Betriebsaufgabe bei Tonnagebesteuerung, GewSt: Veräußert eine Einschiffs-Personengesellschaft ihr Handelsschiff, unterliegt der sich aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach § 5 a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG ergebende Gewinn auch dann der Gewerbesteuer, wenn die Personengesellschaft im Zusammenhang mit der Veräußerung ihren Betrieb aufgibt. - Urt.; BFH 13.12.2007, IV R 92/05; SIS 08 14 78
I. Streitig ist, ob der nach § 5a Abs.
4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Gewinn hinzuzurechnende
Unterschiedsbetrag auch dann der Gewerbesteuer unterliegt, wenn
eine Einschiffs-Personengesellschaft ihr (einziges) Handelsschiff
veräußert und im Zusammenhang damit den Betrieb
aufgibt.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine Kommanditgesellschaft (KG) in Liquidation.
Sie betrieb (nur) ein Handelsschiff im internationalen Verkehr, das
sie mit Vertrag vom 30.1.2001 verkaufte und am 19.3.2001 dem
Käufer übergab. Am 28.6.2001 beschloss die
Gesellschafterversammlung die Auflösung der Klägerin.
Liquidator ist der persönlich haftende Gesellschafter.
Die Klägerin hatte am 27.12.1999
beantragt, den Gewinn ab 1.1.1999 nach § 5a Abs. 1 EStG
(Tonnagebesteuerung) zu ermitteln. Daraufhin war der
Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert gemäß
§ 5a Abs. 4 Satz 1 f. EStG auf 2.110.745 DM festgestellt
worden.
Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) unterwarf den Unterschiedsbetrag, der wegen der
Veräußerung des Schiffs nach § 5a Abs. 4 Satz 3
EStG dem Gewinn hinzuzurechnen war, im Gewerbesteuermessbescheid
für das Jahr 2001 (Streitjahr) vom 9.9.2002 auch der
Gewerbesteuer.
Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg
(vgl. SIS 07 05 74). Das Finanzgericht (FG) entschied,
grundsätzlich unterlägen zwar gemäß § 7
Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) die drei Komponenten des
Gewinns nach § 5a EStG - nämlich der pauschal ermittelte
Gewinn gemäß § 5a Abs. 1 EStG, der hinzuzurechnende
Unterschiedsbetrag gemäß § 5a Abs. 4 EStG und die
hinzuzurechnenden Vergütungen nach § 5a Abs. 4a EStG -
der Gewerbesteuer. Das gelte jedoch im vorliegenden Fall nicht. Aus
dem Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer folge nach
ständiger Rechtsprechung, dass nur die Tätigkeit eines
lebenden Betriebs besteuert werde, nicht jedoch ein
Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn. Zu den
gewerbesteuerfreien Veräußerungs- und Aufgabegewinnen
gehörten auch die Gewinnbestandteile, die in einem
unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit einer
Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe ständen
und deshalb nicht „laufende“ Gewinne seien. Vorliegend
habe die Veräußerung des einzigen Schiffes als
wesentliche Betriebsgrundlage eines Einschiffsbetriebes
wirtschaftlich zur Beendigung des Betriebes geführt.
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei Einstellung
ihrer werbenden Tätigkeit die Absicht gehabt habe, den Betrieb
innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleicher oder
ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, lägen nicht vor.
Demnach stehe die Veräußerung des einzigen Schiffes in
einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Aufgabe des
Betriebes der Klägerin.
