Ausfuhrerstattung, Person des Antragstellers: 1. Der Inhaber der Ausfuhrlizenz muss zur Begründung seines Erstattungsanspruchs die Erzeugnisse ausführen und für diese eine Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke abgeben. - 2. Hat eine andere Person als der Inhaber der Ausfuhrlizenz die Ausfuhranmeldung abgegeben, kann diese weder nach Art. 65 ZK noch nach Art. 78 ZK dahin berichtigt werden, dass der Inhaber der Ausfuhrlizenz als Ausführer eingetragen wird. - 3. Das Ausfuhrzollamt kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass derjenige Ausführer sein soll, der in Feld 2 der Ausfuhranmeldung angegeben ist. - Urt.; BFH 12.2.2008, VII R 26/05; SIS 08 16 58
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ließ mit Zahlungserklärung vom 26.6.1998
zur Ausfuhr nach Russland bestimmtes Rindfleisch in die
Erstattungslagerung mit Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung
überführen. Im Feld 54 war die Zahlungserklärung mit
dem Vermerk „i.A., i.V. der Fa. L“ von einem Vertreter
der Fa. M unterzeichnet, die im Feld 14 der Zahlungserklärung
auch als „Anmelder/Vertreter“ angegeben war. Der
Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt - HZA - )
bewilligte antragsgemäß die Vorfinanzierung der
Ausfuhrerstattung.
Unter Hinweis auf die
Zahlungserklärung meldete die Fa. L, die die Erzeugnisse
inzwischen gekauft hatte, als
„Versender/Ausführer“ mit einer von ihr
unterzeichneten Ausfuhranmeldung die Ware am 28.12.1998 beim
Hauptzollamt S zur Ausfuhr nach Russland an; diese Ausfuhranmeldung
ging dem HZA im Januar 1999 zu. Mit Schreiben vom 10.2.1999 sowohl
an das Hauptzollamt S als auch an das HZA beantragten die Fa. M
bzw. die Fa. L die Änderung der Ausfuhranmeldung in Feld 2;
dort müsse statt der Fa. L die Klägerin eingetragen
werden.
Nachdem die Klägerin im
Erstattungsverfahren den Einfuhrnachweis und das
Beförderungspapier vorgelegt hatte, forderte das HZA
zunächst einen Teil der gewährten Erstattung wegen einer
sich aus dem Einfuhrnachweis ergebenden Fehlmenge zurück. Auf
den hiergegen erhobenen Einspruch der Klägerin kündigte
das HZA eine Verböserung an, da die Klägerin für die
in die Erstattungslagerung übergeführte Ware keine
Ausfuhranmeldung innerhalb der insoweit vorgesehenen Frist
vorgelegt habe; diese Ausfuhranmeldung stamme vielmehr von der Fa.
L. Die Ausfuhranmeldung habe auch nicht berichtigt werden
können, da die Ware dem Anmelder schon überlassen gewesen
sei. Darüber hinaus sei der vorgelegte CMR-Frachtbrief
unvollständig ausgefüllt. Demgegenüber verwies die
Klägerin darauf, dass das Hauptzollamt S die Berichtigung der
Ausfuhranmeldung vorgenommen habe, und legte eine Kopie des nunmehr
vervollständigten CMR-Frachtbriefs vor.
