Mineralölsteuer, Monatsnutzungsgrad bei GuD-Anlagen: Bei der Berechnung des Monatsnutzungsgrades i.S. von § 25 Abs. 3b MinöStG 1993 von Gas- und Dampfturbinenanlagen (GuD-Anlagen) mit Wärmeauskopplung ist wie bei herkömmlichen Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen ohne nachgeschaltete Dampfturbine allein die durch die Gasturbine erzeugte thermische und mechanische Energie (sog. kleiner Bilanzkreis) zugrunde zu legen. - Urt.; BFH 1.4.2008, VII R 26/06; SIS 08 29 18
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist ein im Eigentum mehrerer Stadtwerke stehendes
Energieversorgungsunternehmen, das Letztverbraucher mit Strom
versorgt. Mit Antrag vom September 2001 begehrte sie
gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 5 des
Mineralölsteuergesetzes (MinöStG 1993) die Vergütung
der Mineralölsteuer für das seit Mai 2000 in ihrem Gas-
und Dampfkraftwerk (GuD-Anlage) verwendete Erdgas. In der
GuD-Anlage werden die bei der Verbrennung des zur Stromerzeugung
eingesetzten Erdgases in der Gasturbine entstehenden heißen
Gase in einem Abhitzekessel zur Erzeugung von Dampf genutzt. Der
auf diese Weise erzeugte Dampf wird sodann in einer
nachgeschalteten Dampfturbine zur weiteren Stromerzeugung
verwendet, als Nutzwärme in das Fernwärmenetz eingespeist
und an andere Betriebe weitergegeben.
Aufgrund der Ergebnisse einer bei der
Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung lehnte der
Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt - HZA - ) die
beantragte Vergütung mit dem Hinweis ab, dass bis November
2000 der geforderte Monatsnutzungsgrad von 70 % nach keiner
Berechnungsmethode erreicht worden sei und dass sich ab dem Monat
Dezember 2000 ein solcher Nutzungsgrad nur dann ergebe, wenn man
unter ausschließlicher Berücksichtigung der Erstnutzung
von Kraft und Wärme bei der Berechnung des
Monatsnutzungsgrades einen kleinen Bilanzkreis zugrunde lege. Bei
einer GuD-Anlage mit Wärmeauskopplung sei der Berechnung
jedoch der große Bilanzkreis zugrunde zu legen, bei dem die
in den Turbinen entstehenden Generatorverluste
Berücksichtigung finden müssten.
Nach dem erfolglos gebliebenen
Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage, mit der sie nur
noch eine Vergütung der Mineralölsteuer für den
Monat Dezember 2000 begehrte.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit
den in der ZfZ 2007, 24 (vgl. SIS 06 23 79) veröffentlichten
Gründen statt. Es urteilte, dass der Klägerin der geltend
gemachte Vergütungsanspruch nach § 25 Abs. 1 Nr. 5
MinöStG 1993 zustehe. Für die Frage, ob ein für die
Steuerbegünstigung ausreichender Nutzungsgrad erreicht werde,
sei wie bei Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Anlagen)
auch bei GuD-Anlagen auf den kleinen Bilanzkreis abzustellen, so
dass es lediglich auf die Erstnutzung von Kraft und Wärme
ankomme und Wirkungsgradverluste durch die Umwandlung der in der
Gasturbine erzeugten Wärme in einer nachgeschalteten
Dampfturbine unbeachtlich seien. Die vom Bundesministerium der
Finanzen (BMF) in den Verwaltungsanweisungen getroffene
Differenzierung bei der Behandlung von KWK- und GuD-Anlagen finde
keine Stütze in den gesetzlichen Bestimmungen. Die
Stromerzeugung in einer der Gasturbine nachgeschalteten
Dampfturbine erhöhe den Wirkungsgrad einer GuD-Anlage, so dass
die steuerliche Begünstigung solcher modernen
Kraftwerksanlagen auch der mit der ökologischen Steuerreform
verfolgten Zielsetzung des Gesetzgebers entspreche.