Der aufzulösende Unterschiedsbetrag
sei auch wegen seines Sinns und Zwecks nicht
gewerbesteuerpflichtig. Er solle lediglich sicherstellen, dass die
bis zum Wechsel der Gewinnermittlungsart entstandenen stillen
Reserven im Rahmen eines Vorgangs der Steuerentstrickung erfasst
werden könnten. Die Auflösung des Unterschiedsbetrages
führe daher zu einer Aufdeckung der stillen Reserven, wie es
auch bei einer Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe
der Fall sein könne. Falle die Veräußerung des
Schiffs mit der Aufgabe des Betriebes zeitlich zusammen, so erfolge
hierbei ebenfalls die „zusammengeballte Realisierung der
während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven“
(vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl., § 16 Rz 7, m.w.N.). Es
könne dabei keinen Unterschied machen, worauf die stillen
Reserven beruhten. Auch im Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen (BMF) vom 24.6.1999 IV C 2 - S 1900 - 65/99 (BStBl I 1999,
669 = SIS 99 15 40, Rz 33) sei anerkannt worden, dass die
Auflösung des Unterschiedsbetrages bei Personengesellschaften
nur im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs zum
Gewerbeertrag gehöre. Die Änderung im BMF-Schreiben vom
12.6.2002 IV A 6 - S 2133 a - 11/02 (BStBl I 2002, 614 = SIS 02 09 55, Rz 38), wonach die Auflösung des Unterschiedsbetrages
(unterschiedslos) zum Gewerbeertrag gehöre, erkläre sich
durch die Änderung des § 7 Satz 2 GewStG zum 1.1.2002.
Ferner sei in § 7 Satz 2 (nunmehr: Satz 3) GewStG nicht
abschließend geregelt, dass ausschließlich der nach
§ 5a EStG ermittelte Gewinn der Gewerbesteuer ohne
Berücksichtigung ihres Wesens zu Grunde gelegt werden solle.
Die Gründe, die zu einer Nichtberücksichtigung von
Veräußerungs- oder Aufgabegewinnen im Rahmen der
Gewerbesteuer führten, hätten daher auch für §
7 Satz 2 GewStG Gültigkeit.
Dagegen richtet sich die Revision des FA,
mit der es die Verletzung der § 7 Sätze 1 und 3 GewStG
und § 5a EStG rügt. Der Unterschiedsbetrag stelle sicher,
dass die stillen Reserven, die sich bis zum Wechsel in die
pauschale Gewinnermittlung nach der Tonnage angesammelt
hätten, tatsächlich einer Besteuerung unterworfen
würden. Dem Gesetzgeber habe es freigestanden, den
Unterschiedsbetrag sofort oder erst zu einem späteren
Zeitpunkt zu besteuern. Hätte er sich für eine sofortige
Besteuerung entschieden, hätte es sich um laufenden Gewinn
gehandelt, der weder nach den Vorschriften der §§ 16, 34
EStG begünstigt noch von der Gewerbesteuerpflicht auszunehmen
wäre. Um einen Steuerstundungseffekt auf diesen „reinen
Buchgewinn“ zu erreichen, habe sich der Gesetzgeber für
eine Besteuerung „zu gegebener Zeit“ entschieden
(BTDrucks 13/10710 zu Art. 6). Aus dem Umstand, dass als Zeitpunkte
der Hinzurechnung die Betriebsaufgabe oder -veräußerung
(§ 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG) bzw. das Ausscheiden eines
Gesellschafters (§ 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG) bestimmt
seien, könne nicht geschlossen werden, dass sich auch die
Qualität des Gewinns ändere. Wie das FG zu Recht
ausgeführt habe, könne die Hinzurechnung des
Unterschiedsbetrages kein Aufgabe- oder
Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 EStG sein, da er
nicht Bestandteil des Veräußerungspreises sei. Für
eine Gewerbesteuerpflicht des Unterschiedsbetrages spreche auch
§ 7 Satz 3 GewStG. Danach gelte der nach § 5a EStG
ermittelte Gewinn als Gewerbeertrag nach § 7 Satz 1 GewStG.
