Inkasso, Zeitpunkt der Gewinnrealisierung: Der Gewinn aus einer Inkassotätigkeit ist realisiert, wenn und soweit dem Unternehmer für eine selbständig abrechenbare und vergütungsfähige (Teil-)Leistung gegenüber seinem Auftraggeber ein prinzipiell unentziehbarer Provisionsanspruch zusteht. Dies gilt auch, wenn ein solcher Provisionsanspruch nur für Teilzahlungen des Schuldners besteht. - Urt.; BFH 29.11.2007, IV R 62/05; SIS 08 13 67
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, ist auf dem Gebiet
der Wirtschaftsberatung, des Inkassos und des Marketings
tätig. An ihr ist als Komplementär Herr N und als
Kommanditistin mit einer (nicht eingezahlten) Kommanditeinlage von
500 DM die Y-GmbH beteiligt. Die Klägerin ermittelt ihren
Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Das
Geschäftsjahr der Klägerin ist das Kalenderjahr.
Im Bereich des Inkassos bietet die
Klägerin unter anderem das sogenannte
Überwachungsverfahren zur Beitreibung bereits
rechtskräftig festgestellter Forderungen an. Die allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin (im Folgenden
auch: X) für das Überwachungsverfahren enthalten unter
anderem folgende Vorschriften:
„4.4
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Der Auftrag kann vom Auftraggeber nur unter
Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden. ...
Hat X Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, so ist die
Kündigung erst nach Erstattung der entstandenen Gebühren,
Auslagen und Provisionen zulässig. Wenn vom Schuldner Zahlung
geleistet wird oder in Aussicht steht, kann während dieser
Zeit der Auftrag vom Auftraggeber nicht gekündigt werden.
...
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5.
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Für die Bearbeitung des
Überwachungsauftrages wird, abgesehen von der
Anerkennungsgebühr für das Formular, keine Gebühr
berechnet. X trägt das volle Kostenrisiko und hat das Recht,
alle zur erfolgreichen Durchführung des Auftrages erforderlich
erscheinenden Maßnahmen nach eigenem Ermessen zu treffen. Die
Erfolgsprovision von X beträgt 50 % zuzüglich der
gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer nach Abdeckung der
Auslagen. X kann die Übernahme des Kostenrisikos
ablehnen.
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6.
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X ist berechtigt, jeweils vor Weiterleitung
der vom Schuldner erlangten Gelder an den Auftraggeber die
entstandenen Auslagen und Kosten sowie einen seinem
Provisionsanteil entsprechenden Betrag einzubehalten oder zu
verrechnen. Unmittelbare Leistungen des Schuldners oder eines
Dritten an den Auftraggeber in Geld- oder Sachwerten lassen den
Provisionsanspruch von X unberührt. Der Provisionsanspruch
bleibt auch bestehen, wenn der Schuldner erst nach Ablauf der
Kündigungsfrist Leistungen erbringt, es sei denn, der
Auftraggeber beweist, daß die Leistungen nicht auf
Maßnahmen von X zurückzuführen sind. ...
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8.
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X hat das Recht, dem Schuldner
Teilzahlungen zu gestatten.
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...
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9.
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X hat das Recht, den Auftrag abzulehnen
oder ein laufendes Verfahren einzustellen.“
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Während des
Überwachungsverfahrens zahlen die Schuldner im Regelfall den
geschuldeten Betrag in kleineren Teilbeträgen. Die
Klägerin rechnet die laufenden Zahlungseingänge mit ihren
Auftraggebern ab, d.h. sie kehrt nach Abzug ihrer Auslagen und der
Provision die eingetriebenen Teilbeträge an die Auftraggeber
aus.