Mit seiner Revision rügt das HZA eine
Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) und eine unzutreffende Auslegung von § 25 Abs. 1 Nr. 5
i.V.m. § 25 Abs. 3a Nr. 3.1 MinöStG 1993. Das FG habe zur
Begründung seiner Entscheidung Formulierungen des
Prüfberichts wiedergegeben, die durch eine inzwischen erfolgte
Änderung der Dienstanweisung nicht mehr zutreffend seien.
Infolgedessen sei der vom FG festgestellte Sachverhalt
widersprüchlich und unzureichend. Entgegen der Auffassung des
FG könne der Vergütungsanspruch nicht darauf
gestützt werden, dass die streitgegenständliche Anlage
einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens 57,5 % aufweise, der
zudem gutachterlich nicht festgestellt bzw. bewiesen worden sei,
denn die diesbezügliche Regelung sei erst nach der
beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische
Kommission am 11.12.2002 in Kraft getreten. Die Feststellung des
FG, dass GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung von Natur aus einen
besonders hohen Nutzungsgrad erreichten, sei unzutreffend.
Rechtsfehlerhaft sei die auf die Gesetzesbegründung zu §
8a MinöStG 1993 und auf Literaturmeinungen gestützte
Ansicht, dass es unerheblich sei, wofür die ausgekoppelte
Wärme genutzt werde. Auch die Bezugnahmen auf die § 3
Abs. 3 MinöStG 1993 betreffenden Ausführungen des
BMF-Erlasses vom 25.2.2003 gingen fehl. Darüber hinaus habe
das FG die Unterschiede einer GuD-Anlage zu einer
herkömmlichen KWK-Anlage nicht herausgearbeitet und bei seiner
Entscheidungsfindung unberücksichtigt gelassen sowie verkannt,
dass die Berücksichtigung der Stromerzeugung in der
Dampfturbine zwar den elektrischen Wirkungsgrad erhöhe, jedoch
den tatsächlichen Nutzungsgrad reduziere. Bei GuD-Anlagen mit
Wärmeauskopplung dürfe die Wärme, mit der die
Dampfturbine betrieben wird, in die Berechnung des Nutzungsgrades
nicht einbezogen werden, denn sie werde nicht ausgekoppelt, sondern
zur Stromerzeugung genutzt und verbleibe in der Anlage. Die
unvermeidbaren Energieverluste gingen zu Lasten des Nutzungsgrades.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten GuD-Anlagen nicht generell
gefördert werden. Bei GuD-Anlagen mit Wärmeauskopplung
errechne sich folglich der Jahresnutzungsgrad aus dem Quotienten
der Summe der genutzten erzeugten mechanischen Energie aus den Gas-
und Dampfturbinengeneratoren und der genutzten erzeugten
thermischen Energie und der Summe der zugeführten
Energie.
Die Klägerin schließt sich unter
Hinweis auf die Gesetzesmaterialien sowie den Wortlaut des §
25 Abs. 3a Nr. 3.1 und Abs. 3b MinöStG 1993, der zwischen
GuD-Anlagen mit Wärmeauskopplung und herkömmlichen
KWK-Anlagen nicht unterscheide, im Wesentlichen der
Rechtsauffassung des FG an.
II. Die zulässige Revision ist
unbegründet (§ 126 Abs. 2 FGO). Das angefochtene Urteil
entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).
1. Rechtsgrundlage für die von der
Klägerin begehrte Mineralölsteuervergütung ist
§ 25 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 25 Abs. 3a Nr. 3.1
MinöStG 1993 (in der damals anzuwendenden Fassung des Gesetzes
zur Fortführung der ökologischen Steuerreform vom
16.12.1999, BGBl I, 2432). Danach wird u.a. eine vollständige
Entlastung von der Mineralölsteuer für Erdgas
gewährt, das von Betreibern in Anlagen der
Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Monatsnutzungsgrad von
mindestens 70 %, ausgenommen Anlagen mit Gasturbinen und
nachgeschalteten Dampfturbinen (GuD-Anlagen) ohne
Wärmeauskopplung und einem elektrischen Wirkungsgrad (netto)
von weniger als 57,5 %, verwendet worden ist. Nach § 25 Abs.
