Insolvenz, Steuerhinterziehung: 1. Eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO. - 2. § 370 AO ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB. - Urt.; BFH 19.8.2008, VII R 6/07; SIS 08 38 63
I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) wurde wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer und
Gewerbesteuer aufgrund eines Strafbefehls rechtskräftig wegen
Steuerhinterziehung gemäß § 370 der Abgabenordnung
(AO) verurteilt. Am 15.8.2005 wurde über das Vermögen des
Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Unter Bezugnahme
auf den Strafbefehl meldete der Beklagte und Revisionskläger
(das Finanzamt - FA - ) neben weiteren Steuerforderungen die
hinterzogenen Steuern nebst Zinsen und Säumniszuschlägen
als Deliktsforderungen i.S. von § 302 Nr. 1 der
Insolvenzordnung (InsO) zur Tabelle an. Dem widersprach der
Insolvenzverwalter insoweit, als die angemeldeten Forderungen
über einen Betrag von 312.037,19 EUR hinausgingen. Im
Prüfungstermin stellte er zudem fest, dass der Kläger
einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt habe; zudem
widersprach der Kläger der Einordnung der angemeldeten
Forderungen als Deliktsforderungen. Nach einem Teilerlass der
Säumniszuschläge erließ das FA einen
Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO, in dem es die
angemeldeten Forderungen als solche aus einer vorsätzlich
begangenen unerlaubten Handlung i.S. von § 302 Nr. 1 InsO
auswies. Der Einspruch hatte insoweit Erfolg, als das FA die
festgestellten Steuerforderungen auf die im Strafbefehl genannte
Höhe beschränkte.
Auf die daraufhin erhobene Klage hob das
Finanzgericht (FG) aus den in EFG 2007, 1309 = SIS 07 14 38
veröffentlichten Gründen den angefochtenen
Feststellungsbescheid auf. Es urteilte, dass es sich bei den im
Streitfall vom FA geltend gemachten Forderungen nicht um solche aus
einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung i.S. von
§ 302 Nr. 1 InsO handle. Das Vermögen sei kein von §
823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geschütztes
Rechtsgut. Dass staatliche Interessen als Vermögensinteressen
zu qualifizieren seien, mache sie noch nicht dem Deliktsschutz
zugänglich. Zwar habe der Bundesgerichtshof (BGH) § 264
des Strafgesetzbuchs (StGB) als Schutzgesetz i.S. von § 823
Abs. 2 BGB angesehen, doch könne Steuerhinterziehung nicht
einem Subventionsbetrug gleichgesetzt werden. Die Schutzrichtung
des § 370 AO beziehe sich ausschließlich auf Interessen
der Allgemeinheit. Ein auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgender
Schadensersatzanspruch sei vom Gesetzgeber bei hinterzogenen
Steuern erkennbar nicht angestrebt worden. Für die Annahme
einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach §
826 BGB genüge allein die Verurteilung wegen
Steuerhinterziehung nicht. Die Aufzählung der einer
Restschuldbefreiung entgegenstehenden Gründe in § 302
InsO sei abschließend. Eine erweiternde Auslegung dieser
Vorschrift komme nicht in Betracht. Soweit sich der angefochtene
Bescheid auf Einkommensteuerforderungen beziehe, seien diese vom FA
weder zur Tabelle angemeldet noch als Deliktsforderungen eingestuft
worden.
Mit seiner Revision macht das FA geltend,
dass das FG den Anwendungsbereich von § 302 InsO verkannt
habe. Aufgrund § 185 InsO, der ausdrücklich auf §
184 InsO verweise, bestehe eine besondere Zuständigkeit der
Finanzverwaltung für die Feststellung von Steuerforderungen,
die auch Forderungen aus unerlaubter Handlung erfasse. Zudem
erstrecke sich der Anwendungsbereich von § 302 InsO auch auf
andere widerrechtliche Rechtsverletzungen außerhalb der
§§ 823 ff. BGB, denn ein Steuerhinterzieher begehe eine
gesetzlich nicht erlaubte Handlung und damit eine unerlaubte
Handlung i.S. von § 302 Nr. 1 InsO. Nur der redliche Schuldner
solle nach der Intention des Gesetzgebers in den Genuss der
Restschuldbefreiung kommen. Die hinterzogenen Steuern stellten
Früchte aus einer Straftat dar, so dass einem Straftäter
bei einer Restschuldbefreiung die Früchte seiner Tat belassen
würden. Die Senatsentscheidung vom 24.10.1996 VII R 113/94
(BFHE 181, 552, BStBl II 1997, 308 = SIS 97 10 80) zum
Pfändungsschutz nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO)
stehe einer erweiternden Auslegung von § 302 Nr. 1 InsO nicht
entgegen. Eine solche werde durch die Entscheidung des Amtsgerichts
(AG) Siegen vom 24.9.2002 25 IN 203/01 (Neue Zeitschrift für
das gesamte Insolvenzrecht - ZInsO - 2003, 478) gestützt. Zu
berücksichtigen sei auch der in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO
normierte Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung.
