Wertsteigernde Aufwendungen des künftigen Erben, erbstl. Bereicherung: 1. § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG schließt beim Nacherben die steuerliche Erfassung von Vermögenswerten aus, die er selbst durch Baumaßnahmen auf einem nachlasszugehörigen Grundstück zu Lebzeiten des Vorerben in Erwartung der Nacherbfolge geschaffen hat. - 2. Die Bereicherung des Nacherben mindert sich um den Betrag, um den die von ihm durchgeführten Baumaßnahmen den Grundbesitzwert erhöht haben. - Urt.; BFH 1.7.2008, II R 38/07; SIS 08 31 42
I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) erwarb als Nacherbe seines 1987 verstorbenen Onkels
(O) einen Hof. Vorerbin war die im Februar 2000 verstorbene Ehefrau
(E) des O gewesen. Zum Hof gehörten u.a. ein Altenteilerhaus
sowie ein weiteres Wohnhaus. Bereits ab dem Jahr 1991 hatte der
Kläger die Eigenbewirtschaftung des landwirtschaftlichen
Betriebs übernommen und in der Zeit bis zum Tod der E sowohl
am Altenteilerhaus als auch am Wohnhaus umfangreiche
Baumaßnahmen, u.a. durch Schaffung von zwei später
vermieteten Wohnungen, durchgeführt.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) setzte gegen den Kläger durch Bescheid vom
1.2.2002 Erbschaftsteuer fest, wobei er dem steuerpflichtigen
Erwerb u.a. die vom Lagefinanzamt durch bestandskräftige
Bescheide vom 1. Juni und 13.6.2001 auf den Todestag der E
festgestellten Grundbesitzwerte für das Altenteilerhaus
(375.000 DM), für zwei Wohnungen im Obergeschoss des
Wohnhauses (157.000 DM) und den Wohnteil des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs (161.460 DM) zugrunde legte. Dem
Begehren des Klägers, die von ihm zu Lebzeiten der E
erbrachten Aufwendungen für die Baumaßnahmen als
Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen, folgte das FA
nicht. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit
seinem in EFG 2007, 1966 = SIS 08 03 07 veröffentlichten
Urteil ab. Dem Kläger habe gegen E im Zeitpunkt ihres Todes
kein zivilrechtlicher Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsanspruch
zugestanden, so dass der Abzug einer Nachlassverbindlichkeit
gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ausscheide.
Mit der Revision rügt der Kläger
Verletzung des § 10 ErbStG. Ihm habe aufgrund der
Baumaßnahmen ein latenter Aufwendungsersatzanspruch gegen E
zugestanden; dieser sei als Belastung i.S. des § 10 Abs. 3
ErbStG wie eine Nachlassverbindlichkeit abziehbar. Zumindest
dürften der Erbschaftsteuerfestsetzung nur in dem Umfang
geminderte Grundbesitzwerte zugrunde gelegt werden, wie sie durch
seine Baumaßnahmen beeinflusst seien.
Der Kläger beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und die Erbschaftsteuer unter
Änderung des Erbschaftsteuerbescheids vom 1.2.2002 in der
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.4.2005 auf 47.700 DM
herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet. Die
Vorentscheidung war aufzuheben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
). Das FG hat zwar zutreffend erkannt, dass dem Kläger bei
zivilrechtlicher Betrachtung hinsichtlich der von ihm
ausgeführten Baumaßnahmen kein Ersatzanspruch gegen E
zustand. Im Umfang der durch diese Baumaßnahmen
herbeigeführten Erhöhung der Grundbesitzwerte der
nachlasszugehörigen Grundstücke fehlt es aber an einer
Bereicherung des Klägers.
1. Dem Kläger kann nicht darin gefolgt
werden, den festgestellten Grundbesitzwerten käme insoweit
keine Bindungswirkung zu, als sie durch die von ihm
durchgeführten Baumaßnahmen beeinflusst seien.
Einwendungen gegen die Feststellungsbescheide sind im
Festsetzungsverfahren ausgeschlossen (§ 351 Abs. 2 der
Abgabenordnung; § 42 FGO).
2. Das FG hat zutreffend angenommen, dass dem
Kläger in Anwendung allein zivilrechtlicher Grundsätze
für die von ihm durchgeführten Baumaßnahmen kein
als Nachlassverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG)
abziehbarer Vergütungsanspruch gegen E zustand.
a) Der Kläger hatte aus den von ihm
durchgeführten Baumaßnahmen keinen vertraglichen
Aufwendungsersatzanspruch gegen E. Nach den für den
Bundesfinanzhof (BFH) bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO)
tatsächlichen Feststellungen des FG, die nicht mit
zulässigen und begründeten Revisionsrügen
angegriffen sind, hatte der Kläger mit E keine vertraglichen
Vereinbarungen über die von ihm durchgeführten
Baumaßnahmen und auch keinen Landpachtvertrag (§ 585 des
Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - ) geschlossen. Das FG ist
lediglich im Rahmen einer Hilfserwägung auf die
Möglichkeit eines Landpachtvertrages eingegangen.
