FG-Prozess, Ordnungsmittel gegen später verstorbenen Zeugen: Verstirbt der im Beweistermin unentschuldigt nicht erschienene Zeuge, bevor über seine Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln abschließend entschieden ist, so ist die angefochtene Festsetzung gegenstandslos und das Ordnungsmittelverfahren durch Beschluss einzustellen. - Urt.; BFH 7.3.2007, X B 76/06; SIS 07 61 22
I. Die Kläger des Ausgangsverfahrens
hatten die inzwischen verstorbene Beschwerdeführerin (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) gegenüber dem
Finanzgericht (FG) als einzige Zeugin dafür benannt, dass der
Gewinn aus der Veräußerung mehrerer Eigentumswohnungen
nicht ihnen selbst, sondern der Beschwerdeführerin und deren
1997 verstorbenem Ehemann (den Eltern des Klägers) zugeflossen
sei. Das FG hatte die Beschwerdeführerin als Zeugin zur
Vernehmung in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2006 geladen.
Mit Schreiben vom 13.3.2006 hatte die Beschwerdeführerin
gegenüber dem FG dargelegt, über ihr Geld aus den
Grundstücksverkäufen selbst verfügt und Anlagen bei
einer Bank vorgenommen zu haben. Zugleich hatte sie darum gebeten,
wegen ihres Gesundheitszustandes auf ihr Erscheinen bei Gericht zu
verzichten. Eine Abladung seitens des FG war allerdings nicht
erfolgt.
Zur Zeugenvernehmung in der mündlichen
Verhandlung am 21.3.2006 erschien die Beschwerdeführerin
nicht. Durch Beschluss vom gleichen Tag erlegte das FG der
Beschwerdeführerin die durch ihr Ausbleiben verursachten
Kosten auf und setzte gegen sie ein Ordnungsgeld von 100 EUR sowie
- für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben
werden kann - ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag fest.
Gegen die Ordnungsgeldfestsetzung hat die
Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde eingelegt. Das FG
hat die Beschwerde dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt. Im Laufe
des weiteren Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerdeführerin
verstorben.
II. Das gegen die Beschwerdeführerin
eingeleitete Verfahren zur Festsetzung von Ordnungsmitteln war in
entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.V.m. § 206a Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO) durch förmlichen Beschluss
einzustellen. Der vor dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss
eingetretene Tod der Beschwerdeführerin ist ein
Verfahrenshindernis, das der Verhängung der in § 82 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 380 Abs. 1 Satz 2 und
§ 381 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehenen
Rechtsnachteile gegen einen unentschuldigt im Termin ausgebliebenen
Zeugen insgesamt entgegensteht.
1. Nach § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird
gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen bei
Nichterscheinen zwingend ein Ordnungsgeld und für den Fall,
dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft
festgesetzt. Die Festsetzung des Ordnungsmittels unterbleibt, wenn
der Zeuge sein Ausbleiben genügend entschuldigt; erfolgt die
genügende Entschuldigung nachträglich, so werden die
gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben (§
381 Abs. 1 ZPO).
2. Wie Regelungsfunktion und
Entstehungsgeschichte des § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO zeigen,
weisen die dort angedrohten Rechtsnachteile sowohl präventive
als auch repressive Züge auf.