Das HZA forderte daraufhin mit
Berichtigungsbescheid auch den übrigen Teil der
vorfinanzierten Ausfuhrerstattung zuzüglich 20 % zurück;
der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Auf die hiergegen erhobene Klage hob das
Finanzgericht (FG) die angefochtenen Bescheide auf (vgl. SIS 05 02 75). Das FG urteilte, dass die Klägerin als Ausführer
anzusehen und deshalb erstattungsberechtigt sei, was sich bereits
aus dem Umstand ergebe, dass das Hauptzollamt S die
Ausfuhranmeldung berichtigt und die Klägerin als
Ausführer eingetragen habe. Im Übrigen ergebe auch
bereits die Auslegung der ursprünglichen Ausfuhranmeldung,
dass die Klägerin als Ausführer anzusehen sei, da sie
Inhaber der in der Ausfuhranmeldung angegebenen Ausfuhrlizenz
gewesen sei. Die fehlenden Angaben im CMR-Frachtbrief, die
erstattungsrechtlich ohnehin nicht relevant seien, habe die
Klägerin auf den Hinweis des HZA nachgeholt. Schließlich
habe das HZA auch nicht die sich aus dem Ankunftsnachweis ergebende
Fehlmenge in Abzug bringen dürfen. Es handele sich um einen
Schwund von nur 0,6 %, für den die Klägerin mit dem
Hinweis auf die Verdunstung beim Ausladen und das unterschiedliche
Tara-Gewicht plausible Gründe vorgetragen habe.
Mit seiner Revision macht das HZA (u.a.)
geltend, dass die Klägerin keinen Anspruch auf
Ausfuhrerstattung habe, weil sie nicht als Ausführer der
Sendung aufgetreten sei. Vielmehr sei anhand der Eintragung im Feld
2 der von der Fa. L unterschriebenen Ausfuhranmeldung davon
auszugehen, dass die Fa. L Ausführer der Erzeugnisse gewesen
sei. Das FG habe nicht beachtet, dass nach § 15 der nationalen
Ausfuhrerstattungsverordnung (AusfErstVO) vom 24.5.1996 (BGBl I
1996, 766) nur derjenige den Antrag auf Ausfuhrerstattung stellen
könne, der die Zahlungserklärung abgegeben habe und im
Feld 2 der Ausfuhranmeldung eingetragen sei. Eine Umdeutung des in
Feld 2 der Ausfuhranmeldung eingetragenen Ausführers komme
nicht in Betracht, zumal bei der Ausfuhrabfertigung die
Ausfuhrlizenz nicht vorgelegen habe, weshalb der Abfertigungsbeamte
nicht habe erkennen können, dass der in der Ausfuhranmeldung
angegebene Ausführer nicht Inhaber der Lizenz gewesen sei. Die
übrigen vorgelegten Dokumente hätten die Fa. L als
Ausführer ausgewiesen.
Die Klägerin schließt sich im
Wesentlichen der Rechtsauffassung des FG an und macht geltend, dass
sich die Rechtsauffassung des HZA nicht auf § 15 AusfErstVO
stützen lasse, weil diese Vorschrift dem Gemeinschaftsrecht
widerspreche; außerdem habe die Klägerin die
Zahlungserklärung abgegeben, die der rechtsverbindliche
Erstattungsantrag sei. Die streitige Ausfuhranmeldung sei zum einen
vom Hauptzollamt S gemäß Art. 78 des Zollkodex (ZK)
berichtigt worden und sei zum anderen jedenfalls dahin auszulegen,
dass sie von der Fa. L für die Klägerin abgegeben worden
sei.
II. Die Revision des HZA ist begründet;
sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung
der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung
- FGO - ). Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs.
1 Satz 1 FGO). Der angefochtene Berichtigungsbescheid ist
rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
1. Rechtsgrundlage für die
Rückforderung der im Streitfall gewährten Vorfinanzierung
der Ausfuhrerstattung ist Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80
des Rates vom 4.3.1980 über die Vorauszahlung von
Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - Nr. L
62/5) i.V.m. Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr.
