Doppelumwandlungsmodell, Sperrbetrag nach § 50 c EStG, Rückwirkung: 1. Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft I, bei deren Erwerb ein sog. Sperrbetrag nach § 50 c Abs. 11 EStG 1997 ausgelöst wurde, in eine weitere Kapitalgesellschaft II im Wege einer Kapitalerhöhung eingebracht, und werden anschließend die Kapitalgesellschaft I wie auch später die Kapitalgesellschaft II formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt (sog. Doppelumwandlungsmodell), ist bei der Ermittlung des Umwandlungsgewinns jeweils ein Sperrbetrag (gemäß § 50 c Abs. 11 EStG 1997 als unmittelbarer bzw. gemäß § 50 c Abs. 7 EStG 1997 als mittelbarer Sperrbetrag) zu berücksichtigen. - 2. Ein Sperrbetrag nach § 50 c Abs. 11 EStG 1997 kann auch bei einem Anteilserwerb vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl I 1997 S. 2590, BStBl 1997 I S. 928) ausgelöst werden. § 50 c Abs. 11 EStG 1997 wirkt nicht in verfassungswidriger Weise zurück. - Urt.; BFH 12.11.2008, I R 77/07; SIS 09 09 51
I. Die Beteiligten streiten über den
Ansatz eines sog. Sperrbetrages gemäß § 50c des
Einkommensteuergesetzes (EStG) im Rahmen eines sog.
Doppelumwandlungsmodells.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine GmbH & Co. KG, gehört zur
Unternehmensgruppe S, deren börsennotierte Obergesellschaft,
die S-Inc., in den USA ansässig ist. Alleinige Kommanditistin
der Klägerin ist die Beigeladene. Die Klägerin ihrerseits
ist alleinige Kommanditistin der S-KG.
Diese für das Streitjahr 1999
maßgebende Unternehmensstruktur ergab sich aus Folgendem: Die
Beigeladene erwarb in 1997 Unternehmensbeteiligungen, u.a. an der
T1-GmbH (Vertrag vom 19.9.1997) und der T2-GmbH (Vertrag vom
30.5.1997). Bei den jeweiligen Veräußerern war nur der
Verkauf der Beteiligung an der T1-GmbH steuerpflichtig. Mit Vertrag
vom 30.8.1999 brachte die Beigeladene die Anteile an der T2-GmbH im
Wege einer Kapitalerhöhung zum 31.12.1998 in die T1-GmbH ein.
Es folgte anschließend zum gleichen Stichtag ein Formwechsel
(§§ 190 ff., 226, 228 ff. des Umwandlungsgesetzes - UmwG
- ) der T2-GmbH in die S-KG; die T1-GmbH war seitdem alleinige
Kommanditistin dieser KG. Dieser Formwechsel führte - unter
Berücksichtigung u.a. eines Sperrbetrags gemäß
§ 50c Abs. 4, Abs. 8 und 11 EStG (i.d.F. des Gesetzes zur
Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform - UntStRFoG - vom
29.10.1997, BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928 - EStG 1997 - ) in
Höhe von 31.175.541 DM - zu einem Übernahmegewinn (§
4 Abs. 5 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 - UmwStG 1995 - ) bei
der T1-GmbH in Höhe von 2.971.212 DM. Dieser
Übernahmegewinn wurde unbeanstandet der Besteuerung
unterworfen. Später (mit Wirkung zum 31.8.1999) erfolgte ein
Formwechsel der T1-GmbH in die Klägerin (Vertrag vom
27.4.2000).
Bei der Ermittlung des im Zuge des
Formwechsels der T1-GmbH anfallenden Übernahmeverlusts
berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) einen sog. Sperrbetrag gemäß §
50c EStG 1997 in Höhe von 31.175.541 DM (Anschaffungskosten
der Beteiligung an der T2-GmbH 31.775.541 DM abzüglich
Nennkapital der T2-GmbH 600.000 DM) unter Anrechnung des im Rahmen
des Formwechsels der T2-GmbH zum 31.12.1998 bereits versteuerten
Übernahmegewinns von 2.971.212 DM verlustmindernd. Nur dieser
verbleibende „Übernahmeverlust 2.
Stufe“ (./. 16.463.014 DM) sei entsprechend
§ 4 Abs. 5 UmwStG 1995 zur Aufstockung der Buchwerte der
entsprechenden Wirtschaftsgüter zu verwenden und - im Rahmen
einer Ergänzungsbilanz für die Beigeladene - im Wege der
Absetzung für Abnutzung (AfA) abzuschreiben. Die sich daraus
ergebende Minderung der bei der Klägerin einheitlich und
gesondert festzustellenden und der Beigeladenen zuzurechnenden
Einkünfte aus Gewerbebetrieb belaufe sich abweichend von der
Berechnung der Klägerin (dort: 2.253.804 DM) auf 632.004 DM.
Das Finanzgericht (FG) Münster gab der dagegen gerichteten
Klage statt (Urteil vom 29.6.2007 14 K 1878/05 F, EFG 2007, 1617 =
SIS 07 33 07).
Das FA rügt die Verletzung materiellen
Rechts und beantragt mit der Revision, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und die Beigeladene
beantragen sinngemäß, die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen, ob § 50c Abs.
