Grundstücksart Betriebsgrundstück, Streitwert: Wird im Rahmen eines Rechtsstreits über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer darüber gestritten, ob das Grundstück im Erwerbszeitpunkt zu mehr als der Hälfte seines Werts einem Gewerbebetrieb diente und deshalb auch die Grundstücksart "Betriebsgrundstück" festzustellen ist, ist der Streitwert pauschal, aber gestaffelt wie folgt anzusetzen: - a) Bei Grundstückswerten bis einschließlich 512.000 EUR mit 10 v.H. der Wertdifferenz zwischen dem festgestellten Grundstückswert und demjenigen Wert, mit dem das Grundstück als Betriebsgrundstück in die Steuerbemessungsgrundlage eingehen würde; - b) bei Grundstückswerten bis einschließlich 12.783.000 EUR mit 20 v.H. dieser Wertdifferenz; - c) bei darüber hinausgehenden Grundstückswerten mit 25 v.H. dieser Wertdifferenz. - Urt.; BFH 19.2.2009, II E 1/09; SIS 09 10 07
I. Im Rahmen eines Rechtsstreits über
die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts war streitig,
ob ein im Jahre 2000 freigebig zugewandtes Grundstück bei
Ausführung der Schenkung zu mehr als der Hälfte seines
Werts einem Gewerbebetrieb diente und deshalb auch die
Grundstücksart „Betriebsgrundstück“
festzustellen war. Eine derartige Feststellung hätte zwar
keinen Einfluss auf die Höhe des Grundstückswerts gehabt,
wohl aber bei der Schenkungsteuer zur Inanspruchnahme des vollen
Freibetrags und des Wertabschlags gemäß § 13a Abs.
1 Satz 1 und Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes in der im Streitfall geltenden Fassung
(ErbStG) geführt. Bei einem Grundstückswert von 1.427.000
DM hätte sich dadurch die Schenkungsteuer um 73.096,35 EUR
gemindert. Nach erfolgloser Klage wurde auch die Revision als
unbegründet zurückgewiesen.
Daraufhin erging am 12.8.2008, berechnet
nach einem Streitwert von 73.096 EUR, gegen den Kläger und
Erinnerungsführer (Kläger) eine Kostenrechnung der
Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) über 3.005 EUR, gegen
die der Kläger Erinnerung eingelegt hat. Er ist der Ansicht,
der Streitwert sei mit 4.000 EUR anzusetzen, da der Rechtsstreit
nicht die Schenkungsteuer als solche, sondern lediglich eine
Vorfrage betroffen habe. Die Vertreterin der Staatskasse hält
die Kostenrechnung für rechtens und führt dazu aus, die
Grundsätze des BFH-Beschlusses vom 11.1.2006 II E 3/05 (BFHE
211, 422, BStBl II 2006, 333 = SIS 06 11 08) seien auf den
Streitfall nicht anwendbar, da nicht um eine Wertdifferenz, sondern
um die Grundstücksart gestritten worden sei.
II. Die Erinnerung ist unbegründet. Die
Gerichtskosten sind zutreffend mit 3.005 EUR angesetzt worden. Der
Streitwert beläuft sich allerdings nicht auf 73.096 EUR,
sondern auf 73.707 EUR.
1. Im Verfahren vor den Gerichten der
Finanzgerichtsbarkeit bestimmt sich der Streitwert gemäß
§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach der sich aus
dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der
Sache, und zwar nach dem Ermessen des Gerichts. Die Bedeutung eines
Rechtsstreits wegen der Feststellung des Grundstückswerts
einschließlich eines Streits über die Feststellung der
Grundstücksart ergibt sich aus den Auswirkungen auf die
Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Damit fehlt es an den
Voraussetzungen für den Ansatz des Auffangstreitwerts von
5.000 EUR (nicht 4.000 EUR, wie der Kläger meint)
gemäß § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Auffangstreitwert ist
nur maßgeblich, wenn der Sach- und Streitstand für die
Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte
bietet.
2. Der Streitwert bei Streitigkeiten über
die Grundstücksart kann aber nicht außer Verhältnis
zu den Streitwerten bestimmt werden, die sich gemäß dem
o.a. BFH-Beschluss bei Streitigkeiten über die Höhe des
Grundstückswerts ergeben. Auch Streitigkeiten über die
Grundstücksart werden wegen der Auswirkungen auf die Höhe
der festzusetzenden Erbschaft- oder Schenkungsteuer geführt,
und zwar im Wesentlichen deswegen, weil das zu bewertende
Grundstück im Erfolgsfall mit einem um den Freibetrag und/oder
Wertabschlag gemäß § 13a ErbStG geminderten
Grundstückswert in die Steuerbemessungsgrundlage eingeht.
Dies rechtfertigt es, die für
Streitigkeiten über die Höhe des Grundstückswerts
entwickelten Grundsätze zur Bestimmung des Streitwerts auf
Streitigkeiten über die Grundstücksart zu
übertragen. Der Senat hat in dem zitierten Beschluss für
Streitigkeiten über den Grundstückswert folgende
Grundsätze entwickelt:
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„Bei Streitigkeiten über
Grundstückswerte, deren gesonderte Feststellung
gemäß den §§ 138 ff. BewG für die
Erbschaft- oder Schenkungsteuer erforderlich ist, ist der
Streitwert pauschal, aber gestaffelt, wie folgt anzusetzen:
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a)
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Bei Grundstückswerten bis
einschließlich 512.000 EUR mit 10 v.H. der streitigen
Wertdifferenz;
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b)
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bei Grundstückswerten bis
einschließlich 12.783.000 EUR mit 20 v.H. der streitigen
Wertdifferenz;
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c)
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bei darüber hinausgehenden
Grundstückswerten mit 25 v.H. der streitigen
Wertdifferenz.“
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Diese Grundsätze sind für
Streitigkeiten über die Grundstücksart dahin abzuwandeln,
dass der Streitwert statt an der hierbei fehlenden Differenz der
Grundstückswerte an der Differenz zwischen dem festgestellten
Grundstückswert und demjenigen Wert auszurichten ist, mit dem
das Grundstück in die Bemessungsgrundlage der Steuer eingeht.
Hierauf sind sodann die pauschalen, aber gestaffelten Sätze je
nach der Höhe des festgestellten Grundstückswerts
anzuwenden. Um auch bei Streitigkeiten über die
Grundstücksart die Streitwertbestimmung losgelöst von der
Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer durchführen zu
können, ist dabei typisierend anzunehmen, dass der Freibetrag
gemäß § 13a Abs. 1 ErbStG zur Hälfte auf das
streitbefangene Grundstück entfällt.
3. Die danach maßgebliche Wertdifferenz
beträgt im Streitfall (720.800 DM) 368.539 EUR. Sie berechnet
sich wie folgt:
Grundstückswert
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1.427.000 DM
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anzusetzender Wert
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1.427.000 DM
./. 250.000 DM 1.177.000 DM
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davon 60 v.H.
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706.200 DM
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Wertdifferenz
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720.800 DM
= 368.539 EUR
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20 v.H. pauschal
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73.707 EUR
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Damit bleibt es bei der
Gebührenhöhe, die der Kostenrechnung zugrunde liegt (5 x
1 Gebühr von 656 EUR).