3665/87 (VO Nr. 3665/87) - ABlEG Nr. L 351/1 - i.d.F. der
Verordnung (EWG) Nr. 1615/90 der Kommission vom 15.6.1990 (ABlEG
Nr. L 152/33) i.V.m. Art. 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der
Kommission vom 22.7.1985 - ABlEG Nr. L 205/5 - (vgl. Senatsurteil
vom 18.5.1993 VII R 70/92, BFH/NV 1994, 208; Senatsbeschlüsse
vom 1.2.2001 VII B 139/00, BFH/NV 2001, 947 = SIS 01 66 63; vom
15.3.2001 VII B 256/00, BFH/NV 2001, 1051 = SIS 01 67 45). Danach
ist Voraussetzung für die Rückforderung der
vorfinanzierten Ausfuhrerstattung, dass der für die
ausgeführte Menge fällige Betrag, d.h. der entstandene
Anspruch auf Ausfuhrerstattung, niedriger ist als der
vorfinanzierte Betrag; in diesem Fall ist der Differenzbetrag mit
einem Zuschlag von 20 % zurückzuzahlen.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall
erfüllt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Ausfuhrerstattung, da sie nicht Ausführer der streitigen
Erzeugnisse ist.
2. Der Anspruch auf Ausfuhrerstattung steht -
wovon auch das FG ausgegangen ist - dem Ausführer zu. Wenn
auch die auf den Streitfall anzuwendende VO Nr. 3665/87 - anders
als Art. 2 Abs. 1 Buchst. i der (Nachfolge-)Verordnung (EG) Nr.
800/1999 (VO Nr. 800/1999), ABlEG Nr. L 102/11 - keine Definition
des Begriffs „Ausführer“ enthält, so
zeigt doch jedenfalls die - durch Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr.
800/1999 inhaltlich nicht geänderte - verfahrensrechtliche
Vorschrift des Art. 47 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 3665/87, dass auch
unter der Geltung der VO Nr. 3665/87 nur der Ausführer den
Antrag auf Zahlung der Erstattung stellen konnte.
Ob mit dem FG davon ausgegangen werden kann,
dass den gemeinschaftsrechtlichen Erstattungsregelungen ein
materiell-rechtlicher Ausführerbegriff zugrunde liegt, kann
dahingestellt bleiben. Entscheidend ist im Streitfall allein, ob
die Klägerin sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen
für einen ihr zustehenden Anspruch auf Ausfuhrerstattung
erfüllt hat. Dies ist zu verneinen.
Zwar ist die vom FG vertretene Ansicht
zutreffend, dass erstattungsberechtigter Ausführer nur der
Inhaber der Ausfuhrlizenz sein kann, weil Art. 2a VO Nr. 3665/87
den Erstattungsanspruch von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit
Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig macht. Das bedeutet
jedoch nicht, dass allein das Innehaben der Ausfuhrlizenz
den Erstattungsanspruch begründet. Vielmehr hat der
Erstattungsantragsteller weitere anspruchsbegründende
Voraussetzungen zu erfüllen.
Wenn der durch die Verordnung (EG) Nr. 1384/95
der Kommission vom 19.6.1995 (ABlEG Nr. L 134/14) eingefügte
Art. 2a VO Nr. 3665/87 den Erstattungsanspruch von der Vorlage
einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung
abhängig macht, so folgt daraus nämlich nicht, dass damit
der Anspruch auf Ausfuhrerstattung ungeachtet der Abgabe der
Ausfuhranmeldung dem Inhaber der vorgelegten Ausfuhrlizenz
zustünde. Vielmehr sollte - wie sich aus den
Erwägungsgründen jener Änderungsverordnung ergibt -
der Erstattungsanspruch, der bereits im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung davon abhing, dass
der Erstattungsantragsteller eine Reihe von gemeinschaftsrechtlich
begründeten Pflichten erfüllte, nunmehr von einer
weiteren Voraussetzung abhängig gemacht werden (vgl.
Senatsurteil vom 12.12.2006 VII R 25/05, BFHE 216, 421 = SIS 07 08 85).