11 EStG 1997 verfassungswidrig ist, soweit auch Anteilserwerbe von
der Neuregelung erfasst werden, die vor dem Beschluss des
Vermittlungsausschusses vom 4.8.1997 erfolgt sind.
Das im Revisionsverfahren dem Rechtsstreit
beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat keinen Antrag
gestellt.
II. Die Revision ist begründet; das
angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Bei
der Berechnung des Übernahmeergebnisses der Klägerin war
ein Sperrbetrag (§ 50c Abs. 7 EStG 1997) zu
berücksichtigen.
1. Geht das Vermögen einer
Körperschaft durch Umwandlung auf eine Personengesellschaft
über, ist auf der Ebene der Personengesellschaft durch
Gegenüberstellung des Wertes, mit dem die übergehenden
Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, und dem Buchwert der
Anteile an der übertragenden Körperschaft der
Übernahmegewinn/-verlust zu ermitteln (§ 4 Abs. 4 UmwStG
1995). Dies gilt für den Fall, dass eine Körperschaft
formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt wird,
entsprechend (§ 14 UmwStG 1995). Der auf diese Weise
ermittelte Übernahmegewinn/-verlust „1.
Stufe“ ist gemäß § 4 Abs.
5 UmwStG 1995 um die nach § 10 Abs. 1 UmwStG 1995
anzurechnende Körperschaftsteuer und um einen Sperrbetrag i.S.
des § 50c EStG 1997 zu erhöhen bzw. zu mindern, soweit
die Anteile an der übertragenden Körperschaft am
steuerlichen Übertragungsstichtag zum Betriebsvermögen
der übernehmenden Personengesellschaft gehörten. Ergibt
sich danach weiterhin ein Übernahmeverlust („2.
Stufe“), sind die Wertansätze der
übergegangenen materiellen und immateriellen
Wirtschaftsgüter bis zu ihren Teilwerten aufzustocken; ein
dann immer noch verbleibender Betrag mindert den Gewinn der
übernehmenden Personengesellschaft (§ 4 Abs. 6 UmwStG
1995).
2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund streiten
die Beteiligten darum, ob der von der Klägerin erzielte
Übernahmeverlust um einen Sperrbetrag i.S. des § 50c EStG
1997 gemindert wird. Diese Frage ist zu bejahen.
a) Nach § 50c Abs. 1 Satz 1 EStG 1997
kann ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigter
Steuerpflichtiger, der einen Anteil an einer in dem Zeitpunkt des
Erwerbs oder in dem Zeitpunkt der Gewinnminderung unbeschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft von einem
nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner erwirbt,
Gewinnminderungen, die (u.a.) durch den Ansatz des niedrigeren
Teilwerts im Jahr des Erwerbs oder in einem der folgenden neun
Jahre entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht
berücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts
nur auf Gewinnausschüttungen (u.a.) zurückgeführt
werden kann und die Gewinnminderungen insgesamt den
Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem
Nennbetrag des Anteils (sog. Sperrbetrag, vgl. § 50c Abs. 4
EStG 1997) nicht übersteigen. Wirtschaftlich entspricht dieser
Sperrbetrag den vom Erwerber als Teil des Kaufpreises bezahlten
offenen Rücklagen bzw. stillen Reserven der
Kapitalgesellschaft. Dieser (begrenzten) Nichtberücksichtigung
einer Gewinnminderung beim Erwerber liegt in erster Linie die
Zielsetzung zugrunde, eine
„Einmalbesteuerung“ im Inland
sicherzustellen (Senatsurteil vom 7.11.2007 I R 41/05, BFHE 219,
549, BStBl II 2008, 604 = SIS 08 12 00, m.w.N.; Senatsbeschluss vom
23.1.2008 I R 21/06, BFHE 220, 280 = SIS 08 20 24; abweichend
Kempf/Jorewitz, IStR 2008, 787, 790). Diese Zielsetzung verfolgt
auch § 50c Abs. 11 EStG 1997; nach dieser Bestimmung sind die
Abs. 1 bis 8 entsprechend anzuwenden, wenn ein zur Anrechnung von
Körperschaftsteuer berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil
an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Abs. 1 von einem
anrechnungsberechtigten Anteilseigner erworben hat und die
Veräußerung durch den Rechtsvorgänger bei diesem
nicht steuerpflichtig ist. Steuerpflichtige Kapitalerträge
sollen nicht in steuerfreie Veräußerungsgewinne
„umgewandelt“ werden können
(s. z.B. Blumers/Witt, DStR 1998, 393, 394 f.; Weber-Grellet, BB
1999, 289, 290 f.).
b) Die gesetzlichen Voraussetzungen für
die Bildung eines Sperrbetrages gemäß § 50c Abs. 11
EStG 1997 waren im Augenblick des Erwerbs der Beteiligung an der
T2-GmbH erfüllt. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht
streitig. Ebenso ist nicht streitig, dass der in 1998 praktizierte
Formwechsel der T2-GmbH in die S-KG nach der Einbringung der
Anteile in die T1-GmbH gemäß § 14 Satz 1 i.V.m.
