugsverordnung - SachBezV - )
festgesetzten Werten lagen. Dabei ermittelte er die
Differenzbeträge in der Weise, dass er von den Werten nach der
SachBezV ausging, wegen der Lage der Unterkünfte auf dem
Krankenhausgelände einen Abschlag von 12 v.H. vornahm und
zudem die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der SachBezV
vorgeschriebenen Abschläge berücksichtigte.
Mit Nachforderungsbescheid vom 19.2.1998
erhob das FA für die Differenzbeträge zwischen den
Zahlungen der Arbeitnehmer und den sich nach der SachBezV ab dem
Jahr 1995 ergebenden Werten gemäß § 40 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) -
antragsgemäß - pauschal Lohnsteuer nach.
Gegen den Nachforderungsbescheid wandte
sich der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung, dass
die von den Arbeitnehmern geleisteten Zahlungen für die
Unterkünfte den marktüblichen Entgelten entsprochen
hätten. Die vom FA angesetzten Werte seien nicht angemessen,
so dass § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG in der im Jahr 1995 geltenden
Fassung (EStG 1995) bzw. § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG in der ab 1996
geltenden Fassung (EStG 1996) nicht anzuwenden sei. Jedenfalls
müsse eine Korrektur durch entsprechende Anwendung des §
8 Abs. 2 Satz 3 EStG 1995 bzw. § 8 Abs. 2 Satz 7 EStG 1996
vorgenommen werden. Die Werte der SachBezV seien nur
maßgebend, wenn sich die daraus ergebenden Werte - anders als
im Streitfall - nicht als offensichtlich unzutreffend erwiesen. Es
handele sich um Zimmer in einer Größe von 10 bis 12 qm.
Der Gesetzgeber gehe bei der pauschalen Bewertung von
Unterkünften aber offenbar von einem Durchschnittswert von
etwa 20 qm aus, bei dem notfalls auch Mehrfachbelegungen durch zwei
Arbeitnehmer mit den entsprechenden prozentualen Reduzierungen nach
§ 3 Abs. 2 Nr. 3 der SachBezV möglich seien. Die vom FA
angesetzten Werte der SachBezV führten in verfassungswidriger
Weise zur Besteuerung tatsächlich nicht erzielter
Einkünfte. Den Arbeitnehmern seien keine Unterkünfte
„verbilligt“ überlassen
worden.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit
den in EFG 2005, 784 = SIS 05 22 76 veröffentlichten
Gründen als unbegründet ab.
Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger beantragt, das Urteil des
Niedersächsischen FG vom 2.9.2004 und die
Einspruchsentscheidung vom 15.9.1999 aufzuheben und die Lohn- und
Kirchensteuer nebst Solidaritätszuschlag unter Abänderung
des Bescheids des FA vom 19.2.1998 um die bei den Unterkünften
nach der SachBezV erfassten Zahlungen zu reduzieren.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet und nach
§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die
Differenz zwischen den von den Arbeitnehmern des Klägers
gezahlten Entgelten nach BAT und den höheren Werten der
SachBezV lohnsteuerpflichtiger Bezug und die auf § 40 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG gestützte pauschale Nacherhebung von
Lohnsteuer durch das FA rechtmäßig ist.
1. Zum Arbeitslohn gemäß § 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören alle Vorteile, die für
eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst
gewährt werden. Arbeitslohn ist jeder mit Rücksicht auf
das Dienstverhältnis eingeräumte geldwerte Vorteil, der
durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist.
Hingegen liegt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden
Senats Arbeitslohn nicht vor, wenn die den Vorteil bewirkenden
Aufwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse
des Arbeitgebers getätigt werden oder die Zuwendung wegen
anderer Rechtsbeziehungen oder sonstiger, nicht auf dem
Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber gewährt wird (vgl. z.B. Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26.7.2006 VI R 49/02, BFHE 214, 373,
BStBl II 2006, 917 = SIS 06 37 89, und vom 15.3.2007 VI R 65/05,
BFH/NV 2007, 1133 = SIS 07 15 76, jeweils m.w.N.). Nach den mit
Revisionsrügen nicht angegriffenen und den Senat daher
gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des
FG beruhte die Einräumung des Wohnrechts in den
streitbefangenen Unterkünften nicht auf anderen Rechts- oder
sonstigen Beziehungen als denen, die mit dem Dienstverhältnis
zum Kläger zusammenhingen. Ob und inwieweit ein zum
Arbeitslohn zählender geldwerter Vorteil eingeräumt
worden ist, hängt demnach im Streitfall davon ab, ob die nach
Meinung der Beteiligten von den Arbeitnehmern gezahlte
ortsübliche Vergütung oder die Werte der SachBezV zur
Bemessung einer verbilligten Überlassung von Unterkünften
heranzuziehen sind.
2. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen,
dass bei der Bemessung der den Arbeitnehmern des Klägers in
den Streitjahren laufend zugeflossenen geldwerten Vorteile die
amtlichen Werte der SachBezV in ihrer in den Streitjahren jeweils
gültigen Fassung (für 1995: BGBl I 1994, 3849, BStBl I
1995, 42 = SIS 95 03 33; für 1996: BGBl I 1995, 1643, BStBl I
1995, 820; für 1997: BGBl I 1996, 1863, BStBl I 1996, 1556)
zugrunde zu legen sind.
a) Zwar sind Einnahmen, die nicht in Geld
bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge),
gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG 1995 mit den
üblichen Endpreisen am Abgabeort bzw. nach § 8 Abs. 2
Satz 1 EStG 1996 mit den um übliche Preisnachlässe
geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Indes
sind bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch
Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch in seiner in den Streitjahren geltenden Fassung
(SGB IV), hier durch die SachBezV, Werte bestimmt worden sind,
diese Werte auch im Steuerrecht maßgebend (§ 8 Abs. 2
Satz 2 EStG 1995 bzw. § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG 1996). Hierunter
fallen Arbeitnehmer, die - wie im Streitfall - der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht unterliegen (§ 1 Abs. 1 und §
2 Abs. 1 SGB IV). Für die Streitjahre ist für den Fall,
dass eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, deren Wert
gemäß § 2 SachBezV nach den §§ 3 und 5
SachBezV zu bestimmen. In § 5 SachBezV ist für verbilligt
als Sachbezug zur Verfügung gestellte Unterkunft geregelt,
dass der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem
Wert, der sich bei freiem Bezug der Unterkunft nach § 3 der
SachBezV ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen ist.
Eine § 3 Abs. 3 SachBezV in ihrer am 1.1.2004 in Kraft
getretenen Fassung (BGBl I 2003, 2103, BStBl I 2003, 563)
vergleichbare Regelung, nach der ausnahmsweise bereits im
Festsetzungsverfahren Billigkeitsgesichtspunkte berücksichtigt
werden konnten, enthält die in den Streitjahren jeweils
gültige Fassung der SachBezV nicht.
b) Nach der Rechtsprechung des erkennenden
Senats (Beschlüsse vom 7.1.2004 VI B 108/02, BFH/NV 2004, 1087
= SIS 04 30 17, vom 6.6.2005 VI B 145/04, BFH/NV 2005, 1793 = SIS 05 40 47) ist der sich nach § 2 i.V.m. § 3 bzw. § 5
SachBezV in ihrer in den Streitjahren jeweils gültigen Fassung
ergebende Wert für die Überlassung einer Unterkunft, der
ggf. in Sonderfällen nach § 3 Abs. 2 SachBezV - wie hier
in zwischen den Beteiligten unstreitigem Maße geschehen -
durch Abschläge zu mindern ist, im Festsetzungsverfahren
zwingend anzusetzen. Als Rechtsverordnung ist die SachBezV auch
für die Gerichte bindend (vgl. z.B. Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 2.6.1964 2 BvL 23/62,
BVerfGE 18, 52, unter C.I. der Gründe; Jarass/ Pieroth,
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 9.
Aufl., Art. 80 Rz 20, m.w.N.). Da es sich - wie der Senat bereits
in seinem Beschluss in BFH/NV 2004, 1087 = SIS 04 30 17 (unter 4.
der Gründe, m.w.N.) hervorgehoben hat - bei den
Sachbezugswerten um gesetzliche Regelungen im materiellen Sinne
handelt, ist für sie die höchstrichterliche
Rechtsprechung, wonach in Verwaltungsvorschriften angesetzte
Pauschbeträge dann keine Anwendung finden können, wenn
sie offensichtlich unzutreffend sind, nicht einschlägig.
