Absengen von Textilfasern, Energiesteuer: 1. Das Absengen von Textilfasern mit einer durch das Verbrennen von Erdgas erzeugten offenen Flamme stellt ein Verheizen des Erdgases i.S. von § 2 Abs. 6 EnergieStG dar. - 2. Gemeinschaftsrechtskonform ist § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG dahin auszulegen, dass Energieerzeugnisse nur dann gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heizstoff verwendet werden, wenn das Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder Verfahrens sowohl als Heizstoff als auch als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt wird. - Urt.; BFH 28.10.2008, VII R 6/08; SIS 08 43 37
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist ein textilverarbeitendes Unternehmen. Im Rahmen
ihrer Produktion verwendet sie versteuertes Erdgas zum Absengen von
Textilfasern. Dabei werden Gewebebahnen an einer durch das
Verbrennen des Erdgases erzeugten offenen Flamme
vorbeigeführt, wodurch überstehende Textilfasern
abgesengt werden. Dieser Vorgang verleiht den Gewebebahnen eine
besonders glatte und feine Erscheinungsform, so dass sie eleganter
und griffiger wirken. Für das derart verwendete Erdgas
beantragte die Klägerin für den Monat Juli 2006 eine
Mineralölsteuervergütung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 des Mineralölsteuergesetzes 1993 und für die Monate
August und September 2006 eine Steuerentlastung nach § 51 Abs.
1 Nr. 1 Buchst. d des Energiesteuergesetzes (EnergieStG).
Antragsgemäß setzte der Beklagte und
Revisionskläger (das Hauptzollamt - HZA - ) die Vergütung
für den Monat Juli 2006 fest. Für die Monate August und
September 2006 gewährte das HZA lediglich eine
Steuervergütung nach § 54 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EnergieStG
(Verheizen von Erdgas zu betrieblichen Zwecken in Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes). Eine Entlastung nach § 51 Abs. 1 Nr.
1 Buchst. d EnergieStG lehnte es dagegen mit der Begründung
ab, dass das Erdgas ausschließlich verheizt und nicht
gleichzeitig auch zu anderen Zwecken als als Heizstoff verwendet
werde. Die nach dem erfolglos durchgeführten
Einspruchsverfahren beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte
Erfolg.
Das FG urteilte, dass der Klägerin ein
Entlastungsanspruch nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d
EnergieStG zustehe. Das Tatbestandsmerkmal „zu anderen
Zwecken“ im Sinne dieser Vorschrift sei im Lichte des
Gemeinschaftsrechts, insbesondere nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 2.
Anstrich der Richtlinie 2003/96/EG (EnergieStRL) des Rates vom
27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen
Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und
elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L
283/51) auszulegen. Nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts habe
ein Energieerzeugnis dann zweierlei Verwendungszweck, wenn es
sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke als als Heiz-
oder Kraftstoff verwendet werde. Art. 2 Abs. 4 Buchst. b
EnergieStRL enthalte eine nicht abschließende Aufzählung
der Fälle, in denen ein anderer Verwendungszweck anzunehmen
sei. Wie die weite Formulierung „bei Prozessen in der
Metallindustrie“ belege, sei der „andere“
Verwendungszweck nicht eng zu verstehen.
In diese Richtung weise auch das Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom
29.4.2004 Rs. C-240/01 (EuGHE 2004, I-4733 = SIS 04 23 38) zur
Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Verbrauch als
Heizstoff“ in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 92/81/EWG
(RL 92/81/EWG) des Rates vom 19.10.1992 zur Harmonisierung der
Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - Nr. L 316/12). Ein
anderer Zweck als die Verwendung als Heizstoff könne danach
auch die Verwendung eines Energieerzeugnisses zur Umwandlung oder
Vernichtung eines Stoffes sein, auf den die thermische Energie bei
einem industriellen Prozess übertragen werde. Im Streitfall
erschöpfe sich die Verwendung des Erdgases beim Absengen der
Textilfasern nicht in der Erzeugung von Wärme. Vielmehr werde
gleichzeitig die zerstörerische Kraft der offenen Flamme
genutzt. Entgegen der Auffassung des HZA lasse sich weder den
gesetzlichen Bestimmungen noch dem Gemeinschaftsrecht das
Erfordernis entnehmen, dass Bestandteile des verwendeten
Energieerzeugnisses teilweise in ein anderes Produkt eingehen
müssten.