§ 4 Abs. 4 und 5 UmwStG 1995 zur Ermittlung eines
Übergangsergebnisses geführt hat und dabei ein
Sperrbetrag (§ 50c Abs. 11 i.V.m. Abs. 8 Satz 1 EStG 1997) von
31.175.541 DM zu berücksichtigen war (s. zur Anwendung des
§ 50c Abs. 11 EStG 1997 im Rahmen des § 4 Abs. 5 UmwStG
1995 auch BMF-Schreiben vom 25.3.1998, BStBl I 1998, 268 = SIS 98 09 38, Tz. 04.29; Dötsch, DB 1997, 2090; Blumers/Witt, DStR
1998, 393, 396 f.; Rödder, DStR 1998, 1205; Weber-Grellet, BB
1999, 289, 291 f.; Blümich/Klingberg, EStG/KStG/GewStG, §
4 UmwStG 2006 Rz 36).
c) Eine Berücksichtigung eines
Sperrbetrages bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses der
Klägerin (§ 14 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 4 und 5 UmwStG
1995) folgt aus § 50c Abs. 7 EStG 1997.
aa) § 50c Abs. 7 EStG 1997 - der von der
Verweisung in § 4 Abs. 5 UmwStG 1995 auf „einen
Sperrbetrag nach § 50c des
Einkommensteuergesetzes“ erfasst ist (s.
insoweit bereits Senatsurteil in BFHE 219, 549, BStBl II 2008, 604
= SIS 08 12 00) - unterwirft ausschüttungsbedingte
Gewinnminderungen aus Anteilen an einer Tochtergesellschaft, die
ihrerseits Erwerberin i.S. des § 50c EStG 1997 ist, den
Rechtsfolgen dieser Vorschrift. Damit sollte mit Blick auf §
50c Abs. 1 EStG 1997 insbesondere eine Fallgestaltung getroffen
werden, bei der zwischen dem nichtanrechnungsberechtigten
Anteilsveräußerer und dem anrechnungsberechtigten
Erwerber eine anrechnungsberechtigte Person zwischengeschaltet
wurde, die - vom Erwerber durch Einlagen ausgestattet - die
Beteiligung erwarb und dann die von ihr im Erwerbspreis der Anteile
mitbezahlten Dividenden an den Erwerber weiter ausschüttete
(BTDrucks 12/5016, S. 89 f.). Neben den Gewinnminderungen durch den
(ausschüttungsbedingten) Ansatz des niedrigeren Teilwerts ist
vom sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift eine
Gewinnminderung bei der Muttergesellschaft erfasst, die bei
Auflösung oder Herabsetzung des Nennkapitals der
Tochtergesellschaft entsteht, soweit sie darauf
zurückzuführen ist, dass
„Gewinnausschüttungen im Sinne des Absatzes 1
weitergeleitet worden sind“. § 50c
Abs. 11 Satz 1 EStG 1997 erklärt dies für
sinnentsprechend anwendbar, wenn der Sperrbetrag aus einer nicht
steuerpflichtigen Veräußerung im Inland
herrührt.
bb) Im Streitfall hat die Beigeladene ihre
Anteile an der T2-GmbH in die T1-GmbH im Wege der
Kapitalerhöhung - gegen Gewährung neuer Anteile -
eingebracht. Der Einbringungsvorgang ist als tauschähnliches
(Anschaffungs-)Geschäft bei der T1-GmbH zu werten (§ 20
Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995; s. auch Senatsurteil vom 24.4.2007 I R
35/05, BFHE 218, 97, BStBl II 2008, 253 = SIS 07 25 16). Am
Übertragungsstichtag i.S. des § 20 Abs. 8 UmwStG 1995 hat
die T1-GmbH damit von der Beigeladenen einen sperrbetragsbelasteten
Anteil erworben, was einen mittelbaren Sperrbetrag (§ 50c Abs.
7 Satz 1 i.V.m. Abs. 11 Satz 1 EStG 1997) bei den von der
Beigeladenen erworbenen Anteilen an der T1-GmbH auslöst.
cc) § 50c Abs. 11 Satz 2 EStG 1997
hindert die Entstehung dieses Sperrbetrags nicht. Zwar liegt aus
der Sicht der Beigeladenen ein steuerpflichtiges
(Übertragungs-)Geschäft vor. Die Einschränkung des
§ 50c Abs. 11 Satz 2 EStG 1997 bezieht sich jedoch nur auf die
Bildung eines originären Sperrbetrages gemäß §
50c Abs. 11 Satz 1 EStG 1997, nicht auf die Weitergabe, da
ansonsten die Verweisung in Satz 1 auf § 50c Abs. 8 EStG 1997
stets leerliefe (van Lishaut, DB 1997, 2190, 2191; Weber-Grellet,
BB 1999, 289, 293; Herzig/Förster, DB 1998, 438, 442; Widmann,
DStZ 1998, 368, 370; ders. in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht,
§ 4 UmwStG Rz 475; Blümich/Hofmeister, a.a.O., § 50c
EStG Rz 58; wohl auch Rödder, DStR 1998, 1205, 1208;
Dötsch in Dötsch/Jost/Pung/ Witt, Die
Körperschaftsteuer, § 50c EStG Rz 206; Schmitt in
Schmitt/Hörtnagl/Stratz,
Umwandlungsgesetz/Umwandlungssteuergesetz, 4. Aufl., § 4
UmwStG Rz 133; s. auch BMF-Schreiben vom 13.7.1998, BStBl I 1998,
912 = SIS 98 16 29, zu I.1.b Bsp. 1/D).