Die Vorschrift des § 380 ZPO dient dem
Zweck der Achtung und Durchsetzbarkeit der den Zeugen treffenden
staatsbürgerlichen Pflichten, damit Recht entsprechend der
Rechtslage gesprochen werden kann (Saarländisches
Oberlandesgericht - OLG -, Beschluss vom 24.8.2005 5 W 243/05, Neue
Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht -
NJW-RR - 2005, 1661; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
Zivilprozessordnung, 65. Aufl., § 380 Rz 2). Die zur
Umschreibung der Rechtsnachteile gewählten Begriffe
„Ordnungsgeld“ und
„Ordnungshaft“ sind erst im Zuge des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2.3.1974
(BGBl I 1974, 469) an die Stelle der im Gesetz zuvor verwendeten
Bezeichnungen „Ordnungsstrafe in Geld“ und
„Strafe der Haft“ getreten. Die
Gesetzesmaterialien zeigen, dass mit der Neufassung einerseits eine
redaktionelle Anpassung an den durch Art. 5 EGStGB vorgegebenen
Sprachgebrauch bezweckt war, demzufolge der Begriff der
„Strafe“ für Rechtsnachteile
außerhalb des Kriminalstrafrechts fortan nicht mehr
zulässig war (BTDrucks 7/550, S. 380). Andererseits hat der
Gesetzgeber in Art. 6 EGStGB eine Zweiteilung in Ordnungs- und in
Zwangsmittel vorgenommen und die in § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO
vorgesehenen Rechtsnachteile bewusst nicht den -
ausschließlich auf die Durchsetzung künftigen Verhaltens
gerichteten - Zwangs- und Beugemaßnahmen (dazu BTDrucks
7/550, S. 195 f.), sondern den zur Ahndung von
Ordnungsverstößen bestimmten Ordnungsmitteln
zugeordnet.
Zwar rechnen derartige Verstöße
nicht zu den „kriminellen“ Handlungen, so dass
das Ordnungsgeld, mit dem solche Verstöße bekämpft
werden, kein notwendiges Mittel zur Herstellung eines Ausgleichs
für vorangegangenes gesetzwidriges Verhalten bildet, sondern
vorwiegend präventiv auf die Durchsetzung der geordneten
Staatstätigkeit gerichtet ist (Rutkowski in Erbs/Kohlhaas,
Strafrechtliche Nebengesetze, Registerband, Einführung Rz 34).
Indessen sollen die Ordnungsmittel nach der Vorstellung des
Gesetzgebers zumindest auch eine
„Ungehorsamsfolge“ für die Nichtbeachtung
bestimmter verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten und damit
eine repressive Rechtsfolge für solche
Ordnungsverstöße darstellen, die ihrem Wesen nach zum
untersten Bereich der Ordnungswidrigkeiten gehören (BTDrucks
7/550, S. 195). Das deshalb verhängte Ordnungsgeld trägt
damit als eine Art „Ungehorsamsstrafe“ (auch)
repressiven Charakter (Stein/Jonas/Berger, ZPO, 22. Aufl., §
380 Rz 1).
3. Aus der zugleich präventiven und
repressiven Rechtsnatur folgt, dass sowohl Ordnungsgeld als auch
Ordnungshaft gegen einen zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen nicht
mehr rechtskräftig verhängt werden dürfen. Hat das
beweisaufnehmende Gericht den Zeugen noch zu dessen Lebzeiten mit
Ordnungsmitteln belegt und ist die Festsetzung mit Rechtsmitteln
angefochten worden, so ist das Beschwerdegericht durch den Tod des
Zeugen selbst dann an einer die Festsetzung bestätigenden
Entscheidung gehindert, wenn das Ordnungsgeld mangels rechtzeitiger
und genügender Entschuldigung festgesetzt worden ist und
Entschuldigungsgründe i.S. des § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO im
Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht werden.
a) In dem Umfang, in dem die Ordnungsmittel
vorbeugend auf Durchsetzung der Pflicht zum Erscheinen des Zeugen
jedenfalls im Folgetermin gerichtet sind, kann der mit ihrer
Festsetzung verfolgte Zweck wegen der höchstpersönlichen
Natur der Zeugnispflicht nicht mehr erreicht werden. Für reine
Zwangs- und Beugemaßnahmen, wie sie etwa in § 328 der
Abgabenordnung (AO) vorgesehen sind, stellt der Tod des Pflichtigen
anerkanntermaßen einen Umstand dar, der nicht nur dem
Vollzug, sondern - über den Wortlaut des § 335 AO hinaus
- bereits der Festsetzung von Zwangsmitteln entgegensteht (vgl.