3b MinöStG 1993 ist Monatsnutzungsgrad im Sinne des Gesetzes
der Quotient aus der Summe der genutzten erzeugten mechanischen und
thermischen Energie in einem Kalendermonat und der Summe der
zugeführten Energie aus Mineralöl in derselben
Berichtszeitspanne.
Nach den Feststellungen des FG, die von der
Revision nicht angegriffen worden und daher für den Senat nach
§ 118 Abs. 2 FGO bindend sind, betreibt die Klägerin eine
GuD-Anlage mit Wärmeauskopplung, die unter Zugrundelegung des
sog. kleinen Bilanzkreises, d.h. allein unter Berücksichtigung
der durch die Gasturbine erzeugten mechanischen und thermischen
Energie, einen Monatsnutzungsgrad von 70 % aufweist. Bei solchen
Anlagen handelt es sich um (erweiterte) KWK-Anlagen, denn auch sie
dienen der gekoppelten Erzeugung von Wärme und Kraft. Wie das
HZA selbst vorträgt, ist die vollständige Entsteuerung
des in diesen Anlagen eingesetzten Erdgases lediglich an die
Bedingung geknüpft, dass ein Monatsnutzungsgrad von mindestens
70 % erreicht wird. Von der Begünstigung ausgenommen werden
nur nicht hoch effiziente GuD-Anlagen, bei denen keine
Wärme ausgekoppelt wird und die einen elektrischen
Wirkungsgrad (netto) von weniger als 57,5 % aufweisen. Daraus
folgt, dass der Betreiber einer GuD-Anlage mit
Wärmeauskopplung, die einen Monatsnutzungsgrad von mindestens
70 % aufweist, selbst dann in den Genuss der maximalen
Steuerentlastung kommt, wenn der elektrische Netto-Wirkungsgrad der
Anlage unter 57,5 % liegt. In dem für den Streitfall
maßgeblichen Vergütungszeitraum war diese Regelung
bereits in Kraft, denn der in § 33a MinöStG 1993
aufgenommene Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch
die Europäische Kommission bezieht sich lediglich auf hoch
effiziente GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung.
2. Wie das FG zutreffend entschieden hat,
steht der Klägerin der von ihr geltend gemachte
Vergütungsanspruch für den Monat Dezember 2000 deshalb
zu, weil die von ihr betriebene GuD-Anlage einen Monatsnutzungsgrad
i.S. des § 25 Abs. 3b MinöStG 1993 von über 70 %
erreicht.
a) Nach den in § 25 Abs. 3b MinöStG
1993 festgelegten Vorgaben hat die Berechnung des
Monatsnutzungsgrades durch Bildung des Quotienten aus der Summe der
genutzten erzeugten mechanischen und thermischen Energie und der
Summe der zugeführten Energie aus Mineralöl zu erfolgen.
Diese Berechnungsgrundlagen gelten für alle von § 25 Abs.
3a Nr. 3.1 MinöStG 1993 erfassten KWK-Anlagen und damit auch
für eine GuD-Anlage mit Wärmeauskopplung. Weder dem
Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen noch dem der
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung sind weitere
Differenzierungen, wie z.B. nach verschiedenen Anlagetypen und
Bilanzkreisen zu entnehmen. Andererseits findet sich auch kein
Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit oder gar
Notwendigkeit gesehen hat, einen Bilanzkreis für die
Ermittlung des Monatsnutzungsgrades bei GuD-Anlagen zu
bestimmen.
b) Auch den Materialien ist nicht zu
entnehmen, dass bei herkömmlichen KWK-Anlagen und GuD-Anlagen
mit Wärmeauskopplung zur Ermittlung des Monatsnutzungsgrades
unterschiedliche Bilanzkreise zugrunde zu legen sind. In der
Begründung zum Gesetz zum Einstieg in die ökologische
Steuerreform wird lediglich ausgeführt, dass aus
ökologischen Gründen KWK-Anlagen mit einem
Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % wegen ihres besonders hohen
Energienutzungsgrades durch eine vollständige Steuerbefreiung
besonders gefördert werden sollen (BTDrucks 14/440, S. 13).
