Steuerberaterprüfung, gescheiterter Kandidat: 1. Die Eignungsprüfung gemäß § 37 a Abs. 2 StBerG ist eine "Prüfung als Steuerberater" i.S. des § 35 Abs. 1 StBerG; hat ein Bewerber von den zwei Wiederholungsmöglichkeiten für die Steuerberaterprüfung erfolglos Gebrauch gemacht, steht ihm auch die Eignungsprüfung nicht mehr offen. - 2. Bewerber um die Zulassung zur Prüfung als Steuerberater, die ihr berufsqualifizierendes Hochschulstudium in Deutschland abgeschlossen haben, können an der Eignungsprüfung auch dann nicht teilnehmen, wenn sie aufgrund dieses Hochschulstudiums in einem anderen Mitgliedstaat als Steuerberater zugelassen worden sind, nunmehr jedoch auch eine Bestellung als Steuerberater in Deutschland erstreben. - Urt.; BFH 1.4.2008, VII R 13/07; SIS 08 25 81
I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) möchte zur Eignungsprüfung für
Steuerberater zugelassen werden, die nach § 37a Abs. 2 Satz 1
des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) - unter anderem -
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union (EU) mit einem Diplom offensteht, das in einem anderen
Mitgliedstaat als Deutschland zur selbständigen Hilfe in
Steuersachen berechtigt.
Der Kläger hat in Deutschland eine
Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt (FH) erhalten und war danach auf
dem Gebiet des Steuerwesens berufstätig. Er hat an der
Steuerberaterprüfung nach § 35 StBerG teilgenommen, ist
jedoch dabei dreimal erfolglos gewesen. Im Juli 2001 ist ihm in
Belgien von der zuständigen Behörde der Titel eines
Conseil Fiscal aufgrund seiner in Deutschland erworbenen
Qualifikationen sowie Ableistung von Praktika und Bestehen einer
Prüfung verliehen worden, was der Zulassung eines
Steuerberaters in Deutschland entspricht.
Der Kläger begehrt vom Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzministerium - FinMin - ) die Zulassung zu
der eingangs genannten Eignungsprüfung. Das FinMin hat diesen
Antrag abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage ist ohne Erfolg
geblieben. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dem Anspruch auf
Zulassung zur Eignungsprüfung stehe § 35 Abs. 4 StBerG
entgegen, wonach die Steuerberaterprüfung nur zweimal
wiederholt werden kann. Die Eignungsprüfung nach § 37a
StBerG sei schon nach dem Wortlaut des Gesetzes eine
Steuerberaterprüfung. Nur der Gesetzeswortlaut, nicht jedoch
der gemeinschaftsrechtliche Hintergrund des § 37a Abs. 2
StBerG lasse im Übrigen die Annahme zu, auch Berufsbewerber,
die ihre berufsqualifizierende Ausbildung in Deutschland erhalten
und Anspruch auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach
§ 36 StBerG haben, könnten allein deshalb zur
Eignungsprüfung zugelassen werden, weil diese Ausbildung in
einem anderen Mitgliedstaat zur selbständigen Hilfe in
Steuersachen berechtigt oder weil sie in einem anderen
Mitgliedstaat tatsächlich selbständige Hilfe in
Steuersachen geleistet haben. Der Kläger besitze kein Diplom,
das er in einem anderen Mitgliedstaat erworben habe und das ihn
dort zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtige. Die
von ihm in Belgien abgeleistete Prüfung habe nicht eine
Berufsausbildung abgeschlossen, sondern unstrittig lediglich der
Bestätigung der vom Kläger in Deutschland erworbenen
beruflichen Qualifikation gedient. Um die Anerkennung solcher
Bestätigungen gehe es in § 37a Abs. 2 StBerG
nicht.
Gegen dieses Urteil (vgl. SIS 07 30 84)
richtet sich die Revision des Klägers, der meint, die
Eignungsprüfung sei keine Unterform der
Steuerberaterprüfung, sondern es handele sich um zwei
verschiedene Prüfungen, auch wenn dies möglicherweise in
der Gesetzessystematik nicht richtig zum Ausdruck gekommen sei. Er
erfülle die Voraussetzungen des § 37a Abs. 2 Satz 1
StBerG, weil er Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU
sei und ein Diplom erworben habe, das ihn in einem anderen
Mitgliedstaat zur selbständigen Hilfe in Steuersachen
berechtige. Mit dem Diplom sei in dieser Vorschrift nicht ein
Hochschuldiplom, sondern das Steuerberaterdiplom gemeint. Er
besitze als Conseil Fiscal ein solches Diplom, für dessen
Erwerb allerdings auch sein akademisches deutsches Diplom
Voraussetzung gewesen sei. Es sei jedoch für die Anwendung des
§ 37a Abs. 2 StBerG nicht notwendig, dass das
ausländische Steuerberaterdiplom aufgrund eines
ausländischen Hochschuldiploms erworben sei, sondern
lediglich, dass jenes Diplom zur Hilfe in Steuersachen berechtige.