Billigkeitserwägungen bleiben im Steuerfestsetzungsverfahren
außer Betracht. Damit sind Sachbezugswerte im
Festsetzungsverfahren auch anzusetzen, wenn sie angeblich über
dem Marktwert liegen (so auch Küttner/Thomas, Personalbuch
2007, Stichwort Sachbezug, Rz 23; vgl. auch z.B. Adamek in
Bordewin/Brandt, § 8 EStG Rz 161; Blümich/Glenk, § 8
EStG Rz 130; Birk/Kister in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 EStG
Rz 123; Gröpl, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG,
§ 8 Rz C 33; Kirchhof in Kirchhof, EStG, 7. Aufl., § 8 Rz
57; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht,
Kommentar, § 8 Rz 493).
c) Anders als der Kläger meint, stehen
dem keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken
entgegen.
aa) Es ist nicht erkennbar und - soweit
ersichtlich - auch bislang von niemandem ernsthaft in Betracht
gezogen worden, dass die der SachBezV zugrunde liegende gesetzliche
Ermächtigung sich nicht in den durch Art. 80 des Grundgesetzes
(GG) gesetzten Grenzen halte oder die Rechtsverordnung den Rahmen
der gesetzlichen Ermächtigung (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV)
überschreite. Dies gilt auch für die formellen
Voraussetzungen (vgl. dazu z.B. Jarass/Pieroth, a.a.O., Rz 16 ff.),
denen eine Rechtsverordnung zu genügen hat.
Auch sind durch die klar gefasste Entscheidung
des Steuergesetzgebers in § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG 1995 bzw.
§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG 1996, die nach der SachBezV bestimmten
Werte für einkommensteuerliche Zwecke zu übernehmen,
nicht die Grenzen zwischen Gesetz und Verordnung in einer Weise
überschritten oder verwischt worden, die der
grundsätzlichen Unterscheidung zwischen beiden Regelungsformen
und der rechtsstaatlichen Klarheit in Bezug auf
Geltungsvoraussetzungen, Rang, Rechtsschutzmöglichkeiten und
Verwerfungskompetenzen, die für beide Normtypen
unterschiedlich geregelt sind, zuwiderliefe (vgl. dazu Beschluss
des BVerfG vom 13.9.2005 2 BvF 2/03, BVerfGE 114, 196, unter
II.2.b. der Gründe).
bb) Zwar steht auch die Pauschale des § 8
Abs. 2 Satz 2 EStG 1995 bzw. § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG 1996 unter
dem allgemeinen Verfassungsvorbehalt des Art. 3 GG (vgl.
Küttner/Thomas, a.a.O., Rz 26, m.w.N.). Dass der
Einkommensteuergesetzgeber die Sachbezugswerte nach der SachBezV
auch für lohnsteuerliche Zwecke als maßgeblich bestimmt
hat, begegnet indes keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken.
(1) Unabhängig davon, ob mit einer
Steuernorm allein Fiskalzwecke oder auch Förderungs- und
Lenkungsziele verfolgt werden, ist die Befugnis des Gesetzgebers
zur Vereinfachung und Typisierung zu beachten: Jede gesetzliche
Regelung muss verallgemeinern. Bei der Ordnung von
Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl
der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den
ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen
Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er
grundsätzlich generalisierende, typisierende und
pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit
unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz zu verstoßen. Er darf jedoch für eine
gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild
wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall
als Maßstab zu Grunde legen (ständige Rechtsprechung des
BVerfG, z.B. Beschluss vom 21.6.2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164,
BFH/NV 2006, Beilage 4, 481 = SIS 06 33 60, unter C.I.3.c der
Gründe, m.w.N.).
Nach diesem Maßstab durfte sich der
Gesetzgeber in § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG 1995 bzw. § 8 Abs.