Dieser greife dann nicht mehr, wenn ein Steuerhinterzieher falsche
Angaben mache und dies innerhalb des in § 290 Abs. 1 Nr. 2
InsO genannten Zeitraums unentdeckt bleibe.
Der Kläger schließt sich im
Wesentlichen der Rechtsauffassung des FG an. Die von der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 850f Abs. 2 ZPO
entwickelten Grundsätze seien auf § 302 Nr. 1 InsO
übertragbar. Der in beiden Vorschriften enthaltene Begriff der
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sei identisch
auszulegen. Die vom Kläger geschuldete Steuer sei auch ohne
die Tatbestandserfüllung des § 370 AO zur Entstehung
gelangt, so dass eigentlicher Rechtsgrund nicht die rechtswidrige
Handlung sei. Eine erweiternde Auslegung von § 302 Nr. 1 InsO
führe zu einer unzulässigen Analogie, die dem
Regelungszweck entgegenstehe. Nicht jede Unredlichkeit dürfe
zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Die
Fristenregelung in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO lasse sich nicht
durch einen Rückgriff auf § 302 Nr. 1 InsO umgehen. Im
Streitfall sei zudem Verjährung der vom FA geltend gemachten
Forderungen eingetreten. Schließlich könne mit einem
Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO nicht allein
festgestellt werden, dass eine Steuerforderung auf einer
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. Gegen eine
solche Feststellungskompetenz sprächen historische und
gesetzessystematische Gründe. Im Übrigen habe das FA den
Nachweis einer Steuerhinterziehung nicht erbracht.
II. Die zulässige Revision ist nicht
begründet. Das angefochtene Urteil entspricht dem Bundesrecht
(§ 118 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
Wie das FG zutreffend geurteilt hat, ist der
angefochtene und auf § 251 Abs. 3 AO i.V.m. § 184 InsO
gestützte Feststellungsbescheid bereits deshalb rechtswidrig,
weil in ihm der vom FA geltend gemachte Steueranspruch als
Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung i.S. von § 302 InsO qualifiziert wird, was der
Erteilung einer Restschuldbefreiung entgegenstünde.
1. Nach § 302 Nr. 1 InsO werden von der
Erteilung der Restschuldbefreiung Verbindlichkeiten des Schuldners
aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht
berührt, sofern der Gläubiger die von ihm geltend
gemachte Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach §
174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte. Eine nähere
Begriffsbestimmung der unerlaubten Handlung oder eine
ausdrückliche Bezugnahme z.B. auf die §§ 823 und 826
BGB enthält die Vorschrift nicht.
a) Es bedarf keiner weiteren Erörterung,
dass Deliktsforderungen nach § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs.
2 BGB in Verbindung mit einem entsprechenden Schutzgesetz und
§ 826 BGB als Verbindlichkeiten i.S. des § 302 Nr. 1 InsO
anzusehen sind. Eine Steuerhinterziehung als solche begründet
jedoch keinen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Wie
der Senat bereits zum Begriff der Forderung aus einer
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung i.S. von §
850f Abs. 2 ZPO entschieden hat, sind Steuer- und
Haftungsansprüche eigenständige, dem öffentlichen
Recht zugehörige Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO), die sowohl nach
ihrer Entstehung als auch nach ihrem Inhalt und ihrer Durchsetzung
eigenen, von den zivilrechtlichen Deliktsansprüchen
unterschiedlichen Regeln unterliegen und deshalb keine
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung darstellen
(Senatsurteil in BFHE 181, 552, BStBl II 1997, 308 = SIS 97 10 80).
