Steuerberatungsgesellschaft, Führung des Namens eines ausgeschiedenen Gesellschafters trotz Vermögensverfalls: Eine Steuerberatungsgesellschaft darf den Namen eines ausgeschiedenen Gesellschafters auch dann in ihrer Firma weiterführen, wenn dessen Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist. Die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer enthält keine Rechtsgrundlage dafür, einer Steuerberatungsgesellschaft eine Änderung ihrer Firma deshalb abzuverlangen, weil die abstrakte Gefahr besteht, dass ihr Namenspatron unter ihrer Firma unzulässige selbständige Hilfe in Steuersachen leisten könnte. - Urt.; BFH 4.3.2008, VII R 12/07; SIS 08 18 07
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine
Steuerberatungsgesellschaft, die in ihrem Namen den Zunamen ihres
ehemaligen, 2003 ausgeschiedenen alleinigen Gesellschafters (im
Folgenden: A) führt. A, der vereidigter Buchprüfer ist
und früher auch als Steuerberater bestellt war, ist nach
seinem Ausscheiden als Gesellschafter - neben der jetzigen
Gesellschafterin - Geschäftsführer der Klägerin
geblieben. Seine Zulassung als Steuerberater ist von der Beklagten
und Revisionsbeklagten (Steuerberaterkammer) im Juli 2004
widerrufen worden, nachdem über sein Vermögen im Mai 2004
das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Sein
Mandantenstamm ist im September 2004 von dem Insolvenzverwalter
veräußert worden.
Die Steuerberaterkammer ist der Auffassung,
die Klägerin dürfe nach dem Widerruf der Bestellung des A
als Steuerberater dessen Namen nicht mehr in ihrer Firma
führen. Sie hat die Klägerin hierauf unter Berufung auf
§ 56 Abs. 2 Satz 4 der Satzung über die Rechte und
Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und
der Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der
Bundessteuerberaterkammer - BOStB - ) hingewiesen. Diese Vorschrift
lautet:
„Die Namen ausgeschiedener
Gesellschafter dürfen [in der Firma einer
Steuerberatungsgesellschaft] weitergeführt werden; das gilt
nicht, wenn das Ansehen des Berufs gefährdet ist, weil der
ausgeschiedene Gesellschafter aus dem Beruf ausgeschlossen wurde,
seine Bestellung aufgrund Rücknahme oder Widerruf erloschen
ist oder er sich dem Ausschluss oder dem Erlöschen seiner
Bestellung durch Verzicht auf die Bestellung entzogen
hat.“
Als sich die Klägerin der
Änderung ihrer Firma widersetzte, widerrief die
Steuerberaterkammer mit Bescheid vom 7.9.2006, der Gegenstand
dieses Verfahrens ist, deren Anerkennung als
Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 55 Abs. 2 des
Steuerberatungsgesetzes (StBerG).
Die dagegen erhobene Klage hat das
Finanzgericht (FG) mit dem in EFG 2007, 1275 = SIS 07 26 05
veröffentlichten Urteil abgewiesen. Gegen dieses Urteil
richtet sich die Revision der Klägerin. Sie beruft sich auf
das Prinzip der Firmenbeständigkeit, das auch in § 56
Abs. 2 Satz 4 1. Halbsatz BOStB Ausdruck gefunden habe. Diese
Regelung wolle mit ihrem zweiten Halbsatz („es sei denn
...“) zwar verhindern, dass jemand als Namensgeber der Firma
einer Steuerberatungsgesellschaft fungieren könne, der durch
Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater in seiner beruflichen
Tätigkeit eingeschränkt ist. Im Streitfall sei eine
solche Einschränkung aber nicht gegeben. Das Vorgehen der
Steuerberaterkammer sei nämlich vor dem Hintergrund der
Tatsache zu bewerten, dass A als vereidigter Buchprüfer
ungeachtet des Widerrufs seiner Bestellung als Steuerberater
unbeschränkt Hilfe in Steuersachen leisten dürfe. Dies
und die Stellung des A als Geschäftsführer sei aus dem
Briefkopf der Klägerin deutlich ersichtlich. Jeder
Außenstehende sei deshalb sofort im Bilde und ausreichend
informiert, welche Funktion A in der Firma ausübt. Eine
Bestellung des A als Steuerberater werde nicht vorgetäuscht.