Zu diesen zur Begründung des
Erstattungsanspruchs gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen
Voraussetzungen, deren Vorliegen der Erstattungsantragsteller
unabhängig davon nachzuweisen hat, dass er (auch) im Besitz
einer auf ihn ausgestellten Ausfuhrlizenz sein muss, gehört
(u.a.), dass er die betreffenden Erzeugnisse aus dem Zollgebiet der
Gemeinschaft ausführt, wofür erforderlich ist, dass er
für diese Erzeugnisse die für die Entstehung des
Erstattungsanspruchs maßgebende Ausfuhranmeldung bei der
zuständigen Zollstelle abgibt (vgl. Senatsurteil in BFHE 216,
421 = SIS 07 08 85).
Daran ändert auch nichts, dass die
Erzeugnisse im Streitfall - anders als in dem mit Senatsurteil in
BFHE 216, 421 = SIS 07 08 85 entschiedenen Fall - aufgrund der
Zahlungserklärung der Klägerin zunächst in die
Erstattungslagerung übergeführt worden waren, denn das
dadurch eingeleitete Verfahren ersetzt das Ausfuhrverfahren nach
Art. 3 VO Nr. 3665/87 nicht, sondern ist ihm vorgeschaltet, und die
Zahlungserklärung ist lediglich ein zusätzliches
Dokument, das nach Art. 25 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 erforderlich ist,
wenn die Erstattung nicht erst nach erfolgter Ausfuhr, sondern als
Vorschuss bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Erzeugnisse unter
zollamtliche Überwachung gestellt werden, in Anspruch genommen
werden soll. Mit der Abgabe der Zahlungserklärung ist das
Erstattungsverfahren daher nicht beendet, sondern es müssen
nach Gewährung des Vorschusses die Voraussetzungen für
eine Erstattungsgewährung in Höhe des gezahlten
Vorschusses erfüllt werden, wozu - ebenso wie im normalen
Erstattungsverfahren - gehört, dass die Erzeugnisse unter
Abgabe einer Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke
ausgeführt werden.
All dies folgt zweifelsfrei aus Art. 3, Art. 4
Abs. 1 sowie Art. 47 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 und ist nunmehr noch
klarer formuliert in Art. 5 Abs. 7 der (Nachfolge-)VO Nr. 800/1999,
weshalb der Senat um so weniger Anlass hat, die Sache dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur
Vorabentscheidung gemäß Art. 234 des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorzulegen (vgl.
EuGH-Urteil vom 6.10.1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415, 3430).
Nach den Feststellungen des FG hat im
Streitfall jedoch nicht die Klägerin, sondern die Fa. L die
Ausfuhranmeldung für die streitigen Erzeugnisse abgegeben.
3. Entgegen der vom FG vertretenen Ansicht,
kann die Klägerin nicht aufgrund der nachträglichen
Berichtigung der Ausfuhranmeldung durch das Hauptzollamt S als
Ausführer angesehen werden.
a) Eine Berichtigung der Ausfuhranmeldung
gemäß Art. 65 ZK, der die Voraussetzungen für die
Berichtigung einer Zollanmeldung regelt, kommt im Streitfall zum
einen nicht in Betracht, weil die Ausfuhrerzeugnisse dem Anmelder
bereits überlassen worden waren (Art. 65 Satz 3 Buchst. c ZK).
Zum anderen scheitert die Anwendung des Art. 65 ZK daran, dass nach
Satz 1 dieser Vorschrift dem Anmelder zwar auf Antrag bewilligt
wird, eine oder mehrere Angaben in seiner Anmeldung zu berichtigen,
der Anmelder seine Anmeldung aber nicht dahin
„berichtigen“ kann, dass sie nicht ihm
zuzurechnen sei, sondern dass ein Dritter Anmelder sein solle (vgl.
Senatsurteil in BFHE 216, 421 = SIS 07 08 85).
Die Berichtigungsmöglichkeit
gemäß Art. 65 ZK besteht zwar sowohl für mit der
Zollanmeldung abgegebene Wissenserklärungen als auch für
Willenserklärungen (Weymüller in Dorsch, Zollrecht, Art.