2 Satz 6 EStG 1996 (als Ausnahme von der an die „um
übliche Preisnachlässe geminderten üblichen
Endpreise am Abgabeort“ anknüpfenden
Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG 1996) dafür
entscheiden, die Sachbezugswerte nach der aufgrund von § 17
Abs. 1 Nr. 3 SGB IV erlassenen SachBezV auch für das
Steuerrecht maßgeblich zu erklären. § 17 Abs. 1
Satz 1 SGB IV nennt als Grund der Ermächtigung zum Erlass
einer Rechtsverordnung ausdrücklich die
„Vereinfachung des
Beitragseinzugs“. Der damit für das
Sozialrecht unterstellte erhebliche Verwaltungsaufwand im
Einzelfall durfte auch für das Steuerrecht angenommen werden.
Damit war auch steuerrechtlich der Rückgriff auf
durchschnittliche, pauschalierende und typisierende Regelungen
gerechtfertigt (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 6.2.1987 VI R 24/84,
BFHE 149, 172, BStBl II 1987, 355 = SIS 87 10 39, unter 3. der
Gründe).
Dass sich die in der SachBezV festgesetzten
Werte in einem nicht mehr im Rahmen der Vereinfachung liegenden
Ausmaß von dem tatsächlichen Verkehrswert entfernt
hätten (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 149, 172, BStBl II 1987,
355 = SIS 87 10 39, m.w.N.) und sie deshalb zu einer vom
Gesetzgeber nicht gewollten offensichtlich unzutreffenden
Besteuerung führen, hat der erkennende Senat in seinem
Beschluss in BFH/NV 2004, 1087 = SIS 04 30 17 (unter 4. der
Gründe) ausdrücklich verneint. Auch der Kläger, der
die konkreten Umstände am Ort der streitbefangenen
Unterkünfte berücksichtigt haben möchte, hat solches
nicht vorgetragen. Damit sind jedenfalls im Festsetzungsverfahren
gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen
gleichheitsrechtlich hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 26.3.2007 2
BvL 11/04, NVwZ 2007, 679, unter III. der abweichenden
Meinung).
(2) Einen Gleichheitsverstoß
begründet auch nicht der Umstand, dass § 8 Abs. 2 Satz 3
EStG 1995 bzw. § 8 Abs. 2 Satz 7 EStG 1996 den Ansatz der
Werte der SachBezV bei Arbeitnehmern, die nicht der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht unterliegen, unter den Vorbehalt
gestellt hat, dass diese Werte nicht offensichtlich unzutreffend
sind, während in § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG 1995 bzw. §
8 Abs. 2 Satz 6 EStG 1996 ein solcher Vorbehalt nicht enthalten
ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte nämlich der
Vorbehalt nicht die der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
unterliegenden Arbeitnehmer benachteiligen, sondern sachlich nicht
gerechtfertigte Privilegierungen des nicht der
Rentenversicherungspflicht unterliegenden Arbeitnehmerkreises durch
die Anwendung der SachBezV verhindern. Die den Vorbehalt
enthaltende Norm ist - zunächst als § 8 Abs. 2 Satz 3
EStG - durch das Steuerreformgesetz 1990 neu in das EStG
eingefügt worden (vgl. BTDrucks 11/2157, S. 6). In der
Begründung des Gesetzentwurfs wird u.a. darauf verwiesen, dass
die amtlichen Sachbezugswerte nur dann nicht maßgebend sein
sollten, wenn sie für die in Betracht kommenden
Sachbezüge offensichtlich unzutreffend seien; dies gelte z.B.
für die Überlassung einer repräsentativen Wohnung an
ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft (vgl. BTDrucks
11/2157, S. 141). Das aufgeführte Beispiel zeigt, dass der
Gesetzgeber nur durch die Anwendung der SachBezV begründete
offensichtliche Privilegierungen ausschließen wollte. Durch
das Steuerbereinigungsgesetz 1999 ist der - zuletzt in § 8
Abs. 2 Satz 7 EStG enthaltene - Vorbehalt u.a. mit der
Begründung gestrichen worden, mit der Einschränkung
hätten unangemessene Vorteile vermieden werden sollen, die
sich bei der Bewertung von Wohnungen hätten ergeben
können (vgl. BTDrucks 14/1514, S. 4 und 29, wo wiederum das in
BTDrucks 11/2157, S. 141 angeführte Beispiel aufgegriffen
wird); mit Wirkung ab 1995 sehe die SachBezV jedoch pauschale
Sachbezugswerte nur noch für freie und verbilligte Unterkunft
vor, während Wohnungen auch nach der SachBezV
grundsätzlich mit dem ortsüblichen Mietwert anzusetzen
seien. Die in § 8 Abs. 2 Satz 7 EStG enthaltene
Einschränkung sei insofern überflüssig geworden und
sei - auch aus Gründen der Rechtsklarheit - zu streichen.