BFH-Beschluss vom 11.9.1996 VII B 176/94, BFH/NV 1997, 166, 167;
Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, §
335 AO Rz 3; Pahlke/Koenig/Zöllner, Abgabenordnung § 335
Rz 3 f.). Soweit ihr präventiver Charakter betroffen ist, kann
für Ordnungsmittel nichts anderes gelten.
b) Im Hinblick auf die Funktion der
Ordnungsmittel, den in dem unentschuldigten Ausbleiben liegenden
Ordnungsverstoß repressiv zu ahnden, kommt eine Festsetzung
von Ordnungsgeld und Ordnungshaft nach dem Ableben des Zeugen
gleichfalls nicht mehr in Betracht.
aa) Sowohl für die Verfolgung von
Straftaten als auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
gilt, dass das Ziel des bereits eingeleiteten Straf- bzw. des
Bußgeldverfahrens, eine Entscheidung über die Bestrafung
oder Nichtbestrafung herbeizuführen, mit dem Tod des
Angeklagten bzw. des Betroffenen nicht mehr erreicht werden kann.
Aus diesem Grund ist das Verfahren in Ermangelung einer
unerlässlichen Voraussetzung für seine weitere
Durchführung vom Rechtsmittelgericht wegen eines
Verfahrenshindernisses nach § 206a StPO (gegebenenfalls i.V.m.
§ 46 Abs. 1 OWiG) selbst dann einzustellen, wenn
erstinstanzlich bereits eine Verurteilung erfolgt war (vgl.
Beschlüsse des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 8.6.1999 4 StR
595/97, BGHSt 45, 108, NJW 1999, 3644, und vom 5.8.1999 4 StR
640/98, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht -
wistra - 1999, 426; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 49.
Aufl., § 206a Rz 8; Göhler/ Seitz,
Ordnungswidrigkeitengesetz, 14. Aufl., Vor § 67 Rz 21).
bb) Die genannten Grundsätze sind auf die
Festsetzung der für die Verletzung verfahrensrechtlicher
Mitwirkungspflichten angedrohten Rechtsnachteile entsprechend
anzuwenden.
Wie dargelegt, sind die prozessualen
Ordnungsverstöße - und unter ihnen insbesondere das
unentschuldigte Fernbleiben des Zeugen vor Gericht (BFH-Beschluss
vom 10.1.1986 IX B 5/85, BFHE 145, 314, BStBl II 1986, 270 = SIS 86 25 09) - dem Ordnungswidrigkeitenrecht wesensverwandt (vgl.
Häger, in Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, Vor §
38 Rz 81). Zwischen der Verhängung eines Bußgeldes und
der Belegung mit einem Ordnungsgeld bestehen daher keine
durchgreifenden Unterschiede, die es rechtfertigen würden, die
Festsetzung des Ordnungsgeldes trotz eingelegter Beschwerde
bestehen zu lassen, obwohl sie als Sanktion lediglich die Erben des
Ordnungspflichtigen treffen würde, die an dem
Ordnungsverstoß kein eigenes Verschulden trifft (gleicher
Ansicht: OLG Hamm, Beschluss vom 30.3.1985 4 W 104/84, Wettbewerb
in Recht und Praxis - WRP - 1985, 573; Zöller/Stöber,
ZPO, 26. Aufl., § 890 Rz 5; Stein/Jonas/Brehm, a.a.O., §
890 Rz 66 - jeweils für das Ordnungsmittelverfahren nach
§ 890 ZPO - ). Die Gegenauffassung (Kammergericht Berlin,
Beschluss vom 4.12.1984 5 W 3339/84, DB 1985, 2245, ebenfalls zu
§ 890 ZPO) beruft sich zu Unrecht darauf, dass der Umstand,
dass „nichts mehr zu erzwingen ist“, eine
Festsetzung von Ordnungsgeld nicht hindern könne,
„weil sonst eine einmalige Rechtsverletzung ohne Sanktion
bliebe“. Durch Einsatz von Ordnungsmitteln eine
Sühneleistung für das begangene Unrecht einzufordern, ist
nicht angebracht, wenn feststeht, dass sie von dem
Ordnungspflichtigen nach seinem Tod nicht mehr erbracht werden
kann.