65 ZK Rz 18), jedoch kann im Streitfall nicht davon ausgegangen
werden, dass die von der Fa. L abgegebene Ausfuhranmeldung
berichtigungsbedürftig, also falsch war. Der Vergleich mit den
Angaben im Feld 54 der Ausfuhranmeldung sowie mit den Angaben im
vorgelegten Beförderungspapier und im Einfuhrnachweis zeigt
vielmehr, dass der Eintrag der Fa. L im Feld 2 der Ausfuhranmeldung
nicht auf einem bloßen Verschreiben oder einer Verwechselung
beruhte, sondern vom Aussteller des Dokuments so gewollt war. Es
hat sich lediglich später auf Seiten der Zollanmelderin Fa. L
herausgestellt, dass ihre Eintragung im Feld 2 der Ausfuhranmeldung
für die Erlangung des Erstattungsanspruchs schädlich war
und statt ihrer die Klägerin als Ausführer hätte
angegeben werden müssen, um den Anspruch auf Ausfuhrerstattung
zu erhalten. Für Fälle dieser Art scheidet eine
Berichtigung der Zollanmeldung gemäß Art. 65 ZK aus, da
diese Vorschrift dem Zollanmelder nur die Möglichkeit gibt,
Angaben in seiner Anmeldung zu korrigieren, nicht aber einen
Dritten zum Anmelder zu erklären.
Die Fa. L wollte mit ihrem Antrag auf
„Berichtigung“ der Zollanmeldung keine
unzutreffenden Angaben in ihrer Ausfuhranmeldung korrigieren,
sondern wollte in Wahrheit geltend machen, die Erzeugnisse
irrtümlich zur Ausfuhr angemeldet zu haben, also die
betreffende Willenserklärung irrtümlich abgegeben zu
haben. Dieses Begehren hätte sie nur mit einem Antrag auf
Ungültigerklärung ihrer Ausfuhranmeldung gemäß
Art. 66 ZK verfolgen können (vgl. Weymüller in Dorsch,
a.a.O., Art. 63 ZK Rz 19), der jedoch nicht gestellt worden ist und
dem das Hauptzollamt S - auch wenn er gestellt worden wäre -
jedenfalls nicht hätte stattgeben dürfen, weil die
Erzeugnisse bereits überlassen worden waren (Art. 66 Abs. 2
ZK).
b) Anders als die Klägerin meint, war die
Berichtigung der von der Fa. L abgegebenen Ausfuhranmeldung auch
nicht gemäß Art. 78 ZK gerechtfertigt. Art. 78 Abs. 1 ZK
ermächtigt die Zollbehörden, von Amts wegen oder auf
Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Zollanmeldung
auch nach Überlassung der Waren vorzunehmen. Dabei geht es um
die Prüfung, ob die Zollanmeldung inhaltlich unzutreffend oder
unvollständig ist, weil bei der Anwendung der
maßgeblichen Vorschriften von unrichtigen oder
unvollständigen Grundlagen (Art. 78 Abs. 3 ZK) ausgegangen
worden ist, was sich sowohl auf tatsächliche Irrtümer
oder Unterlassungen als auch auf Irrtümer bei der Auslegung
des anwendbaren Rechts bezieht (EuGH-Urteil vom 20.10.2005 Rs.
C-468/03, EuGHE 2005, I-8937, ZfZ 2005, 408 = SIS 06 02 03).