Schließlich hat das FG unter Hinweis auf die Urteile des
Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.10.1984 VIII ZR 152/83 (NJW 1985,
313) und vom 31.10.2001 XII ZR 292/99 (NJW 2002, 436) auch
rechtsfehlerfrei einen Ersatzanspruch des Klägers aus
Geschäftsführung ohne Auftrag abgelehnt, weil der
Kläger nicht die Absicht gehabt habe, von E Ersatz zu
verlangen.
b) Auch einen Vergütungsanspruch des
Klägers gegen E gemäß § 951 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. §§ 812 ff. BGB hat das FG zutreffend verneint.
Grundsätzlich kann, wer aufgrund der §§ 946 bis 950
BGB einen Rechtsverlust erleidet, nach § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB
von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt,
Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Jedoch
entsteht für denjenigen, der in der begründeten Erwartung
künftigen Eigentumserwerbs auf einem fremden Grundstück
Bauarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt, ein
Vergütungsanspruch erst dann, wenn feststeht, dass der
bezweckte Erfolg (die Eigentumsübertragung) nicht eintritt,
bzw. in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass die Bereicherung
(mangels Eigentumsübertragung) ungerechtfertigt ist
(BGH-Urteil vom 12.7.1989 VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, m.w.N.;
BFH-Urteile vom 11.12.1996 X R 262/93, BFHE 182, 149, BStBl II
1998, 100 = SIS 97 07 07; vom 7.7.2004 X R 30/03, BFH/NV 2005, 33 =
SIS 05 04 01, jeweils m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen stand
dem Kläger ein Vergütungsanspruch gegen E deshalb nicht
zu, weil er mit dem Nacherbfall erwartungsgemäß
Eigentümer der von ihm sanierten und ausgebauten Gebäude
geworden ist.
c) Das FG hat aber verkannt, dass das in
§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG verankerte Bereicherungsprinzip die
steuerliche Erfassung von Vermögenswerten ausschließt,
die der Nacherbe selbst durch Baumaßnahmen auf einem
nachlasszugehörigen Grundstück in Erwartung der
Nacherbfolge geschaffen hat.
Maßstab für die Auslegung des
§ 10 ErbStG ist der Grundsatz, dass nur die als Nettobetrag
ermittelte Bereicherung der Erbschaftsteuer unterliegt (BFH-Urteile
vom 13.7.1983 II R 105/82, BFHE 139, 294, BStBl II 1984, 37 = SIS 83 24 02; vom 17.3.2004 II R 3/01, BFHE 204, 311, BStBl II 2004,
429 = SIS 04 16 90). Soweit der Nacherbe den Wert eines
nachlasszugehörigen Grundstücks in Erwartung der
Nacherbfolge durch Baumaßnahmen erhöht und hierfür
zu Lebzeiten des Vorerben keinen Ersatz erlangt, bewirkt der
Erbanfall wegen der erbschaftsteuerrechtlichen Anknüpfung an
die Bereicherung keinen Vermögenszuwachs des Nacherben. Dem
steht nicht entgegen, dass durch die Baumaßnahmen nach
zivilrechtlichen Grundsätzen kein Vergütungs-, Ersatz-
oder Bereicherungsanspruch gegenüber dem Vorerben
begründet worden war. Die (zivilrechtliche) Nichtentstehung
derartiger Ansprüche wird erbschaftsteuerrechtlich durch den
Erbanfall kompensiert (ebenso im Ergebnis Moench/Weinmann,
Erbschaft- und Schenkungsteuer, § 10 Rz 47, sowie - für
den Fall der schenkweisen Übertragung eines bebauten
Grundstücks nach Errichtung eines Gebäudes durch den
Beschenkten - H 17 Abs. 1 der Hinweise zu den
Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003).
Da das FG diese Grundsätze verkannt hat,
war die Vorentscheidung aufzuheben.
3. Die Sache ist nicht spruchreif.
Die vom Lagefinanzamt auf den Zeitpunkt der
Steuerentstehung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) festgestellten
Grundbesitzwerte entsprechen insoweit nicht der steuerrechtlichen
Bereicherung des Klägers i.S. von § 10 ErbStG, als in
diese der Wertzuwachs aufgrund der vom Kläger
durchgeführten Baumaßnahmen eingeflossen ist. Die
festgestellten Grundbesitzwerte können demgemäß
nicht ohne Korrektur dem steuerpflichtigen Erwerb zugrunde gelegt
werden. Vielmehr ist zum Ausgleich der vom Kläger bewirkten
Werterhöhung durch das (Festsetzungs-)FA ein Abzug in dem
Umfang vorzunehmen, wie die Baumaßnahmen den Grundbesitzwert
beeinflusst haben. Dazu ist - ggf. mit Hilfe des Lagefinanzamts -
formlos ein Grundbesitzwert zu ermitteln, bei dem die
Baumaßnahmen hinweggedacht sind.
Die Differenz zwischen den beiden
Grundbesitzwerten ist auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 ErbStG) zu ermitteln. Daher
ist weder Raum für den bereicherungsmindernden Ansatz eines
Anspruchs des Klägers auf Verzinsung seines (fiktiven)
Vergütungsanspruchs aus § 951 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§§ 812 ff. BGB noch für den bereicherungsmindernden
oder –erhöhenden Ansatz von (fiktiven)
Nutzungsentschädigungsansprüchen des Klägers bzw.
der Erblasserin.