Eine Gefährdung des Ansehens des Berufs des Steuerberaters
durch die Fortführung des Namens des A in der Firma der
Klägerin sei daher nicht gegeben.
Der angefochtene Bescheid verstoße
gegen Art. 12 des Grundgesetzes (GG), der die Freiheit der
Namensgebung einer Firma schütze. Bei einem schon seit einer
Reihe von Jahren existierenden Betrieb sei der Name von
großer Bedeutung. Der Bescheid greife deshalb in die
Berufsausübungsfreiheit ein.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG und den Bescheid der Steuerberaterkammer vom 7.9.2006
aufzuheben.
Die Steuerberaterkammer beantragt, die
Revision der Klägerin zurückzuweisen. Sie trägt vor:
Der Satzungsgeber habe ausdrücklich bestimmt, dass das Ansehen
des Berufs durch die Fortführung des bisherigen Namens einer
Steuerberatungsgesellschaft dann gefährdet ist, wenn die
Bestellung des ausgeschiedenen Gesellschafters widerrufen worden
ist. Die in diesem Zusammenhang vom Satzungsgeber unterstellte
abstrakte Gefährdung reiche aus. Die Beibehaltung des Namens
beinhalte einen Verstoß gegen § 53 StBerG i.V.m. §
56 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BOStB. Sie gefährde das Ansehen
des Berufs. Der Gesetzgeber wolle verhindern, dass mit dem Namen
einer Person, deren Bestellung als Steuerberater wegen
Vermögensverfalls widerrufen wurde, potenzielle Mandanten
steuerberatende Leistungen verbinden und irrtümlich davon
ausgehen, dass diese Person befugt ist,
geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten.
Auf die von der Revision herausgestellte Bestellung des A als
vereidigter Buchprüfer komme es aufgrund dieser
satzungsmäßigen Regelung nicht an. Im Übrigen sei
diese Bestellung von der zuständigen Berufskammer ebenfalls
widerrufen worden und es sei davon auszugehen, dass der Widerruf
rechtskräftig werde.
Art. 12 GG werde dadurch nicht verletzt, da
die Klägerin weiterhin geschäftsmäßig Hilfe in
Steuersachen leisten dürfe und lediglich ihre Firma
ändern müsse. Im Übrigen sei ein Verstoß gegen
Art. 12 Abs. 1 GG schon deshalb nicht zu erkennen, weil die
Klägerin erst vier Jahre unter ihrem jetzigen Namen firmiere;
es sei lebensfremd, anzunehmen, dass unter diesen Umständen
der Name zu schützen sei.
II. Die zulässige Revision ist
begründet. Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (§ 118
Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ) und ist ebenso wie der
angefochtene Bescheid, der rechtswidrig ist und die Klägerin
in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO),
aufzuheben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).
Die Anerkennung einer
Steuerberatungsgesellschaft ist nach § 55 Abs. 2 StBerG zu
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der
Gesellschaft nachträglich fortfallen. Zu diesen
Voraussetzungen gehört, wie das FG zutreffend erkannt und
näher ausgeführt hat, dass die
Steuerberatungsgesellschaft eine Firma führt, deren Fassung
den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Zu diesen
Vorschriften zählt § 56 Abs. 2 Satz 4 BOStB. Dessen
Rechtswirksamkeit als Satzungsbestimmung, die auf der der
Bundessteuerberaterkammer durch § 86 Abs. 2 Nr. 2 StBerG
verliehenen, auch von der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannten
(vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
vom 19.2.2002 Rs. C-309/99, EuGHE 2002, 1577 = SIS 02 05 54)
Satzungsgewalt beruht, hat das FG ebenfalls mit Recht im Grundsatz
bejaht; seine diesbezügliche rechtliche Würdigung ist
eingehend und überzeugend begründet. Dies alles bedarf
deshalb keiner Wiederholung, nachdem die Beteiligten dagegen auch
nichts erinnern.