Die nachträgliche Prüfung der
Zollanmeldung durch die Zollbehörde gemäß Art. 78
ZK bezieht sich dagegen nicht auf die Frage, ob die Zollanmeldung
selbst irrtümlich abgegeben worden ist bzw. ob Waren
irrtümlich zu dem in der Anmeldung bezeichneten Zollverfahren
angemeldet worden sind. Dementsprechend kann zu den
„erforderlichen Maßnahmen“, welche die
Zollbehörden auch nach Überlassung der Waren
gemäß Art. 78 Abs. 3 ZK zur Regelung des Falles treffen
können, jedenfalls nicht die Ungültigerklärung der
abgegebenen Zollanmeldung gehören (vgl. Weymüller in
Dorsch, a.a.O., Art. 78 ZK Rz 37). Etwas anderes ergibt sich auch
nicht aus den EuGH-Urteilen vom 5.12.2002 Rs. C-379/00 (EuGHE 2002,
I-11133, ZfZ 2003, 126 = SIS 03 11 01) und in EuGHE 2005, I-8937,
ZfZ 2005, 408, in denen es um den irrtümlich unterbliebenen
getrennten Ausweis einer Einkaufsprovision ging, weil der EuGH
insoweit annahm, dass die Zollanmeldungen aufgrund dieses Versehens
unvollständig i.S. des Art. 78 Abs. 3 ZK gewesen seien. In
Fällen wie dem Streitfall, in denen der Zollanmelder geltend
macht, die Anmeldung irrtümlich abgegeben zu haben, kann indes
nicht angenommen werden, dass seine Anmeldung aus diesem Grund
„unvollständig“ sei.
Auch das ist nach Wortlaut und Sinn des Art.
78 ZK klar und eindeutig, weshalb auch insoweit keine Verpflichtung
des Senats besteht, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.
c) Die seitens des Hauptzollamts S
vorgenommene „Berichtigung“ der Ausfuhranmeldung
der Fa. L hat schließlich auch - anders als offenbar das FG
meint - keine Bindungswirkung gegenüber dem HZA. Der
gemeinschaftsrechtlich unzulässige Austausch der Person des
Anmelders in der Ausfuhranmeldung kann nicht dazu führen, dass
die für die Ausfuhrerstattung zuständige Stelle
verpflichtet wird, Erstattungen zu zahlen, auf die die betreffende
Person keinen Anspruch hat.
4. Anders als das FG meint, lässt sich
auch nicht im Wege der Auslegung das Ergebnis gewinnen, dass der
Klägerin anstelle der Fa. L die Ausfuhranmeldung zuzurechnen
ist.
Wie der Senat bereits mit dem Urteil in BFHE
216, 421 = SIS 07 08 85 entschieden hat, ist eine Ausfuhranmeldung
als öffentlich-rechtliche Willenserklärung zwar
grundsätzlich einer Auslegung zugänglich; jedoch kommt
eine Auslegung nur in Betracht, soweit die Erklärung
auslegungsbedürftig ist. Ist nämlich eine Erklärung
ihrem buchstäblichen Sinne nach eindeutig, kann sich der
Erklärungsempfänger im Allgemeinen darauf verlassen, dass
das gemeint ist, was gesagt worden ist; eine Auslegung der
Erklärung obliegt dem Empfänger nur in solchen
Fällen, in denen diese ihrem buchstäblichen Ausdruck nach
mehrere Deutungen des Gemeinten zulässt. Gerade bei (u.a.)
Namen kann aber in der Regel davon ausgegangen werden, dass diese
eindeutig und nicht auslegungsbedürftig und folglich nicht
auslegungsfähig sind, weshalb der Empfänger einer
Willenserklärung, als deren Urheber eine bestimmte Person mit
ihrem Namen angegeben ist, im Allgemeinen nicht annehmen muss, dass
eine andere Person Urheber dieser Erklärung sein soll.
Im Streitfall musste daher der die
Ausfuhranmeldung entgegennehmende Abfertigungsbeamte des
Hauptzollamts S die Angaben im Feld 2 der Ausfuhranmeldung zum
„Versender/Ausführer“ nicht auslegen,
sondern durfte sie wörtlich nehmen und annehmen, dass der Fa.
L, die in diesem Feld eingetragen war und zudem die Anmeldung
unterschrieben hatte, die Ausfuhranmeldung zugerechnet werden
sollte.