Lege man § 37a Abs. 2 StBerG so aus wie das FG, so werde er
als Deutscher gegenüber anderen EU-Bürgern diskriminiert.
Einem belgischen Steuerberater werde es nämlich nicht
verwehrt, in Deutschland die Eignungsprüfung zu beantragen,
nur weil er die belgische Steuerberaterprüfung auf der Basis
eines ausländischen Hochschulstudiums abgelegt hat.
Das FinMin hält an seiner Auffassung
fest, dass es für einen Kandidaten nur zwei
Wiederholungsmöglichkeiten bei Ablegung der
Steuerberaterprüfung in der Normalform oder einer der
Sonderformen wie der Eignungsprüfung gebe. Diese habe den
Sinn, in Deutschland Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat
aufgrund eines ausländischen Befähigungsnachweises die
Berechtigung zur selbständigen Hilfeleistung in Steuersachen
besitzen, den Zugang zum Beruf des Steuerberaters zu erleichtern,
ohne dass bereits im Ausland geprüfte Kenntnisse nochmals
abgefragt werden.
II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das angefochtene Urteil entspricht
dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a
Abs. 2 StBerG, weil es sich hierbei um eine (Sonderform der)
Steuerberaterprüfung handelt, und der Kläger diese
Prüfung bereits zweimal (erfolglos) wiederholt hat. Er kann
ferner deshalb nicht zur Eignungsprüfung zugelassen werden,
weil er die Voraussetzungen des § 37a Abs. 2 StBerG nicht
erfüllt.
1. Die Prüfung als Steuerberater oder die
Befreiung von dieser Prüfung ist nach § 35 Abs. 1 StBerG
Voraussetzung für die Bestellung als Steuerberater. Für
den erstgenannten Weg zur Bestellung als Steuerberater,
nämlich über die Ablegung einer Prüfung als
Steuerberater, sieht das Gesetz mehrere Varianten vor. Wortlaut und
Systematik der einschlägigen Vorschriften lassen auch für
den erkennenden Senat keinen Zweifel daran, dass die
Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG eine
„Prüfung als Steuerberater“ i.S. des §
35 Abs. 1 StBerG ist und dass sie damit, soweit nicht die in §
37a StBerG enthaltenen Sonderregelungen eingreifen und die
allgemeinen Regelungen über die Steuerberaterprüfung
verdrängen, diesen allgemeinen Regelungen unterliegt, wie auch
§ 37a Abs. 5 StBerG ausdrücklich klarstellt, wonach
für die Eignungsprüfung „im
Übrigen“ die Vorschriften für die
Steuerberaterprüfung gelten. Zu diesen (allgemeinen, auch
für die Eignungsprüfung einschlägigen) Vorschriften
für die Steuerberaterprüfung gehört aber auch die
des § 35 Abs. 4 StBerG, wonach die Prüfung als
Steuerberater nur zweimal wiederholt werden kann. Da der
Kläger von diesen zwei Wiederholungsmöglichkeiten bereits
erfolglos Gebrauch gemacht hat, steht ihm die Prüfung als
Steuerberater nicht mehr, auch nicht in der Form der
Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG offen, wie das
FG bereits zutreffend erkannt und dargelegt hat.