Selbst wenn der Steueranspruch auf eine vorsätzliche
Nichtentrichtung der Steuer bzw. auf eine Steuerhinterziehung nach
§ 370 AO zurückzuführen sein sollte, beruht er nicht
auf einer unerlaubten Handlung des Steuerschuldners, sondern auf
der Verwirklichung eines steuerrechtlichen Tatbestandes, an den das
Gesetz eine Zahlungspflicht knüpft (§ 38 AO). Der
Umstand, dass Steuerhinterziehung nicht erlaubt und insbesondere
aus Präventions- und Sanktionsgründen mit Strafe bedroht
ist, vermag an der rechtlichen Qualifizierung des Steueranspruchs
als solchem nichts zu ändern. Auch das überwiegende
insolvenzrechtliche Schrifttum schließt auf
Steuerhinterziehung zurückzuführende Steuerforderungen
vom Anwendungsbereich des § 302 Nr. 1 InSO aus (statt vieler
Vallender in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 302 Rz
12, m.w.N.; Landfermann in Heidelberger Kommentar zur InsO, §
302 Rz 6; Wimmer in Frankfurter Kommentar zur InsO, 4. Aufl.,
§ 302 Rz 11; a.A. Hess, Insolvenzrecht, § 302 Rz 17).
b) Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung
kann auch nicht als Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB
eingestuft werden. Auch das hat der Senat in Anlehnung an die
Rechtsprechung des BGH in BFHE 181, 552, BStBl II 1997, 308 = SIS 97 10 80 mit eingehender Begründung bereits entschieden. Ein
Schutzgesetz erfordert danach die zumindest teilweise Ausrichtung
auf den Schutz von Individualinteressen vor einer näher
bestimmten Art ihrer Verletzung (BGH-Urteile vom 13.12.1988 VI ZR
235/87, NJW 1989, 974, und vom 3.2.1987 VI ZR 32/86, BGHZ 100, 13).
Indes wird von § 370 AO nicht ein Individualinteresse, das dem
eines geschädigten und auf einen zivilrechtlichen Ausgleich
bedachten Bürgers vergleichbar wäre, geschützt,
sondern das öffentliche Interesse des Fiskus und damit des
Staates am rechtzeitigen und vollständigen Aufkommen
bestimmter einzelner Steuern (BGH-Urteile vom 23.3.1994 5 StR
91/94, BGHSt 40, 109 = SIS 94 16 27, und vom 1.2.1989 3 StR 179/88,
BGHSt 36, 100 = SIS 89 10 56). Damit dient § 370 AO der
Sicherung des aus der Steuererhebung erwarteten Ertrages und den
damit verbundenen Belangen des Gemeinwesens.
2. Entgegen der Auffassung des FA ist aufgrund
von Sinn und Zwecks des § 302 Nr. 1 InsO eine erweiternde
Auslegung dahingehend, dass von der Vorschrift von Gesetzes wegen
unerlaubte Handlungen allgemein und damit auch Steuerstraftaten
nach § 370 AO erfasst werden, nicht geboten.
a) Zwar hat der Gesetzgeber zur
Begründung ausgeführt, dass es sachgerecht erscheine,
Schadensersatzpflichten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlungen sowie Geldstrafen und vergleichbare
Verbindlichkeiten von der Restschuldbefreiung auszunehmen,
damit sich der Schuldner der Erfüllung solcher
Verbindlichkeiten durch das neu geschaffene Verfahren nicht
entziehen könne (BRDrucks 1/92, S. 194 zu § 251).
Steueransprüche, selbst wenn sie im Zusammenhang mit einer
Steuerhinterziehung entstanden sind, lassen sich aber nicht als in
diesem Sinne „vergleichbare Verbindlichkeiten“
qualifizieren. Denn es liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber
damit an die Regelung in § 302 Nr. 2 InsO anknüpft,
wonach „Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr.
3 gleichgestellten Verbindlichkeiten“ von der
Restschuldbefreiung nicht berührt werden.
b) Der Senat hat in seiner o.g. Entscheidung
zu § 850f ZPO auch bereits die von der Revision vertretene
Auffassung, dass sich der Begriff der vorsätzlich begangenen
unerlaubten Handlung nicht allein auf die Vorschriften der
§§ 823 ff. BGB beziehe, vielmehr auch die
Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfasse, weil auch ein
Steuerhinterzieher eine gesetzlich nicht erlaubte Handlung begehe,
verworfen. Die Revision zeigt keine überzeugenden Gründe
dafür auf, dass jene Ausführungen des Senats auf den
Streitfall nicht übertragen werden können. Insbesondere
ist das Argument nicht widerlegt, dass die Steuer, auch wenn sie
hinterzogen worden ist, keine Verbindlichkeit aus einer unerlaubten
Handlung ist, sondern aufgrund der Steuergesetze entsteht und
deshalb schon nach dem Wortlaut der Regelung von der
Restschuldbefreiung nicht ausgeschlossen ist.
c) Eine erweiternde analoge Anwendung des
§ 302 Nr. 1 InsO lässt sich ferner auch nicht damit
begründen, dass ausweislich des § 1 Satz 2 InsO nur der
redliche Schuldner von seinen Verbindlichkeiten befreit werden
solle. Der Gesetzgeber verwendet den Begriff der Redlichkeit nicht
nach Art einer Generalklausel, sondern stellt mit der Normierung
von § 290 Abs. 1 InsO einen als abschließend zu
betrachtenden Katalog von Gründen auf, die zur
vollständigen Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Danach führt nicht jede Straftat zur Versagung.