Der Name eines ausgeschiedenen Gesellschafters
darf in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft danach -
ausnahmsweise - u.a. dann nicht weitergeführt werden, wenn das
Ansehen des Berufs des Steuerberaters gefährdet ist, weil die
Bestellung des betreffenden Steuerberaters aufgrund Widerrufs
erloschen ist. Ob § 56 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BOStB, wie
die Steuerberaterkammer offenbar meint, eine solche Gefährdung
im Fall des Widerrufs der Bestellung unterstellt oder dies
zumindest gleichsam grundsätzlich und für den Regelfall
tut, geht aus der Vorschrift nicht ganz klar hervor; sie lässt
sich nämlich ohne weiteres dahin verstehen, dass die
Namensfortführung nur dann unzulässig sein soll, wenn
aufgrund der Umstände des Einzelfalls das Ansehen des Berufs
gefährdet ist, weil die Bestellung des Namensgebers als
Steuerberater aufgrund Widerrufs erloschen ist. Es hätte sonst
nahegelegen, die einzelnen eine Namensfortführung
ausschließenden Tatbestände (Widerruf der Bestellung,
Ausschließung aus dem Beruf etc.) unmittelbar an
„das gilt nicht, wenn ...“
anzuschließen.
Das mag aber letztlich auf sich beruhen. Denn
der erkennende Senat teilt jedenfalls die Auffassung des FG, welche
dieses ebenfalls eingehend und überzeugend begründet hat,
dass nämlich § 56 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BOStB, so wie
ihn die Steuerberaterkammer versteht, mit dem
verfassungsrechtlichen
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den der
Satzungsgeber zu beachten hatte und dessen Verletzung das
Bundesministerium der Finanzen zur Aufhebung der Satzung nach
§ 86 Abs. 3 Satz 5 StBerG hätte veranlassen müssen,
unvereinbar wäre, wenn er die Fortführung des Namens
eines ausgeschiedenen Gesellschafters auch z.B. in dem Fall
generell nicht zulassen würde, dass die Bestellung als
Steuerberater wegen Wegzugs ins Ausland, wegen Krankheit oder auch
wegen Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit widerrufen worden
ist, so dass die Vorschrift im Hinblick auf solche Fälle
zumindest einer korrigierenden, ihre Nichtigerklärung
vermeidenden Auslegung bedürfte. Denn durch die Berufsordnung
kann nur vorgeschrieben werden, was erforderlich ist, um
sicherzustellen, dass Steuerberatungsgesellschaften ihrer
Tätigkeit unter Wahrung der Berufspflichten nachgehen, die
sich für sie sinngemäß insbesondere aus § 57
Abs. 1 StBerG ergeben und einschließen, dass das Auftreten
der Steuerberatungsgesellschaft im Rechtsverkehr und insbesondere
auch ihre Firmierung der besonderen Stellung eines Trägers der
Steuerberatung als einer unter dem Schutz der staatlichen Ordnung
stehenden Tätigkeit gerecht werden muss. Dazu gehört
allerdings nicht nur das in der Berufsordnung ausdrücklich
verankerte Verbot einer nicht „sachlichen“
Werbung, sondern auch das Gebot, eine Täuschung des Publikums
z.B. darüber zu vermeiden, welche Personen sich hinter der
Gesellschaft verbergen und welche berufsrechtliche Qualifikation
sie besitzen.
Es liegt auf der Hand, dass dieses Gebot bei
Veräußerung der Gesellschaft oder einzelner
Gesellschaftsanteile mit dem Interesse der Gesellschaft in Konflikt
gerät, ihren Namen ungeachtet solcher Vorgänge
beizubehalten. Diesem Konflikt zwischen der sogenannten
„Firmenwahrheit“ und dem Interesse einer
Gesellschaft, einen eingeführten Namen bei einem
Gesellschafterwechsel nicht ändern zu müssen, hat die
Berufsordnung Rechnung getragen. Dem Interesse der Gesellschaft an
einer Fortführung des bisherigen Firmennamens generell die
Anerkennung zu versagen, wäre auch in der Tat schwerlich
verhältnismäßig gewesen; denn auch ohne ein
Ausscheiden aus der Gesellschaft pflegt der Einfluss dessen,
welcher der Gesellschaft einmal seinen Namen gegeben hat, z.B.
infolge Alters mitunter zu schwinden, und es kann auch nicht davon
ausgegangen werden, dass das steuerliche Hilfe suchende Publikum
die in aller Regel fernliegende Vorstellung hegt, von dem
Namenspatron einer Steuerberatungsgesellschaft persönlich oder
doch zumindest unter dessen unmittelbar wirksamem Einfluss aufgrund
seiner Teilnahme an der Sachbearbeitung Hilfe in Steuersachen zu
erhalten.