dd) Dieser in Abhängigkeit von dem noch
bestehenden Sperrbetrag gemäß § 50c Abs. 11 EStG
1997 entstandene Sperrbetrag des § 50c Abs. 7 EStG 1997 ist in
seinem weiteren Bestand von dem den Anteilen an der T2-GmbH
anhaftenden Sperrbetrag unabhängig (s. allgemein auch die
Sachverhaltskonstellation im Senatsurteil in BFHE 219, 549, BStBl
II 2008, 604 = SIS 08 12 00). Der Sperrbetrag wird durch die
Berücksichtigung eines Sperrbetrages gemäß §
50c Abs. 11 (i.V.m. Abs. 8) EStG 1997 bei der Ermittlung des ersten
Übergangsergebnisses (Formwechsel der T2-GmbH in die S-KG)
nicht berührt (s. insoweit auch van Lishaut in Rödder/
Herlinghaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz, § 4 Rz 101
[“Fall 3.5“]; zustimmend
Kempermann, FR 2008, 574, 575). Da § 50c Abs. 7 EStG 1997 als
eigenständiger „sperrbetragsauslösender
Tatbestand“ formuliert ist, wird die
Regelung auch nicht durch die Rechtsnachfolge der T1-GmbH (§
50c Abs. 8 EStG 1997) in den ursprünglichen Sperrbetrag
(§ 50c Abs. 11 EStG 1997) verdrängt.
ee) In seinem Urteil in BFHE 219, 549, BStBl
II 2008, 604 = SIS 08 12 00 hat der Senat zur Situation des §
50c Abs. 7 EStG 1997 entschieden, dass die Verschmelzung der
Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft der im Gesetz
ausdrücklich angeführten Auflösung der
Tochtergesellschaft gleichgestellt werden kann (s. insoweit auch
van Lishaut in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., §
4 Rz 101 [“Fall 3.3“];
ders., Umwandlungssteuerrecht, 2. Aufl., S. 44; wohl auch
Dötsch in Dötsch/Jost/Pung/ Witt, a.a.O., § 50c EStG
Rz 120a; zweifelnd Roser, GmbHR 2008, 374, 375). Zwar fehle die dem
Grundtatbestand des § 50c EStG 1997 zugrunde liegende
Anknüpfung an eine Ausschüttung (s. § 50c Abs. 1
Satz 1 EStG 1997) - die auch aus dem Wortlaut des § 50c Abs. 7
Satz 1 EStG 1997 durch die Bezugnahme auf eine Weiterleitung einer
Ausschüttung abzuleiten ist - im Falle der Verschmelzung. Mit
dem Wortsinn der Regelung als Auslegungsgrenze lasse es sich jedoch
noch vereinbaren, die Weiterleitung der Eigenkapitalteile im Zuge
der Verschmelzung als „Weiterleitung von
Gewinnausschüttungen“ zu erfassen.
Denn die Gewinnausschüttungen seien Bestandteil des auf die
Muttergesellschaft übertragenen Vermögens. Mit diesem
wirtschaftlichen Verständnis einer
„Weiterausschüttung“ als
„Gewinntransport jeder Art“
(Gosch, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs für die Praxis der
Steuerberatung - BFH/PR - 2008, 228, 229) - der auch nicht zeitlich
gesondert (vor der Auflösung) stattgefunden haben muss (a.A.
Roser, GmbHR 2008, 374, 375) - wird dem Zweck des § 50c EStG
1997 Rechnung getragen, die (inländische) Einmalbesteuerung
der Dividende zu sichern. Dieses Ergebnis, dass ein
Übernahmeverlust an die Stelle der im Wortlaut des § 50c
Abs. 7 EStG 1997 angeführten
„ausschüttungsbedingten
Gewinnminderung“ tritt, ist auch aus
§ 4 Abs. 4 und 5 UmwStG 1995 abzuleiten (s. insbesondere van
Lishaut in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 4 Rz
101; s. insoweit auch Widmann in Widmann/Mayer, a.a.O., § 4
UmwStG Rz 260 und 488; Kempermann, FR 2008, 574). Dem steht nicht
entgegen, dass der Übernahmeverlust durch die in § 4 Abs.
6 UmwStG 1995 angeordnete Aufstockung der Werte der
übernommenen Wirtschaftsgüter bis zu den Teilwerten
zunächst außerbilanziell kompensiert wird und sich erst
ratierlich (als AfA) gewinnmindernd auswirkt (insoweit zweifelnd
Roser, GmbHR 2008, 374, 375, und GmbHR 2008, 607). Für diese
vereinheitlichende Sicht spricht die in § 4 Abs. 6 Satz 2
UmwStG 1995 (i.d.F. vor der Änderung durch das UntStRFoG)
angeordnete Rechtsfolge (sofort abziehbarer Verlust bei der
Gewinnermittlung der Übernehmerin) für den Teil des
Übernahmeverlusts, der nicht für eine Wertaufstockung des
übergehenden Betriebsvermögens verwendet werden
konnte.
