Antidumpingzoll und Art. 25 ZK: Der die Umgehung eingeführter Antidumpingzölle betreffende Art. 13 VO Nr. 384/96 schließt im Bereich der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln die Anwendung der allgemeinen Missbrauchsklausel des Art. 25 ZK nicht aus. - Urt.; BFH 15.7.2008, VII R 19/07; SIS 08 33 41
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) meldete in den Jahren 2002
bis 2004 mehrere Sendungen Stahlseile der Pos. 7312 der
Kombinierten Nomenklatur (KN), die in Ägypten aus Litzen mit
Ursprung in der Volksrepublik China (China) hergestellt worden
waren, zur Abfertigung zum freien Verkehr an, wobei sie unter
Vorlage entsprechender Warenverkehrsbescheinigungen Ägypten
als Ursprung der Stahlseile angab. Die Waren wurden wie angemeldet
zum Zollsatz „frei“ abgefertigt.
Aufgrund eines Berichts über eine
Missionsreise des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung nach Ägypten vertrat der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA - ) die Ansicht, dass mit
der Herstellung der Stahlseile in Ägypten der auf Waren dieser
Art mit Ursprung in China zu erhebende Antidumpingzoll
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 (VO Nr.
1796/1999) des Rates vom 12.8.1999 zur Einführung eines
endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und
Seilen aus Stahl mit Ursprung in China, Ungarn, Indien, Mexiko,
Polen, Südafrika und der Ukraine, zur endgültigen
Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf diese
Einfuhren und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens
gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - Nr. L
217/1) habe umgangen werden sollen und erhob mit Bescheid vom
4.1.2005 den auf die eingeführten Waren entfallenden
Antidumpingzoll nach.
Die hiergegen nach erfolglosem
Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aus
den in der ZfZ 2008, Beilage 1, 5 = SIS 07 22 69
veröffentlichten Gründen ab.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin
geltend, dass die Anwendbarkeit des Art. 25 des Zollkodex (ZK)
durch die spezielle Regelung des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr.
384/96 (VO Nr. 384/96) des Rates vom 22.12.1995 über den
Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen
Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABlEG Nr. L 56/1)
ausgeschlossen sei. Der Verordnungsgeber habe die Umgehung von
Antidumpingzöllen nicht durch die Generalklausel in Art. 25 ZK
erfassen, sondern hierfür konkrete Vorgaben in der VO Nr.
384/96 definieren wollen, um damit seinen Verpflichtungen
gemäß dem WTO-Antidumpingkodex nachzukommen.
Antidumpingmaßnahmen dürften allein nach dem
WTO-Antidumpingkodex und der VO Nr. 384/96 ausgeweitet werden,
wofür eine gesonderte Untersuchung von Dumping und
Schädigung durch die Umgehungseinfuhren und der Erlass einer
Verordnung erforderlich seien. Die Ausweitung von
Antidumpingzöllen auf der Grundlage des Art. 25 ZK ohne die in
der VO Nr. 384/96 vorgeschriebene Untersuchung von Dumping und
Schädigung verstoße gegen höherrangiges
WTO-Recht.
Das HZA schließt sich der
Rechtsauffassung des FG an und macht geltend, dass allein der
gemäß Art. 22 bis 26 ZK zu ermittelnde
nichtpräferenzielle Warenursprung Grundlage für alle
weiteren Maßnahmen wie z.B. die Erhebung von Antidumpingzoll
sei, während die VO Nr. 384/96 keine Bestimmungen zum
nichtpräferenziellen Ursprung enthalte. Der Verordnungsgeber
habe durch die Schaffung des Art. 13 VO Nr. 384/96 die
Möglichkeiten, gegen Umgehungseinfuhren vorzugehen, erweitern
und nicht einschränken wollen.
II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die Klage zu Recht
abgewiesen; der angefochtene Einfuhrabgabenbescheid ist
rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Im Zeitpunkt der streitigen Einfuhren der
Klägerin war nach Art. 1 Abs. 1 und 2 VO Nr. 1796/1999 auf
Seile aus Stahl der eingeführten Art mit Ursprung in China
Antidumpingzoll zu erheben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift
sind erfüllt, weil die von der Klägerin in den freien
Verkehr übergeführten Drahtseile ihren
nichtpräferenziellen Ursprung in China hatten.