Dass die Berufsordnung das Recht zur
Fortführung des bisherigen Namens bei einem
Gesellschafterwechsel zwar grundsätzlich respektiert, aber
einschränkt, wenn dadurch das Ansehen des Berufs
gefährdet wird, wie es die Berufsordnung ausdrückt, ist
gleichwohl nicht grundsätzlich zu beanstanden. Eine solche
Gefährdungslage mag sich nach Widerruf der Bestellung des
namensgebenden Steuerberaters insbesondere dann ergeben, wenn
dieser infolge strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat (§ 46
Abs. 2 Nr. 2 StBerG); gleiches gilt bei einer Rücknahme einer
Bestellung, die durch arglistige Täuschung, Drohung und
Bestechung oder durch unrichtige Angaben erwirkt worden ist (§
46 Abs. 1 StBerG), und erst recht bei einer Ausschließung des
namensgebenden Steuerberaters aus dem Beruf. In solchen Fällen
mag das Bestreben des Berufsstandes gerechtfertigt sein, mit einem
solchermaßen belasteten ehemaligen Berufsangehörigen
nicht in Verbindung gebracht zu werden, wie es bei Fortführung
seines Namens in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft zu
befürchten wäre.
Warum es hingegen das Ansehen des Berufs des
Steuerberaters gefährdet und gebietet, einer
Steuerberatungsgesellschaft den weiteren Gebrauch des Namens in
ihrer Firma zu untersagen, wenn der Namenspatron nicht mehr
Steuerberater ist, weil seine Bestellung wegen
Vermögensverfalls widerrufen worden ist, vermag der erkennende
Senat ebenso wenig wie offenbar das FG nachzuvollziehen. Denn es
kann nicht unterstellt werden, dass der Widerruf der Bestellung in
diesen Fällen typischerweise oder gar stets auf einem Vorwurf
der Verletzung von Berufspflichten oder sogar der Missachtung
für jedermann geltender rechtlicher oder auch nur sittlicher
Normen beruht; vielmehr kann der Vermögensverfall nicht nur
durch Misswirtschaft bei der Verwaltung des privaten Vermögens
ausgelöst worden sein, sondern es können für ihn -
wie es häufig eintrifft - Ereignisse ursächlich sein, von
denen jedermann betroffen werden kann und, die nicht vorausgesehen
oder abgewendet zu haben, dem Steuerberater nicht ernstlich ein
Vorwurf gemacht werden kann. Das Interesse der Allgemeinheit, um
dessen Schutz es in diesem Zusammenhang nur gehen kann, verlangt
dann eine Änderung der Firma um des Ansehens des Berufs willen
schwerlich, sondern es ist vielmehr dem Interesse der Gesellschaft
an der Fortführung der Firma wegen der sonst
regelmäßig eintretenden, unter Umständen auch bei
einer noch jungen Firma gewichtigen Nachteile bei einer dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden
Abwägung der Vorzug zu geben.
Das FG, das all dies nicht verkannt hat, meint
allerdings sinngemäß, das Ansehen des Berufs sei im
Streitfall deshalb gefährdet, weil der Namenspatron der
Klägerin, A, trotz des Widerrufs seiner Bestellung als
Steuerberater nach wie vor den maßgeblichen Einfluss auf die
von der Klägerin geleistete Hilfe in Steuersachen ausübe,
also, wie es die Steuerberaterkammer ausdrückt, unter dem
Deckmantel der Klägerin unverändert seine bisherige
steuerberatende Tätigkeit ausüben wolle. Der insofern
festgestellte Sachverhalt vermag indes, anders als das FG meint,
die Untersagung der Fortführung seines Namens in der Firma der
Klägerin nicht zu rechtfertigen.