Bis 1999 vereinnahmte die Klägerin die
Provisionen im Jahr der Abrechnung erfolgswirksam. Für das
Geschäftsjahr 2000 (Streitjahr) stellte sie diese Handhabung
um und grenzte die Provisionen aus laufenden Verträgen, in
denen sie schon einmal eine Zahlung des Schuldners erhalten hatte,
unter Zugrundelegung einer Bearbeitungszeit von 10 Jahren passiv
wie folgt ab:
gesamte Provisionen
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... DM
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./. abgeschlossene Akten
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... DM
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erhaltene Anzahlungen
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... DM
|
Die unfertigen Leistungen schätzte die
Klägerin in der Weise, dass bei einer Bearbeitungszeit von 10
Jahren im ältesten Jahr (1991) 9/10 der erhaltenen Provisionen
aus noch nicht abgeschlossenen Akten und im Jahr 2000 0/10
angesetzt wurden. Danach ergab sich für das Streitjahr ein
Betrag für unfertige Arbeiten in Höhe von ... DM, den die
Klägerin aktivierte.
Im Anschluss an eine abgekürzte
Außenprüfung erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) die Bilanzierung des Aktivpostens
„unfertige Leistungen“ und des Passivpostens
„erhaltene Anzahlungen“ nicht an und löste diese
erfolgswirksam auf.
Das Finanzgericht (FG) wies die nach
erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit den in EFG 2006, 401 =
SIS 06 06 15 veröffentlichten Gründen ab. Hinsichtlich
der beigetriebenen und abgerechneten Teilbeträge sei
(Teil-)Gewinnrealisierung eingetreten. Für die Bildung eines
Aktivpostens für unfertige Leistungen und eines Passivpostens
für erhaltene Anzahlungen sei damit kein Raum mehr. Der
Inkassoüberwachungsvertrag sei als
Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren. Vertragliche
Hauptpflicht der Klägerin sei das Eintreiben der geschuldeten
Forderung. Die Klägerin habe den Vertrag zwar erst dann
vollständig erfüllt, wenn der gesamte geschuldete Betrag
eingetrieben oder der Überwachungsauftrag gekündigt
worden sei. Bei der Beitreibung von Teilbeträgen handele es
sich jedoch um selbständige Teilleistungen, über die
entsprechend der vertraglichen Absprache mit dem Auftraggeber
gesondert und endgültig abgerechnet werde.
Mit der Revision rügt die
Klägerin Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Sie beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und den Bescheid für 2000 über die gesonderte
und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom
15.1.2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.5.2003
dahin zu ändern, dass ein Verlust in Höhe von ... DM
festgestellt wird.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat
zu Recht angenommen, dass die von der Klägerin begehrte
Gewinnminderung nicht in Betracht kommt, weil zum einen
Gewinnrealisierung insoweit eingetreten ist, als die Klägerin
die auf die (Teil-)Zahlungen entfallenden Provisionen verdient hat.
Im Ergebnis zutreffend hat das FG zum anderen auch die
Berücksichtigung einer Rückstellung für ungewisse
Verbindlichkeiten abgelehnt. Die von der Klägerin erhobene
Verfahrensrüge greift nicht durch.
1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) hat die Klägerin, die ihren
Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, in ihren
Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den
handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Zu diesen GoB gehört
das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz des Handelsgesetzbuches
(HGB) geregelte Realisationsprinzip, demzufolge Gewinne nur dann zu
berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert
sind.
a) Den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung sehen
Rechtsprechung und herrschende Meinung im Schrifttum im Allgemeinen
als gegeben an, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm
geschuldete Erfüllungshandlung erbracht hat, d.h. seine
Verpflichtung „wirtschaftlich erfüllt“ hat.
Damit steht dem Leistenden der Anspruch auf die Gegenleistung (die
Zahlung) so gut wie sicher zu. Sein Risiko reduziert sich darauf,
dass der Empfänger im Einzelfall Gewährleistungs- oder
Schadensersatzansprüche geltend macht oder sich als
zahlungsunfähig erweist. Dann aber ist der Schwebezustand des
zugrunde liegenden Geschäfts beendet und der Gewinn aus dieser
Leistungsbeziehung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB
realisiert (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3.8.2005
I R 94/03, BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20 = SIS 05 45 92, und vom
12.5.1993 XI R 1/93, BFHE 171, 448, BStBl II 1993, 786 = SIS 93 19 17, jeweils m.w.N.; Leffson, Die Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung, 7. Aufl., S. 265
ff.).
