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Unterbrechung des Revisionsverfahrens durch Tod des Klägers
Unterbrechung des Revisionsverfahrens durch Tod des Klägers: 1. Das Revisionsverfahren beim BFH wird nur dann nicht durch den Tod des Klägers unterbrochen, wenn dieser durch einen beim BFH postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertreten war. - 2. Bestehen keine Anhaltspunkte, dass ein Erbe das Verfahren aufnehmen wird, ist es in den Registern zu löschen. - Urt.; BFH 27.8.2008, II R 23/06 (NV), BFH/NV 2008 S. 2038; SIS 08 41 47
Kapitel:
Rechtsbehelfe > Revision, Nichtzulassungsbeschwerde, Anhörungsrüge
Fundstellen
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BFH 27.08.2008, II R 23/06, (NV) (Beschluss)
BFH/NV 2008 S. 2038
Anmerkungen:
KAM in Stbg 3/2009 S. M 11
Normen
[FGO] § 62 a
[ZPO] § 81, § 239, § 246
Zitiert in... / geändert durch...
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BFH 16.12.2021, SIS 22 01 94, Zum Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Schätzung: 1. Es ist Sache des FG als Tatsachenin...
Die
Kläger und Revisionsbeklagten zu 2. (Kläger) sind die
unbekannten Erben des während des Revisionsverfahrens
verstorbenen ursprünglichen Klägers und
Revisionsbeklagten B.
Das diese
Kläger betreffende Verfahren ist nach § 121 Satz 1 i.V.m.
§ 73 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
abzutrennen. Es wurde durch den Tod des B nach § 155 FGO
i.V.m. § 239 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen
und nicht wieder aufgenommen. Der Unterbrechung steht § 155
FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO nicht entgegen.
1. § 246
Abs. 1 ZPO ist nur anwendbar, wenn die Partei bei Eintritt des die
Unterbrechung begründenden Ereignisses durch einen
Prozessbevollmächtigten vertreten wird, der bei dem Gericht,
an dem das Verfahren anhängig ist, postulationsfähig ist.
Es genügt nicht, wenn ein in der vorhergehenden Instanz
bestellter Prozessbevollmächtigter gemäß § 81
ZPO einen für die nunmehrige Instanz postulationsfähigen
Prozessbevollmächtigten hätte bestellen können, dies
aber vor Eintritt des zur Unterbrechung führenden Ereignisses
noch nicht getan hatte (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom
29.5.1951 IV ZR 83/50, BGHZ 2, 227; vom 10.2.1999 XII ZR 81/98, bei
Greger, MDR 2001, 486; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., §
246 Rz 2; Stein/Jonas/ Roth, ZPO, 22. Aufl., § 246 Rz 3;
Wieczorek/Schütze/Gerken, 3. Aufl., § 246 ZPO Rz 4;
MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 246 Rz 11;
Hüßtege in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 28. Aufl.,
§ 246 Rz 3). Dies gilt nach § 155 FGO auch für das
Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH). Die in § 239
Abs. 1 ZPO angeordnete Unterbrechungswirkung beim Tod einer Partei
hat den Sinn, Rechtsnachteile zu vermeiden, die mit dem
gesetzlichen Parteiwechsel (§ 1922 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs - BGB - ) für den Rechtsnachfolger der Partei bzw.
den Prozessgegner eintreten können. Wenn jedoch der
Verstorbene durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war,
bedarf es nach der Konzeption des Gesetzes keiner Unterbrechung von
Gesetzes wegen. Dabei wird aber stillschweigend vorausgesetzt, dass
der Prozessbevollmächtigte befugt ist, auch für die
Rechtsnachfolger rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben
(Beschluss des Oberlandesgerichts - OLG - Köln vom 6.3.2003 2
U 135/02, Justizministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen 2004, 46, OLG-Report Köln 2003, 173). Ein
beim BFH nach § 62a FGO a.F. i.V.m. § 3 Nr. 1 des
Steuerberatungsgesetzes (StBerG), § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2
Satz 1 FGO i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des
Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 (BGBl I 2007, 2840) nicht
postulationsfähiger Bevollmächtigter ist zur Abgabe
solcher Erklärungen gegenüber dem BFH nicht in der
Lage.
2. Das
Verfahren wurde danach durch den Tod des B unterbrochen, soweit es
ihn betraf. Der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des B
ist beim BFH nicht postulationsfähig, da er nicht zu dem in
§ 62a Abs. 1 Satz 1 FGO a.F. i.V.m. § 3 Nr. 1 StBerG,
§ 62 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO n.F. bezeichneten
Personenkreis gehört. Sein Vorbringen, er habe bereits vor dem
Tod des B einen namentlich bezeichneten Rechtsanwalt als
Prozessbevollmächtigten für das Revisionsverfahren
bestellt, wurde nicht belegt und kann daher nicht
berücksichtigt werden. Der Rechtsanwalt ist gegenüber dem
BFH nicht aufgetreten.
3. Da das
zuständige Nachlassgericht die Erbenermittlung eingestellt
hat, bestehen keine Anhaltspunkte, dass ein Erbe des B das
Verfahren nach § 155 FGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO
aufnehmen wird. Es erscheint daher zweckmäßig, das die
Kläger zu 2. betreffende Revisionsverfahren in den Registern
zu löschen (vgl. BFH-Beschluss vom 28.3.1985 VII R 141/84,
BFH/NV 1987, 248).
DokEnde
BFH(NV) <27.08.2008 II R 23/06