1. Die Drahtseile sind nicht vollständig
in Ägypten hergestellt worden; vielmehr stammen die als
Vormaterialien verwendeten Stahllitzen unstreitig aus China. Die
Verarbeitung der Stahllitzen in Ägypten zu Drahtseilen kann
daher nur unter den Voraussetzungen des Art. 24 ZK als
ursprungsbegründend angesehen werden. Nach dieser Vorschrift
ist eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder
beteiligt waren, Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten
wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder
Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu
eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur
Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine
bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ob
insbesondere das Verseilen der Litzen in Ägypten eine
wesentliche Verarbeitung darstellt, obwohl die sog. Listenregeln
der Kommission für Waren der Pos. 7312 KN einen durch die Be-
oder Verarbeitung bewirkten Wechsel der Tarifposition fordern, kann
offenbleiben, weil - wie das FG zu Recht geurteilt hat - jedenfalls
Art. 25 ZK der Annahme des Warenursprungs in Ägypten
entgegensteht. Danach kann eine Be- oder Verarbeitung, bei der
festgestellt worden ist oder bei der die festgestellten Tatsachen
die Vermutung rechtfertigen, dass sie nur die Umgehung von
Bestimmungen bezweckt, die in der Gemeinschaft für Waren
bestimmter Länder gelten, den Herstellungswaren keinesfalls
i.S. des Art. 24 ZK die Eigenschaft von Ursprungswaren des Be- oder
Verarbeitungslandes verleihen.
2. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass
die gemäß Art. 13 VO Nr. 384/96 bestehende
Möglichkeit, einen für die Einfuhr von Waren aus einem
bestimmten Land eingeführten Antidumpingzoll im Fall seiner
Umgehung auf die Einfuhr gleichartiger Waren aus einem Drittland
auszuweiten, der Anwendung des Art. 25 ZK nicht entgegensteht, denn
die genannten Vorschriften regeln unterschiedliche Bereiche und
schließen einander nicht aus (Lux in Dorsch, Zollrecht, C 6,
Art. 13 Antidumping VO Rz 18; a.A.: Witte/Prieß, Zollkodex,
4. Aufl., Art. 25 Rz 6).
Art. 25 ZK ist eine allgemeine
Missbrauchsklausel, die sich gegen Umgehungsversuche bezüglich
sämtlicher Schutzmaßnahmen zollrechtlicher,
zolltariflicher oder handelspolitischer Art richtet, welche die
Einfuhr von Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern zum
Gegenstand haben, die also die Feststellung des
nichtpräferenziellen Warenursprungs erfordern. Unter den
Voraussetzungen des Art. 25 ZK kann im Einzelfall bei einer
gegenwärtigen oder bereits in der Vergangenheit
getätigten Einfuhr von Waren trotz ihrer wesentlichen Be- oder
Verarbeitung i.S. des Art. 24 ZK in einem Drittland der dadurch
begründete Warenursprung im Be- oder Verarbeitungsland
gleichwohl verneint werden. Für in der Zukunft liegende
Einfuhren erlangt Art. 25 ZK nur in Fällen Bedeutung, in denen
die Erteilung einer verbindlichen Ursprungsauskunft (Art. 12 Abs. 1
ZK) für die betreffenden Waren beantragt wird.
Art. 13 VO Nr. 384/96 enthält
demgegenüber keine Regelungen zum nichtpräferenziellen
Warenursprung, um den es im Streitfall allein geht, sondern richtet
sich allein gegen die Umgehung eingeführter
Antidumpingzölle, und zwar gegen eine Reihe unterschiedlicher
Umgehungsmaßnahmen, d.h. nicht nur gegen die Verlagerung
bestimmter Be- oder Verarbeitungen der Erzeugnisse in andere, nicht
vom Antidumpingzoll betroffene Drittländer, sondern auch gegen
die Warenausfuhr über begünstigte Hersteller sowie gegen
Veränderungen der Ware oder die Ausfuhr von Teilen der
jeweiligen Ware. Die im Fall einer festgestellten Umgehung nach
Art. 13 VO Nr. 384/96 vorgesehene Gegenmaßnahme ist stets
eine Ratsverordnung, mit der ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
der bestehende Antidumpingzoll ausgeweitet wird, die jedoch -
abgesehen von Einfuhren, die gemäß Art. 13 Abs. 3 Satz 2
i.V.m. Art. 14 Abs. 5 VO Nr. 384/96 seit dem Zeitpunkt der
Einleitung der Untersuchungen zollamtlich erfasst oder für die
Sicherheiten verlangt wurden - keine rückwirkende Zollerhebung
ermöglicht (Art. 13 Abs. 3 Satz 6 VO Nr. 384/96).