Eine Dienst- oder Werkleistung ist
„wirtschaftlich erfüllt“, wenn sie -
abgesehen von unwesentlichen Nebenleistungen - erbracht worden ist
(vgl. BFH-Urteile vom 28.1.1960 IV 226/58 S, BFHE 71, 111, BStBl
III 1960, 291 = SIS 60 01 68, unter II. der Gründe, und vom
14.10.1999 IV R 12/99, BFHE 190, 349, BStBl II 2000, 25 = SIS 00 01 37, insbesondere unter 1.c der Gründe, jeweils m.w.N.). Bei
Werkverträgen i.S. des § 631 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) bedarf es außerdem der Abnahme des Werks
durch den Besteller, um die handels- und steuerrechtliche
Gewinnrealisierung herbeizuführen (vgl. BFH-Urteil vom
8.9.2005 IV R 40/04, BFHE 211, 206, BStBl II 2006, 26 = SIS 05 45 96, m.w.N.). Ohne Bedeutung ist hingegen, ob am Bilanzstichtag die
Rechnung bereits erteilt ist, ob die geltend gemachten
Ansprüche noch abgerechnet werden müssen oder ob die
Forderung erst nach dem Bilanzstichtag fällig wird (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20 = SIS 05 45 92,
m.w.N.).
Hat der Leistungsverpflichtete bisher nur
Teilleistungen erbracht, ist die Gewinnrealisierung zu bejahen,
soweit es sich um Teilleistungen handelt, die der
Leistungsempfänger bereits nutzen bzw. verwerten kann und auf
deren Vergütung insbesondere nach den Abmachungen der
Beteiligten ein Anspruch besteht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 71, 111,
BStBl III 1960, 291 = SIS 60 01 68; Leffson, Die Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung, 7. Aufl., S. 268 f.).
Kann der Leistungsverpflichtete die für die selbständig
abrechenbare und vergütungsfähige Teilleistung verdiente
Vergütung ohne Verlust des bisher verdienten Honorars
behalten, auch wenn es nicht mehr zur Erbringung der restlichen
Teilleistungen kommt, bestehen keine Zweifel an dem
Vergütungsanspruch, die diesen so unsicher erscheinen lassen
könnten, dass er nicht Gegenstand der Aktivierungspflicht und
damit der Gewinnrealisierung sein könnte.
Von einer (Teil-)Gewinnrealisierung kann
hingegen nicht ausgegangen werden, wenn es sich bei dem für
die (Teil-)Leistung entstandenen Anspruch lediglich um einen
solchen auf Zahlung eines Abschlags oder eines Vorschusses handelt
(vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1979 IV R 69/74, BFHE 129, 380, BStBl II
1980, 239 = SIS 80 01 35, unter 2. der Gründe). Anzahlungen in
diesem Sinne sind Vorleistungen eines Vertragsteils auf schwebende
Geschäfte. Sie liegen folglich im Allgemeinen nur dann vor,
wenn es sich um Vorleistungen auf eine noch zu erbringende
Lieferung oder Leistung handelt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 190, 349,
BStBl II 2000, 25 = SIS 00 01 37, unter 2. der Gründe,
m.w.N.).
b) Nach diesen Maßstäben hat die
Klägerin den Gewinn aus der Inkassotätigkeit in dem
Zeitpunkt und insoweit realisiert, als ihr gegenüber ihren
Auftraggebern ein (prinzipiell unentziehbarer) Provisionsanspruch
zustand. Dies gilt auch, soweit ein solcher Provisionsanspruch
lediglich für Teilzahlungen bestand.