Ausdrücklich benannt sind lediglich Insolvenzstraftaten nach
den §§ 283 bis 283c StGB, die zu einer
rechtskräftigen Verurteilung geführt haben. Von einer
Einbeziehung von anderen, auch Steuerstraftaten, in diesen Katalog
hat der Gesetzgeber bewusst abgesehen. Nach der
Gesetzesbegründung wurde ausdrücklich aus Gründen
der Rechtssicherheit auf die Aufnahme einer Generalklausel
verzichtet (BTDrucks 12/2443, S. 190). Das Gesetz nimmt also im
Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit in Kauf, dass es
Fälle geben kann, in denen selbst ein Schuldner in den Genuss
der Restschuldbefreiung kommt, dessen Verhalten unredlich
erscheinen mag. Dieser gesetzgeberischen Abwägung liefe die
vom FA vertretene Auslegung von § 302 Nr. 1 InsO zuwider, denn
die Einbeziehung aller Forderungen, die auf irgendeine von Gesetzes
wegen verbotene und unter Strafe gestellte vorsätzliche
Handlung zurückzuführen sind, würde eine klare
Grenzziehung zwischen von der Restschuldbefreiung ausgenommenen und
nicht ausgenommenen Verbindlichkeiten unmöglich machen und im
Ergebnis zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten allgemeinen
Redlichkeitsprüfung führen (vgl. auch Pape, Die
Geltendmachung und Durchsetzung von Forderungen aus
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen im
Insolvenzverfahren - Teil 1 -, Insolvenz & Vollstreckung 2007,
303).
3. Schließlich zeigt auch die geplante
Änderung der InsO in dem Entwurf eines Gesetzes zur
Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der
Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von
Lizenzen (BTDrucks 16/7416 vom 5.12.2007), dass der Gesetzgeber
hinterzogene Steuern bisher nicht im Rahmen des § 302 Nr. 1
InsO berücksichtigt sieht. Denn nach § 290 Abs. 1 Nr. 1
InsO soll Nr. 1a eingefügt werden, wonach dem Schuldner die
Restschuldbefreiung zu versagen ist, wenn er wegen einer zum
Nachteil des antragstellenden Insolvenzgläubigers begangenen,
dessen Vermögen beeinträchtigenden Straftat
rechtskräftig verurteilt worden ist, und dies gilt
ausdrücklich auch für eine Steuerstraftat nach den
§§ 370, 373 und 374 AO. Aus der Begründung geht
hervor, dass daran festgehalten wird, die Versagung der
Restschuldbefreiung nicht durch eine Generalklausel, sondern durch
einen abschließenden Katalog von Fallgruppen zu regeln, auch
wenn dadurch nicht alle Fallkonstellationen, die im Interesse einer
Missbrauchsverfolgung eine Versagung der Restschuldbefreiung
rechtfertigen, erfasst werden.
Damit ist klargestellt, dass weder vorgesehen
war, die Restschuldbefreiung wegen Steuerhinterziehung
vollständig zu versagen noch die hinterzogene Steuer von der
Restschuldbefreiung auszunehmen. Vielmehr sollen mit der
Neuregelung zwei neue Versagungsgründe kodifiziert werden
(Wimmer, Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser
Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur
Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen, jurisPR-InsR 19/2007
Anm. 6, 4d).
Aus all diesen Gründen vermag der Senat
die auf die Entscheidung des AG Siegen in ZInsO 2003, 478
gestützte Auffassung des FA nicht zu teilen, dass § 302
Nr. 1 InsO einer erweiternden Auslegung bedarf, die auch die
Einbeziehung von auf Steuerhinterziehung
zurückzuführenden Steuerforderungen zulässt.
4. Da sich die Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheids bereits aus der Einstufung der
festgestellten Forderung als Verbindlichkeit aus vorsätzlich
begangener unerlaubter Handlung ergibt, ist durch den Streitfall
keine abschließende Entscheidung darüber veranlasst, ob
ein Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO
ausschließlich auf eine solche Qualifizierung gestützt
werden kann.