Anhaltspunkte für die Annahme, dass,
soweit sich die Regelungsbereiche des Art. 25 ZK und des Art. 13 VO
Nr. 384/96 überschneiden, diese Vorschrift als Spezialregelung
vorgeht und die Anwendung des Art. 25 ZK ausschließt, sind
nicht erkennbar. Art. 25 ZK ermöglicht - wie ausgeführt -
Maßnahmen gegen Umgehungsversuche im Fall einzelner
Einfuhren, während Art. 13 VO Nr. 384/96 nur den Erlass einer
in allen Mitgliedstaaten gültigen Verordnung vorsieht. Im
Zeitpunkt des Erlasses der VO Nr. 384/96 war der Zollkodex bereits
in Kraft, die allgemeine Missbrauchsklausel des Art. 25 ZK - sowie
ihre Vorgängervorschrift Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr.
802/68 des Rates vom 27.6.1968 über die gemeinsame
Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABlEG Nr. L 148/1) -
dem Verordnungsgeber bekannt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der
Verordnungsgeber gerade im Bereich von Antidumpingzöllen
Maßnahmen gegen Umgehungsversuche hätte
einschränken und von strengeren Voraussetzungen abhängig
machen wollen als bei Umgehungen durch Veränderung des
nichtpräferenziellen Ursprungs im übrigen
zollrechtlichen, zolltariflichen oder handelspolitischen Bereich.
Insbesondere ist kein Grund für eine etwaige Absicht des
Verordnungsgebers ersichtlich, Umgehungen eingeführter
Antidumpingzölle durch Verlagerungen von Herstellungsprozessen
allein mit Verordnungen mit Wirkung ex nunc zu begegnen und auf
Einzelfallmaßnahmen gegen bereits getätigte Einfuhren
mit Umgehungsabsicht zu verzichten, zumal Umgehungsversuche dieser
Art auch nur in relativ wenigen Fällen vorkommen können,
also ggf. nicht bei allen Umgehungsversuchen ein Eingreifen durch
Erlass einer Verordnung im Gemeinschaftsinteresse erforderlich ist
(vgl. Art. 21 VO Nr. 384/96).
Anders als die Revision meint, war der
Verordnungsgeber auch nicht durch das Übereinkommen zur
Durchführung des Art. VI des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens 1994 - Antidumpingkodex - (ABlEG 1994 Nr. L
336/103) verpflichtet, Maßnahmen gegen Umgehungen
eingeführter Antidumpingzölle allein von den in Art. 13
VO Nr. 384/96 genannten Voraussetzungen abhängig zu machen,
denn der Antidumpingkodex enthält keine Bestimmungen zu
Abwehrmaßnahmen, die sich gegen Umgehungen bereits
eingeführter Antidumpingzölle richten (vgl. Lux in
Dorsch, a.a.O., Rz 1; Witte/Prieß, a.a.O., Art. 25 Rz 6); er
ist insoweit nicht als abschließend anzusehen und lässt
gemeinschaftsrechtliche Vorschriften gegen
Antidumping-Umgehungsmaßnahmen zu (Senatsurteil vom 12.7.2007
VII R 59/05, BFHE 217, 351, ZfZ 2007, 270 = SIS 07 31 21).
Einen Hinweis darauf, dass es gleichwohl die
Absicht des Verordnungsgebers war, mit Art. 13 VO Nr. 384/96 eine
gegen die Umgehung eingeführter Antidumpingzölle
gerichtete Regelung zu schaffen, welche die Anwendung der
allgemeinen Missbrauchsvorschrift des Art. 25 ZK ausschließt,
enthält die VO Nr. 384/96 nicht. Im Gegenteil schreibt Art. 13
Abs. 5 VO Nr. 384/96 vor, dass dieser Artikel der normalen
Anwendung der geltenden Zollbestimmungen nicht entgegensteht.