ff) Der im Streitfall maßgebende
Formwechsel (§ 14 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 4 und 5 UmwStG
1995) wird aus den gleichen Erwägungen von § 50c Abs. 7
EStG 1997 erfasst. Die Personengesellschaft ist nach dem
Formwechsel Inhaberin des gesamten Vermögens der
Kapitalgesellschaft, was das im Anrechnungsverfahren
erwirtschaftete Eigenkapital einschließt (s. auch
Lüdeke, DStR 2008, 1265, 1271); einer besonderen Weiterleitung
einer Ausschüttung bedarf es nicht (so im Ergebnis auch
Kempermann, FR 2008, 574, 575; Gosch, BFH/PR 2008, 294; die von der
Klägerin angeführte gegenläufig formulierte
Verfügung der Oberfinanzdirektion - OFD - Frankfurt a.M. vom
5.4.2004, DStR 2004, 1128 = SIS 04 27 56 war bereits durch die
Verfügung vom 15.6.2004, DStR 2004, 1657 = SIS 04 39 44
relativiert worden).
gg) Dass der Wechsel der Rechtsinhaberschaft
bei einem Formwechsel (§§ 190 ff., 226, 228 ff. UmwG
1995) zivilrechtlich nicht als Vermögensübergang
ausgestaltet ist („identitätswahrende Umwandlung
eines einzigen Rechtsträgers“), tritt
angesichts der ertragsteuerrechtlichen Bewertung als Verschmelzung
auf eine Personengesellschaft (s. § 14 Satz 1 UmwStG 1995; s.
insoweit nur Blümich/Klingberg, a.a.O., § 9 UmwStG 2006
Rz 2) und die damit verbundene Ermittlung eines steuerlich
erheblichen Übernahmeergebnisses zurück. Diese Behandlung
als übertragende Umwandlung resultiert aus dem Umstand, dass
beim Formwechsel das bisherige eigenständige Steuersubjekt der
Kapitalgesellschaft entfällt und an deren Stelle die
Gesellschafter der steuerlich transparenten Personengesellschaft
treten (Birkemeier in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O.,
§ 9 Rz 2; s. auch BTDrucks 12/6885, S. 22).
Der auf den Buchwert der einzelnen
Wirtschaftsgüter bezogene Ansatz der mitunternehmerischen
Beteiligung an der S-KG bei der T1-GmbH führt dazu, dass auch
beim Formwechsel der T1-GmbH ein geringeres Betriebsvermögen
auf die Personengesellschaft (die Klägerin) übergeht, was
mit Blick auf die Anschaffungskosten der Beteiligung
(einschließlich der Anschaffungskosten der Anteile der
T2-GmbH) zu einem negativen Übertragungsergebnis auch beim
zweiten Formwechsel führt. Es ergibt sich damit über
§ 50c Abs. 7 EStG 1997 die Rechtsfolge, die eingetreten
wäre, wenn die T1-GmbH die Anteile an der T2-GmbH (mit einem
Sperrbetrag gemäß § 50c Abs. 11 EStG 1997 belastet)
direkt von den Veräußerern erworben hätte (s.
insoweit allgemein van Lishaut in Rödder/Herlinghaus/van
Lishaut, a.a.O., § 4 Rz 101 [“Fall
3.6“]; wohl auch Kempermann in Herrmann/Heuer/
Raupach, EStG/KStG, § 50c EStG Rz 26). Die zweifache Erfassung
eines Sperrbetrages hat daher keine mehrfache Besteuerung zur
Folge; es wird durch den dem Übernahmeverlust
gegenzurechnenden Sperrbetrag lediglich sichergestellt, dass die
bei der ursprünglichen Veräußerung der Anteile (dem
Kauf durch die Beigeladene) unterbliebene Besteuerung dem Zweck des
§ 50c EStG 1997 entsprechend nachgeholt wird.
hh) Diesem Ergebnis kann nicht mit dem Hinweis
darauf begegnet werden, dass der Gesetzgeber erst mit § 13
Abs. 4 UmwStG 1995 (i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes
1999/2000/2002 - StEntlG 1999/2000/2002 - vom 24.3.1999, BGBl I
1999, 402, BStBl I 1999, 304) eine Regelung zum Übergang eines
unmittelbaren Sperrbetrages getroffen und diese auf die Situation
der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften beschränkt habe
(so aber z.B. Dörfler, Jahrbuch der Fachanwälte für
Steuerrecht 2005/2006, S. 274, 280 f.). Der Senat hat in seinem
Urteil in BFHE 219, 549, BStBl II 2008, 604 = SIS 08 12 00
entschieden, dass die vom Gesetzgeber intendierte Rechtsfolge zwar
nicht durch § 13 Abs. 4 UmwStG 1995, wohl aber durch §
50c Abs. 7 EStG 1990 (i.d.F. des Standortsicherungsgesetzes -
StandOG - vom 13.9.1993, BGBl I 1993, 1569, BStBl I 1993, 774)/EStG
1997 erreicht worden ist. Diese Rechtserkenntnis berührt weder
den Regelungsgegenstand des § 13 Abs. 4 UmwStG 1995 i.d.F. des
StEntlG 1999/2000/2002 noch den des § 50c Abs. 7 EStG 1997. Es
ist auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den
umwandlungsbedingten Übergang eines Sperrbetrages auf die
Situation der Verschmelzung beschränken wollte.