Mit seiner Revision rügt das HZA
fehlerhafte Auslegung und Rechtsanwendung des FG. Zur
Begründung des Entlastungsanspruchs müsse das
Energieerzeugnis in einer Weise verwendet werden, die über die
Ausnutzung der im Rahmen des Heizvorgangs erzeugten Wärme
hinausgehe. Dies sei z.B. beim sog. Aufkohlen von Stahl der Fall,
bei dem der Kohlenstoffanteil aus dem verbrannten Erdgas in den
Stahl übergehe, um diesen zu härten. Im Streitfall stelle
sich der Erdgaseinsatz lediglich als ein Verheizen dar. Unerheblich
sei, dass die Wärme auf die zu vernichtenden Fasern
übertragen werde. Im Übrigen eröffne Art. 2 Abs. 4
Buchst. b EnergieStRL einen weiten Spielraum für die
Gewährung von Steuerbegünstigungen. Entgegen dem
Verständnis des FG habe der EuGH den Begriff des Verheizens
weit ausgelegt und klargestellt, dass ein Verheizen nicht dadurch
ausgeschlossen sei, dass die durch das Verbrennen erzeugte
thermische Energie zur Umwandlung oder Vernichtung eines Stoffes
genutzt werde.
Die Klägerin trägt vor:
Die Textilindustrie sei wie andere
Industriezweige einem starken internationalen Wettbewerb
ausgesetzt. Die Entlastungsmöglichkeiten, die die EnergieStRL
eröffne, dienten dem Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der
europäischen Industrie. Dies erfordere eine weite Auslegung
der streitentscheidenden Rechtsvorschriften.
II. Die Revision ist begründet. Sie
führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und
zur Abweisung der Klage. Da die Klägerin das von ihr
eingesetzte Erdgas ausschließlich zu Heizzwecken verwendet,
steht ihr ein Vergütungsanspruch nach § 51 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. d EnergieStG nicht zu.
1. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. d EnergieStG wird auf Antrag eine Steuerentlastung für
nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die von
einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. des § 2 Nr.
3 des Stromsteuergesetzes gleichzeitig zu Heizzwecken und zu
anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet worden
sind. Im Streitfall steht außer Frage, dass es sich bei dem
Betrieb der Klägerin, in dem Textilien verarbeitet werden, um
ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes handelt, das nach den
Feststellungen des FG den Unterklassen 17.30, 17.40 und 18.21 des
Abschnitts D der Klassifikation der Wirtschaftszweige des
Statistischen Bundesamts zuzuordnen ist.
2. Entgegen der Rechtsauffassung der
Vorinstanz wird das von der Klägerin zum Absengen von
Textilfasern eingesetzte Erdgas jedoch nicht zu einem anderen Zweck
als dem des Verheizens verwendet.
§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG
ist nicht zu entnehmen, in welchen Fällen der Gesetzgeber
davon ausgeht, dass ein Energieerzeugnis zu „anderen
Zwecken“ als zu Heizzwecken verwendet wird. Eine
nähere Begriffsbestimmung fehlt. Lediglich der Begriff des
Verheizens wird in § 2 Abs. 6 EnergieStG näher
erläutert. Danach ist Verheizen im Sinne des EnergieStG das
Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme.
Daraus ist zu schließen, dass ein Energieerzeugnis dann als
Heizstoff verwendet wird, wenn seine Verbrennung der Erzeugung von
thermischer Energie dient. Erschöpft sich die konkrete
Verwendung des Energieerzeugnisses in der Wärmeerzeugung, ist
ein Einsatz für andere Zwecke und eine damit verbundene
Steuerbefreiung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG
ausgeschlossen. Diese Regelungen unterstreichen den Charakter der
Energiesteuer als einer verwendungsorientierten Steuer auf
Energieleistungen.