Es kann nach den einschlägigen Regelungen
des StBerG nicht beanstandet werden, dass A - offenbar im Angesicht
seines drohenden Vermögensverfalls - die bisher von ihm
betriebene Einzelpraxis nebst ihrem Mandantenstamm in eine
Steuerberatungsgesellschaft, die Klägerin, eingebracht und
sich bei dieser als Geschäftsführer verdingt hat; es wird
auch von der Steuerberaterkammer nicht beanstandet. Auch dass die
übrigen Voraussetzungen, die § 50 StBerG für die
Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft aufstellt, bei der
Klägerin vorliegen, wird von der Steuerberaterkammer nicht in
Zweifel gezogen; auch das FG hat nicht festgestellt, dass dies
nicht der Fall wäre. Insbesondere ist nach vorgenannter
Vorschrift der Anerkennung der Klägerin als
Steuerberatungsgesellschaft nicht abträglich, dass ihr
Geschäftsführer nicht (mehr) Steuerberater ist, solange
er vereidigter Buchprüfer ist (§ 50 Abs. 2 StBerG) und
die Voraussetzungen des § 50a Abs. 1 StBerG vorliegen. Dass
der verbliebenen Gesellschafterin unter den Umständen des
Streitfalls die Aufsicht über die von der Gesellschaft
geleistete Hilfe in Steuersachen und die Verantwortung hierfür
obliegt, bedarf keiner Ausführung. Es ist weder festgestellt
noch geltend gemacht und es wäre für den Gegenstand des
Rechtsstreits an sich auch ohne Bedeutung, wenn die
Gesellschafterin dieser Verantwortung nicht gerecht würde,
sondern A in einer rechtlich zu beanstandenden Weise die
Ausübung der Hilfe in Steuersachen überließe.
Die Fortführung des Namens des A in der
Firma der Klägerin könnte allerdings gleichwohl, wie das
FG im Ansatz richtig erkannt hat, beanstandet und als
Gefährdung für „das Ansehen des
Berufs“ angesehen werden, wenn von ihr eine
Irreführung des Publikums über die tatsächlich
gegebenen gesellschaftlichen Verhältnisse ausginge. Denn das
Publikum kann erwarten, von den Trägern einer fachlich und
persönlich besonders qualifizierter Personen vorbehaltenen
Tätigkeit wie der Steuerberatung über das Vorhandensein
dieser Qualifikationen nicht irregeleitet zu werden, was
einschließt, dass eine Steuerberatungsgesellschaft nicht den
Anschein erwecken darf, die von ihr betriebene Hilfe in
Steuersachen stehe unter maßgeblichem Einfluss und in der
Verantwortung bestimmter Personen, die in Wahrheit Einfluss und
Verantwortung nicht haben, oder diese Personen hätten eine
berufliche Qualifikation, die sie in Wahrheit nicht besitzen.
Indes geht von der Fortführung des Namens
eines ausgeschiedenen Steuerberaters in der Firma einer
Steuerberatungsgesellschaft die Gefahr einer solchen
Irreführung nicht aus. Jedenfalls hat der Satzungsgeber der
Berufsordnung, dessen Bewertung in diesem Zusammenhang nicht
unberücksichtigt bleiben darf, eine solche Gefahr nicht als
schwerwiegend angesehen und sich durch sie nicht veranlasst
gesehen, die Fortführung des Namens eines ausgeschiedenen
Gesellschafters - abweichend von handelsrechtlichen
Grundsätzen - bei einer Steuerberatungsgesellschaft nicht
zuzulassen, was, wie dargelegt, auch aus Sicht des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht unbedenklich
gewesen wäre. Dass die Gefahr einer solchen Irreführung
ausnahmsweise dann entsteht oder jedenfalls wesentlich zunimmt,
wenn die Bestellung des ausgeschiedenen Gesellschafters als
Steuerberater aus irgendeinem Grunde widerrufen worden ist, ist
selbst dann nicht zu erkennen, wenn das Ausscheiden aus der
Gesellschaft möglicherweise mit dem drohenden Widerruf in
einem gewissen inneren Zusammenhang stehen sollte.
Bleibt allerdings der als Gesellschafter
ausgeschiedene ehemalige Steuerberater in der
Steuerberatungsgesellschaft weiterhin tätig und übt er
dabei sogar - wie A als Geschäftsführer - eine
Leitungsfunktion aus, mag die vom FG und offenbar auch von der
Steuerberaterkammer als für die Beurteilung des Streitfalls
entscheidend angesehene Gefahr entstehen, dass der ausgeschiedene
Steuerberater unter dem Deckmantel der Gesellschaft weiter
selbständig Steuerberatung betreiben könnte; die
Fortführung seines Namens in der Firma der Gesellschaft
würde folglich, wenn sich dies bewahrheitet,
möglicherweise als Irreführung des Publikums angesehen
werden können, und schon die bloße Gefahr, dass die
Steuerberatungsgesellschaft in dieser Weise als Deckmantel für
eine unzulässige berufliche Tätigkeit des ehemaligen
Steuerberaters missbraucht werden könnte, könnte
möglicherweise ein Einschreiten der Steuerberaterkammer
gerechtfertigt erscheinen lassen.