ii) Zur Höhe des Sperrbetrags i.S. des
§ 50c Abs. 7 EStG 1997, der gemäß § 4 Abs. 5
UmwStG 1995 zu berücksichtigen ist (§ 50c Abs. 7 Satz 2
i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG 1997), hat der Senat im Urteil in BFHE
219, 549, BStBl II 2008, 604 = SIS 08 12 00 entschieden, dass auf
die Wertverhältnisse bei der Enkelgesellschaft (hier: der
T2-GmbH) zum Zeitpunkt der erstmaligen Bildung des Sperrbetrages
abzustellen ist. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Regelung, die
zur Umgehung des § 50c Abs. 1 bzw. Abs. 11 EStG 1997
entwickelten Gestaltungen zu behindern (Senatsurteil in BFHE 219,
549, BStBl II 2008, 604 = SIS 08 12 00; s. auch Widmann, DStZ 1998,
368, 370; ders. in Widmann/Meyer, a.a.O., § 4 UmwStG Rz 489;
Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 19. Aufl., § 50c Rz 59;
Kempermann in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 50c EStG Rz
36, m.w.N.). Daran wird festgehalten. Dass das FA bei der
Ermittlung des Übernahmeverlusts zugunsten der Klägerin
den Übernahmegewinn 2. Stufe aus dem Formwechsel der T2-GmbH
verlusterhöhend berücksichtigt hat (eventuell unter
Heranziehung der in R 227d Abs. 3 Satz 2 der
Einkommensteuer-Richtlinien 1999 - EStR 1999 - formulierten
Billigkeitsgründe), unterliegt nicht der revisionsrechtlichen
Prüfung.
3. Die Entstehung dieses Sperrbetrages im Zuge
der Kapitalerhöhung in 1998 hatte zwar vorausgesetzt, dass
zeitgleich ein rechtswirksamer Sperrbetrag nach § 50c Abs. 11
EStG 1997 bestand. Diese Voraussetzung war aber erfüllt, da
ein solcher Sperrbetrag bei einem Anteilserwerb am 30.5.1997 (hier:
dem Erwerb der Anteile der T2-GmbH) entstehen konnte. Denn §
50c Abs. 11 EStG 1997 ist auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da es eine besondere Regelung zum zeitlichen
Anwendungsbereich des § 50c Abs. 11 EStG 1997 nicht gibt, ist
die Vorschrift gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG 1997
(bzw. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 i.d.F. des
Jahressteuergesetzes 1997 vom 20.12.1996, BGBl I 1996, 2049, BStBl
I 1996, 1523) erstmals für den Veranlagungszeitraum 1997
anzuwenden.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, der
Wortlaut des § 50c Abs. 11 EStG 1997 lege es nahe, dass der
Zeitpunkt des Anteilserwerbs und der steuerliche
Übertragungsstichtag im Veranlagungszeitraum 1997 liegen
müssten (z.B. Füger/Rieger, DStR 1997, 1431;
Knopf/Söffing, DStR 1997, 1526; Wochinger/ Rödder, FR
1998, 129, 142; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 23. Aufl., § 50c
Rz 22, m.w.N.; FG München, Beschluss vom 7.3.2001 7 V 498/01,
EFG 2001, 835 = SIS 01 78 94). Demgegenüber ist die
Finanzverwaltung der Meinung, die Neuregelung erfasse auch Anteile,
die ein Anrechnungsberechtigter bereits vor 1997 erworben hat
(BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 912 = SIS 98 16 29, unter
II.1.).
Der Senat hält die zuletzt genannte
Auffassung für richtig. Der Wortlaut des § 52 Abs. 1 Satz
1 EStG 1997 lässt hinreichend klar erkennen, dass die
Rechtsfolgen des § 50c Abs. 11 EStG 1997 bereits ab dem
Veranlagungszeitraum 1997 eintreten sollen, mithin
ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen ab dem Jahr 1997
ausgeschlossen sein sollen, und zwar unabhängig davon, wann
der Tatbestand des § 50c Abs. 11 EStG 1997 verwirklicht wurde.
Der Gesetzgeber hat die mit einem früheren Entwurf eines
§ 50c Abs. 11 EStG verbundene und auf den Erwerbszeitpunkt
abstellende Übergangsregelung (§ 52 Abs. 31a EStG i.d.F.
des Gesetzentwurfs zum Jahressteuergesetz 1996, s. BTDrucks 13/901,
S. 14, 139 f.) nicht übernommen.
4. Gegen die Anwendung des § 50c Abs. 11
EStG 1997 auf Anteilserwerbe, die bereits vor dem entsprechenden
Gesetzesbeschluss verwirklicht wurden, bestehen keine
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des
BVerfG (z.B. Beschluss vom 3.12.1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67,
78 = SIS 98 10 50) erlaubt die Verfassung ein belastendes Gesetz
nur dann, wenn dessen Rechtsfolgen frühestens ab dem mit der
Verkündung beginnenden Zeitraum eintreten. Die Anordnung, eine
Rechtsfolge schon für einen davor liegenden Zeitraum eintreten
zu lassen („echte
Rückwirkung“), ist
regelmäßig unzulässig. Der von einem Gesetz
Betroffene muss bis zum Zeitpunkt der Verkündung einer
Neuregelung darauf vertrauen können, dass er nicht
nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung
unterworfen wird. Dieser Schutz des Vertrauens in den Bestand der
ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen
verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen
rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des
Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. So verhält es
sich regelmäßig bei Steueransprüchen, soweit diese
entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das
Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 i.V.m. § 37
Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - ). Dasselbe gilt nach der
Rechtsprechung des BVerfG aber auch bei steuerlichen Subventionen,
die der Steuerpflichtige nur während des Veranlagungszeitraums
- vor Entstehen des Steueranspruchs - annehmen kann
(BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 97, 67 = SIS 98 10 50, sowie vom
5.2.2002 2 BvR 305, 348/93, BVerfGE 105, 17, 40 = SIS 02 09 34).