3. Ausweislich der Gesetzesbegründung
beabsichtigte der Gesetzgeber mit der Normierung der in § 51
Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG aufgeführten
Entlastungstatbestände die Konsequenzen aus der
EuGH-Rechtsprechung zum Begriff des Verheizens (EuGH-Urteil in
EuGHE 2004, I-4733 = SIS 04 23 38) zu ziehen und die Vorgaben des
Art. 2 Abs. 4 EnergieStRL in nationales Recht umzusetzen (BTDrucks
15/5816 und 16/1172, S. 44). Eine richtlinienkonforme Auslegung der
gesetzlichen Bestimmungen hat sich danach an den
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie und
an der Rechtsprechung des EuGH zu orientieren.
a) Nach ihrer Grundstruktur ist die
Energiesteuerrichtlinie der Mineralölsteuerstrukturrichtlinie
nachgebildet, die sie ersetzt hat. Für nicht als Kraftstoff
für Motoren oder zu Heizzwecken verwendete Mineralöle
ordnete Art. 8 Abs. 1 Buchst. a RL 92/81/EWG eine obligatorische
Steuerbefreiung an. Dieses Grundprinzip der Energiebesteuerung
wurde in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 1. Anstrich EnergieStRL mit der
Maßgabe übernommen, dass Energieerzeugnisse, die nicht
als Kraft- oder Heizstoffe verwendet werden, nunmehr vom
Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind. Damit wird den
Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, auch die
anderen Verwendungszwecke steuerlich zu erfassen, was bisher
infolge der zwingend zu gewährenden Freistellung nicht
möglich war (vgl. zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der
italienischen Schmierstoffbesteuerung EuGH-Urteil vom 25.9.2003 Rs.
C-437/01, EuGHE 2003, I-9861 = SIS 03 49 02). Nach wie vor besteht
jedoch das Grundprinzip, dass Energieerzeugnisse, die als Heiz-
oder Kraftstoffe bestimmt sind oder als solche verwendet werden,
der harmonisierten Energiesteuer unterliegen. Insofern ist
hinsichtlich des Begriffes Verheizen keine Rechtsänderung
gegenüber der RL 92/81/EWG eingetreten (Bongartz in Bongartz,
EnergieStG, StromStG, § 51 Rz 5). Die Rechtsprechung des EuGH
zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 RL 92/81/EWG kann danach weiterhin
Geltung beanspruchen.
In seinem Urteil in EuGHE 2004, I-4733 = SIS 04 23 38 ist der EuGH der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs
(BFH) und der Finanzverwaltung entgegengetreten, dass die Annahme
des Verheizens ausgeschlossen sei, wenn ein unmittelbarer Kontakt
der Flamme mit dem zu be- oder verarbeitenden oder zu vernichtenden
Stoff (z.B. Absengen von Textilfasern oder Abbrennen von Unkraut)
besteht. Das Ziel der Mineralölsteuer als Verbrauchsteuer
spreche für die Auslegung, nach der sich der Begriff
„Verbrauch als Heizstoff“ in Art. 2 Abs. 2 Satz
1 RL 92/81/EWG auf alle Fälle beziehe, in denen
Mineralöle verbrannt werden und die so erzeugte thermische
Energie zum Heizen genutzt werde, und zwar unabhängig vom
Zweck des Heizens, der auch die Umwandlung oder Vernichtung des
Stoffes umfassen könne, auf den die thermische Energie bei
einem chemischen und industriellen Prozess übertragen
werde.
b) Die Schlussfolgerung des FG, dass diesen
Ausführungen entnommen werden könne, dass ein anderer
Zweck als die Verwendung als Heizstoff auch in der Verwendung eines
Energieerzeugnisses zur Umwandlung oder Vernichtung eines Stoffes
liegen könne, vermag nicht zu überzeugen. Denn ausgehend
vom Zweck der Mineralölbesteuerung verbietet sich eine
isolierte Betrachtung des Vorgangs des Verbrennens eines
Energieerzeugnisses, mit dem die eigentliche Verwendung
abgeschlossen ist, und des Vorgangs der Übertragung der
dadurch erzeugten Wärme auf einen anderen Stoff. Der EuGH
nimmt einen - vollständigen - Verbrauch von
Energieerzeugnissen als Heizstoff bereits in dem Zeitpunkt an, in
dem durch das Verbrennen thermische Energie erzeugt und genutzt
werden soll. Auf den Zweck des Heizens, d.h. auf den konkreten
Einsatz der erzeugten Wärme, kommt es folglich nicht an.