Die Berufsordnung enthält indes keine
Rechtsgrundlage dafür, einer Steuerberatungsgesellschaft eine
Änderung ihrer Firma deshalb abzuverlangen, weil die abstrakte
Gefahr besteht, dass ihr Namenspatron unter ihrer Firma
unzulässige selbständige Hilfe in Steuersachen leisten
könnte. Ob die Berufsordnung eine dahingehende Regelung
treffen dürfte und wie diese im Einzelnen auszugestalten
wäre, ist von dem erkennenden Senat nicht zu erörtern.
Die grundsätzlich statthafte Fortführung des Namens eines
ausgeschiedenen Gesellschafters wird jedenfalls von der hier
anzuwendenden Berufsordnung nicht für den Fall untersagt, dass
ein (durch Tatsachen begründeter) Verdacht einer Fortsetzung
der selbständigen Hilfe in Steuersachen durch einen
namensgebenden Gesellschafter besteht, dessen Bestellung als
Steuerberater widerrufen worden ist; die Berufsordnung verlangt
vielmehr - wenn sie, wie dargelegt, in Übereinstimmung mit dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstanden oder
entsprechend korrigierend ausgelegt wird - die Feststellung einer
Gefahr für das Ansehen des Berufs infolge der Fortführung
des Namens des ehemaligen Gesellschafters, dessen Bestellung als
Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist,
welche Gefahr nicht besteht, wenn jener eine ihm nicht (mehr)
gestattete selbständige Hilfeleistung unterlässt.
Allenfalls wenn A tatsächlich
unzulässige Hilfe in Steuersachen leistete (und die
Gesellschafterin der Klägerin dagegen nicht, wie es ihre
berufsrechtliche Pflicht wäre, einschritte), vermöchte
die Fortführung des Namens des A in der Firma der
Klägerin das Ansehen des Berufs zu gefährden, weil die
Firma dann möglicherweise als Versuch der Irreführung des
Publikums über die gesellschaftrechtlichen Verhältnisse
bewertet werden könnte. § 56 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2
BOStB bietet hingegen keine rechtsstaatliche Grundlage dafür,
obgleich ein solcher von der Gesellschafterin geduldeter Missbrauch
der Klägerin durch A nicht festgestellt ist, der Gefahr eines
solchen Missbrauchs zu begegnen, mag dieser auch nach den vom FG
festgestellten Umständen nicht fernliegen. Der erkennende
Senat würde unzulässigerweise an die Stelle der vom
Satzungsgeber in § 56 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BOStB
getroffenen berufsrechtlichen Regelung eine andere, weitergehende
und als Maßnahme der vorbeugenden Abwehr einer abstrakten
Gefahr der Legitimation durch die Rechtsetzungsmacht des
Satzungsgebers bedürftige Regelung setzen, wenn er die
Namensfortführung ungeachtet der Feststellung eines solchen
Verhaltens des ehemaligen Gesellschafters und Steuerberaters allein
deshalb für unzulässig erklärte, weil ein
dahingehender, jedoch unbewiesener Verdacht besteht.
Das FG hat nicht festgestellt und die
Steuerberaterkammer auch nicht substantiiert dargelegt, dass A auch
nach Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater in rechtlich zu
beanstandender Weise selbständig Hilfe in Steuersachen
geleistet habe oder dies zu tun beabsichtige. Dass A, wie das FG
ausgeführt hat, darum bemüht sein mag, „seinen
entscheidenden Einfluss auf die Klägerin
beizubehalten“, verbietet ihm das StBerG nicht, und jener
Umstand würde auch nicht die Schlussfolgerung rechtfertigten,
A gehe („auf diese Weise“) seiner
steuerberatenden Tätigkeit in unverändertem Umfang nach,
wie das FG ihm offenbar anlasten will.
Der angefochtene Bescheid ist daher nebst dem
Urteil des FG mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO
aufzuheben.