Der Begründung zum Gesetz zur Fortführung der
ökologischen Steuerreform ist zu entnehmen, dass in diese
Begünstigung hoch effiziente GuD-Anlagen mit einem
elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 57,5 % einbezogen
werden und dass eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen an die
Vorgaben des gemeinschaftlichen Beihilferechts erfolgt (BTDrucks
14/9265, S. 17).
Lediglich in einem Erlass des BMF vom
25.2.2003 (veröffentlicht in Vorschriftensammlung der
Bundesfinanzverwaltung-Nachrichten - VSF N - 17 2003 Nr. 103 vom
12.3.2003) in der durch den Erlass vom 5.6.2003 (VSF N 33 2003 Nr.
205 vom 13.6.2003) geänderten Fassung, wird darauf
hingewiesen, dass wegen der strengeren
Begünstigungsvoraussetzungen für GuD-Anlagen in die
Nutzungsgradberechnung, abweichend von den allgemeinen Regeln
(Hinweis auf § 3 Abs. 3 S. 2 MinöStG - sog.
„kleiner Bilanzkreis“), die an der
Gasturbinenwelle und die durch die Dampfturbine erzeugte
mechanische Energie zur Stromerzeugung sowie die ausgekoppelte
Nutzwärme einfließen. Damit soll zum Ausdruck gebracht
werden, dass bei GuD-Anlagen der Berechnung des Nutzungsgrades der
sog. große Bilanzkreis zugrunde zu legen ist. Bei dieser
Berechnungsmethode mindert die zur Stromerzeugung in der
Dampfturbine benötigte Energie den Nutzungsgrad der Anlage,
was - wie im Streitfall - dazu führen kann, dass eine
Steuerentlastung entfällt, die bei Anwendung der für
herkömmliche KWK-Anlagen anzuwendenden Berechnungsmethode
unter Zugrundelegung des kleinen Bilanzkreises gewährt werden
müsste.
Die Ermittlung des Monats- bzw.
Jahresnutzungsgrades der GuD-Anlage anhand ihres
„output“, also das Abstellen auf den
großen Bilanzkreis, entspricht nicht den Vorgaben und Zielen
der ökologischen Steuerreform. Wie bereits ausgeführt,
deuten die Materialien darauf hin, dass der Gesetzgeber mit
Einführung einer vollständigen Steuerentlastung für
das in bestimmten KWK-Anlagen verwendete Mineralöl aus
ökologischen Gründen, wie z.B. der Ressourcenschonung
oder der Emissionsverminderung, die besonders effiziente Nutzung
der durch Verbrennung fossiler Energieträger gewonnenen
Energie fördern wollte. Entscheidende Kriterien für die
Begünstigung sind die gleichzeitige Erzeugung von Strom und
Wärme und das Erreichen eines besonders hohen Nutzungsgrades,
der voraussetzt, dass die erzeugte Wärme nicht ungenutzt an
die Umwelt abgegeben wird.
Im Streitzeitraum (Dezember 2000) galt die
Sonderregelung des § 25 Abs. 3a Nr. 3.1 MinöStG 1993
für GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung mangels
beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische
Kommission noch nicht. Ihre entsprechende Anwendung auf GuD-Anlagen
mit Wärmeauskopplung kann schon deshalb nicht in Betracht
kommen. Die vom Gesetzgeber dort vorgesehene
mineralölsteuerrechtliche Förderung von GuD-Anlagen ohne
Wärmeauskopplung lässt aber erkennen, dass GuD-Anlagen
grundsätzlich von der Förderung nicht ausgeschlossen
werden sollten. Dies muss auch für solche Anlagen angenommen
werden, die infolge der bei ihnen möglichen
Wärmeauskopplung zusätzliche Möglichkeiten einer
effizienten Energienutzung bieten. Wenn der Gesetzgeber für
solche Anlagen die Anforderungen an ihren Nutzungsgrad gleichwohl
nicht eigens - wie bei GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung -
geregelt hat, lässt dies nach Auffassung des Senats nur den
Schluss zu, dass insofern die für herkömmliche
KWK-Anlagen geltende, auf den kleinen Bilanzkreis bezogene 70
%-Regelung Anwendung finden sollte.