Insbesondere in Anbetracht dieser Vorschrift hält der Senat
die Anwendbarkeit des Art. 25 ZK auf den Streitfall für
zweifelsfrei und sieht keine Verpflichtung, die Sache dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur
Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. EuGH-Urteil vom 6.10.1982 Rs.
283/81, EuGHE 1982, 3415, 3430).
Anders als die Revision meint, kann sie sich
zur Stützung ihrer Ansicht, dass Art. 13 VO Nr. 384/96 als
Spezialvorschrift dem Art. 25 ZK vorgehe, allein auf
Witte/Prieß (a.a.O.) berufen, nicht jedoch auf die ebenfalls
von ihr angeführten Ausführungen von Harings (in Dorsch,
Zollrecht, A 1, Art. 25 ZK Rz 5) oder Friedrich (in
Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, Art. 25 ZK Rz 3), die lediglich
meinen, dass Art. 25 ZK im Antidumpingrecht an Bedeutung verloren
habe. Überdies berücksichtigt keiner der genannten
Autoren, dass Art. 13 Abs. 5 VO Nr. 384/96 die Vorschriften des
allgemeinen Zollrechts für anwendbar erklärt. Der Einwand
der Revision, dass es bei Anwendung des Art. 25 ZK für den
Importeur nicht in der gebotenen Weise absehbar sei, welche Abgaben
auf die eingeführte Ware erhoben werden, kann lediglich als
rechtspolitischer Appell an den Gemeinschaftsgesetzgeber verstanden
werden, Art. 25 ZK mit einem einschränkenden Zusatz zu
versehen, dass er auf die Umgehung eingeführter
Antidumpingzölle nicht anwendbar ist, ändert aber nichts
an der aktuellen Rechtslage, dass - wie Art. 13 Abs. 5 VO Nr.
384/96 vorschreibt - Art. 25 ZK auch auf Umgehungen dieser Art
Anwendung findet.
3. Das FG hat auch in revisionsrechtlich nicht
zu beanstandender Weise angenommen, dass die festgestellten
Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, dass die Verarbeitung der
Litzen in Ägypten nur die Umgehung des für Stahlseile mit
Ursprung in China eingeführten Antidumpingzolls bezweckte.
Die Vermutung, dass die Be- oder Verarbeitung
in einem Drittland missbräuchlich ist, weil sie allein der
Umgehung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen dient, welche
für Waren bestimmter Länder gelten, ist insbesondere
gerechtfertigt, wenn es einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem
Inkrafttreten dieser gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der
Verlagerung des Herstellungsvorgangs bzw. Teilen davon gibt; in
einem solchen Fall muss der betreffende Wirtschaftsteilnehmer den
Nachweis erbringen, dass die Verlagerung aus einem anderen,
sachgerechten Grund erfolgte (EuGH-Urteil vom 13.12.1989 Rs.
C-26/88, EuGHE 1989, 4253).
Im Streitfall hat das FG festgestellt, dass
die Einfuhren von Stahlseilen mit angeblich ägyptischem
Ursprung in die Gemeinschaft seit der Einführung zunächst
des vorläufigen und später des endgültigen
Antidumpingzolls auf Stahlseile mit Ursprung in China über die
Jahre 1999 bis 2002 sprunghaft angestiegen sind. Des Weiteren ist
das FG aufgrund der Aussage des vernommenen Zeugen zu der
Überzeugung gelangt, dass dieser mit seinen Angaben die aus
der plötzlichen und deutlichen Steigerung der Einfuhren von
Stahlseilen aus Ägypten herzuleitende Vermutung einer
Umgehungsabsicht nicht widerlegt, sondern vielmehr bekräftigt
habe. An diese Tatsachenfeststellungen und -würdigungen des
FG, welche die Anwendung des Art. 25 ZK im Streitfall
rechtfertigen, ist der Senat gebunden, weil es insoweit an
zulässigen und begründeten Rügen der Revision fehlt
(§ 118 Abs. 2 FGO).
4. Das FG hat schließlich auch
zutreffend erkannt, dass von der Nacherhebung des Antidumpingzolls
nicht gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK
abzusehen ist, da es an dem hierfür erforderlichen sog.
aktiven Irrtum der Zollbehörden fehlt. Auf die entsprechenden
Ausführungen im FG-Urteil wird verwiesen, zumal sich die
Revision gegen diese Ansicht des FG nicht wendet und
diesbezügliche Rechtsfehler des FG auch nicht ersichtlich
sind.