Demnach hat sich die Vorinstanz in ihrer angegriffenen Entscheidung
zu Recht darauf berufen, dass der Vorbehalt solche Fälle habe
regeln sollen, in denen einem nicht rentenversicherungspflichtigen
Arbeitnehmer eine Wohnung überlassen worden sei, deren
ortsüblicher Mietpreis oberhalb der Sachbezugswerte gelegen
habe. Eine Begünstigung im Fall eines unterhalb der
Sachbezugswerte liegenden ortsüblichen Mietwerts sollte die
Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG 1995 bzw. § 8 Abs. 2
Satz 7 EStG 1996 nicht beinhalten.
Es kommt hinzu, dass nach der Rechtsprechung
des erkennenden Senats Sachbezugswerte wegen der insofern
verfassungsrechtlich gebotenen Maßgeblichkeit der
tatsächlichen Werte nur auf im Wesentlichen vergleichbare
Fälle Anwendung finden können (Urteil vom 19.8.2004 VI R
33/97, BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076 = SIS 04 38 35, unter
II.2. der Gründe, m.w.N.) und insoweit auf
„Luxusfälle“ nicht anwendbar
sind, selbst wenn es sich um der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht unterliegende Arbeitnehmer handelt.
cc) Auch die vom Kläger gerügte
Verletzung der Eigentumsgarantie ist nicht ersichtlich. Art. 14
Abs. 1 GG wird durch die Auferlegung von
öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflichten, die den
Pflichtigen nicht übermäßig belasten und seine
Vermögensverhältnisse nicht grundlegend
beeinträchtigen, nicht verletzt (vgl. z.B. Beschluss des
BVerfG vom 17.7.2003 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01, BVerfGE 108,
186, unter C.II.1. der Gründe, m.w.N.). Dass die Belastungen
durch die vom Kläger - antragsgemäß -
gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 EStG pauschal zu
übernehmende Lohnsteuer für einen unter normalen
Umständen wirtschaftenden Abgabepflichtigen eine derartig
erdrosselnde Wirkung haben, ist weder dargelegt noch sonst
ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Kläger durch
die Übernahme der streitigen pauschalen Lohnsteuer gehindert
wäre, an seine Arbeitnehmer Unterkünfte auf dem
Krankenhausgelände zu überlassen.
3. Ob - wie der Kläger meint - hier ein
Antrag nach § 163 der Abgabenordnung (AO) Erfolg haben
könnte, hat der Senat nicht zu entscheiden, denn insoweit
handelt es sich um ein anderes Verfahren. Die Steuerfestsetzung und
die Entscheidung über die abweichende Festsetzung der Steuer
aus Billigkeitsgründen sind in gesonderten
Verwaltungsverfahren zu prüfen (vgl. z.B. Klein/ Rüsken,
AO, 9. Aufl., § 163 Rz 2, m.w.N.). Im Festsetzungsverfahren
ist nicht zu entscheiden, ob eine Billigkeitsmaßnahme
vorzunehmen ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom
18.11.1998 X R 110/95, BFHE 187, 488, BStBl II 1999, 225 = SIS 99 08 05, unter II.3. der Gründe, m.w.N.). Deshalb war auch
für Billigkeitserwägungen, wie sie das FG
Baden-Württemberg in seinem einen Haftungsbescheid für
Lohnsteuer der Jahre 1995 bis 1999 betreffenden Urteil vom
14.10.2004 3 K 204/00 (EFG 2005, 367 = SIS 05 05 30) angestellt
hat, im vorliegenden Verfahren kein Raum (a.A. Schmidt/Drenseck,
EStG, 26. Aufl., § 8 Rz 55).