Auch wenn der Gewinn nach § 5a EStG aus drei Komponenten
bestehe, zu denen der hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag
gehöre, handele es sich um eine eigene Gewinnermittlungsart,
die insgesamt nur mit einem Gewinn abschließe. Auf diesen
einen Gewinn beziehe sich § 7 Satz 3 GewStG. Entsprechend
werde auf den hinzugerechneten Unterschiedsbetrag die Kürzung
des § 9 Nr. 3 GewStG gewährt (BMF-Schreiben in BStBl I
2002, 614 = SIS 02 09 55, Rz 38 Satz 2). Hätte der Gesetzgeber
den Unterschiedsbetrag wegen der Besteuerung im Sachzusammenhang
mit der Betriebsaufgabe oder -veräußerung bzw. dem
Ausscheiden eines Gesellschafters von der Gewerbesteuerpflicht
ausnehmen wollen, hätte es einer besonderen Regelung im
Gewerbesteuergesetz bedurft.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt
sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Begründung
des angefochtenen Urteils und beruft sich rein vorsorglich
ergänzend auf Vertrauensschutz, weil nach dem BMF-Schreiben in
BStBl I 1999, 669 = SIS 99 15 40, Rz 33 die Auflösung des
Unterschiedsbetrages bei Personengesellschaften im Rahmen einer
Betriebsaufgabe nicht zum Gewerbeertrag gehört habe.
II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Abweisung der Klage. Der Gewinn, der sich aus der Hinzurechnung des
Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG wegen
der Veräußerung des Handelsschiffs ergibt, unterliegt
bei einer Personengesellschaft auch dann der Gewerbesteuer, wenn
diese im Zusammenhang mit der Veräußerung ihren Betrieb
aufgibt. Gründe des Vertrauensschutzes rechtfertigen eine
andere Beurteilung nicht.
1. Nach § 5a EStG ist der auf den Betrieb
von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfallende Gewinn
auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen unter im
Einzelnen näher geregelten Voraussetzungen nach der Tonnage zu
ermitteln. Zum Schluss des letzten, der Tonnagebesteuerung
vorausgehenden Wirtschaftsjahres ist für jedes unmittelbar dem
Betrieb der Handelsschiffe dienende Wirtschaftsgut der
Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert gesondert und -
bei Mitunternehmerschaften - einheitlich festzustellen (§ 5a
Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG). Der Unterschiedsbetrag ist dem
Gewinn später hinzuzurechnen (§ 5a Abs. 4 Satz 3 EStG);
das gilt u.a. dann, wenn das Wirtschaftsgut aus dem
Betriebsvermögen ausscheidet oder nicht mehr unmittelbar dem
Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient
(§ 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG).
Im Streitfall war der Unterschiedsbetrag zum
31.12.1998 festgestellt worden. Wegen des Verkaufs des Schiffs war
er dem Gewinn im Streitjahr (2001) hinzuzurechnen.
2. Nach § 7 Satz 2 GewStG in der für
das Streitjahr maßgeblichen Fassung (GewStG a.F.; jetzt
§ 7 Satz 3 GewStG) gilt der nach § 5a EStG ermittelte
Gewinn als Gewerbeertrag nach Satz 1 der Vorschrift. Dieser Gewinn
umfasst wiederum - wie sich aus § 5a Abs. 5 Satz 1 EStG ergibt
- auch Veräußerungs- und Aufgabegewinne i.S. des §
16 EStG. Weder der Wortlaut der Vorschriften noch ihr Sinn und
Zweck rechtfertigen es, die Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4
Satz 3 Nr. 2 EStG von der Gewerbesteuer auszunehmen.
a) Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt
sich, dass der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn als
Gewerbeertrag fingiert wird (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 6.7.2005 VIII R 72/02, BFH/NV 2006, 363 = SIS 06 08 65, unter
II.1.a der Gründe; Roser in Lenski/Steinberg,
Gewerbesteuergesetz, § 7 Rz 387). Er unterliegt deshalb
insgesamt der Gewerbesteuer (gl.A. Schultze, FR 1999, 977, unter
7.2). Soweit das FG Hamburg im Urteil vom 27.10.2004 VII 265/02
(EFG 2005, 466 = SIS 05 11 60) vom Vorliegen gleicher
Voraussetzungen wie bei § 7 Satz 1 GewStG ausgegangen ist,
berücksichtigt es den fiktiven Charakter des unter Anwendung
der Tonnagebesteuerung ermittelten Gewerbeertrags nach § 7
Satz 2 GewStG a.F. nicht. Die Rechtslage ist insoweit derjenigen
bei Kapitalgesellschaften vergleichbar, deren Tätigkeit nach
§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG stets und in vollem Umfang als
Gewerbebetrieb „gilt“, mit der Folge, dass auch
Gewinne aus der Veräußerung eines Betriebes, eines
Teilbetriebes oder einer betrieblichen Beteiligung zum
Gewerbeertrag gehören (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 5.9.2001 I R
27/01, BFHE 196, 293, BStBl II 2002, 155 = SIS 02 01 32, unter
II.2. der Gründe, m.w.N.).
b) Die von der Rechtsprechung entwickelten und
mit dem Wesen der Gewerbesteuer begründeten Ausnahmen
rechtfertigen - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - keine
andere Beurteilung.
aa) Zwar unterliegen nach ständiger
Rechtsprechung solche Gewinnbestandteile nicht der Gewerbesteuer,
die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den
tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer
übereinstimmen (u.a. Senatsurteil vom 14.12.2006 IV R 3/05,
BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777 = SIS 07 06 06, unter II.1.a der
Gründe, m.w.N.). Zu den auszuscheidenden Gewinnbestandteilen
gehören bei natürlichen Personen und
Personengesellschaften die nach Einkommensteuerrecht
begünstigten Veräußerungs- und Aufgabegewinne
(§§ 16, 34 EStG). Nach § 5a Abs. 5 Satz 1 EStG sind
solche Gewinne jedoch von dem nach der Tonnage ermittelten Gewinn
mit umfasst. Die Vorschrift lässt daher keinen Raum für
begünstigte Veräußerungs- und Aufgabegewinne.
bb) Im Übrigen sind Gewinne, die im Zuge
der Betriebsaufgabe erzielt werden - wie sich aus § 16 Abs. 3
Satz 3 (jetzt: Satz 6) EStG ergibt -, nur dann Teil des nach
§§ 16, 34 EStG begünstigten Betriebsaufgabegewinns,
wenn sie „im Rahmen der Aufgabe des Betriebs“
anfallen (Senatsurteil in BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777 = SIS 07 06 06, unter II.1.d der Gründe; BFH-Urteil vom 5.7.2005
VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160 = SIS 06 02 16,
unter II.2. der Gründe, jeweils m.w.N.). Es muss sich deshalb
um eine Gewinnrealisierung handeln, die sich in den sachlich
abgrenzbaren Formen einer Betriebsveräußerung oder
-aufgabe vollzieht; ein zeitlicher Zusammenhang genügt nicht
(BFH-Urteil in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160 = SIS 06 02 16,
unter II.2. der Gründe, m.w.N.). Die vom FG angeführte
„zusammengeballte Realisierung während vieler Jahre
entstandener stiller Reserven“ ist demzufolge nur dann
begünstigt, wenn sie in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang
mit der Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung
steht.
cc) Die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages
steht jedoch in sachlichem Zusammenhang mit dem Wechsel der
Gewinnermittlungsart vom Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1
oder § 5 EStG zur Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG. Denn
der Wechsel der Gewinnermittlungsart ist der Grund für die
Aufdeckung der stillen Reserven; entsprechend wird der
Unterschiedsbetrag für diesen Zeitpunkt ermittelt und
festgestellt. Die Aufdeckung der stillen Reserven durch die
Feststellung des Unterschiedsbetrages steht daher weder in
zeitlichem noch in sachlichem Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe
oder der Betriebsveräußerung. Dass dessen Hinzurechnung
und damit die Versteuerung der stillen Reserven auf einen
späteren Zeitpunkt hinausgeschoben sind und ggf. mit der
Betriebsaufgabe oder -veräußerung zusammenfallen
können, genügt nicht, weil damit lediglich ein zeitlicher
Zusammenhang begründet wird.