2. Ungeachtet dessen hätte der
Kläger aber auch keinen Anspruch auf Zulassung zur
Steuerberaterprüfung in der Form der Eignungsprüfung nach
§ 37a Abs. 2 StBerG, wenn man von der Anwendung des § 35
Abs. 4 StBerG absieht. Denn diese Vorschrift setzt voraus, dass der
Prüfungskandidat ein Diplom besitzt, welches, wie § 37a
Abs. 3 Satz 1 StBerG vorschreibt, in einem anderen Mitgliedstaat
von der zuständigen Behörde ausgestellt ist und aus dem
hervorgeht, dass der Bewerber ein mindestens dreijähriges
Hochschulstudium oder eine gleichwertige Ausbildung i.S. von Art. 1
Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.12.1988
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften 1989 Nr. L 19/16), erfolgreich abgeschlossen hat,
und welches ihn in diesem anderen Mitgliedstaat zur Hilfe in
Steuersachen berechtigt. Auch wenn der Wortlaut dieser Vorschrift
ebenso wie der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie nicht
dahin völlig eindeutig sein mag, dass das dort erwähnte
mindestens dreijährige Hochschulstudium bzw. die gleichwertige
Ausbildung durch das dort ebenfalls erwähnte Diplom in einem
anderen Mitgliedstaat als Deutschland abgeschlossen worden sein
muss, so ergibt sich dies doch jedenfalls aus dem Sinn und Zweck
der Vorschrift, welche die vorgenannte Richtlinie in nationales
Recht umsetzen will. Wie schon deren Titel erkennen lässt,
geht es ihr nämlich nicht darum, Personen, die in einem
Mitgliedstaat einen reglementierten Beruf aufgrund einer dort
erteilten Zulassung ausüben dürfen, wegen dieser
Zulassung auch eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat zu
ermöglichen, ohne dass die Betreffenden eine dort für die
Berufsbewerber vorgeschriebene Prüfung ablegen müssen,
also gleichsam die Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung
einer Zulassung zu einem reglementierten Beruf zu verpflichten;
vielmehr geht es der Richtlinie darum, europäischen
Bürgern, die Hochschuldiplome besitzen, welche eine
Berufsausbildung abschließen und in einem anderen
Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihren Beruf ausüben wollen,
ausgestellt wurden, einen erleichterten Zugang dazu zu
eröffnen, den Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem
ausüben zu können, in dem sie ihre beruflichen
Qualifikationen erworben haben. Die Richtlinie verpflichtet deshalb
die Mitgliedstaaten, eine Methode zur Anerkennung solcher in einem
anderen Mitgliedstaat erworbenen Diplome einzuführen, welche
auf die angestrebten beruflichen Tätigkeiten vorbereiten und
einen wenigstens dreijährigen Studiengang bescheinigen (vgl.
in diesem Sinne die ersten drei Erwägungsgründe der
Richtlinie). Mithin werden die in den EU-Mitgliedstaaten
abgeschlossenen mindestens dreijährigen Hochschulausbildungen
als prinzipiell gleichwertig anerkannt, obgleich eine Ausbildung in
dem einen Land nicht ohne weiteres zur erfolgreichen
Berufsausübung in einem anderen Land befähigt, was das
Erfordernis der Eignungsprüfung erst rechtfertigt (vgl.
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.1999 6 B 69.99,
NJW 2000, 753).
Bewerber um die Zulassung zur Prüfung als
Steuerberater, die ihr berufsqualifizierendes Hochschulstudium in
Deutschland abgeschlossen haben, müssen demnach an der
regulären Form der Steuerberaterprüfung nach § 37
StBerG auch dann teilnehmen, wenn sie aufgrund dieses
Hochschulstudiums in einem anderen Mitgliedstaat als Steuerberater
zugelassen worden sind, nunmehr jedoch auch eine Bestellung als
Steuerberater in Deutschland erstreben.
3. Das Diskriminierungsverbot, auf das sich
die Revision beruft, ist hierdurch nicht verletzt. Der Kläger
wird genauso behandelt wie andere Berufsbewerber, die in
Deutschland eine für den Beruf des Steuerberaters
qualifizierende Berufsausbildung erhalten haben, und er befindet
sich nicht in der gleichen Lage wie Personen, die ihre
Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedstaat erhalten haben und
die deshalb, wenn sie auf die auf vorgenannte Berufsbewerber
zugeschnittene (reguläre) Steuerberaterprüfung verwiesen
würden, gegenüber diesen Berufsbewerbern benachteiligt
wären. Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der
Gleichwertigkeit der in den Mitgliedstaaten erworbenen
berufsqualifizierenden Diplome (vgl. Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften vom 30.11.1995 Rs. C-55/94, EuGHE
1995, I-4165 = SIS 96 06 72) wird dadurch nicht missachtet. Die vom
Kläger in Deutschland absolvierte Ausbildung berechtigt diesen
freilich ebenso wenig wie andere Berufsbewerber, die ein
Hochschulstudium in Deutschland abgeschlossen haben, zur
Ausübung des Berufs des Steuerberaters, ohne dass er wie jene
Bewerber die für diesen Personenkreis vorgesehene
(reguläre Form der) Steuerberaterprüfung erfolgreich
abgelegt hat. Für einen belgischen Staatsbürger, der in
Belgien als Steuerberater zugelassen ist, wäre die Rechtslage
nicht anders, wenn er wie der Kläger sein
berufsqualifizierendes Hochschuldiplom in Deutschland erworben
hat.