b) Demgegenüber betrifft eine
tatbestandliche Rückanknüpfung
(„unechte“ Rückwirkung)
nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich
einer Norm. Die Rechtsfolgen treten erst nach Verkündung der
Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits
vor Verkündung „ins Werk
gesetzt“ worden sind. Solche
Tatbestände unterliegen weniger strengen Beschränkungen
als die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (BVerfG-Beschluss in
BVerfGE 97, 67 = SIS 98 10 50, m.w.N.). Betroffen hiervon sind vor
allem periodische Steueransprüche, die erst mit Ablauf des
Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) entstehen (für die
Einkommensteuer: § 36 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 7 und §
25 Abs. 1 EStG 1997; BVerfG-Beschlüsse vom 14.5.1986 2 BvL
2/83, BVerfGE 72, 200, 253 = SIS 86 25 18; vom 3.6.1987 1 BvL 5/81,
BVerfGE 75, 361, 367 = SIS 88 01 01; in BVerfGE 97, 67, 80 = SIS 98 10 50).
So verhält es sich bei § 50c Abs. 11
EStG 1997. Der Sperrbetrag knüpft zwar an den Erwerb von
Anteilen an. Auch mindert sich der Wert der Anteile bereits mit der
Gewinnausschüttung, die vor dem Gesetzesbeschluss über
die Neuregelung liegen kann. Die Rechtsfolge der Vorschrift - der
Ausschluss einer Gewinnminderung und damit einer Steuerminderung -
tritt jedoch frühestens mit Ablauf des Veranlagungszeitraums
1997 ein.
c) Auch wenn § 50c Abs. 11 EStG 1997 den
erst am Ende eines Veranlagungszeitraums entstehenden
Steueranspruch beeinflusst, erfasst die Norm auch Anteilserwerbe,
die vor dem Gesetzesbeschluss verwirklicht wurden. Es liegen -
ähnlich wie bei der Inanspruchnahme steuergesetzlicher
Subventionsangebote - Verhaltensdispositionen des Steuerpflichtigen
zu Grunde, die bereits abschließend vollzogen wurden und in
der Regel nicht mehr geändert werden können.
aa) Angesichts dessen mag es zweifelhaft sein,
ob in solchen Fällen für den Steuerpflichtigen
nachteilige Gesetzesänderungen nach den Maßstäben
der „echten“ oder der
„unechten“ Rückwirkung zu
beurteilen sind (vgl. z.B. Haritz/Slabon, Neue Wirtschafts-Briefe -
NWB - Fach 2, 6917, 6919). In diese Richtung geht auch die
jüngere Spruchpraxis verschiedener Senate des Bundesfinanzhofs
(BFH), die ausgehend von der Rechtsprechung des BVerfG zum
Dispositionsschutz im Bereich steuerlicher Lenkungsnormen
(BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 97, 67, 78 = SIS 98 10 50; in
BVerfGE 105, 17, 40 = SIS 02 09 34) und unter Berücksichtigung
der im Schrifttum geäußerten Kritik an der bisherigen
Rechtsprechung in ihren Vorlagebeschlüssen zu der Auffassung
gelangt sind, dass der bislang vom BVerfG nur für
(Verschonungs-)Subventionen und Steuervergünstigungen
gewährte verstärkte Schutz von Dispositionen auf alle
Steuerrechtsnormen zu erstrecken sei. Auch bei einer
tatbestandlichen Rückanknüpfung müsse in jedem
Einzelfall geprüft werden, inwieweit und mit welchem Gewicht
das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die bestehende
(günstige) Rechtslage schützenswert sei und ob die
öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung
rechtfertigten, dieses Vertrauen überwögen. Das gelte
für den rückwirkenden Wegfall einer
Steuervergünstigung in gleicher Weise wie für die
rückwirkende Belastung mit einem neu begründeten
Steueranspruch und ebenso für die Aufhebung von steuerlichen
„Freiräumen“
(BFH-Beschlüsse vom 16.12.2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228,
BStBl II 2004, 284 = SIS 04 05 46; vom 6.11.2002 XI R 42/01, BFHE
200, 560, BStBl II 2003, 257 = SIS 03 11 51; tendenziell auch der
inzwischen durch Beschluss vom 30.10.2008, DStR 2008, 2316,
aufgehobene BFH-Beschluss vom 19.4.2007 IV R 4/06, BFHE 217, 117,
BStBl II 2008, 140 = SIS 07 24 61).