c) Ein Vergleich der Hinzurechnung des
Unterschiedsbetrages mit der Auflösung einer steuerfreien
Rücklage rechtfertigt keine andere Beurteilung.
aa) Zwar kann die Auflösung einer
steuerfreien Rücklage nach ständiger Rechtsprechung
Bestandteil eines begünstigten Betriebsaufgabegewinns sein
(vgl. u.a. BFH-Urteile vom 20.12.2006 X R 31/03, BFHE 216, 288,
BStBl II 2007, 862 = SIS 07 07 83, zur Auflösung einer
Rücklage nach § 7g EStG; vom 10.11.2004 XI R 69/03, BFHE
208, 190, BStBl II 2005, 596 = SIS 05 11 92, ebenfalls zur
Auflösung einer Rücklage nach § 7g EStG, und vom
17.10.1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392 = SIS 92 05 12, zur Auflösung einer Rücklage für
Ersatzbeschaffung). Die Rücklagen dienten in den entschiedenen
Fällen dazu, die Anschaffung neuer Wirtschaftsgüter durch
die Bildung bzw. Übertragung stiller Reserven zu erleichtern.
Diese Absicht lässt sich nicht mehr verwirklichen, wenn der
Betrieb aufgegeben oder veräußert wird. Die mit der
Rücklage verfolgte Absicht wird daher endgültig
aufgegeben, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige den Betrieb
nicht fortführt (BFH-Urteile in BFHE 216, 288, BStBl II 2007,
862 = SIS 07 07 83, unter II.4.a der Gründe, und in BFHE 166,
149, BStBl II 1992, 392 = SIS 92 05 12, unter II.4. der
Gründe). Insofern besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen
der Auflösung der Rücklage und der Betriebsaufgabe oder
der Betriebsveräußerung.
bb) Diese Überlegungen lassen sich jedoch
auf die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs.
4 Satz 3 EStG nicht übertragen. Denn nach der gesetzlichen
Regelung steht von vornherein fest, dass der Unterschiedsbetrag dem
Gewinn hinzuzurechnen, die entsprechenden stillen Reserven also zu
versteuern sind. Dafür kommt es auf die Absichten des
Steuerpflichtigen nicht an. Die Hinzurechnung erfolgt vielmehr in
jedem Fall; lediglich der Zeitpunkt hängt davon ab, wann die
in § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG normierten
Tatbestandsvoraussetzungen eintreten. Die Unterschiede haben im
Übrigen auch im Gesetz ihren Ausdruck gefunden; nach § 5a
Abs. 5 Satz 3 EStG sind Rücklagen nach den §§ 6b, 6d
und 7g EStG beim Übergang zur Tonnagebesteuerung dem Gewinn im
Erstjahr hinzuzurechnen.
d) Eine andere Beurteilung lässt sich
auch nicht damit rechtfertigen, dass stille Reserven, die nicht in
Deutschland, sondern im Ausland entstanden sind, der Besteuerung
unterworfen werden (vgl. FG Hamburg, Urteil in EFG 2005, 466 = SIS 05 11 60). Zum einen hat das FA vorliegend die Kürzung nach
§ 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG gewährt (a.A. BFH-Urteile in
BFH/NV 2006, 363 = SIS 06 08 65, und vom 6.7.2005 VIII R 74/02,
BFH/NV 2005, 2274 = SIS 05 46 03), so dass hier über die
Anwendung dieser Kürzungsvorschrift nicht zu entscheiden ist.