Auch ließen nicht etwa andere, sich
nicht aus der Ausfuhranmeldung ergebende Umstände die Angaben
zum Versender/Ausführer im Feld 2 der Ausfuhranmeldung als
auslegungsbedürftig erscheinen. In dem
formularmäßig detailliert geregelten
Erstattungsverfahren darf sich nämlich der Abfertigungsbeamte
auf die Eintragungen in den Feldern des Formulars
grundsätzlich verlassen und er ist - anders als das FG
offenbar meint - nicht gehalten, aufgrund „einer
Gesamtwürdigung aller eingereichten Unterlagen“ zu
ermitteln, wem die Ausfuhranmeldung zuzurechnen sein soll (vgl.
Senatsurteil in BFHE 216, 421 = SIS 07 08 85).
Im Übrigen lässt sich entgegen der
Ansicht des FG eine Auslegung der Ausfuhranmeldung dahin, dass die
Klägerin Ausführer sein sollte, ohnehin nicht damit
rechtfertigen, dass in der Ausfuhranmeldung auf die Ausfuhrlizenz
Bezug genommen wurde, deren Inhaber die Klägerin war. Zum
einen können - wie der erkennende Senat mit Urteil in BFHE
216, 421 = SIS 07 08 85 im Einzelnen ausgeführt hat -
Unstimmigkeiten zwischen den Angaben zum Ausführer in der
Ausfuhranmeldung und dem Inhaber der vorgelegten Ausfuhrlizenz
verschiedene Gründe haben und erlauben nicht zwingend den
Schluss, dass der Ausführer in der Ausfuhranmeldung falsch
angegeben ist; dass derartige Gründe im Streitfall
auszuschließen sind, hat das FG nicht festgestellt. Zum
anderen ist der Hinweis der Revision zutreffend, dass der
Abfertigungsbeamte im Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung
die fehlende Übereinstimmung zwischen dem Inhaber der
Ausfuhrlizenz und dem in der Ausfuhranmeldung angegebenen
Ausführer nicht erkennen konnte, weil die Ausfuhrlizenz
bereits im Juni 1998 mit der Zahlungserklärung vorgelegt
worden war und zu diesem Zeitpunkt die Erzeugnisse von der Lizenz
abgeschrieben worden waren. Deshalb ist auch die auf die
Abschreibung der Erzeugnisse von der Lizenz gestützte
Vermutung des FG, dass auch die Ausfuhrzollstelle die Klägerin
als Ausführer angesehen habe, nicht gerechtfertigt. Sollte es
sich gleichwohl so verhalten haben, dass der Abfertigungsbeamte die
Klägerin als Ausführer angesehen hat, wäre es nicht
erklärlich, weshalb er die Eintragung im Feld 2 der
Ausfuhranmeldung nicht von sich aus berichtigte.
Auch insoweit besteht keine Verpflichtung des
Senats zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH, da für
die streitige Auslegung der Angaben in der Ausfuhranmeldung
gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, deren Auslegung zweifelhaft
sein könnte, keine Rolle spielen, sondern die Frage, wie eine
gegenüber dem HZA abgegebene Erklärung auszulegen ist,
nach nationalem Recht zu beantworten ist. Die Anwendung des
Gemeinschaftsrechts auf den konkreten Einzelfall und die hierbei
anzuwendenden Regeln innerstaatlichen Rechts fallen nicht in die
Zuständigkeit des EuGH (vgl. EuGH-Urteil vom 12.2.1998 Rs.
C-366/96, EuGHE 1998, I-583 Rz 9).
5. Auf die weiteren streitigen Fragen, ob dem
HZA ein ordnungsgemäß ausgefülltes
Beförderungspapier vorgelegt worden ist bzw. ob dieses
nachträglich vervollständigt werden durfte und ob das HZA
den Erstattungsanspruch aufgrund der sich aus dem Einfuhrnachweis
ergebenden Fehlmenge herabsetzen durfte, kommt es nach alledem
nicht an.