cc) In dem vorgenommenen Analogieschluss sieht
sich der Senat zudem dadurch bestätigt, dass auch in anderen
Fällen das Ordnungsmittelverfahren gegen den unentschuldigt
ausgebliebenen Zeugen unter dem Blickwinkel des Strafprozessrechts
und des Ordnungswidrigkeitenrechts gehandhabt wird. So kann das
Verfahren etwa nach ständiger Rechtsprechung in analoger
Anwendung des § 153 StPO und des § 47 OWiG eingestellt
werden, wenn das Verschulden des Zeugen gering ist (BFH-Beschluss
vom 4.8.1993 II B 25/93, BFH/NV 1994, 640; Beschlüsse des OLG
Hamm vom 22.9.1981 24 W 7/81, juris; des OLG Nürnberg vom
15.7.1998 1 W 2128/98, NJW-RR 1999, 788, und des Thüringer OLG
vom 31.1.2002 6 W 43/02, juris; ebenso Zöller/ Greger, a.a.O.,
§ 380 Rz 3). Gleiches gilt für den Ausspruch der
Kostenfolge, wenn der mit einem Ordnungsmittel belegte Zeuge im
Beschwerdeverfahren obsiegt (dazu noch nachfolgend unter 5. a).
4. Das Ordnungsmittelverfahren ist daher
entsprechend § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a Abs. 1 StPO
durch förmlichen Beschluss einzustellen (vgl. BGH-Beschluss in
BGHSt 45, 108, NJW 1999, 3644). Der angefochtene Beschluss des FG
ist insoweit gegenstandslos, ohne dass es seiner Aufhebung bedarf
(vgl. BGH-Beschluss in wistra 1999, 426). Davon unberührt
bleibt die mit der Beschwerde nicht angegriffene Entscheidung des
FG, der Beschwerdeführerin die durch ihr Ausbleiben im
Beweisaufnahmetermin verursachten Kosten aufzuerlegen.
5. Da es sich bei dem Beschwerdeverfahren nach
§ 128 Abs. 1 i.V.m. § 82 FGO und § 380 ZPO um ein
selbständiges Zwischenverfahren handelt, hat der Senat
gemäß § 143 Abs. 1 FGO auch über die Kosten
dieses Verfahrens zu entscheiden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE
145, 314, BStBl II 1986, 270 = SIS 86 25 09; vom 25.1.1994 XI B
60/93, BFH/NV 1994, 733).
Gerichtskosten werden nicht erhoben, da die
Beschwerde weder verworfen noch zurückgewiesen wird (Nr. 6502
des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des
Gerichtskostengesetzes - GKG - ). Die außergerichtlichen
Kosten der Beschwerdeführerin sind in entsprechender Anwendung
des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und
§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO von den Erben nach der
Beschwerdeführerin zu tragen. Dafür maßgebend sind
die folgenden Erwägungen:
a) Wie im BFH-Beschluss in BFHE 145, 314,
BStBl II 1986, 270 = SIS 86 25 09 dargelegt, erweist sich die
Kostenregelung der FGO für den Fall des Obsiegens des
beschwerdeführenden Zeugen als planwidrig unvollständig,
da einerseits im Zwischenverfahren neben dem Zeugen ein weiterer,
unterliegender Beteiligter i.S. des § 135 Abs. 1 FGO nicht
vorhanden ist und andererseits die außergerichtlichen Kosten
der Beschwerde nicht als Auslagen des Zeugen im Hauptverfahren
erstattungsfähig sind, so dass sie auch von dem dort
unterliegenden Beteiligten nicht getragen werden müssen. Wegen
der Wesensnähe der Ordnungsverstöße zum
Ordnungswidrigkeitenrecht ist die festgestellte Regelungslücke
regelmäßig durch Anwendung des in § 46 Abs. 1 OWiG
i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO zum Ausdruck kommenden
Rechtsgedankens zu schließen, dass dann, wenn es nicht zu
einer Verurteilung kommt, die Kosten des Betroffenen der
Staatskasse zur Last fallen (BFH-Beschluss in BFHE 145, 314, BStBl
II 1986, 270 = SIS 86 25 09).