aa) Nach den nicht mit Verfahrensrügen
angegriffenen Feststellungen des FG war Hauptpflicht der
Klägerin aus dem Inkassovertrag das Eintreiben der
geschuldeten Forderung. Das Vorhalten der Akten und die laufenden
Abwicklungsarbeiten dienten nach den Feststellungen des FG als
vertragliche Nebenpflichten diesem Hauptzweck, ohne dass sie
für sich allein Relevanz für die Auftraggeber der
Klägerin hatten. Das FG hat ferner festgestellt, dass die
Klägerin gemäß den zwischen ihr und ihren
Auftraggebern getroffenen vertraglichen Absprachen über die
vom Schuldner geleisteten Teilzahlungen „gesondert und
endgültig“ abrechnete. Die Auftraggeber der
Klägerin hätten die Teilzahlungen akzeptiert und dadurch
die in der Beitreibung der Teilbeträge liegenden
Teilleistungen der Klägerin abgenommen.
Diese Feststellungen des FG beruhen im
Wesentlichen auf seiner Auslegung des Inkassovertrags zwischen der
Klägerin und ihren Auftraggebern. Die Vertragsauslegung
obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. Vorliegend entspricht sie den
Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB und
verstößt nicht gegen Denkgesetze und
Erfahrungssätze. Sie ist jedenfalls möglich und damit
für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20 = SIS 05 45 92, unter II.4. der Gründe, m.w.N.).
bb) Auf der Grundlage dieser Feststellungen
hat das FG zu Recht entschieden, dass mit der Beitreibung der
jeweiligen Teilbeträge und der Auszahlung des nach Abzug der
Kosten und des Provisionsanspruchs verbleibenden Restbetrags an die
Auftraggeber der Provisionsanspruch der Klägerin
wirtschaftlich verdient und somit realisiert war.
Zwar hatte die Klägerin mit der
Beitreibung der Teilbeträge den Inkassovertrag noch nicht
vollständig erfüllt. Hiervon ist auch das FG - in
Übereinstimmung mit der Klägerin - ausgegangen. Bei der
Inkassotätigkeit, die zu den Teilzahlungen führte,
handelte es sich jedoch um für die Auftraggeber der
Klägerin selbständig verwertbare Teilleistungen. Die
Auftraggeber konnten mit der Auskehrung des nach Abzug der Kosten
und des Provisionsanspruchs verbleibenden (Rest-)Betrags über
die Teilzahlung verfügen und sie für ihre Zwecke frei
verwenden. Die Klägerin hatte mit der Teilzahlung auch ihren
darauf entfallenden Provisionsanspruch endgültig verdient. Der
Provisionsanspruch hing insbesondere nicht davon ab, dass die
Klägerin den Inkassovertrag auch weiterhin erfüllte. Die
Klägerin durfte ihr für die Teilzahlung erlangtes Honorar
unabhängig davon behalten, ob es noch zu weiteren
(Teil-)Leistungen aus dem Inkassovertrag kam.
Der Vortrag der Klägerin, sie sei
„nach allgemeinen Grundsätzen“ zur
Rückzahlung der Provision verpflichtet, wenn sie das
Auftragsverhältnis ohne Grund kündige oder den Auftrag
nicht fortsetze, vermag die Gewinnrealisierung nicht in Frage zu
stellen. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin
nach Ziff. 9 der AGB das Recht hatte, ein laufendes Verfahren
einzustellen. Die Ausübung dieses Rechts führte nicht zum
Wegfall bereits verdienter Provisionsansprüche. Im
Übrigen stünden etwaige Schadensersatzansprüche,
denen sich die Klägerin aufgrund eines vertragswidrigen
Verhaltens ausgesetzt sehen sollte, der Realisierung des Gewinns
aus der schon vertragsgemäß erbrachten Teilleistung
nicht entgegen.