Zum anderen kommt es nicht nur im Falle einer Betriebsaufgabe oder
Betriebsveräußerung zu einer Hinzurechnung des
Unterschiedsbetrages (vgl. § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG), so dass
sich das Problem durch eine Einbeziehung der Hinzurechnung in den
Betriebsaufgabe- oder Betriebsveräußerungsgewinn nur
ausnahmsweise lösen ließe.
3. Die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages
kann auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes von der
Gewerbesteuer ausgenommen werden.
a) Zwar enthält das BMF-Schreiben in
BStBl I 1999, 669 = SIS 99 15 40, Rz 33 die Aussage, dass die
Auflösung des Unterschiedsbetrages bei Personengesellschaften
nur im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs zum
Gewerbeertrag gehöre. Vorliegend kann offenbleiben, ob daraus
im Umkehrschluss zu entnehmen ist, dass eine Auflösung des
Unterschiedsbetrages im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe
außerhalb des laufenden Geschäftsbetriebs erfolgen und
dann nicht zum Gewerbeertrag gehören soll.
b) Denn das Vertrauen in die
Rechtsgültigkeit von allgemeinen Verwaltungsanweisungen ist
jedenfalls nicht in gleicher Weise geschützt, wie bei einer in
einem konkreten Einzelfall gegebenen Zusage des zuständigen FA
(vgl. BFH-Urteil vom 8.2.1985 III R 62/84, BFHE 142, 567, BStBl II
1985, 319 = SIS 85 08 08, unter 3. der Gründe).
Verwaltungsanweisungen sind keine Rechtsnormen, sondern Ausdruck
der Rechtsmeinung der Verwaltungsbehörden. Soweit sie die
gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Rechts sichern
sollen (norminterpretierende Verwaltungsanweisungen), können
sie im Allgemeinen weder eine mit Rechtsverordnungen vergleichbare
Bindung aller Rechtsanwender noch eine Bindung nach dem Grundsatz
von Treu und Glauben herbeiführen (Senatsurteil vom 29.3.2007
IV R 14/05, BStBl II 2007, 816 = SIS 07 25 18, unter II.2. der
Gründe, m.w.N.). Darüber, ob die Auslegung einer
Rechtsnorm durch die Finanzverwaltung im Einzelfall Bestand hat,
entscheidet das Gericht. Der sich daraus ergebende Vorbehalt einer
späteren anderen Auslegung durch die Rechtsprechung gilt vor
allem dann, wenn die behandelte Frage zuvor höchstrichterlich
noch nicht entschieden wurde. Eine von den Gerichten zu beachtende
Selbstbindung der Verwaltung besteht lediglich ausnahmsweise in dem
Bereich der ihr vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit;
also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit (z.B. bei
Änderung der Rechtsprechung) und der Typisierung oder
Pauschalierung (BFH-Urteil vom 26.4.1995 XI R 81/93, BFHE 178, 4,
BStBl II 1995, 754 = SIS 95 17 45, unter II.3. der
Gründe).
c) Im Streitfall bestand danach kein
Vertrauensschutz. Denn das BMF-Schreiben in BStBl I 1999, 669 = SIS 99 15 40 ist eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung. Hinzu
kommt, dass nach dem vor Erlass des angefochtenen Bescheides
ergangenen BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 614 = SIS 02 09 55, Rz 38
die Auflösung des Unterschiedsbetrages - ohne
Einschränkungen - zum Gewerbeertrag gehört.
Entgegen der Auffassung der Klägerin war
die Verwaltung auch nicht gehindert, das unzutreffende, zumindest
aber missverständliche BMF-Schreiben in BStBl I 1999, 669 =
SIS 99 15 40 zu ändern. Eine unzulässige Rückwirkung
kommt vorliegend nicht in Betracht, da es sich nicht um eine
Rechtsnorm, sondern um eine norminterpretierende
Verwaltungsanweisung handelt.