Überträgt man diese Grundsätze auf den Streitfall,
kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Verwendung eines
Energieerzeugnisses zum Absengen von Textilfasern nach der
EuGH-Rechtsprechung unter Geltung der
Mineralölsteuerstrukturrichtlinie ein - nicht von vornherein
steuerbegünstigtes - Verheizen darstellt.
c) Aber auch nach den Vorgaben der EnergieStRL
ist davon auszugehen, dass beim Einsatz eines Energieerzeugnisses
unter Ausnutzung der erzeugten thermischen Energie zur Umwandlung
oder Vernichtung eines anderen Stoffes das Energieerzeugnis nicht
zugleich für andere Zwecke als als Heizstoff i.S. von Art. 2
Abs. 4 Buchst. b 1. Anstrich EnergieStRL verwendet wird und dass
insoweit der nationale Gesetzgeber nicht mehr frei über eine
Nichtbesteuerung entscheiden kann. Ausweislich der in Art. 2 Abs. 4
Buchst. b 2. Anstrich EnergieStRL genannten Beispiele wird das
Vorliegen eines solchen anderen Verwendungszwecks fingiert, wenn
ein Energieerzeugnis bei der chemischen Reduktion, bei der
Elektrolyse und bei Prozessen in der Metallindustrie eingesetzt
wird. Für das in Hochöfen im Rahmen von chemischen
Reduktionsverfahren eingesetzte Mineralöl bestand eine
entsprechende steuerliche Freistellung bereits nach Art. 8 Abs. 1
Buchst. d RL 92/81/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/72/EWG des
Rates vom 22.12.1994 (ABlEG Nr. L 365/46). Diese Befreiung wurde in
Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 2. Anstrich EnergieStRL übernommen und
darüber hinaus auch auf andere Bereiche erstreckt, in denen
das Energieerzeugnis nicht ausschließlich als Heizstoff
verwendet wird.
Gemeinsames Merkmal aller
Ausnahmetatbestände ist der Einsatz des jeweiligen
Energieerzeugnisses als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff zur
Bearbeitung oder Herstellung eines anderen Produkts. Dabei kann das
Energieerzeugnis z.B. als Reduktionsmittel, als Katalysator oder im
Rahmen eines elektrolytischen Prozesses eingesetzt werden.
Entscheidend ist, dass der Einsatz des Energieerzeugnisses im
Rahmen des jeweiligen Produktionsprozesses nicht primär zur
Erzeugung von thermischer Energie erfolgt. Wird jedoch als evtl.
prozessnotwendiger Vorgang zugleich Wärme erzeugt und diese im
Verfahren eingesetzt, wird im Wege einer Fiktion unterstellt, dass
das Energieerzeugnis zweierlei Verwendungszwecken dient. In diesem
Fall liegt die Verwendung der Energieerzeugnisse nach Art. 2 Abs. 4
Buchst. b 2. Anstrich EnergieStRL außerhalb des
Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsrechtsakts; folglich sind die
Mitgliedstaaten in ihrer Entscheidung frei, ob und in welchem
Umfang sie eine Besteuerung - auch hinsichtlich des
Energieerzeugnisanteils, der verheizt wird - vornehmen wollen. Wird
das Energieerzeugnis dagegen ausschließlich als Heizstoff
unter Ausnutzung der dadurch erzeugten Wärme verwendet,
unterliegt es der EnergieStRL und ist auch entsprechend zu
besteuern.