Eine (Teil-)Gewinnrealisierung scheidet auch
dann nicht aus, wenn für die Auftraggeber der Klägerin
mangels Übermittlung einer detaillierten Abrechnung bei den
Teilzahlungen nicht erkennbar gewesen sein sollte, welche Kosten
und Auslagen der jeweiligen Teilzahlung zugrunde lagen. Denn
für die Gewinnrealisierung ist es ohne Bedeutung, ob am
Bilanzstichtag die Rechnung bereits erteilt ist oder nicht. Es
kommt auch nicht darauf an, ob zwischen dem für die
Teilzahlung verdienten Provisionsanspruch und den
(Gesamt-)Bemühungen der Klägerin zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen aus dem Inkassovertrag bzw. den hierdurch
(insgesamt) entstehenden Kosten ein Zusammenhang besteht.
Der Vortrag der Klägerin, ihre
Auftraggeber hätten nicht den Willen gehabt, dass die Leistung
der Klägerin mit den Teilzahlungen teilerledigt sei, kann der
Revision ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit die
Klägerin Forderungen beitrieb, erlosch mit der Zahlung des
Schuldners auch der Anspruch ihres Auftraggebers gegen den
Schuldner durch Erfüllung gemäß § 362 BGB.
Soweit dieser Anspruch erloschen war, konnte und musste die
Klägerin aber keine weiteren Inkassoleistungen mehr erbringen.
Damit war auch eine „Teilerledigung“ der
Leistung der Klägerin durch (Teil-)Erfüllung eingetreten,
ohne dass es hierzu noch besonderer Vereinbarungen zwischen der
Klägerin und ihren Auftraggebern bedurft hätte. Zudem war
der Klägerin in Ziff. 8 der AGB ausdrücklich das Recht
eingeräumt, dem Schuldner Teilzahlungen zu gestatten. Die
Auftraggeber der Klägerin mussten deshalb damit rechnen, dass
die Klägerin ihre Pflicht zur Beitreibung der (ganzen)
Forderung im Rahmen von Teilleistungen erfüllen werde.
c) Anzahlungen liegen im Streitfall schon
deshalb nicht vor, weil der Anspruch, auf den die Provision
geleistet wurde, mit der Teilzahlung des Schuldners und der
Weiterleitung des nach Abzug der Kosten und der Provision
verbleibenden Restbetrags an den Auftraggeber erfüllt war. Das
FG hat den von der Klägerin in ihrer Bilanz gebildeten
Passivposten „erhaltene Anzahlungen“ folglich zu
Recht nicht anerkannt.
Mit der für die jeweilige Teilzahlung
verdienten Provision wurden keine künftig noch zu erbringenden
Leistungen entgolten. Denn nach den Feststellungen des FG stand der
Klägerin der Anspruch auf die für Beitreibung der
Teilforderung zu zahlende Provision unabhängig von einer
weiteren Inkassotätigkeit endgültig zu. Dies
schließt es aus, in der Provision eine Vorleistung auf noch
zu erbringende Leistungen zu erblicken.
Hierfür spricht auch Ziff. 5 der von der
Klägerin verwendeten AGB. Nach dieser Vorschrift berechnet die
Klägerin für die Bearbeitung des
Überwachungsauftrags neben der Anerkennungsgebühr
für das Formular, um die es im Streitfall nicht geht, keine
Gebühr. Die Klägerin übernimmt das volle
Kostenrisiko. Lediglich im Erfolgsfall erhält die
Klägerin eine „Erfolgsprovision“ von 50 %
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer nach Abdeckung der
Auslagen. Diesen Regelungen ist zu entnehmen, dass die
Klägerin für Leistungen im Rahmen des
Überwachungsverfahrens, die (noch) zu keinem Inkassoerfolg
geführt haben, auch keine Vergütung beanspruchen kann.