bb) Ob dieser zuletzt genannten Auffassung
allgemein zu folgen ist, kann im Streitfall dahingestellt bleiben
(offenlassend auch Senatsbeschluss vom 3.2.2005 I B 208/04, BFHE
209, 204, BStBl II 2005, 351 = SIS 05 15 22; Senatsurteile vom
19.10.2005 I R 76/04, BFHE 211, 90, BStBl II 2006, 274 = SIS 06 03 82; vom 8.11.2006 I R 70/05, BFHE 215, 491, BStBl II 2007, 662 =
SIS 07 04 31; vom 29.4.2008 I R 103/01, BFHE 221, 121, BStBl II
2008, 723 = SIS 08 25 76). Die in Rede stehende Einfügung des
Abs. 11 in § 50c EStG 1997 ist jedenfalls deshalb
zulässig, weil sie auch einer einzelfallbezogenen
Abwägung der wechselseitigen Interessen standhält. Denn
auch wenn die Klägerin im Vertrauen auf die Gesetzeslage die
Anteile in der Erwartung erworben haben sollte, sie könne nach
einer Gewinnausschüttung eine Teilwertabschreibung vornehmen,
so wäre diese Erwartung doch nicht schützenswerter als
das Änderungsinteresse des Gesetzgebers.
Ziel des § 50c Abs. 11 EStG 1997 war es,
die Einmalbesteuerung von inländischen Erträgen der
Kapitalgesellschaft, die in der Besitzzeit des
Anteilsveräußerers angefallen sind, zu
gewährleisten (s. zu II.2.a). Es sollte verhindert werden,
dass ein Anteilserwerber eine entsprechende Ausschüttung im
wirtschaftlichen Ergebnis steuerfrei realisieren konnte. Dem
Gesetzgeber ging es demnach nicht vornehmlich darum,
Besteuerungspotentiale auszuschöpfen; vielmehr sollte die
Vorschrift ausschließen, dass die grundsätzlich
angeordnete Steuerpflicht von Einkünften aus
Kapitalvermögen in Form von Dividendenzahlungen durch aus
seiner Sicht missbräuchliche Gestaltungen - unter Ausnutzen
einer Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen und einer
Steuerwirksamkeit von Anschaffungskosten beim Erwerber (Widmann,
DStZ 1998, 368) - unterlaufen wird (vgl. zum Charakter von §
50c EStG 1997 als Vorschrift zur Abwehr von
Gestaltungsmissbräuchen auch Senatsurteil vom 15.12.1999 I R
29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527 = SIS 00 04 84;
Senatsbeschlüsse vom 20.11.2007 I R 85/05, nachträglich
zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, sowie I R 102/05,
IStR 2008, 336 = SIS 08 43 33). Der Gesetzgeber ist nicht daran
gehindert, eine Vorschrift, die der Missbrauchsabwehr dient und die
sich aus seiner Sicht als unzureichend erweist, auch auf Fälle
auszudehnen, die zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses bereits
verwirklicht waren, sofern die Rechtsfolgen erst nach dem
Gesetzesbeschluss eintreten. Führen Steuergestaltungen zu
einem vom Gesetz nicht vorgesehenen Ergebnis, muss der
Steuerpflichtige damit rechnen, dass der Gesetzgeber diesen
Gestaltungen noch während des laufenden Veranlagungszeitraums
entgegenwirkt, auch wenn der Tatbestand bereits vor dem
Gesetzesbeschluss verwirklicht wurde. Das Änderungsinteresse
des Gesetzgebers ist in derartigen Fällen höher zu
bewerten als das Interesse des Steuerpflichtigen am Fortbestand
einer gegenwärtigen Rechtslage (zustimmend van Lishaut, DB
1997, 2190, 2195; Kirchhof/Lambrecht, EStG, 7. Aufl., § 50c Rz
7; anders Rödder, DStR 1998, 1205, 1208 und in FR 1998, 129,
142; Rosenthal, NJW 1998, 1105, 1110 f.).
d) Die Regelungsänderungen durch das
Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform verstoßen
schließlich im Ergebnis nicht gegen formelles
Verfassungsrecht.
Das BVerfG hat durch Beschluss vom 15.1.2008 2
BvL 12/01 (DStR 2008, 556 = SIS 08 16 84) auf den Vorlagebeschluss
des Senats vom 18.7.2001 I R 38/99 (BFHE 196, 232, BStBl II 2002,
27 = SIS 02 01 28) zwar erkannt, dass Art. 3 Nr. 4 Buchst. a
UntStRFoG wegen Verstoßes gegen das Demokratieprinzip in
Gestalt des Parlamentsvorbehalts (Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1
des Grundgesetzes) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Die
Grenzen, die Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses
zwischen Bundestag und Bundesrat gesetzt sind, sind
überschritten worden. Die Regelung bleibt aber trotz des
festgestellten Verfassungsverstoßes gültig, weil es an
der nötigen Evidenz des Verfahrensverstoßes fehlt. Daran
ist der erkennende Senat gebunden. Das betrifft § 12 Abs. 2
UmwStG 1995 i.d.F. des UntStRFoG, ist aber gleichermaßen
für § 50c Abs. 11 EStG 1997 einschlägig, der
ebenfalls aufgrund der Beschlussempfehlung des
Vermittlungsausschusses (BTDrucks 13/8325, S. 3) in das Gesetz
aufgenommen wurde und zuvor nicht Gegenstand dieses
Gesetzgebungsverfahrens war. Der Umstand, dass die
Gesetzesergänzung verfassungsrechtlich fehlerhaft - aber
dennoch rechtsgültig - war, kann die im Rahmen des
Vertrauensschutzes vorzunehmende Abwägung (s. oben II.4.c bb)
deswegen nicht zugunsten der Klägerin beeinflussen.