Eine vergleichbare kostenrechtliche Lücke
entsteht auch dann, wenn das Zwischenverfahren - wie im Streitfall
- wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird, ohne dass
über das Ordnungsmittel in der Sache rechtskräftig
entschieden worden ist. Hier greift neben dem genannten
Rechtsgedanken jedoch auch die weitere Erwägung des
Gesetzgebers, dass von der Belastung der Staatskasse mit den
notwendigen Auslagen des Betroffenen abgesehen werden kann, wenn
seine Verurteilung nur deshalb unterbleibt, weil das Verfahren
wegen eines Verfahrenshindernisses nicht mehr fortgeführt
werden kann (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 Satz 2
Nr. 2 StPO).
b) Nach diesen Maßstäben kommt die
Überbürdung der außergerichtlichen Kosten der
Beschwerdeführerin auf die Staatskasse nicht in Betracht.
Wäre die Beschwerdeführerin nicht vor Ergehen einer
Sachentscheidung verstorben, hätte der beschließende
Senat die Beschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit als
unbegründet zurückgewiesen und damit die
Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Ordnungsmittel
bestätigt. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags
und der Aktenlage hatte die Beschwerdeführerin ihr
Nichterscheinen als Zeugin weder vor dem Termin zur Beweisaufnahme
noch nachträglich ausreichend entschuldigt. Einwendungen gegen
die Angemessenheit des Ordnungsgeldes der Höhe nach waren
nicht erhoben worden. Es erscheint daher unbillig, der Staatskasse
die zur Rechtsverfolgung der Beschwerdeführerin notwendigen
Aufwendungen aufzuerlegen.
aa) Auf das vorgelegte privatärztliche
Attest hätte sich die Beschwerdeführerin nicht berufen
können. Zwar ist eine ernsthafte Erkrankung des Zeugen
grundsätzlich geeignet, sein Ausbleiben genügend zu
entschuldigen; dies gilt jedoch nur für solche Erkrankungen,
die es dem Zeugen unzumutbar machen, vor Gericht zu erscheinen
(BFH-Beschluss vom 14.1.1998 II B 34/97, BFH/NV 1998, 864). Dabei
ist es ausschließlich Sache des Zeugen, dem Gericht seine am
Terminstag fortdauernde Reise- und Verhandlungsunfähigkeit
nachweisen (BFH-Beschluss vom 16.12.2005 VIII B 204/05, BFH/NV
2006, 771 = SIS 06 15 52). Diesen Anforderungen wäre die
übergebene undatierte Bescheinigung, in der die bloße
Möglichkeit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung
lediglich in den Raum gestellt worden war, nicht gerecht
geworden.
bb) Auch dass der Beschwerdeführerin als
Mutter des Klägers ein Zeugnisverweigerungsrecht
gemäß § 84 Abs. 1 FGO i.V.m. § 101 Abs. 1 und
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 AO zustand, hätte - für sich
genommen - das Ausbleiben im Beweisaufnahmetermin nicht
entschuldigt. Denn nach § 82 FGO i.V.m. § 386 Abs. 3 ZPO
ist der Zeuge, der sich auf ein solches Recht beruft, nur dann von
seiner Pflicht befreit, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten
Termin zu erscheinen, wenn er seine Weigerung zuvor schriftlich
oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt hat (vgl.
BFH-Beschluss vom 27.1.2004 II B 120/02, BFH/NV 2004, 658 = SIS 04 17 95). Dass eine solche Erklärung bereits abgegeben worden
sei, hatte die Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet.
cc) Soweit die Beschwerdeführerin
für sich in Anspruch nahm, nach dem Inhalt eines vor der
mündlichen Verhandlung mit dem FG geführten
Telefongesprächs Grund zu der Annahme gehabt zu haben, dass
ihre mündliche Zeugenaussage wegen der bereits abgegebenen
schriftlichen Stellungnahme nicht mehr erforderlich sein werde,
wäre dieser Vortrag zu unsubstantiiert gewesen, um das
Ausbleiben im Termin genügend entschuldigen zu können.
Darauf, dass ihrer Bitte um Verzicht auf ein Erscheinen bei Gericht
entsprochen werden würde, hätte die
Beschwerdeführerin nicht vertrauen dürfen, solange eine
ausdrückliche anderslautende Mitteilung des Gerichts nicht
vorlag (vgl. BFH-Beschluss vom 11.8.1992 VII B 80/92, BFH/NV 1993,
115). Hierauf war die Beschwerdeführerin mit ihrer Ladung zur
Vernehmung als Zeugin auch aufmerksam gemacht worden.