Eine Vergütung für ihre Inkassomaßnahmen, die sie
gemäß Ziff. 5 der AGB im „eigenem
Ermessen“ treffen darf, erhält die Klägerin
ausschließlich im Erfolgsfall. Dies verdeutlicht, dass sowohl
bei zivilrechtlicher als auch bei wirtschaftlicher Betrachtung mit
der Provision ausschließlich bereits erbrachte
Inkassoleistungen vom Auftraggeber der Klägerin zu
vergüten sind, und dies auch nur im Erfolgsfall.
d) Da die Klägerin mit der Beitreibung
der jeweiligen Teilzahlungen den Gewinn aus ihrer insoweit
erbrachten, als selbständig abrechenbare und
vergütungsfähige Teilleistung zu beurteilenden
Inkassotätigkeit realisiert hat, konnte sie diesbezüglich
auch keine unfertigen Leistungen mehr aktivieren. Der entsprechende
Aktivposten in der Bilanz der Klägerin war daher
aufzulösen.
2. Die von der Klägerin begehrte
Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten kommt im
Streitfall schon dem Grunde nach nicht in Betracht. Die
Voraussetzungen für die Bildung einer
Verbindlichkeitsrückstellung gemäß § 5 Abs. 1
EStG i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative HGB sind nicht
erfüllt.
a) Voraussetzung
für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse
Verbindlichkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH
das Bestehen einer dem Betrage nach ungewissen Verbindlichkeit oder
die Wahrscheinlichkeit der Entstehung einer Verbindlichkeit dem
Grunde nach - deren Höhe zudem ungewiss sein kann - sowie ihre
wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag
(vgl. aus neuerer Zeit z.B. BFH-Urteil vom 25.3.2004 IV R 35/02,
BFHE 206, 25, BStBl II 2006, 644 = SIS 04 27 03).
Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft dürfen
in der Bilanz allerdings grundsätzlich nicht ausgewiesen
werden. Ein Bilanzausweis ist u.a. aber dann geboten, wenn das
Gleichgewicht der Vertragsbeziehungen durch
Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners
gestört ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH
vom 23.6.1997 GrS 2/93, BFHE 183, 199,
BStBl II 1997, 735 = SIS 97 19 27, m.w.N., und BFH-Urteil
vom 28.7.2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866 = SIS 04 41 12).
Schwebende Geschäfte sind gegenseitige,
auf Leistungsaustausch gerichtete Verträge i.S. der
§§ 320 ff. BGB, die von der zur Sach- oder Dienstleistung
verpflichteten Partei noch nicht voll erfüllt sind (vgl.
Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735 = SIS 97 19 27, und
BFH-Urteil in BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866 = SIS 04 41 12). Ein Erfüllungsrückstand liegt vor, wenn der
Verpflichtete sich mit seinen Leistungen gegenüber seinem
Vertragspartner im Rückstand befindet, also weniger geleistet
hat, als er nach dem Vertrag für die bis dahin vom
Vertragspartner erbrachte Leistung insgesamt zu leisten hatte
(BFH-Urteil in BFHE 207, 205,
BStBl II 2006, 866 = SIS 04 41 12).
b) Soweit die Klägerin den Inkassovertrag
durch Beitreibung der Teilzahlungen (teil-)erfüllt hat,
besteht für die Klägerin weder eine ungewisse Verbindlichkeit noch die Wahrscheinlichkeit
der Entstehung einer Verbindlichkeit.
Die Klägerin
hat die von ihr begehrte Verbindlichkeitsrückstellung damit
begründet, dass die bis zum Stichtag der
Teilgewinnrealisierung angefallenen Kosten nicht
verursachungsgerecht die Kosten abbilden würden, die für
den Teilgewinn angefallen seien. Die gesamten, aus dem Auftrag
anfallenden Kosten, also auch die zukünftigen Kosten,
müssten deshalb angemessen dem Teilgewinn zugeordnet
werden.