Von diesen Überlegungen entfernen sich
die Verwaltungsanweisungen des BMF, die weitere Kriterien für
die Berechnung des Monatsnutzungsgrades aufstellen und damit eine
Unterscheidung zwischen den förderungswürdigen
Anlagentypen vornehmen. Bei der von der Revision aufgeworfenen
Frage der Zugrundelegung des kleinen oder großen
Bilanzkreises handelt es sich um die Frage der näheren
Festlegung der bei der Nutzungsgradberechnung zu
berücksichtigenden räumlichen Abgrenzung des
Energieumwandlungs- und Energienutzungsprozesses innerhalb einer
KWK-Anlage bzw. GuD-Anlage und der Festlegung der erforderlichen
Messpunkte zur Ermittlung der genutzten erzeugten und der
zugeführten Energie. Aufgrund ihrer Bauart kommt bei
herkömmlichen KWK-Anlagen ohne nachgeschaltete Dampfturbine
grundsätzlich nur eine Nutzungsgradberechnung unter
Zugrundelegung des kleinen Bilanzkreises in Betracht; dies stellt
auch die Revision nicht in Abrede. Ein direkt hinter der Gasturbine
oder dem Abhitzedampferzeuger liegender Messpunkt ist technisch
geeignet, auch für GuD-Anlagen mit Wärmeauskopplung die
für die Berechnung des Monatsnutzungsgrades erforderlichen
Grundlagen zu liefern (Teichner in Teichner/Alexander/Reiche,
Mineralöl- und Erdgassteuer, Stromsteuer, Mineralölzoll,
§ 25 MinöStG Rz 52). Da in den
mineralölsteuerrechtlichen Bestimmungen - insbesondere in
§ 25 Abs. 3b MinöStG 1993 - eine Differenzierung der
beiden Anlagetypen nicht angelegt ist, ist auch bei GuD-Anlagen mit
Wärmeauskopplung bei der Nutzungsgradberechnung der kleine
Bilanzkreis zugrunde zu legen. Hätte der Gesetzgeber - etwa
zur Vermeidung des Unterlaufens des Erfordernisses eines
elektrischen Wirkungsgrades von mindestens 57,5 % oder zur
begünstigungsmindernden Berücksichtigung von
Energieverlusten - der Verwaltungsanweisung entsprechende
Differenzierungen vornehmen wollen, so hätte er solche
Regelungen im Gesetz selbst oder nach Aufnahme einer entsprechenden
Ermächtigung im Verordnungswege treffen müssen. Unter
rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann es nicht hingenommen werden,
dass die Voraussetzungen eines vom Gesetzgeber gewährten
Steuervorteils durch Verwaltungsanweisungen derart
eingeschränkt werden, dass sich im Ergebnis eine im Gesetz
nicht angelegte Differenzierung des Begünstigtenkreises
ergibt, die - wie im Streitfall - bis zu einem Ausschluss von der
Begünstigung führen kann. Zu Recht ist das FG der
Verwaltungsanweisung nicht gefolgt und hat die bauartbedingten
Unterschiede von KWK-Anlagen mit und ohne nachgeschalteten
Dampfturbinen unberücksichtigt gelassen. Der vom HZA
gerügte Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten
(§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) liegt deshalb nicht vor.
3. Da die von der Klägerin betriebene
Anlage unter Zugrundelegung des kleinen Bilanzkreises einen
Nutzungsgrad von über 70 % erreicht, steht der Klägerin
der von ihr geltend gemachte Vergütungsanspruch in vollem
Umfang zu. Darauf, ob die GuD-Anlage auch einen elektrischen
Wirkungsgrad von mindestens 57,5 % erreicht, kommt es folglich
nicht an, so dass sich die Vorentscheidung im Ergebnis als richtig
erweist, weshalb die Revision als unbegründet
zurückzuweisen ist.