4. Die Auslegung des § 51 Abs. 1
EnergieStG hat sich an den dargestellten gemeinschaftsrechtlichen
Vorgaben zu orientieren. Der mit der Normierung der
Entlastungstatbestände vom Gesetzgeber verfolgte Zweck kann
dabei nur insoweit Berücksichtigung finden, als er mit dem
Gemeinschaftsrecht in Einklang steht. Ausweislich der
Gesetzesbegründung soll § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d
EnergieStG als Auffangtatbestand solche Verwendungen umfassen, die
nach der Rechtsprechung des BFH zum Begriff
„Verheizen“ und den dazu ergangenen
Anwendungserlassen im Ergebnis steuerbefreit waren (BTDrucks
16/1172, S. 44). Ein solch weites Verständnis des
Anwendungsbereichs der Entlastungsvorschrift, das sich an der
bisherigen - und vom EuGH beanstandeten - Rechtsprechung des BFH
zum Begriff des Verheizens (z.B. BFH-Entscheidungen vom 11.11.1969
VII R 57/67, BFHE 97, 400; vom 25.10.1994 VII R 96/93, BFHE 176,
165 = SIS 95 06 27, und vom 30.9.1997 VII R 114/96, BFHE 184, 170 =
SIS 98 04 64, m.w.N.) und den hierzu ergangenen
Verwaltungsanweisungen (Erlass des Bundesministeriums der Finanzen
vom 2.2.1998 III A 1 V 0335-10/97) sowie Verwaltungsvorschrift
Steuerbegünstigung (Vorschriftensammlung für die
Bundesfinanzverwaltung V 03 50, nach der das Absengen von
Textilfasern kein Verheizen darstellt) orientiert,
widerspräche nach Auffassung des Senats den Vorgaben der
EnergieStRL. Richtlinienkonform ist § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.
d EnergieStG dahin auszulegen, dass Energieerzeugnisse nur dann
gleichzeitig zu anderen Zwecken als als Heizstoff verwendet werden
und damit vom Gesetzgeber aufgrund der Nichterfassung durch die
EnergieStRL steuerlich begünstigt werden können, wenn die
Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund tritt und das
Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder
Verfahrens zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt
wird.
Danach wird entgegen der Auffassung des FG das
Erdgas im Streitfall nicht zu anderen Zwecken als zum Verheizen
eingesetzt. Die Übertragung der durch die Verbrennung des
Erdgases erzeugten thermischen Energie auf einzelne Textilfasern
stellt keinen anderen Verwendungszweck dar. Denn mit dem Verbrennen
des Erdgases ist dessen Verwendung abgeschlossen. Der Einsatz des
Erdgases und dessen chemischer Bestandteile dient einzig und allein
der Erzeugung thermischer Energie, so dass unabhängig von der
nachfolgenden Nutzung der erzeugten Wärme zum Absengen von
Textilfasern ein Verheizen eines in § 1 Abs. 2 EnergieStG
aufgeführten Energieerzeugnisses vorliegt. Unbeschadet der in
§ 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG aufgeführten
Steuerbegünstigungen könnte auch die direkte
Übertragung der durch die Verbrennung von Energieerzeugnissen
erzeugten thermischen Energie auf Edelmetalle, Glas oder
Kunststoffe, um diese Stoffe etwa zur Herstellung von Schmuck oder
Gebrauchsgegenständen zum Schmelzen zu bringen bzw. zu
verformen, nicht als Verwendung des Energieerzeugnisses zu anderen
Zwecken als als Heizstoff angesehen werden, obwohl auch in diesen
Fällen die Bearbeitung bzw. Umwandlung eines anderen Stoffes
beabsichtigt ist. Es kann keinen Unterschied machen, ob lediglich
der Aggregatzustand eines zu bearbeitenden Stoffes verändert
werden soll oder ob mit der Wärmeübertragung die
Vernichtung des Stoffes beabsichtigt wird.
5. Der Senat hält die von ihm
vorgenommene Auslegung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts
auf Grund der Rechtsprechung des EuGH für eindeutig. Ein
Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht
demnach nicht (vgl. EuGH-Urteil vom 6.10.1982 Rs. 283/81 -
C.I.L.F.I.T. -, EuGHE 1982, 3415 Rz 16).