Die Klägerin verkennt dabei jedoch, dass
eine Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten eine
Verpflichtung gegenüber einem anderen, also eine
(Außen-)Verpflichtung voraussetzt (vgl. BFH-Urteil vom
12.12.1990 I R 153/86, BFHE 163, 146, BStBl II 1991, 479 = SIS 91 10 16, unter II.A.6. der Gründe; Schmidt/ Weber-Grellet, EStG,
26. Aufl., § 5 Rz 351, 362). Bestehen - wie im Streitfall
hinsichtlich des bereits erfüllten Teils des Inkassovertrags -
keine (ungewissen) Verpflichtungen gegenüber einem anderen
(mehr), kommt handelsrechtlich in den in § 249 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 und Satz 3 sowie Abs. 2 HGB abschließend
aufgezählten Fällen allenfalls eine
Aufwandsrückstellung in Betracht. In der Steuerbilanz sind
Aufwandsrückstellungen jedoch unzulässig, soweit nicht
gemäß § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB
handelsrechtlich eine Passivierungspflicht besteht (vgl. BFH-Urteil
vom 29.11.1990 IV R 131/89, BFHE 168, 24, BStBl II 1992, 715 = SIS 92 17 18, unter 3.b der Gründe; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O.,
§ 5 Rz 474; Lambrecht, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
EStG, § 5 Rz D 193, jeweils m.w.N.). Die Voraussetzungen des
§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB (unterlassene Instandhaltung mit
dreimonatiger und Abraumbeseitigung mit einjähriger
Nachholfrist) sind im Streitfall indessen offensichtlich nicht
erfüllt.
c) Hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teils des Inkassovertrags fehlt es an dem für die Bildung
einer Verbindlichkeitsrückstellung erforderlichen
Erfüllungsrückstand. Denn die Auftraggeber der
Klägerin haben - auch soweit schon Provisionszahlungen
geleistet worden sind - lediglich die von der Klägerin schon
erbrachte Inkassotätigkeit vergütet. Sie haben hingegen
nicht für von der Klägerin noch zu erbringende Leistungen
aus dem Überwachungsvertrag vorgeleistet.
3. Für die von der Klägerin
vereinnahmten Provisionen ist auch kein passiver
Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.
Passive Rechnungsabgrenzungsposten sind in der
Steuerbilanz nur für Einnahmen anzusetzen, die vor dem
Abschlussstichtag erzielt worden sind und Ertrag für eine
bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (§ 5 Abs. 5 Satz 1
Nr. 2 EStG).
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall
nicht vor. Denn bei den Provisionseinnahmen handelte es sich um
Erträge für eine Zeit vor dem Abschlussstichtag. Durch
die Provisionszahlungen wurden die von der Klägerin bereits
erbrachten Leistungen entgolten.
4. Die von der Klägerin erhobene
Verfahrensrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.
Der Vortrag der Klägerin, das FG
hätte von Amts wegen Ermittlungen zur Höhe der
Verbindlichkeitsrückstellung anstellen bzw. die Klägerin
zur Darlegung entsprechender Beträge auffordern müssen,
erfüllt nicht die Voraussetzungen für die
ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der
Sachaufklärungs- bzw. Hinweispflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 FGO). Der erkennende Senat hat die von der Klägerin
insoweit gerügten Verfahrensverstöße geprüft.
Er erachtet die Rügen indessen nicht für durchgreifend
und sieht insoweit - auch vor dem Hintergrund der Erörterungen
in der mündlichen Verhandlung am 29.11.2007 - von einer
weiteren Begründung ab (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO).
Zudem kommt im Streitfall - wie oben dargelegt
wurde - schon dem Grunde nach keine
Verbindlichkeitsrückstellung in Betracht. Selbst wenn das FG
also - wie die Klägerin meint - wegen angeblich unzureichender
Ermittlungen oder Hinweise zur Höhe der Rückstellung
gegen § 76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGO verstoßen
hätte, könnte dies der Revision nicht zum Erfolg
verhelfen (§ 126 Abs. 4 FGO).